- Urteil vom 19. Juli 1898 in Sachen
Konkursverwaltung Dörig gegen Dörig.
Miteigentum an einer Liegenschaft. Einfache Gesellschaft. Konkurs
eines Geseilschafters. Voraussetzungen der Berufung an das
Bundesgericht, besonders: Streitwert und Anwendbarkeit eidgenössi
schen Rechtes. Art. 545 ff. O.-R.
Am 25. Januar 1897 wurde über Josef Dörig, gestützt auf
Art. 191 Schuldbetr. u. Konk. Ges., der Konkurs eröffnet. Der
Gemeinschuldner ist neben seinem Bruder, Emil Dörig, zur Hälfte
Miteigentümer der Liegenschaft Blatten. Die Verwaltung im Kon
kurse des Josef Dörig ging davon aus, es bestehe zwischen den
Brüdern Dörig eine einfache Gesellschaft im Sinne des Art. 524
O. R., welche durch den Konkurs des einen Gesellschafters auf
gelöst worden sei, so daß das Gesellschaftsvermögen als solches
zur Liquidation gelangen müsse. Der Vormund des Emil Dörig
dagegen behauptete, die Konkursverwaltung dürfe lediglich die
Hälfte der fraglichen Liegenschaft zur Versteigerung bringen. Die
Konkursverwaltung erließ daher an Emil Dörig ein Amtsbot
des Inhaltes: Daß die Liegenschaft Blatten, an der die Masse
die Hälfte als Eigentum besitzt, als Ganzes versteigert wird
und der Erlös zur Hälfte zur Verteilung gelangt. Der Vor
mund des Emil Dörig erhob gegen dieses Amtsbot Rechtsvor
schlag und es gelangte daher die Sache zu gerichtlicher Behand
lung. Das Bezirksgericht Appenzell hat durch erstinstanzliches
Urteil vom 31. Januar 1898 das angefochtene Amtsbot ge
schützt.
In der Begründung dieses Urteils wird ausgeführt:
Da die Gebrüder Josef Anton und Emil Dörig die Liegenschaft
Blatten gemeinsam besessen und bewirtschaftet, also einen gemein
samen Zweck mit gemeinsamen Mitteln und Kräften verfolgt
haben, so könne kein Zweifel daran obwalten, daß zwischen ihnen
eine einfache Gesellschaft bestanden habe. Da diese Gesellschaft
durch den Konkurs des einen Gesellschafters aufgelöst worden
sei, so frage es sich, in welcher Art und Weise das Gesellschafts
vermögen zu verwerten sei. Nach Sinn und Geist des Art. 548
O. R. könne die Auseinandersetzung bezw. Liquidation nur derart
erfolgen, daß das betreffende Objekt, an dem beide Gesellschafter
gleiche Miteigentumsrechte haben, in seiner Totalität verwertet
(versteigert) und dann der Erlös nach Abrechnung der darauf
haftenden Gülten unter beiden Teilen verrechnet bezw. verteilt
werde. Auf Berufung des Emil Dörig hin hat das Kantons
gericht des Kantons Appenzell J. Rh. abändernd dahin erkannt:
Es sei das Amtsbot der Konkursverwaltung Dörig Büchler auf
gelöst und es kann sonach letztere nur die Hälfte der Liegenschaft
Blatten zur Verwertung bringen. Dieses Urteil geht von folgen
den Erwägungen aus: Es sei anzuerkennen, daß zwischen den
Gebrüdern Dörig eine einfache Gesellschaft bestanden habe. Über
das Rechtsverhältnis der Miteigentümer an Grundstücken ent
scheide aber das kantonale Recht und hieran werde durch den
Konkurs des einen derselben und durch die daherige Auflösung
der Gesellschaft nichts geändert. Vielmehr entscheide das kantonale
Recht auch über die Art und Weise der Auseinandersetzung unter
den Miteigentümern und wenn auch Appenzell J. Rh. ein ge
schriebenes Recht nicht aufzuweisen habe, so sei es doch alte,
aber noch lebendige Übung, daß ein Miteigentümer an einem
Grundstücke nicht gezwungen werden könne, letzteres als Ganzes
versteigern zu lassen, sondern vielmehr berechtigt sei, zu ver
langen, daß sein Anteil ihm gewahrt und von der Versteigerung
ausgeschlossen bleibe. Gegen dieses Urteil ergriff die Verwaltung
im Konkurse des Josef Dörig rechtzeitig und in richtiger Form
die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrage: Es sei
die Liegenschaft Blatten, an welcher die Masse Dörig Miteigen
tum besitzt, als Ganzes zu versteigern und der Erlös, nach Abzug
der Fremdgült, unter die Gesellschafter zu verteilen. Zur Be
gründung wird im wesentlichen ausgeführt: Da feststehe, daß
die Gebrüder Dörig eine einfache Gesellschaft gebildet haben, so
müsse auch die Liquidation im Sinne von Art. 550 O. R.
erfolgen. Die Absicht des Beklagten gehe einfach dahin, die ganze
Liegenschaft zum Nachteile der Konkursmasse möglichst billig an
sich zu ziehen. Dies gehe aber, da das Verhältnis unter den
Gesellschaftern ausschließlich durch das eidgenössische Obligationen
recht beherrscht werde, angesichts des Art. 536 O. R. nicht an.
Der in Art. 231 enthaltene Vorbehalt des kantonalen Rechts,
welcher dem Kantonsgerichte offenbar vorgeschwebt habe, treffe
nicht zu, da es sich nicht um einen Kaufvertrag über Liegen
schaften, sondern um die Berechtigung zum Verkaufe handle. Es
gelte somit nicht kantonales Recht. Übrigens bestehen keine kanto
nalen Rechtsnormen, welche das Rechtsverhältnis zwischen Mit
eigentümern und die Art und Weise der Auseinandersetzung der
selben regeln. Wenn in einigen von der Gegenpartei angeführten
Fällen so verfahren worden sei, wie die Gegenpartei es ver
lange, so habe dies auf Verständigung zwischen den Beteiligten
beruht und handle es sich dabei um vereinzelte Fälle. Das alte
kantonale Gewohnheitsrecht sehe gerade das Gegenteil vor. Die
vom Kantonsgerichte gutgeheißene Art der Auseinandersetzung
stehe im Widerspruche mit dem kantonalen Zeddelgesetze, und es
sei denn auch bei Auseinandersetzung zwischen Miterben von jeher
ohne Ausnahme Übung gewesen, die Grundstücke als Ganzes und
nicht teilweise zu verwerten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es muß sich zunächst fragen, ob das Bundesgericht zu
Beurteilung der Berufung kompetent sei. In erster Linie kann
als zweifelhaft erscheinen, ob die angefochtene Entscheidung als ein
Haupturteil erscheine. Allein es ist dies doch anzunehmen. Das
von der Konkursmasse Dörig erwirkte Amtsbot, um dessen
Aufrechthaltung es sich formell handelt, bezweckt, wie seine ihm
im Prozesse gegebene Bezeichnung zeigt, die Geltendmachung des
Anspruches des Konkursiten Dörig auf Liquidation einer zwischen
ihm und seinem Bruder bestandenen einfachen Gesellschaft; es
wird durch dasselbe ein Anspruch auf Auseinandersetzung zwischen
Gesellschaftern, also ein materiell rechtlicher Anspruch geltend
gemacht. Streitig ist, ob zufolge des Gesellschaftsverhältnisses
die Konkursmasse Dörig verlangen könne, daß die den Gesell
schaftern gemeinsam angehörende Liegenschaft in ihrer Totalität
verwertet werde, oder sie darauf beschränkt sei, lediglich den
idealen Anteil des Konkursiten an der fraglichen Liegenschaft zur
Verwertung zu bringen.
- Auch der gesetzliche Streitwert erscheint als gegeben. Der
Streitwert kann seinem möglichen Höchstbetrag nach kaum an
ders denn nach dem Werte des klägerischen Anteils an dem
Grundeigentum, um dessen Liquidation oder Teilung es sich han
delt, berechnet werden. Nach einem bei den Akten liegenden Ur
barium beträgt nun aber die Katasterschatzung der streitigen
Liegenschaft 8000 Fr., so daß wohl anzunehmen ist, der gesetz
liche Streitwert sei gegeben. Überhaupt darf, da die Liegenschaft
von den Gebrüdern Dörig zu gemeinsamer, wie es scheint, selb
ständiger Bewirtschaftung erworben worden ist, und in dem er
wähnten Urbarium als Heimat bezeichnet wird, wohl ohne
weiteres angenommen werden, der hälftige Anteil an derselben er
reiche zum mindesten den für die Berufung an das Bundesge
richt im schriftlichen Verfahren erforderlichen Streitwert von
2000 Fr. Demnach ist denn das Bundesgericht zu Beurteilung
der Berufung kompetent, wenn in der Sache eidgenössisches Recht
maßgebend ist. Dies ist aber zu bejahen. Zunächst ist klar, daß
die Frage, ob zwischen den Gebrüdern Dörig eine (einfache) Ge
sellschaft wirklich bestanden habe, nach eidg. Rechte zu beurteilen
ist. In dieser Richtung ist denn auch von beiden kantonalen In
stanzen eidg. Recht angewandt worden und es haben dieselben
übereinstimmend das Vorhandensein einer einfachen Gesellschaft
bejaht. Dies erscheint auch als richtig. Nach den vorinstanzlich
festgestellten Thatsachen muß angenommen werden, die Brüder
Dörig haben die Liegenschaft Blatten gemeinschaftlich zu gemein
samer Benutzung und gemeinfamer Bewirtschaftung und auf ge
meinsame Rechnung erworben. Damit ist aber der Thatbestand
einer einfachen Gesellschaft gemäß Art. 524 O. R. gegeben. Im
weitern bemerkt die Vorinstanz allerdings, über das Rechtsver
hältnis der Miteigentümer an Grundstücken entscheide das kanto
nale Recht, woran durch den Konkurs eines Miteigentümers
nichts geändert werde, und nach dem appenzell innerrhodischen
Gewohnheitsrechte könne kein Miteigentümer gezwungen werden,
sein Grundstück (wegen Schulden eines andern Miteigentümers)
als Ganzes versteigern zu lassen. Allein diese Ausführung trifft
den vorliegenden Fall nicht. Richtig ist, daß nach Art. 544
O. R. (welcher das Rechtsverhältnis der Gesellschaft nach außen,
Dritten gegenüber, regelt) das an die (einfache) Gesellschaft über
tragene oder auf deren Namen erworbene Eigentum den ein
zelnen Gesellschaftern zu Miteigentum gehört und daß das Rechts
verhältnis der Miteigentümer sich nach kantonalem Rechte richtet.
Allein im vorliegenden Falle ist dies nicht entscheidend. In casu
handelt es sich nicht etwa darum, die Liegenschaft Blatten
die Schuld des einen Mitgesellschafters und Miteigentümers
pfänden oder zur Konkursmasse desselben zu ziehen, und im
Konkurse zu verwerten, wogegen der andere Miteigentümer mit
Recht Einsprache erheben und mit Berufung auf das kantonale
Recht verlangen könnte, daß die Exekution sich auf den dem
Schuldner gehörigen idealen Anteil an der Liegenschaft beschränke.
Vielmehr macht die Konkursmasse Dörig, an Stelle des konkur
siten Gesellschafters, nachdem durch den Konkurs gemäß Art. 545
Ziff. 3 O. R. die Auflösung der Gesellschaft eingetreten ist, im
Wege eines selbständigen Civilprozesses, dessen Recht auf Aus
einandersetzung zwischen den Gesellschaftern und Liquidation des
Gefellschaftsvermögens geltend und dieses persönliche, aus dem
Gesellschaftsvertrage abgeleitete Recht ist nach eidgenössischem
Obligationenrecht, nach den Bestimmungen der Art. 545 u. ff.,
insbesondere Art. 548 und 549 dieses Gesetzbuches, und nicht
nach kantonalem Rechte zu beurteilen.
3. Nach den Bestimmungen der Art. 545 u. ff., insbesondere
Art. 548 und 549 O. R., nun aber kann einem Zweifel doch
kaum unterliegen, daß nach Auflösung der Gesellschaft jeder Ge
sellschafter (bezw. im Falle der Auflösung der Gesellschaft durch
Konkurs eines Gesellschafters die Konkursmasse an dessen Stelle)
berechtigt ist, zu verlangen, daß das gesamte bewegliche und un
bewegliche Vermögen der Gesellschaft liquidiert und daraus vorab
die gemeinsamen Schulden bestritten, hernach die Auslagen und
Verwendungen der einzelnen Gesellschafter ersetzt, die Vermögens
beiträge erstattet und ein alsdann noch verbleibender Überschuß
an die Gesellschafter als Gewinn verteilt werde. Kein Gesell
schafter ist gezwungen, sich statt dieser Liquidation einfach auf
seinen idellen Anteil an dem Aktivvermögen der Gesellschaft ver
weisen, also in Wahrheit ohne Teilung sich abfinden zu lassen,
sondern jeder ist berechtigt, Liquidation und reale Auseinander
setzung mit den Mitgesellschaftern zu verlangen. In diesem Sinne
erscheint danach die Berufung als begründet. Die Konkursmasse
Dörig ist berechtigt, zu verlangen, daß die Liegenschaft Blatten,
wie alles andere Gesellschaftsvermögen, in ihrer Totalität in die
Liquidation der Gesellschaft einbezogen werde, wobei dann, wenn
die Parieien sich nicht über eine andere Art der Auseinander
setzung und Teilung einigen, allerdings deren Verwertung durch
öffentliche Steigerung wird statthaben müssen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird dahin für begründet erklärt, daß in
Abänderung des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts des
Kantons Appenzell J. Rh. vom 24. Februar 1898 die Konkurs
masse Dörig Büchler berechtigt ist, zu verlangen, daß die Liegen
schaft Blatten in ihrer Totalität in die Liquidation der zwischen
den Gebrüdern Dörig bestehenden Gesellschaft einbezogen werde.