- Urteil vom 23. Februar 1898 in Sachen
Schmid gegen Centralbahn.
Grobes Verschulden der Bahn bezw. ihrer Angestellten? Mass des
Schadenersatzes.
A. Durch Urteil vom 17. Dezember 1897 erkannte das Ober
gericht des Kantons Solothurn:
- Die Beklagte, schweiz. Centralbahn, ist gehalten, an den
Kläger als Entschädigung für dauernd verminderte Erwerbs
fähigkeit zu bezahlen die Summe von 5500 Fr. mit Zins à
5 % seit 7. Oktober 1896.
- Im übrigen ist die Klage abgewiesen.
B. Folgende Thatsachen liegen diesem Urteile zu Grunde: Am
- Oktober 1896 half der, mit einem Taglohn von 3 Fr. 50 Cts.
bei der schweizerischen Centralbahngesellschaft angestellte Alber
Schmid beim Kohlenlager auf dem Bahnhof Olten ein vom
Rangiermeister Troller geleitetes Manöver ausführen. Im Ver
laufe desselben wurden drei Kohlenwagen von einer Rangierloko
motive auf das sog. Industriegeleise abgestoßen, welchem entlang
auf einer gewissen Strecke beidseitig Briquetten mauerförmig ge
lagert waren. Schmid sollte die drei Wagen, von denen keiner mit
einer Bremse versehen war, bei jenen Kohlenhaufen durch Unter
legen von Ladenstücken aufhalten. Er stellte sich zu diesem Zwecke
zwischen den einen der Schienenstränge des Industriegeleises und
die Kohlenmauer, die an jener Stelle in einer Entfernung von
1 M. 15 von der Schiene sich befand. Nachdem den ersten zwei
heranrollenden Wagen Ladenstücke unterlegt waren, wollte Schmid
dasselbe auch für den letzten Wagen thun. Dieser, ein sogen.
Kölnerwagen, war um 9 Cm. beidseitig breiter, als die beiden
vorangehenden. Schmid wurde in aufrechter Stellung von dem
Wagen erfaßt, an die Kohlenwand gedrückt und mehrmals um
gedreht. Er erlitt dadurch schwere Verletzungen am Thorax, die
eine längere Behandlung im Kantonsspital Olten erforderten und
eine bleibende Beeinträchtigung der körperlichen Widerstands und
Leistungsfähigkeit zur Folge hatten. Schmid verlangte hierfür von
der Centralbahn gemäß Klage vom 22. April 1897 eine Ent
schädigung von 20,000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 7. Oktober
1896; ferner machte er eine Forderung von 34 Fr. 50 für zu
wenig bezahlten Arbeitslohn geltend; die Centralbahn hatte ihm
nämlich diesen Betrag, den sie für die Verpflegung im Spital bis
zum 18. November 1896 ausgelegt hatte, von dem ihm für diese
Zeit ausbezahlten Lohne in Abzug gebracht. Die Centralbahn an
erbot dem Kläger ursprünglich einen Betrag von 1000 Fr. nebst
Zins seit 10. April 1897, erklärte aber in der Hauptverhandlung
vor dem erstinstanzlichen Gerichte, daß, gestützt auf das gerichtlich
eingeholte Gutachten der Arzte Dr. Kottmann in Solothurn und
Dr. Massini in Basel vom ersten Rechtsbegehren der Klage der
Betrag von 5000 Fr. anerkannt werde. Dieses Gutachten ging
dahin: man habe es mit einer sehr schweren Verletzung zu thun,
nämlich einer starken Eindrückung der Brust, die ein Abbrechen
der beiden Schlüsselbeine mit bedeutender Dislokation und eine
sehr starke Einwärtsdrückung der linken obern Rippen, und damit
eine dauernde Einengung des Brustkorbes zur Folge gehabt habe;
dadurch sei der Athmungsspielraum wesentlich beschränkt worden;
der bestehende Lungenkatarrh gebe zu verschiedenen Bedenken An
laß, wenn auch direkte Zeichen von Tuberkulose bis jetzt nicht
bestünden; auch wenn angenommen werde, daß der Kranke seine
Beschwerden aggraviere, so erscheine doch sein Zustand der Art,
daß eine schwere Arbeit kaum möglich sei; und da Schmid in
seinem bisherigen Beruf auf lange Zeit, vielleicht auf immer ge
hemmt sei und infolge seiner mangelhaften Schulbildung schwerlich
leicht eine lohnende Stellung finden werde, so hielten die Experten
eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 30 % für nicht zu
hoch gegriffen; es dürfe auch beigefügt werden, daß der Grad der
Ernährungsstörung, welche die Erschütterung und Kompression der
Lungen für dieses Organ zur Folge hatte, auch nicht annähernd
geschätzt werden könne. In der Klage war geltend gemacht worden,
daß die Beklagte ein Verschulden am Unfall treffe. Die Entfer
nung der Kohlenhaufen von den Schienen sei eine zu geringe
gewesen, und sie sei denn auch, wie in der Replik behauptet
wurde, bald nach dem Unfall vergrößert worden; zudem sei das
Manöver ein unvorsichtiges gewesen. Troller hätte nicht auf dem
Industriegeleise, das ein ziemliches Gefälle aufweise, die Wagen
sollen abstoßen lassen, zumal da er besonders davor gewarnt
worden sei. Hieraus wurde dann in den mündlichen Vorträgen
ein grobes Verschulden der Beklagten bezw. ihres Angestellten
im Sinne des Art. 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes hergeleitet.
Die Beklagte erhob hiegegen den formellen Einwand, daß der
Wortlaut des Klagebegehrens die Anwendbarkeit des Art. 7 litt. c
ausschließe und trat übrigens auch der Behauptung
daß die
Bahn ein Verschulden, oder gar ein grobes Verschulden treffe,
entgegen.
C. Das solothurnische Obergericht sprach sich über den gegen die
Forderung aus Art. 7 Eisenbahnhaftpflichtgesetz erhobenen formel
len Einwand nicht näher aus, verwarf dieselbe aber aus materiellen
Gründen, weil der Nachweis eines groben Verschuldens nicht ge
leistet sei. Der Abstand der Kohlenhaufen von dem Schienen
strang von 1 M. 15 sei der zweckdienliche und der bei allen
Bahnen übliche; es kämen sogar geringere Abstände vor, und bei
den festen gemauerten Rampen betrage derselbe bloß 87 Cm.,
ohne daß hierin eine Gefahr erblickt werde. Für die klägerische
Behauptung, es sei nach dem Unfall der mehrgenannte Abstand
vergrößert worden, sei ein Beweis nicht erbracht und jedenfalls sei
nicht erstellt, daß eine Veränderung wegen des Unfalls stattgefun
den habe. Auch in dem Verhalten des Rangtermeisters Troller
liege keine grobe Fahrlässigkeit. Zwar sei derselbe durch einen
Arbeiter ermahnt worden, das Manöver nicht vorzunehmen, weil
die Wagen nicht mit Bremsen versehen seien. Allein eine dasselbe
verbietende Vorschrift habe nicht bestanden. Das an der fraglichen
Stelle vorhandene Gefälle von 2,7 % sei ein minimes gewesen,
sonst hätten nicht die Wagen durch bloßes Unterbringen von Laden
stücken zum Stehen gebracht werden können. Es wäre zu weit gegan
gen, wenn man dem Troller zumuten wollte, er hätte den zufälligen
Umstand, daß der eine Wagen etwas breiter war, als die übrigen
wahrnehmen und bedenken sollen, daß an der Stelle, wo sich der
Unfall ereignete, nicht genügend Raum sei, damit ein Mann sich
dort aufstellen könnte. Es dürfe wohl darauf verwiesen werden,
daß der Kläger selber kein Neuling in dieser Arbeit gewesen sei
und daß er den Wagen wenige Schritte weiter unten gefahrlos
hätte anhalten können, da dort keine Kohlen oder Briquetten ge
lagert gewesen seien. Es gelangten danach zur Anwendung
Art. 2 und 5 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes. Bei der Ausmessung
der Entschädigung für dauernde Verminderung der Erwerbsfähig
keit sei das Gutachten der gerichtlichen Erperten zu Grunde zu
legen. Die Verdiensteinbuße sei danach auf 30 % von 1050 Fr.
(300 x 3,50), d. h. auf 315 Fr. anzuschlagen. Von dem ent
sprechenden Rentenkapital von 6118 Fr. (nach der Soldanschen
Tabelle III) sei ein Abzug von 10 % für die Vorteile der Kapital
abfindung zu machen, womit man auf eine Entschädigung von
5500 Fr. gelange. Das zweite Klagsbegehren sei abzuweisen, weil
der Kläger wenigstens den ihm vom Taglohn in Abzug gebrachten
Betrag der Spitalverpflegungskosten auch ohne den Unfall für
seinen Unterhalt hätte auslegen müssen.
D. Gegen das obergerichtliche Urteil ist seitens des Klägers
rechtzeitig und in gehöriger Form die Berufung an das Bundes
gericht eingelegt worden. In der bundesgerichtlichen Instanz nahm
dessen Anwalt die Klagsbegehren auf, und begründete dieselben
heute damit, daß die Vorinstanz zu Unrecht die grobe Fahrlässig
keit der Beklagten verneint und übrigens auch die Verminderung
der Erwerbsfähigkeit zu niedrig angeschlagen habe. Die Beklagte
schloß auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des ange
fochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Vorinstanz ist auf die formelle Frage, ob bei der
Fassung der Klagebegehren ein aus Art. 7 des Eisenbahnhaft
pflichtgesetzes hergeleiteter Anspruch in der mündlichen Verhandlung
noch habe geltend gemacht werden können, nicht näher eingetreten,
weil sie diesen Anspruch auch für materiell unbegründet hielt.
Würde das Bundesgericht in letzterer Richtung zu einem andern
Ergebnis gelangen, so müßte das obergerichtliche Urteil aufgehoben
und die Sache an die kanionalen Gerichte zurückgewiesen werden,
damit diese auch über jene Frage, für die in erster Linie das
kantonale Prozeßrecht maßgebend ist, entscheiden würden. Hiervon
ist jedoch im vorliegenden Falle deshalb abzusehen, weil mit den
Vorinstanzen eine grobe Fahrlässigkeit auf Seite der Beklagten oder
ihrer Leute nicht angenommen werden kann, ein Anspruch gemäß
dem angeführten Art. 7 dem Kläger somit materiell nicht zusteht.
- Diesbezüglich ist nämlich zu bemerken: Die erhöhte Haft
pflicht des Art. 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes greift, abgesehen
von dem Falle, in dem ein Unfall absichtlich herbeigeführt worden
ist, dann Platz, wenn die Bahnverwaltung bezw. ihre Organe in
gröblicher Weise die sonst von jeder derartigen Unternehmung
aufgewendete Vorsicht außer acht gelassen und der Sicherheit des
Betriebes nicht einmal diejenige Aufmerksamkeit zugewendet hat,
die sonst auch eine nicht besonders sorgsame Verwaltung zu beach
ten pflegt (vergl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen Stähelin,
A. S., Bd. XIX, S. 199 f.). Daß nun vorliegend der Unfall
des Klägers auf ein derartiges grob fahrlässiges Verhalten der
Beklagten oder ihrer Angestellten zurückzuführen sei, kann nach
den thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die heute nicht
angefochten worden sind, und sich auch in der That nicht als
aktenwidrig erweisen, nicht angenommen werden. Daß die Kohlen
lager ziemlich nahe an die Geleise herangerückt waren, ist der
Beklagten gewiß nicht zum groben Verschulden anzurechnen, da
eine solche Anordnung nur unter ganz besondern Verhältnissen
gefährlich werden kann. Die Vorinstanz stelli denn auch aus
drücklich fest, daß überall die Kohlen auf den Bahnhöfen in
gleicher Weise gelagert werden, und sie macht ferner darauf auf
merksam, daß feste Rampen zum Teil noch näher an die Schienen
herangerückt werden, ohne daß hierin eine Gefahr erblickt werde.
Wenn dann auch nach dem Unfall die Kohlenwände an der be
treffenden Stelle zurückgesetzt worden sein mögen, was übrigens
nicht als bewiesen angesehen werden kann, so könnte darin selbst
verständlich nicht das Zugeständnis einer Fahrlässigkeit oder gar
eines groben Verschuldens am Unfall erblickt werden, sondern
lediglich das Bestreben, für die Zukunft einen Zustand, der sich
bei gewissen Verumständungen als gefährlich erwiesen hat, zu
beseitigen. Was dann das Verhalten des Rangiermeisters Troller
betrifft, so muß als thatsächlich feststehend hingenommen werden,
daß die Art der Durchführung des Manövers an sich keiner
Vorschrift des Rangierdienstes widersprach. Es fragt sich deshalb
bloß, ob die besondern Verhältnisse derart waren, daß Troller das
Manöver nicht oder doch nicht in der Weise, wie es geschehen,
vornehmen durfte, ohne sich dadurch dem Vorwurf einer schweren
Mißachtung der ihm obliegenden Diligenz auszusetzen. Nun bot
ja gewiß das Abstoßen der drei Wagen, von denen keiner mit
einer Bremse versehen war, auf dem Industriegeleise, das ein, aller
dings geringeres Gefälle aufwies, eine gewisse Gefahr für diejenigen,
die dieselben durch Unterlage von Ladenstücken aufhalten sollten,
eine Gefahr, die Troller erkennen mußte; auch der Umstand, daß
einer der Wagen etwas breiter war und daß dieser deshalb mit
seinen Wänden nahe an die Kohlenlager, zwischen die er hinein
gestoßen wurde, heranreichen werde, durfte ihm nicht entgehen.
Allein anderseits war er berechtigt, anzunehmen, daß auch seine
Gehilfen die Situation und die mit dem Manöver verbundene
Gefahr überblicken und daß namentlich die mit dem Aufhalten.
der Wagen betrauten Arbeiter ihren Standort so wählen würden,
daß sie sich dem Eingedrücktwerden zwischen Wagenwand und Koh
lenhaufen nicht aussetzten, und unter solchen Umständen kann sein
Verhalten jedenfalls nicht ein grob fahrlässiges genannt werden.
3. Erscheint aber sonach ein Anspruch aus Art. 7 Eisenbahn
haftpflichtgesetz als unbegründet, so muß im übrigen das Urteil
des solothurnischen Obergerichts ebenfalls bestätigt werden. Die
einzelnen Faktoren der Schadensberechnung sind nicht angefochten
worden mit Ausnahme des von der Vorinstanz für Verminderung
der Erwerbsfähigkeit angenommenen Prozentsatzes. Es ist jedoch
klar, daß in dieser Richtung von dem Gutachten der medizinischen
Sachverständigen nicht abgegangen werden kann, da man sonst in
das Gebiet des arbiträren gelangen würde. Da ferner die Rech
nungsweise durchaus dem Gesetz und den Regeln entspricht, die
die bundesgerichtliche Rechtssprechung befolgt, so ist die gefundene
Summe von 5500 Fr. ohne weiteres zu acceptieren. Gerechtfer
tigt ist endlich auch der Abzug von 34 Fr. 50 Cts., d. h. des
Betrages, den die Beklagte für die Spitalverpflegung des Klägers
ausgelegt hat. Denn wenn und so lange sie auf diese Weise für
den Unterhalt des letztern aufkam, brauchte sie ihm auch nicht
den vollen Lohn zu leisten, von dem der Kläger einen Teil eben
falls für seinen Unterhalt hätte aufwenden müssen. Die Höhe des
Abzugs aber scheint durchaus nicht übersetzt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird verworfen und das angefochtene Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn in allen Teilen bestätigt.