- Urteil vom 19. März 1898 in Sachen Wilhelm
Horlacher gegen Johann Horlacher.
Unerlaubte Handlung. Fahrlässige Körperverletzung. Präjudizialität
des Strafurteils, spezielt des den Beklagten grundsätzlich zum Er
satze des Schadens verpflichtenden Dispositivs? Verjährung?
Verschulden durch Unterlassung. Mass des Schadenersatzes.
Vorbehalt der Nachklage.
A. Durch Urteil vom 23. Dezember 1897 hat das Ober
gericht des Kantons Aargau erkannt:
- Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger zu bezahlen:
a. an die Heilungskosten 900 Fr. samt Zins à 5 % von
728 Fr. 30 Cts. seit 9. Juli 1894 und von 171 Fr. 70 Cts.
vom 18. Juni 1895 an;
b. eine Entschädigung zu Handen des Knaben Wilhelm Hor
lacher für teilweise dauernde Erwerbsunfähigkeit von 3000 Fr.
samt Zins à 5 % seit 9. Juli 1894.
- Dem Kläger resp. dem Verletzten wird im Sinne von
Ziffer XI der Klage das Recht gewahrt, weitere Entschädigungs
ansprüche geltend zu machen, sofern der geistige Zustand des
Knaben sich infolge des Unfalls vom 3. April 1892 später ver
schlimmern und Epilepsie, Geisteskrankheit 2c. ausbrechen sollten.
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und
formgemäß die Berufung an das Bundesgericht ergriffen.
Der Kläger beantragt: Es sei die dem Knaben Wilhelm Hor
lacher zu entrichtende Entschädigung für die Heilungskosten und
für die Verstümmelung, Entstellung und Arbeitsunfähigkeit im
Sinne des Klageschlusses zu erhöhen.
Der Beklagte stellt dagegen die Anträge: Die Klage sei voll
ständg abzuweisen, eventuell seien die dem Kläger zugesprochenen
Beträge erheblich zu reduzieren.
C. In der heutigen Verhandlung wiederholen die Vertreter
beider Parteien ihre schriftlich gestellten Anträge und tragen gegen
seitig auf Abweisung der gegnerischen Berufung an. Der Ver
treter des Beklagten stellt überdies den eventuellen Antrag, die
Akten seien zur Abnahme des Beweises über die vom Beklagten
behauptete Art und Weise des Unfalls an die Vorinstanz zurück
zuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte Johann Horlacher, Cementier in Umiken, hatte
vor seinem Hause an der Fassade gegen die Dorfstraße seit vielen
Jahren ein sog. Fenstergericht aus Cementsteinen, das früher mit
einem bogenförmigen, mit Klammern an der Hausmauer befestig
ten, Oberstück versehen war, angebracht. Das Haus grenzt nicht
unmittelbar an die Dorfstraße, sondern es befindet sich zwischen
ihm und der letztern ein eirca 10 Meter breiter eingezäunter Gar
ten. Am 3. April 1892 wurde dieses Fenstergericht durch den
damals sechsjährigen Knaben des Klägers Horlacher, der mit
seiner eine Bekannte besuchenden Mutter in den Gartenraum
zwischen dem Hause des Beklagten und der Dorfstraße getreten
war, zu Falle gebracht; der Knabe erlitt eine Reihe schwerer
Verletzungen am Kopfe. Die nähern Verumständigungen, unter
denen das Unglück geschah, haben nicht mit vollständiger Sicher
heit festgestellt werden können; immerhin sagt eine Zeugin, die
im Hause des Beklagten wohnt, aus, sie habe den Beklagten etwa
14 Tage oder 3 Wochen vor dem Unfall darauf aufmerksam
gemacht, daß sich die Klammern etwas abgelöst hätten und wieder
befestigt werden sollten. Aus andern Zeugenaussagen erhellt, daß
die Steine, auf denen das Fenstergericht aufgestellt war, lose
waren, und daß dieser baufällige Zustand jedermann sichtbar war.
Ob der Knabe Horlacher an den Steinen herumgeklettert ist oder
nicht, ist nicht aufgeklärt; dagegen ist erwiesen, daß die Mutter
Horlacher ihm den Rücken zugekehrt und mit einer andern
Frauensperson geplaudert hat. Infolge Strafanzeige durch den
Kläger Wilhelm Horlacher überwies die Staatsanwaltschaft des
Kantons Aargau die Sache mit dem Antrage, Johann Horlacher
sei wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu bestrafen, dem
Bezirksgericht Brugg; der Kläger stellte hier in der Verhandlung
vom 21. Oktober 1892 den Antrag, der Beklagte sei grundsätzlich
zum Ersatze des entstandenen und noch entstehenden Schadens zu
verpflichten. Mit Urteil vom 1. Dezember 1893 sprach das
Bezirksgericht Brugg den Beklagten von Schuld und Strafe frei
und wies die Entschädigungsansprüche des Klägers auf den Civil
weg; auf Appellation des Klägers hin erklärte jedoch das Ober
gericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 22. April 1894 den
Beklagten der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und
verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 50 Fr.; überdies erkannte
es im Civilpunkt, der Beklagte sei grundsätzlich verpflichtet, dem
Kläger Ersatz für den Schaden zu leisten, den er ihm durch sein
Vorgehen verursacht habe. Ein gegen dieses Urteil ergriffener
staatsrechtlicher Rekurs an das Bundesgericht ist als unbegründet
abgewiesen worden. Der Knabe war vom ersten Tage nach dem
Unfall bis zum 13. Juni 1892 und wieder vom 22. August
1892 bis 5. Mai 1893, mit Unterbrechung vom 4. Februar bis
- März 1893, welche Zeit er zu Hause zubrachte, im Kinder
spital Brugg, und vom 30. Juni bis 10. Juli 1892, sowie
vom 6. Mai bis 10. Juli 1893 in der Augenklinik des Dr. Bän
ziger in Zürich. Er zeigte hier starke geistige, speziell sittliche
Mängel. Im September 1893 trat er in die Gemeindeschule
Umiken ein; einem damaligen Lehrer fiel eine gewisse Unstätigkeit
und Zerstreutheit, langsame Auffassungskraft und Vergeßlichkeit
auf, während er sein Betragen als ein gutes bezeichnet. Im Ok
tober 1894 wurde er in die Anstalt für schwachsinnige Kinder in
Biberstein versetzt, aber bald wieder entlassen, da es ihm nur an
der nötigen Erziehung fehle und er nicht schwachsinnig sei. In
der Schule zeigte er sich nachher ordentlich bildungsfähig. Im
Januar 1895 erhob nunmehr der Kläger gegen den Beklagten
Klage mit den Rechtsbegehren: 1. Der Beklagte sei schuldig zu
erklären, dem Kläger an Heilungskosten 1500 Fr. und an Ent
schädigung für die Verstümmelung und Entstellung und die gänz
liche oder teilweise Arbeitsunfähigkeit zu Handen des Knaben
Wilhelm Horlacher die Summe von 15,000 Fr. nebst Zins zu
richter
5 % seit 9. Juli 1894 (dem Tage der Betreibung
liches Ermessen vorbehalten zu bezahlen. 2. Es sei dem Kläger
bezw. dem Verletzten eventuell das Recht zu wahren, seine weite
ren Entschädigungsansprüche geltend zu machen, sofern der geistige
Zustand des Knaben sich infolge des Unfalls vom 3. April 1892
später verschlimmern und Epilepsie, Geisteskrankheit u. s. w. aus
brechen sollten. Alles unter Kostenfolge. Die Klage stützte sich
in erster Linie auf das die Schadenersatzpflicht des Beklagten
grundsätzlich gutheißende Urteil des Obergerichts vom 23. April
1894, machte sodann auch Art. 50 ff. und Art. 67 O. R. gel
tend und brachte im fernern, gestützt auf Art. 53 und 54 O. R.,
vor: Die Arbeitsunfähigkeit des Knaben erscheine bei seiner
Geistesschwäche, dem teilweisen Verlust des Augenlichts, dem häu
figen Eintritt von Kopfschmerzen, dem beständigen Eiterfluß und
der furchtbaren Entstellung durch diesen und durch die Narben
als aufgehoben. Werden nun als Jahresverdienst des Knaben von
dessen 16. Altersjahre an 900 Fr. angesetzt, so entspreche dies für
einen achtjährigen Knaben einem Kapital von 15,000 Fr. Sollte
nicht gänzliche Arbeitsunfähigkeit angenommen werden, so werde
an dieser Forderung gleichwohl festgehalten und zwar alsdann
gestützt auf Art. 53 Abs. 2 und Art. 54 O. R. Der Beklagte
trug auf definitive Abweisung der Klage, eventuell auf Abweisung
zur Zeit an. Er bemerkte vorab, auf den Strafprozeß und das
Strafurteil (das er einer Kritik unterzog) dürfe der Civilrichter
nicht abstellen. Daher mangle es der Klage an der nötigen
Substanziierung. Ferner fehle es an der Widerrechtlichkeit und
am Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Schaden. Zudem
erhob er die Einrede der Verjährung. Eventuell machte er Mit
verschulden der Mutter des Knaben Horlacher, bestehend in unbe
fugtem Betreten des zum Eigentum des Beklagten gehörenden
Raumes und in mangelnder Aufsicht, sowie Selbstverschulden des
Knaben, geltend, und ersuchte ganz eventuell um Zusprechung
einer Entschädigung in der Form einer Rente. Das Bezirksgericht
Brugg ordnete durch Zwischenurteil vom 30. August 1895 über
den Umfang des körperlichen und des gegenwärtigen und even
tuellen zukünftigen geistigen Defekts beim Knaben Horlacher, so
weit er mit dem Unfalle vom 3. April 1892 in ursächlichem
Zusammenhange stehe, eine ärztliche Expertise an. Das Ober
gericht erkannte auf die vom Beklagten gegen dieses Zwischenurteil
ergriffene Appellation hin, vor Durchführung der Expertise sei dem
Beklagten der Beweis über die von ihm vorgebrachten Thatsachen:
daß der Knabe Horlacher stets geistig beschränkt gewesen sei und
daß er von seiner Mutter sowohl vor als nach dem Unfalle auf
das grausamste mißhandelt worden sei, abzunehmen, bestätigte das
angefochtene Urteil aber im übrigen. In ihrem vom 20. Septem
ber 1896 datierten Gutachten gelangen die Experten zu dem
Schlusse: Einige der durch den Unfall vom 3. April 1892 her
beigeführten Verletzungen seien ganz geheilt; andere seien geheilt,
bedingen aber durch die Narbenbildung eine bleibende Entstellung
(Wunden im Gesicht und am rechten Auge); eine dritte Kate
gorie von Störungen bestehen ungeheilt fort und bedinge einen
bleibenden Nachteil für das Sehvermögen (Hornhautflecken) oder
langandauernde Beschwerden und eine gewisse Gefahr für das
rechte Auge (Thränensackentzündung, unvollkommener Liedschluß).
Die jetzt noch fortbestehende Thränensackentzündung bedürfe einer
ferneren zeitweisen Behandlung; von dieser werde es hauptsächlich
abhängen, ob die Eiterung geheilt und dadurch die Gefahr für
das rechte Auge vermindert werden könne. Ob vielleicht später
infolge der Kopfverletzung noch eine weitere Herabsetzung der Seh
schärfe durch Degeneration des rechten Sehnerven, oder eine
Nerven oder Geisteskrankheit auftreten werde, lasse sich nicht
vorausbestimmen. In einem Nachtragsgutachten vom 17. April
1897 wird gesagt, die vollständige Heilung der Thränensack
entzündung sei unwahrscheinlich. Das Bezirksgericht Brugg ver
pflichtete den Beklagten mit Urteil vom 4. Juni 1897 zur Zah
lung der Heilungskosten im geforderten Betrage von 1500 Fr.
sowie einer Entschädigung für Verstümmelung, Entstellung und
gänzliche oder teilweise Arbeitsunfähigkeit in der Höhe von
3500 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 9. Juli 1894 und wahrte
dem Kläger bezw. dem Verletzten das Recht der Nachklage in dem
beanspruchten Umfange. Das Obergericht, an welches beide Par
teien appellierten, zog eine weitere Ergänzung des ärztlichen
Gutachtens ein über die Frage, wie hoch die Einbuße der Er
werbsfähigkeit des Knaben Horlacher anzusetzen sei. Die Experten
schlagen dieselbe im Gutachten vom 12. Dezember 1897 auf
42 % an. Die Begründung des obergerichtlichen Urteils, sowie
die nähere Begründung der Parteianträge ist aus den nachfolgen
den Erwägungen ersichtlich.
2. Dem Hauptantrage des Beklagten auf gänzliche Abweisung
der Klage halten der Kläger und die Vorinstanzen entgegen, über
die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beklagten könne, nachdem
sie durch Urteil des Obergerichts vom 23. April 1894 rechts
kräftig festgestellt sei, kein Streit mehr bestehen. Da bei der
Richtigkeit dieser Auffassung die grundsätzliche Frage der Schaden
ersatzpflicht vom Bundesgericht nicht zu prüfen wäre, ist diese
Einwendung vor Eintreten auf die Sache zu untersuchen. Wäre
nun durch das genannte Urteil der Beklagte lediglich der Körper
verletzung schuldig erklärt und zu einer Strafe verurteilt worden,
so könnte von einer Gebundenheit des Civilrichters in dem Sinne,
daß damit auch implicite die Schadenersatzpflicht ausgesprochen
wäre, von vornherein keine Rede sein, indem nur der den Straf
anspruch des Staates bejahende oder verneinende Ausspruch des
Strafrichters in Rechtskraft übergeht (a. A. für das schweiz. Recht
Haberstich, Handbuch ct. Oblig. Recht I, S. 175; Martin, in
Zeitschr. f. schweiz. Recht, N. F., VIII, S. 9 ff.; vergl. auch
weniger bestimmt Botschaft des Bundesrates zum Org. Ges.,
S. 66). Fraglicher könnte die Sache sein, wenn, wie hier, der
Strafrichter auch die Schadenersatzpflicht des Beklagten im Grund
satz ausgesprochen hat. Hier liegt es nahe, zu argumentieren: es
sei dieser Ausspruch ein Feststellungsurteil über den Grundsatz der
Schadenersatzpflicht und als solches der Rechtskraft so fähig wie
bedürftig, so daß im darauffolgenden Civilprozesse lediglich noch
über das Maß des Schadenersatzes zu erkennen sei, eine Liquida
tion desselben zu erfolgen habe (in diesem Sinne z. B. der ita
lienische Cod. di proc. pen., Art. 569 u. 571 und dazu Bene
volo, La parte civile nel giudizio penale, Art. 219, S. 346 ff.).
Allein dieser Auffassung kann mangels einer dahinzielenden aus
drücklichen und unzweifelhaften Gesetzesbestimmung nicht beigetreten
werden. Vielmehr muß gesagt werden: Jenes die Schadenersatz
pflicht aussprechende Dispositiv des Urteils stellt sich nur als
Teilurteil über den Grund des Anspruchs, nicht als ein den
Schadenersatzanspruch endgültig erledigendes Urteil dar, und hätte
deshalb auch nicht selbständig an das Bundesgericht weitergezogen
werden können (vgl. Reichel, Komm. z. Organis. Gesetz, Art. 58,
3. 63 sub c); es ist somit auch nicht in Rechtskraft übergegan
gen. Daraus folgt denn aber nach Art 58 Abs. 2 Organis. Ges.,
daß auch dieses Teilurteil zusammen mit dem Endurteil der Be
urteilung des Bundesgerichts unterliegt und das Bundesgericht
vollständig frei ist in der Prüfung, ob der Thatbestand des vom
Kläger geltend gemachten Anspruchs gegeben sei. Dabei sind in
dessen, wie es auch die Vorinstanzen gethan, auch die Akten des
Strafprozesses beizuziehen und vom Bundesgerichte, soweit nicht
schon bindende kantonale Beweiswürdigung vorliegt, zu prüfen.
3. Der Kläger stützt seine Klage in erster Linie auf Art. 50 ff.
O. R. und erst in zweiter Linie auf Art. 67 daselbst, und es
erscheint zweckmäßig, zunächst zu prüfen, ob die erstgenannten
Gesetzesbestimmungen zutreffen, obschon die zweite Vorschrift
Art. 67, ein Verschulden des Beklagten nicht zur Voraussetzung
hat, also weniger Requisite der Haftbarkeit des Beklagten enthält.
4. Die vor allem vorgebrachte Einrede der Verjährung der
Klage ist unbegründet. Die Verjährung ist durch die schon im
Strafprozeß adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzklage
unterbrochen worden, und da die Verjährungsfrist erst mit Ein
tritt der Rechtskraft des obergerichtlichen Strafurteils, d. h. am
23. April 1894, neu zu laufen begann, ist die im Januar 1895
eingereichte Klage rechtzeitig angehoben. Sonach ist materiell auf
die Klage einzutreten. Die Klage aus Art. 50 ff. nun setzt voraus:
einen Schaden des Klägers, eine Widerrechtlichkeit in objektivem
Sinne und ein Verschulden des Beklagten, sowie den Kausal
zusammenhang zwischen jenem Schaden und dieser objektiven und
subjektiven Rechtswidrigkeit. Darüber, daß dem Kläger, wie seinem
Sohne, für welchen er das zweite Rechtsbegehren einklagt, ein
Schaden im Sinne der Art. 50 ff. O. R. entstanden ist, kann ein
Zweifel nicht bestehen. Dagegen wendet der Beklagte ein, es könne
nicht von einer Widerrechtlichkeit gesprochen werden; denn der
Thatbestand, aus dem die Klage hergeleitet werde, bestehe nicht in
einer (positiven, Begehungs ) Handlung, sondern in einer Un
terlassung, und nun könne durch eine Unterlassung eine Rechts
widrigkeit nur dann begangen werden, wenn eine besondere, sei es
vertragliche, sei es aus besonderen gesetzlichen Vorschriften fol
gende, Rechtspflicht zur Vornahme der Handlung bestehe; dies
treffe in casu nicht zu. Diese Ausführungen sind nun allerdings
nach der herrschenden und auch vom Bundesgericht angenommenen
Theorie (vergl. Amtl. Samml., Bd. XVI, S. 199 Erw. 3, i. S.
Stadelmann gegen Koch) insofern durchaus richtig, als zwar
Art. 50 O. R. zwischen Begehungs und Unterlassungshandlun
gen nicht unterscheidet, dagegen eine Unterlassung nur dann wider
rechtlich sein kann, wenn sie gegen ein besonderes Gebot der
Rechtsordnung, durch welches jemand zu einem Thun verpflichtet
wird, verstößt, oder wenn dieses Thun durch vertragliche Pflichten
geboten ist. Allein in casu ist ein solches Gebot übertreten wor
den. Denn nach der allgemeinen Rechtsordnung ist derjenige, der
einen Zustand herstellt, der in erkennbarer Weise die Gefahr einer
Schädigung anderer in sich trägt, aus dieser Herstellung verpflich
tet, das zur Abwendung dieser Gefahr erforderliche zu thun; die
Unterlassung der die Gefahr abwendenden Vorkehrungen erscheint
somit als gegen diesen Rechtssatz verstoßend, d. h. als widerrecht
lich (vergl. Amtl. Samml., Bd. XXI, S. 625 und Bähr, Gegen
entwurf zum Entwurf eines bürgerl. Gesetzbuches, 788, S. 165).
Die Aufstellung des Fenstergerichts war nun gewiß die Herstel
lung eines gefährdenden Zustandes, zumal an jener Stelle an der
es angebracht wurde, da dort die Bewohner des Hauses und die
sie Besuchenden ungehindert aus und eingehen konnten, ja daran
vorübergehen mußten.
Sonach fragt es sich weiterhin, ob dem Beklagten ein Ver
schulden bezüglich der Aufstellung des Fenstergerichts und der
Unterlassung der besondern die Gefahr abwendenden Vorkehren
zur Last falle; und zwar steht, da Vorsatz, auch ein bloßer Ge
fährdungsvorsatz, ausgeschlossen erscheint, nur Fahrlässigkeit in
Frage. Es ist dies zu bejahen. Denn einmal ergiebt sich aus den
kten, speziell aus dem vom Bezirksgericht Brugg aufgenommenen
Augenscheinsprotokoll, daß sich das Fenstergericht, wie oben be
merkt, an einer Stelle des Hauses des Beklagten befunden hatte,
wo die Bewohner desselben, sowie die Personen, welche mit diesen
verkehrten, freien, ungehinderten Zutritt hatten. Sodann ist durch
die Aussagen mehrerer Zeugen nachgewiesen, daß der baufällige
Zustand des Fenstergerichts augenscheinlich war, und es genügen
schon diese beiden Umstände zur Annahme einer Fahrlässigkeit des
Beklagten. Dazu kommt endlich noch der Umstand, daß nach der
Feststellung des Strafrichters Frau Poletti den Beklagten einige
Wochen vor dem Unfall gewarnt hat. Endlich aber erscheint dieses
Verschulden des Beklagten auch als ursächliche Bedingung des
eingetretenen Schadens, so daß sämtliche Voraussetzungen der
Deliktsklage vorhanden sind und die Klage grundsätzlich gutge
heißen werden muß. Alsdann braucht nicht geprüft zu werden, ob
auch Art. 67 O. R. zutreffe.
5. Was nun das Quantitativ des dem Kläger zuzusprechenden
Schadenersatzes betrifft, so hat die Vorinstanz zunächst anbelan
gend den Anspruch wegen dauernder Verminderung der Erwerbs
fähigkeit ausgeführt: Von den von den Experten angenommenen
42 % Verminderung seien 8½ %, die für die Entstellung und
Verstümmelung durch die Narben angesetzt sind, in Abzug zu
bringen, da durchaus nicht dargethan und auch nicht wahrschein
lich sei, daß diese Narben das Fortkommen des Knaben Horlacher
erschweren. Abgesehen davon, ob dieser Abzug nicht
schon aus
einem andern Grunde wegen eines Mitverschuldens des Kna
ben Horlacher oder seiner Mutter sich rechtfertigt, entspricht
die Annahme der Vorinstanz der Aktenlage und einer richtigen
rechtlichen Würdigung derselben, so daß ihr beizupflichten ist.
Weiter führt die Vorinstanz aus: Der vom Kläger angenommene
Jahresverdienst von 900 Fr. sei nicht zu hoch, so daß ein jähr
licher Ausfall von 301 Fr. 50 Cts. anzunehmen sei. Dabei sei
aber nicht außer acht zu lassen, daß der volle Verdienst für den
Knaben Horlacher nicht vor dem 18. Altersjahre beginne und
daher zu berechnen sei, welches Kapital im Juli 1894 (dem Zeit
punkt der Betreibung und daher der Verzinsung) in eine Renten
anstalt eingelegt, nach 10 Jahren eine jährliche Rente von
301 Fr. 50 Ets. verschaffen würde; als solches Kapital ergebe
nach der Basis für 100 Fr. Rente 1560 Fr. Kapital, für 301 Fr.
50 Cts. 4703 Fr. 40 Cts. Die Vorinstanz hat jedoch diese
Summe auf 3000 Fr. reduziert, einmal, weil das Lebensalter des
Knaben Horlacher unsicher sei, sodann und namentlich aber auch
deshalb, weil der Unfall nicht vom Beklagten allein verschuldet
sei, sondern der Mutter Horlacher ein ganz erhebliches Mitver
schulden, bestehend in mangelnder Aufsicht, zur Last gelegt werden
müsse. Der erstere dieser Reduktionsgründe nun erscheint ohne
weiteres als richtig. Zum zweiten Grunde ist zu bemerken: Ein
Verschulden des Knaben Horlacher selbst, der ja bezüglich dieses
Anspruchs materiell als Partei anzusehen ist, kann, entgegen den
Ausführungen des Beklagten, nicht angenommen werden; denn er
war zur Zeit des Unfalls unzweifelhaft noch unzurechnungs und
daher auch schuldunfähig. Dagegen ist durch die Akten nachgewie
sen, daß der Mutter ein ganz bedeutendes Mitverschulden zur
Last fällt, indem sie ihren Knaben gänzlich ungenügend beaufsich
tigte und an den das Fenstergericht tragenden Steinen herum
manipulieren ließ, ohne einen Blick auf ihn zu werfen, obschon
ihr die Baufälligkeit des Fenstergerichtes und die drohende Gefahr
augenscheinlich sein mußten. Nicht dagegen könnte ein Mitver
schulden schon darin erblickt werden, daß sie überhaupt in jenen
Garten getreten, wie der Beklagte meint; denn unzweifelhaft war
es nicht das erste Mal, daß sie das that, und hat der Beklagte
dieses Betreten immer geduldet. Zu um so größerer Achtsamkeit
war sie dann aber verpflichtet. Dieses Verschulden der Mutter
nun ist bei der Ausmessung des Schadenersatzes in Anrechnung
zu bringen, analog der Praxis, wonach bei der Schadenersatzklage
der Hinterlassenen wegen Tötung ihres Versorgers auch das
selbst bezw. Mitverschulden des letztern berücksichtigt wird. Es
folgt dies daraus, daß das Verschulden der Mutter ein weiteres,
zum Verschulden des Beklagten hinzukommendes, kausales Moment
für den Eintritt des Unfalles bildet, die Schuld des Beklagten
somit nicht die alleinige rechtlich in Betracht kommende Ursache
des Unfalls ist. Dazu kommt, daß nach Art. 61 O. N. derjenige,
der rechtlich verpflichtet ist, die häusliche Aufsicht über eine Per
son zu führen und das trifft in casu für die Mutter Hor
lacher ohne Zweifel zu für den von dieser Person verursachten
Schaden haftet; diesem Rechtssatz aber liegt der Gedanke zu
Grunde, daß der Mangel der Beaufsichtigung, ein Verschulden in
dieser Beziehung, als hauptsächlichstes kausales Moment für den
Eintritt des Schadens angesehen wird, und aus diesem Grund
gedanken folgt, daß das Verschulden des zur Aufsicht Verpflichte
ten auch dann von rechtlicher Bedeutung sein muß, wenn sich das
selbe als Mitschuld bei Verursachung eines Schadens darstellt.
Für diese Anrechnung des Mitverschuldens der Eltern bezw. der
Mutter spricht endlich noch der rein praktische Gesichtspunkt, daß
es in erster Linie die Eltern sind, welchen die zu zahlende Ent
schädigung, wenigstens mittelbar, zu gut kommt (vgl. Revue des
Bundescivilrechts IV, Nr. 46). In Anbetracht dieses ganz erheb
lichen Mitverschuldens der Mutter Horlacher nun rechtfertigt sich,
noch unter den von der Vorinstanz festgesetzten Betrag zu gehen
und den Beklagten aus dem Titel verminderte Erwerbsfähigkeit
zur Bezahlung von 2500 Fr. zu verpflichten; diese Summe ist, in
Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil, zu 5 % seit
9. Juli 1894 zu verzinsen.
6. Die Forderung von 1500 Fr. für Heilungskosten 2c. ist
von der Vorinstanz als übersetzt befunden worden, weil das Kost
geld für den Aufenthalt in der Anstalt Biberstein als zu hoch
und als tarifwidrig zu bezeichnen sei, und diese Ausführung ent
spricht der Aktenlage. Der nach Abzug dieser Überforderung ver
bleibende Betrag ven 944 Fr. 50 Cts. ist mit der Vorinstanz in
Anbetracht des oben besprochenen Mitverschuldens der Mutter
Horlacher auf 900 Fr. zu reduzieren, wobei es bei den Be
stimmungen des Vorderrichters betreffend Verzinsung sein Bewen
den hat.
7. Der Vorbehalt der Nachklage dagegen kann nicht gutgeheißen
werden. Es mag dahingestellt bleiben, ob ein derartiger nach
Analogie der Bestimmungen der Haftpflichtgesetze gedachter Vorbe
halt nach dem Sinne und Geiste der Art. 50 ff. O. R. überhaupt
zulässig ist. Jedenfalls wäre Voraussetzung eines solchen Vorbe
haltes der Umstand, daß eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den
Eintritt einer spätern Verschlimmerung vorläge. Diese Voraus
setzung ist in casu nich
gegeben; denn der Vorbehalt ist lediglich
verlangt für eventuell
später auftretende Nerven oder Geistes
krankheit, und hierüber ein Urteil abgeben zu können, erklären die
Experten als unmöglich.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. De
zember 1897 wird in Abweisung der Berufung des Klägers und
teilweiser Gutheißung der Berufung des Beklagten dahin abgeän
dert, daß die dem Kläger unter dem Titel Entschädigung
Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlende Summe auf 2500 Fr.
reduziert und der Nachklagevorbehalt abgewiesen wird; im übrigen
wird das angefochtene Urteil in allen Teilen (Haupt und Neben
punkten) bestätigt.