- Urteil vom 19. Februar 1898 in Sachen
Ackermann gegen Hünerwadel Cie.
Konventionalstrafe; Konkurrenzverbot gültig? Reduktion der
Konventionalstrafe
A. Mit Urteil vom 13. November 1897 hat die Appellations
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt:
- Der Beklagte ist schuldig, an die Klägerin 1000 Fr. zu
bezahlen. Die Mehrforderung und die Widerklage werden abge
wiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und form
gemäß die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den
Anträger
- Die Hauptklage sei abzuweisen, eventuell der von der Vor
instanz zugesprochene Betrag angemessen zu reduzieren
- Die Widerklage sei im vollen, eventuell in einem nach rich
terlichem Ermessen festzusetzenden Umfange gutzuheißen.
In der die Berufung begründenden Rechtsschrift beantragt er
hinsichtlich der Widerklage Rückweisung der Akten an die Vor
instanz zur Einleitung des Beweisverfahrens über einige speziell
bezeichnete kreditschädigende Außerungen der Klägerin.
C. Die Klägerin trägt in ihrer Antwortschrift auf Bestätigung
des angefochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Laut Vertrag vom 15. November 1884 trat der aus
Deutschland gebürtige Beklagte, Wilhelm Ackermann, auf 1. De
zember 1884 bei der Klägerin, Hünerwadel Cie., Schuhfabrik
in Veltheim, Kantons Aargau, als Werkführer ein. Am 26. Mär
1892 schlossen die Parteien einen neuen Vertrag ab, wonach der
Beklagte bis 31. März 1897 als Werkführer im Dienste der
Klägerin angestellt wurde, gegen einen Taglohn von zuletzt
11 Fr. 50 Cts. Dieser Vertrag enthält zwei Spezialverpflichtun
gen des Beklagten: 1. Wahrung der Geschäftsgeheimnisse; 2. fol
gendes (schon im ersten Vertrag enthalten gewesenes) Konkur
renzverbot: Im Falle seines Austrittes verspricht er (der
Beklagte), während zwei Jahren, vom Tage des Anstrittes an
gerechnet, in keinem andern Schuhgeschäfte in der Schweiz in
irgend einer Weise thätig zu sein. Für den Fall der Über
tretung einer dieser Verpflichtungen war u. a. eine Konventional
strafe von 2000 Fr. stipuliert. Mit Brief vom 12. Dezember
1896 kündigte der Beklagte der Klägerin seine Stellung auf den
Vertragsablauftermin. Er begab sich zunächst nach Pirmasens
(bayr. Pfalz); hierauf trat er etwa im Mai oder Juni
1897 bei F. Beurer, Schuhgeschäft in Zürich ein; dieser
Beurer, welcher früher ein sehr guter Kunde der Klägerin war
und um jene Zeit den Verkehr mit ihr abgebrochen hat, steht zur
Zeit in einem Prozesse mit ihr. Der Beklagte fragte anfangs Juli
1897 die Firma C. F. Bally Söhne in Schönenwerd an, ob er
bei ihr eintreten könne, und übernahm dann etwa Mitte Juli
eine Stelle als Kontrolleur bei Appenzeller Walder, Schuh
fabrik in Brüttisellen, letzteres, obschon die Klägerin auf eine
Anfrage seinerseits ihm geantwortet hatte, sie könne in keiner
Weise ihre Zustimmung zu seinem Eintritt in ein Schuhgeschäft
der Schweiz geben. Gestützt auf diese Thatsachen klagte die Kläge
rin vor Bezirksgericht Zürich die Konventionalstrafe von 2000 Fr.
ein, indem sie namentlich noch ausführte, Beurer sei ihr bester
Kunde gewesen und der Beklagte habe an ihn ihre Geschäfts
geheimnisse verraten. Der Beklagte beantragte Abweifung der
Klage. Er bestritt, daß Beurer wegen seines Eintritts den Ver
kehr mit der Klägerin abgebrochen, und daß er ihm deren Ge
schäftsgeheimnisse verraten habe; sodann behauptete er, das Kon
kurrenzverbot habe er unter dem Drucke der Verhältnisse und
unter Protest unterzeichnen müssen, Rechtlich nahm er den
Standpunkt ein, das Verbot sei unter den obwaltenden Umständen
ein unsittliches im Sinne des Art. 181 O. R.; übrigens sei er
in Brüttisellen nicht in einem Konkurrenzgeschäfte der Klägerin,
so daß er das Konkurrenzverbot gar nicht übertreten habe; an
dernfalls wäre dieses Verbot lediglich eine Chikane und deshalb
wiederum unsittlich. Eventuell ersuchte er um Herabsetzung des
Quantitativs. Ferner forderte er widerklagsweise von der Klägerin
2000 Fr. aus Art. 50 und 55 O. R., weil sie ihn bei Beurer
als Dieb verleumdet habe und weil andere kreditschädigende Auße
rungen über ihn in der Korrespondenz der Klägerin mit
C. F. Bally Söhne und der Anstalt Brüttisellen enthalten seien
zum Beweise hierfür verlangte er vor erster Instanz lediglich
Edition dieser Korrespondenz. Das Bezirksgericht Zürich wies
Haupt und Widerklage ab; erstere im wesentlichen mit der Be
gründung, das Konkurrenzverbot sei unter den obwaltenden
Umständen als ein unsittliches anzusehen, indem es thatsächlich
einer gänzlichen Aufhebung der Verwertung der Arbeitskraft des
Beklagten gleichkomme, dies um so mehr, als es sich gerade auf
den von ihm erlernten Beruf beziehe; daher sei die Übertretung für
den Beklagten geradezu eine Notwendigkeit gewesen; die Wider
klage mangels dem Beklagten entstandenen Schadens. Die zweite
Instanz geht dagegen in ihrem sub Fakt. A mitgeteilten Urteile
davon aus, das Konkurrenzverbot sei, weil zeitlich und örtlich
beschränkt, nicht als unsittliches zu betrachten; es könne auch nicht
etwa gesagt werden, daß der in Betracht kommende Beruf nur in der
Schweiz mit Erfolg ausgeübt werden könne; dagegen rechtfertige
sich eine Ermäßigung der Konventionalstrafe. Die Widerklage hat
sie wegen ungenügender Substanziierung abgewiesen.
2. Die Berufung des Beklagten stützt sich betreffend die Haupt
klage darauf, daß das dem Beklagten vertraglich auferlegte Kon
kurrenzverbot unerlaubt, weil unsittlich und widerrechtlich, eventuell
von ihm nicht übertreten sei. Unerheblich ist nun vorerst die vom
Beklagten vor erster Instanz gemachte, von der Klägerin aber
bestrittene und an sich ziemlich unwahrscheinliche, weder bewiesene
noch zum Beweis verstellte und von den kantonalen Instanzen
außer Würdigung gelassene Angabe, er habe das Konkurrenz
verbot nur unter Protest unterzeichnet; denn ein bloß mündlicher
Protest gegen eine einzelne Bestimmung eines schriftlichen, unter
zeichneten Vertrages hat keine rechtliche Bedeutung, sondern maß
gebend für die beidseitigen Rechte und Pflichten ist einfach der
Inhalt des unterzeichneten Vertrages. Fragt es sich sonach, ob
das Konkurrenzverbot nach den vom Bundesgerichte angenomme
nen Grundsätzen als gültig zu betrachten sei, so ist zu sagen:
Nach diesen Grundsätzen sind Verträge zwischen Dienstherrn und
Dienstnehmer, wonach letzterer ein Konkurrenzgeschäft nicht be
treiben, oder in einem solchen nicht thätig sein darf, nur dann
gültig, wenn durch dieselben einerseits ein berechtigtes Interesse
des Dienstherrn geschützt werden soll und anderseits durch die
Art und Dauer derselben die wirtschaftliche Persönlichkeit des
Verpflichteten nicht vernichtet oder in ungebührlichem Maße ein
geschränkt wird, insbesondere das Konkurrenzverbot nach Zeit,
Ort und Gegenstand beschränkt ist. Ein berechtigtes Interesse der
Klägerin ist nun unzweifelhaft vorhanden, wie auch vom Beklag
ten nicht bestritten wird; die Klägerin hat sich durch das Kon
kurrenzverbot dagegen schützen wollen, daß der Beklagte die bei ihr
erlangten Kenntnisse über die Herstellungsweise ihrer Fabrikate bei
schweizerischen Konkurrenzgeschäften verwerte und letztere dadurch
ihr gegenüber zu ihrem Nachteile konkurrenzfähiger, resp. bisherige
Kunden von ihr unabhängig mache. Allein auch das weitere
Erfordernis: daß das Konkurrenzverbot nach Zeit, Ort und
Gegenstand so beschränkt sein müsse, daß die wirtschaftliche Exi
stenz des Beklagten nicht vernichtet oder sein Fortkommen in un
billiger Weise erschwert sei (vgl. in letzterem Sinne die Fassung
des neuen deutschen Handelsgesetzbuchs, Art. 74), trifft zu. Zu
nächst kann die zeitliche Beschränkung auf zwei Jahre durchaus
nicht als übermäßige bezeichnet werden; ebensowenig, namentlich
angesichts dieser relativ kurzen zeitlichen Beschränkung, die örtliche
Beschränkung auf das Gebiet der Schweiz. Der Beklagte hat
unbestrittenermaßen sofort nach seinem Austritte bei der Klägerin
eine Anstellung in Pirmasens gefunden, wie er denn auch der
Klägerin in seinem Kündigungsbriefe vom 2. Dezember 1896
erklärt hat, er sei entschlossen, in seine Heimat, Deutschland, zu
rückzukehren. Nach seinem Vortrage vor der ersten kantonalen
Instanz hat er die Stelle in Pirmasens freiwillig verlassen, weil
ihm dieselbe nicht genügt habe, um seine zahlreiche Familie zu
erhalten; für letztere Behauptung liegt aber, wie die Vorinstanz
mit Recht bemerkt, gar nichts vor. Anderseits hat der Beklagte
die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, er sei von Beurer
nach Zürich gelockt worden, nie ausdrücklich bestritten. In der
Berufungsschrift hat er nun freilich behauptet und zum Beweise
verstellt, er habe die Stelle in Pirmasens deshalb verloren, weil
seine speziellen Kenntnisse ihn für die in Deutschland übliche
Fabrikation der Schuhe mit Maschinen nicht befähigt haben; diese
neue Sachdarstellung kann jedoch vom Bundesgericht gemäß
Art. a Organis. Ges. nicht gehört werden. Es liegt also gar
nichts dafür vor, daß der Beklagte im Auslande, insbesondere in
Deutschland, nicht genügende Beschäftigung hätte finden können,
und es sind die gegenteiligen Ausführungen der ersten Instanz,
wonach der Beklagte zum Vertragsbruche geradezu gezwungen
gewesen sein soll, ganz unverständlich. Von einer Unverbindlichkeit
des Konkurrenzverbotes kann somit nach den in der bundes
gerichtlichen Praxis aufgestellten Grundsätzen (wie übrigens auch
nach den mildern Bestimmungen des neuen deutschen Handels
gesetzbuchs) keine Rede sein.
3. Ebenso unbegründet ist der weitere Standpunkt des Beklag
ten, er habe das Konkurrenzverbot überhaupt nicht übertreten.
Daß eine Verletzung des Verbotes durch den Eintritt bei Beurer
erfolgt ist, ist ohne weiteres klar; aber auch der Eintritt in die
Anstalt Brüttisellen stellt sich als Übertretung desselben dar. Die
Behauptung des Beklagten, die Anstalt Brüttisellen sei eine
Schuhfabrik, nicht ein Schuhgeschäft, und es sei ihm nur der
Eintritt in ein Schuhgeschäft verboten, und die Anstalt Brütti
sellen sei kein Konkurrenzunternehmen der Klägerin, bedürfen einer
eingehenden Widerlegung nicht: daß auch Schuhfabriken und
gerade solche, unter die im Vertrage gemeinten Schuhgeschäfte
fallen, ist selbstverständlich, und wenn die Anstalt Brüttisellen der
Klägerin auch heute noch keine Konkurrenz machen sollte, so ist
sie dazu doch jederzeit in der Lage. Wenn endlich der Beklagte
anführt, er sei in der Anstalt Brüttisellen in einer andern Stel
lung angestellt, als er es bei der Klägerin gewesen, so ist auch
das unerheblich angesichts des bestimmten Wortlautes der Kon
kurrenzverbotsklausel und des Umstandes, daß die Klägerin nur
durch das Untersagen jeglicher Thätigkeit in Schuhgeschäften ihr
berechtigtes Interesse, daß ihre Geschäftsgeheimnisse, ihre mühsam
erworbenen Bezugs und Kundenkreise gewahrt bleiben, sichern
konnte.
4. Auch dem eventuellen Antrage des Beklagien auf noch wei
tere Herabsetzung der Konventionalstrafe kann nicht entsprochen
werden. Nach dem vom Bundesgerichte in Sachen Senn gegen
Oppliger (Amtl. Samml, Bd. XXI, S. 1233 Erw. 5) aufgestell
ten Grundsatze ist davon auszugehen, daß die Konventionalstrafe
in der Regel den für die Nichterfüllung der vertraglichen Ver
pflichtung zu leistenden Schadenersatz bestimmt festsetzen will, so
daß eine Herabsetzung durch den Richter nur dann erfolgen darf,
wenn sie offenbar über dieses Ziel in einer Weise hinausgeht,
welche mit den Anforderungen der Gerechtigkeit und Billigkeit im
Widerspruch steht, d. h. wenn der Berechtigte sich bei Zusprechung
der vollen Konventionalstrafe offenbar auf Kosten des Verpflich
teten bereichern würde; aus der vertraglichen Festsetzung einer
bestimmten Summe folgt nun, daß nicht der die Konventional
strafe einfordernde Kläger den Nachweis zu leisten hat, daß der
ihm durch Übertretung des Konkurrenzverbotes erwachsene Schaden
die Höhe der Konventionalstrafe erreiche, sondern daß er sich
einfach an diese vertragliche Festsetzung halten darf, und es Sache
des auf Zahlung der Konventionalstrafe Belangten ist, Momente
geltend zu machen, welche die vereinbarte Konventionalstrafe als
eine übermäßige erscheinen lassen. (Vergl auch Art. 343 des deut
schen B. G. B.) Bei der Frage nun, ob derartige Momente vor
liegen, ist nicht bloß das Vermögensinteresse des aus der Stipu
lation einer Konventionalstrafe Berechtigten zu berücksichtigen,
sondern auch das ideale Interesse desselben, wie namentlich aus
Art. 180 O. R. hervorgeht, wonach die Konventionalstrafe auch
dann verfallen ist, wenn dem Gläubiger kein Schaden erwachsen ist.
In casu nun lag eine offenbare Kränkung der Klägerin darin,
daß der Beklagte bei einem ihrer hauptsächlichsten Kunden eintrat,
sowie darin, daß er trotz nach erfolgter Anfrage erhaltener ver
neinender Antwort in die Anstalt Brüttisellen eintrat. Der Be
klagte hat nun keinerlei Momente dargethan, die seinem Verhalten
gegenüber die Konventionalstrafe in dem gutgeheißenen Betrage
von 1000 Fr. als zu hoch erscheinen ließen. Der vor erster
Instanz eingenommene Standpunkt der Bestreitung des Quanti
tativs im Sinne des Art. 182 O. R. war nach dem eben
Gesagten von vornherein verfehlt. In der Berufungsschrift hot der
Beklagte drei Momente für eine weitere Reduktion geltend gemacht:
daß er ein kleiner Mann mit geringem Einkommen sei, daß die
Klägerin keinen Schaden erlitten, und daß er sich nicht in einem
Konkurrenzgeschäfte befinde. Von diesen drei Argumenten ist das
letztangeführte schon in Erwägung 3 widerlegt. Das zweite ist
unbewiesen, da unbestritten geblieben ist, daß Beurer vor dem
Eintritte des Beklagten ein sehr bedeutender Kunde der Klägerin
war und unmittelbar nach dessen Eintritt den Verkehr mit der
Klägerin abgebrochen hat; daß diese beiden Thatsachen in keiner
Beziehung zu einander stehen, hat der Beklagte zwar behauptet
aber nicht erwiesen, und es ist auch an sich höchst unwahrschein
lich. Was endlich das erste Argument anbetrifft, so dürfen aller
dings die Vermögensverhältnisse beider Teile bei der Frage, ob
die Konventionalstrafe eine übermäßige sei, auch in Betracht
gezogen werden, jedoch nicht in ausschlaggebender Weise, da die
Herabsetzung der Konventionalstrafe nicht zur Förderung der
Vertragsuntreue dienen soll, und es überdies nicht selten vor
kommt, daß Konkurrenten die Konventionalstrafe auf sich nehmen.
Berücksichtigt man endlich noch den relativ hohen Lohn, den der
Beklagte bei der Klägerin hatte, so kann nach allen diesen Er
wägungen die Konventionalstrafe nicht als eine übermäßige be
zeichnet werden.
5. In der Abweisung der Widerklage durch die Vorinstanzen
wegen mangelnder Substanziterung ist eine Verletzung eidgenössi
schen Rechts nicht zu erblicken. Auf die von der Klägerin hierorts
eingelegten Briefe von C. F. Bally Söhne und an die Anstalt
Brüttisellen darf nach Art. a Organis Ges. nicht abgestellt wer
den; aber auch eine Rückweisung an die Vorinstanz zum Zwecke
der Beweisabnahme rechtfertigt sich nicht, und zwar aus dem von
der Vorinstanz angeführten Grunde, daß die diesbezüglichen
Behauptungen des Beklagten vor den kantonalen Instanzen zu
wenig substanziiert waren. Die durchaus neue Behauptung, der
Beklagte sei wegen der Auskunft der Klägerin bei C. F. Bally
Söhne, wo er mindestens 250 300 Fr. Monatslohn gehabt
hätte, nicht angestellt werden, darf nach Art. a Organis. Ges.
nicht gehört werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit das
Urteil der Appellationskammer des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 13. November 1897 in allen Teilen bestätigt.