- Entscheid vom 31. Dezember 1898 in Sachen
Konkursverwaltung und Gläubigerausschuß im
Konkurse des A. Wüest Bucher.
Verpfändung von Hypothekartiteln; Weiterverpfändung durch den
(zweiten) Pfandgläubiger; Konkurs des letzter; Versteigerung
der Titel in diesem Konkurse unzulässig.
I. Witwe Agatha Arnet geb. Arnet, zum Hirschen in Root,
hat dem Geschäftsagenten A. Wüest Bucher in Luzern für ein
Darlehen mehrere Hypothekartitel verpfändet. Wüest seinerseits
hinterlegte diese Titel nebst andern bei verschiedenen Kreditinsti
tuten zur Sicherung ihrer Guthaben an ihn. Am 29. März
1897 brach über Wüest Bucher der Konkurs faus. Die Pfand
gläubiger händigten der Konkursmasse, unter Wahrung ihrer
Pfandrechte, die hinterlegten Titel aus. Witwe Arnet bestritt in
einer Eingabe an die Konkursverwaltung die Pfandrechte der
Banken auf ihre Titel und verlangte, unter Hinweis auf ihr
Eigentum, unbeschwerte Herausgabe derselben. Die Konkursver
waltung, namens der Konkursmasse, anerkannte die Eingabe der
Witwe Arnet, wies aber ihr Begehren um Herausgabe der Titel
ab, da von Seite der Masse und von Dritten Pfandrechte darauf
geltend gemacht würden. Hiegegen hat Witwe Arnet keine Be
schwerde erhoben. Die eigenen Pfandrechtsansprüche hat dann die
Masse in der Folge nicht aufrechterhalten. Dagegen beharrte sie
darauf, daß die Titel im Konkurse zu liquidieren seien, weil auf
diese Weise festgestellt werden müsse, wie der Überschuß, bezw.
der Ausfall, der für die Pfandgläubiger resultiere, unter die ein
zelnen Titelgläubiger zu verteilen sei. Es wurde deshalb bereits
im November 1897 von der Konkursverwaltung wie es
scheint, auf Begehren der beteiligten Banken und im Einverständ
niß mit den übrigen Titeleigentümern eine Steigerung ange
ordnet, die dann aber auf Einsprache der Witwe Arnet mit Bezug
auf ihre Titel nicht stattfand. Am 11. Mai 1898 kündigten die
Konkursverwaltung und der Gläubigerausschuß im Konkurse
Wüest der Witwe Arnet neuerdings die Versteigerung ihrer Titel
an. Eine hiegegen erhobene, auf Aufhebung der Verfügung ge
richtete Beschwerde wurde von der untern Aufsichtsbehörde abge
wiesen, von der obern dagegen mit Entscheid vom 15. September
1898 für begründet erklärt. Letztere führte aus: Gemäß Art. 197
des B. G. über Schuldbetreibung und Konkurs bildet sämtliches
Vermögen, das dem Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröff
nung angehört, eine einzige Masse, die zur gemeinschaftlichen Be
friedigung der Masse dient; der Konkurs bezweckt also die Ver
wertung der Gesamtheit der Aktiven zu Gunsten der Gesamtheit
der Gläubiger; deshalb werden auch gemäß Art. 198 eod.
Vermögensstücke, an denen Pfandrechte haften, unter Vorbehalt
des den Pfandgläubigern gesicherten Vorzugsrechtes zur Kon
kursmasse gezogen. Allein diese Bestimmung beruht eben auf
dem Grundsatze, daß alles Vermögen des Gemeinschuldners
aber naturgemäß nur dieses, die Masse bilde. Sie ist daher
nicht anwendbar auf Vermögensstücke, die nicht dem Konkursiten
gehören, sondern Drittpersonen, die selbe zur Deckung d. h. als
Pfand einer Schuld des erstern hergegeben haben (vergl. Ent
scheid des schweiz. Bundesrates vom 27. Oktober 1893 in der
Rekurssache des Konkursamtes Weinfelden; Archiv II, Nr. 128).
Durch Urteil des schweizerischen Bundesgerichtes vom 26. März
1897 in Sachen Banque fédérale contre Cusin ist festgestellt,
daß Vermögensobjekte eines Dritten, die als Pfand für Ver
pflichtungen des Gemeinschuldners dienen, nach Anerkennung
des vom erstern behaupteten Eigentumsrechtes wieder dem Pfand
gläubiger zu behändigen sind; damit hat das Bundesgericht
den Konkursorganen jedes Verfügungsrecht in Bezug auf die
Realisierung derartiger Pfänder abgesprochen und es muß dieser
Entscheid auch im vorliegenden Falle als Präjudiz gelten.
II. Gegen diesen Entscheid haben die Konkursverwaltung und
der Gläubigerausschuß im Konkurse des A. Wüest den Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen. Frau Arnet bezieht sich in der
Vernehmlassung auf die Beschwerdeschrift, die sie der kantonalen
Aufsichtsbehörde eingereicht hatte und auf die Motive des ange
fochtenen Entscheides. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf die
Einreichung besonderer Gegenbemerkungen verzichtet.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Titel, deren Versteigerung die Konkursverwaltung und
der Gläubigerausschuß im Konkurse des A. Wüest durch
Verfügung vom 11. Mai 1898 angeordnet haben, gehören, wie
von der Konkursmasse anerkannt ist, nicht dem Gemeinschuldner,
sondern der Witwe Arnet. Dann durften die Titel aber auch nicht
zur Masse des A. Wüest gezogen und es dürfen dieselben im
Konkurse des letztern nicht realisiert werden. Das Beschlagsrecht
der Konkursgläubiger erfaßt nur solche Gegenstände, die zum
Vermögen des Gemeinschuldners gehören, nicht auch Objekte
Dritter, die für eine Forderung an den Gemeinschuldner von
diesem selbst oder von dem Dritten verpfändet worden sind. Es
ergiebt sich dies aus den Bestimmungen des Betreibungsgesetzes
über die Bildung der Konkursmasse, insbesondere aus Art. 197,
wo gesagt ist, daß die Masse sämtliches Vermögen umfasse, das
dem Gemeinschulder zur Zeit der Konkurseröffnung angehört.
Sowohl der Bundesrat als das Bundesgericht haben sich denn
auch, wie die Vorinstanz richtig bemerkt, in diesem Sinne ausge
sprochen (siehe die im angefochtenen Entscheide erwähnten Urteile
des Bundesrates in Sachen des Konkursamtes Weinfelden, Ar
chiv II, S. 128, und des Bundesgerichts in Sachen Banque
féderale contre Cusin, Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 49),
und es kann hier einfach auf die Erwägungen dieser beiden Ent
scheide, an denen festzuhalten ist, verwiesen werden. Die Reali
sation eines für eine Schuld des Konkursiten bestellten, einem
Dritten gehörenden Faustpfandes hat danach nicht im Konkurse
sondern außerhalb desselben, auf dem Wege der Pfandverwertung
stattzufinden, und es steht diesem Vorgehen, wie das Bundes
gericht in Sachen Banque fédérale contre Cusin ausgeführt hat,
die Bestimmung in Art. 206 des Betreibungsgesetzes nicht ent
gegen, daß die gegen den Gemeinschuldner anhängigen Betrei
bungen durch den Konkurs aufgehoben werden und daß neue
Betreibungen während der Dauer des Verfahrens nicht angehoben
werden dürfen. Denn es beziehen sich diese Vorschriften eben nicht
auf solche Betreibungen, welche die Realisation eines nicht dem
Gemeinschuldner gehörenden Pfandes bezwecken; diese können,
wenn sie auch formell gegen den Gemeinschuldner sich richten,
trotz des Konkurses angehoben, bezw. fortgesetzt werden. In diesem
selbständigen Verfahren ist das Rechtsverhältnis zwischen dem
Pfandgläubiger und dem Eigentümer des Pfandes zu liquidieren
und der Umstand, daß das Ergebnis dieser Liquidation auch
einen Einfluß auf das Konkursverfahren, bezw. auf die Rechte
der Konkursgläubiger auszuüben vermag, kann nicht bewirken,
daß die Realisation des Pfandes gleich derjenigen der dem Ge
meinschuldner gehörenden Objekte im Konkurse vorgenommen
werde. Danach war die Verfügung vom 11. Mai 1898, daß
die anerkanntermaßen der Witwe Arnet gehörenden Pfänder im
Konkurse des A. Wüest versteigert werden, ungesetzlich, und es
ist dieselbe mit Recht von der Vorinstanz aufgehoben worden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.