Firm cannot be appointed as bankruptcy administration

BGE 24 I 732Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I11 de nov. de 1898Dismissed

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Resumo

In the bankruptcy of Josef Kiß, the creditors' meeting elected the firm Thomas und Krannig as special bankruptcy administration. The cantonal supervisory authority held that such an appointment was unlawful and ordered a new creditors' meeting. On appeal, the Federal Court dismissed the firm's challenge, reasoning that Art. 237(2) SchKG contemplates only individual persons for bankruptcy administration, not firms, given the official nature of the function and its analogy to bankruptcy offices under Art. 241 SchKG.

Regest

Art. 237 Abs. 2 SchKG; Bestellung einer Firma zur besonderen Konkursverwaltung unzulässig. Der Wortlaut der Norm, die amtliche Natur der Konkursverwaltung und deren Gleichstellung mit dem Konkursamt nach Art. 241 SchKG schliessen die Wahl einer Geschäftsfirma aus. Wählbar sind nur natürliche Personen, nicht aber Personenverbände oder Firmenbezeichnungen, auch wenn diese als Gläubigerin im Konkurs interessiert sind (consid. 1).

Texto completo

  1. Entscheid vom 11. November 1898 in Sachen Thomas und Krannig. Art. 237 Abs. 2 Betr.-Ges. Firma als Konkursverwaltung unstatthaft. Im Konkurse des Josef Kiß in Basel wurde von der Gläu bigerversammlung die Firma Thomas und Krannig in Zürich als besondere Konkursverwaltung bestellt. Auf Beschwerde des Ge meinschuldners hin erklärte jedoch die Basler Aufsichtsbehörde unterm 15. Oktober die Berufung einer Firma zur Konkurs verwaltung als unzulässig und wies das Konkursamt an, eine neue Gläubigerversammlung zu veranstalten. Hiegegen rekurriert die genannte Firma an das Bundesgericht, indem sie unter Her vorhebung des Umstandes, daß die Firma als Gläubigerin im Konkurse Kiß interessiert sei, um Abänderung des angefochtenen Entscheides nachsucht. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung. Nach Art. 237 Abs. 2 des Betreibungsgesetzes entscheidet die Gläubigerversammlung darüber, ob sie das Konkursamt, oder eine oder mehrere von ihr zu wählende Personen als Konkursverwal tung einsetzen wolle. Der Gesetzgeber hatte dabei offenbar eine oder mehrere Einzelpersonen im Auge, nicht auch Firmen, die sehr oft nicht nur aus einer Person bestehen, sondern einen Personen verband mit oder ohne juristische Selbständigkeit repräsentieren. Aber nicht nur der Wortlaut des Gesetzes spricht gegen die An nahme, daß zur Konkursverwaltung auch eine Firma berufen werden könne, sondern ebenso die Aufgabe, die die Konkurs verwaltung zu erfüllen hat, und die Art, wie ihre Stellung sonst im Gesetze normiert ist. Es sind amtliche Funktionen, die die Konkursverwaltung zu erfüllen hat, Funktionen, welche nicht zu den Geschäften gehören, die von Firmainhabern als solchen besorgt zu werden pflegen. Die besondern Konkursverwaltungen sind denn auch hinsichtlich ihrer allgemeinen Pflichten und hinsichtlich der Verantwortlichkeit und der Beschwerdeführung den Konkursämtern gleichgestellt (Art. 241 des Betreibungsgesetzes). Wie aber das Konkursamt, bezw. die einzelnen Stellen, aus denen es sich nach der kantonalen Organisation zusammensetzt, nur mit Einzel personen besetzt werden können, so muß dies auch für die beson dern Konkursverwaltungen zutreffen, denen die gleichen Funk tionen übertragen sind und die im allgemeinen in gleicher recht licher Stellung Dritten und den Aufsichtsorganen gegenüber sich befinden. Es sind deshalb in die besondern Konkursverwaltungen nur Einzelpersonen, nicht aber Geschäftsfirmen wählbar. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Palavras-chave

bankruptcy administrationfirmnatural personcreditors' meetingofficial functionsupervisory appeal