- Entscheid vom 8. Oktober 1898
in Sachen Fritschi.
Rechtsvorschlag, innert der 10tägigen Frist durch die Post einer un
zuständigen Amtsstelle eingereicht und erst nach Ablauf der Frist
an die zuständige Amtsstelle gelangt; Verspätung?
I. Am 26. Mai 1898 wurde für eine Forderung von Brunner,
Sohn, Christoffelgasse 5 in Bern, an die Firma Fritschi Cie.
in Basel, vertreten durch Emil Fritschi in Winterthur durch
das Betreibungsamt Bern Stadt in Ausführung eines Arrest
befehles des Gerichtspräsidenten von Bern ein Betrag von
400 Fr., der sich auf dem genannten Betreibungsamt befand, mit
Arrest beleg
Mit Zahlungsbefehl vom 8. Juni (Nr. 56,643) leitete Brunner
Sohn gegen die Firma Gebrüder Fritschi Cie. in Basel, ver
treten durch Fritschi, Emil, Neu Allschwylerstraße in Basel Be
treibung ein. Der Zahlungsbefehl wurde am 9. Juni der Ehe
frau des Emil Fritschi durch den Postboten zugestellt. Am
- Juni erhielt das Betreibungsamt Bern Stadt durch Vermitt
lung des Betreibungsamtes Arlesheim ein an das letztere gerich
tetes, vom 17. Juni datiertes Schreiben des Emil Fritschi, worin
dieser gegen die mit Zahlungsbefehl vom 8./9. Juni gegen ihn
angehobene Betreibung Rechtsvorschlag erhob. Am 27. Juni
erklärte das Betreibungsamt von Bern Stadt dem Anwalte des
Emil Fritschi auf seine Erkundigung hin, der Rechtsvorschlag sei
verspätet.
II. Emil Fritschi stellte hierauf bei der bernischen Aufsichts
behörde das Begehren: 1. Das Betreibungsamt Bern Stadt sei
anzuweisen, den erwähnten gegen seinen Zahlungsbefehl Nr. 56,643
gerichteten Rechtsvorschlag als gültigen Rechtsvorschlag zu be
handeln. 2. Es sei das vom Betreibungsamt Bern Stadt allfällig
weitergeführte Betreibungsverfahren Nr. 56,643 als gesetzwidrig
aufzuheben. Rekurrent führte im wesentlichen aus: Er sei seit
10. März in Neu Allschwyl, Kantons Baselland, domiziliert.
Den seiner Ehefrau am 9. Juni vom Postboten zugestellten Zah
lungsbefehl des Betreibungsamtes Bern Stadt vom 8. Juni habe
Rekurrent am 17. Juni mit einem Rechtsvorschlag versehen und
mit brieflichem Rechtsvorschlag am 18. Juni 1898 an das Be
treibungsamt Arlesheim, d. h. an das für Neu Allschwyl zustän
dige Betreibungsamt gesandt. Letzteres habe aber den Rechtsvor
schlag merkwürdigerweise an das Betreibungsamt Basel Stadt
gesandt. Am 20. Juni habe dieses Betreibungsamt den fraglichen
Rechtsvorschlag an das Betreibungsamt Arlesheim zurückgeschickt
mit der Bemerkung, dieser Rechtsvorschlag gehe nicht das Betrei
bungsamt Basel Stadt, sondern das Betreibungsamt Bern Stadt
an. Am 21. Juni sodann habe das Betreibungsamt Arlesheim
den mehrerwähnten Rechtsvorschlag dem Betreibungsamte Bern
Stadt zugesandt, bei welchem derselbe noch am gleichen Tage ein
gelangt sei. Nun sei allerdings die Rechtsvorschlagsfrist Montag
den 20. Juni 1898 ausgelaufen gewesen. Allein gleichwohl halte
der Beschwerdeführer dafür, daß er gegen den Zahlungsbefehl
Nr. 56,643 rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben habe. Dadurch
nämlich, daß es den erhaltenen Rechtsvorschlag weiterbefördert,
habe das Betreibungsamt Arlesheim die Verpflichtung anerkannt,
den Rechtsvorschlag an das betreibende Betreibungsamt ohne Ver
zug weiterzuleiten. Es werde festgestellt, daß der Rechtsvorschlag
diesem Betreibungsamt durch Emil Fritschi so rechtzeitig über
mittelt worden sei, daß dasselbe solchen spätestens am 20. Juni
1898 vor 6 Uhr abends der Post zur Weiterbeförderung an das
Betreibungsamt Bern Stadt hätte übergeben können. Es müsse
aber auch genügen, wenn ein Schuldner, der von einem aus
wärtigen Betreibungsamt betrieben werde, seinen Rechtsvorschlag
rechtzeitig demjenigen Betreibungsamt zustelle, in dessen Bezirk er
seinen Wohnsitz habe.
III. Die Aufsichtsbehörde wies den Rekurs als unbegründet
ab: Sie habe in einem frühern Falle erkannt, daß die Rechts
vorschlagserklärung gegenüber demjenigen Betreibungsamt abge
geben werden müsse, das den Zahlungsbefehl erlassen, und nicht
gegenüber demjenigen, durch dessen Vermittlung das die Betrei
bung durchführende Betreibungsamt den Zahlungsbefehl habe zu
stellen lassen. Im vorliegenden Falle, wo keine solche Konkurrenz
zwischen requirierendem und ausführendem Betreibungsamt be
standen, wo das Betreibungsamt, dem der Rechtsvorschlag einge
reicht wurde, mit der betreffenden Betreibung gar nichts zu thun
gehabt habe, habe unzweifelhaft der Betriebene den Rechtsvor
schlag nur entweder bei der Zustellung des Zahlungsbefehls dem
Briefträger (siehe Art. 2 und 7 des Bundesbeschlusses vom
18. Dezember 1891 betreffend Abänderung der Transportordnung
für die schweizerischen Posten) oder dann dem Betreibungsamt
erklären können. Ob das Betreibungsamt Arlesheim ein Verschul
den treffe, habe die bernische Aufsichtsbehörde nicht zu unter
suchen. Wäre dies der Fall, so würde das an dem Schicksal der
vorliegenden Beschwerde nichts zu ändern vermögen.
IV. Emil Fritschi hat die Verfügung der Aufsichtsbehörde des
Kantons Bern unter Berufung auf die Begründung seiner frühern
Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Rekurrent anerkennt, daß er gegen den seiner Ehefrau am
Juni vom Postangestellten übergebenen Zahlungsbefehl des
Betreibungsamtes Bern Stadt vom 8. Juni am 18. Juni Rechts
vorschlag erhoben habe, daß aber dieser beim Betreibungsamt
Arlesheim erhobene Rechtsvorschlag erst am 21. Juni dem Be
treibungsamt Bern Stadt übermittelt worden ist.
- Ob ein betriebener Schuldner gemäß Art. 74 des Betrei
bungsgesetzes nicht nur bei dem Betreibungsamt, welches den
Zahlungsbefehl ausgestellt hat, sondern auch bei demjenigen,
welches den Befehl zugestellt hat, Rechtsvorschlag erheben könne,
braucht das Bundesgericht vorliegend nicht zu untersuchen. Das
Betreibungsamt Arlesheim, welchem der Rechtsvorschlag vom
Schuldner übermittelt wurde, hatte vorher in der Betreibung keine
Rolle gespielt. Der Zahlungsbefehl vom 8. Juni war dem Re
kurrenten vom Betreibungsamt Bern Stadt nicht durch das Be
treibungsamt Arlesheim, sondern direkt durch die Post zugeleitet
worden. Das einzige Betreibungsamt, welches also für die Ent
gegennahme des Rechtsvorschlages in Frage kommen konnte, war
gasjenige von Bern Stadt, und diesem ist, infolge unrichtigen
Vorgehens des Schuldners, der Rechtsvorschlag erst nach Ablauf
der zehntägigen Frist des Art. 74 zugekommen. Daraus, daß er
gen Rechtsvorschlag bereits am 18. Juni, d. h. innerhalb der
zehntägigen Frist der Post übergeben hatte, könnte der Schuldner
nicht folgern, daß die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags
gemäß Art. 32 des Betreibungsgesetzes als eingehalten zu be
trachten sei, da er seine Mitteilung an eine unzuständige Stelle
adressierte, somit innerhalb der zehntägigen Frist thatsächlich gar
keinen gesetzmäßigen Rechtsvorschlag der Post übergab. Aus dem
Umstand, daß das Betreibungsamt Arlesheim den Rechtsvor
schlag der Post noch rechtzeitig zur Weiterbeförderung an das
Betreibungsamt Bern Stadt hätte übergeben können, kann Rekur
rent auch keine Einrede schöpfen. Das Betreibungsamt Arlesheim
war dem Schuldner gegenüber zu einer solchen Weiterbeförderung
nicht verpflichtet und wäre berechtigt gewesen, ihm seinen Rechts
vorschlag zurückzusenden.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern hat demgemäß den
Rechtsvorschlag des Schuldners mit Recht als verspätet betrachtet.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.