und eine bezügliche Erklärung der Behörde gegenüber abgegeben
habe und daß der Wohnsitz desselben Wangen, die dortigen Be
hörden somit zur Bevormundung kompetent gewesen seien (Art. 4
und 10 des citierten Bundesgesetzes). Uebrigens habe, wird bei
gefügt, die Heimatgemeinde Jona der Bevormundung beigestimmt.
E. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat sich der
Antwort des Gemeinderates von Wangen angeschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Der Standpunkt, daß der Rekurrent dem Regierungsrate
des Kantons Schwyz eine Abschrift des angefochtenen Entscheides
hätte vorlegen sollen und daß schon wegen dieser Unterlassung
seine Beschwerde habe abgewiesen werden müssen, ist im Rekurs
verfahren nicht mehr aufrecht erhalten worden. Da insbesondere
nicht bestritten wurde, daß dem Rekurrenten trotz seines Ver
langens die fragliche Abschrift nicht zugefertigt worden sei, ist
klar, daß die Abweisung der Beschwerde aus dem angeführten
formellen Grunde als Rechtsverweigerung angesehen und daß in
sofern der regierungsrätliche Entscheid ohne anders aufgehoben
werden muß.
-
Der Rekurrent macht sachlich in erster Linie geltend, daß
zu vormundschaftlichen Maßnahmen gegenüber seiner Ehefrau
die Behörden der Gemeinde Wangen bezw. des Kantons Schwyz
nicht zuständig gewesen seien, weil sein und somit auch seiner
Familie Wohnsitz zur Zeit der Bevogtung sich in Wettingen,
Kantons Aargau, befunden habe. Nun ist richtig, daß für die
Vormundschaft einer Person, die sich in einem andern als ihrem
Heimatkanton niedergelassen hat oder aufhält, unter gewissen,
hier nicht weiter in Betracht fallenden Vorbehalten das Recht
des Wohnsitzes der zu bevormundenden Person maßgebend ist
(Art. 10 des Bundesgesetzes über civilrechtliche Verhältnisse der
Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891) und
daß ferner nach Art. 4 Abs. 1 leg. cit. der Wohnsitz der Ehefrau
durch denjenigen des Ehemannes bestimmt wird. Es frägt sich
somit bloß, ob dieser, als über seine Ehefrau die Bevogtung ver
hängt wurde, im Kanton Schwyz oder im Kanton Aargau
domiziliert gewesen sei. Diesbezüglich ist zu bemerken: Es steht
fest, daß der Rekurrent, bevor er Wangen verlassen hat, dort ein
Domizil begründet hatte. Nach Art. 3 Abs. 3 des erwähnten
Bundesgesetzes dauerte dieser Wohnsitz bis zum Erwerb eines
neuen Wohnsitzes fort. Nun genügt es zur Begründung eines
neuen Domizils nicht, daß eine Person den faktischen Wohnort
vom frühern Wohnsitz an einen andern Ort verlegt; sondern es
muß nach Vorschrift von Art. 3 Abs. 1 die Absicht hinzukom
men, am neuen Aufenthaltsorte dauernd zu verbleiben, d. h. den
Mittelpunkt der Thätigkeit und der Verhältnisse dorthin zu ver
legen. Diese Voraussetzung trifft im vorliegenden Falle nicht zu.
Wenn sich der Rekurrent von Wangen fortbegeben hat, so hatte
er dabei, fürs erste wenigstens , nicht die Absicht, sich anderswo
dauernd festzusetzen, wie sich ohne weiteres daraus ergiebt, daß er
seine Familie in Wangen zurückließ und seine daselbst deponierten
Schriften nicht zurückzog. Allerdings hat er dann in Wettingen
ir längere Zeit Arbeit gefunden. Der dortige Gemeinderat be
scheinigt, daß er sich seit dem Herbst 1897 daselbst aufhalte. In
dessen kann unter den obwaltenden Verhältnissen auch hierin nicht
die Konstituierung eines neuen Domizils erblickt werden. Um
seinen Aufenthalt in Wettingen polizeilich zu ordnen, kam er
daselst nicht um eine förmliche Niederlassungsbewilligung ein,
sondern er ließ sich bloß eine für ein Jahr gültige Aufenthalts
karte ausstellen. Er bedurfte dazu einer Aufenthaltsbewilligung
von Seiten seiner Niederlassungsgemeinde Wangen. Gerade der
Umstand, daß er auch jetzt noch seine eigentlichen Ausweisschriften
in Wangen beließ, in Verbindung mit der Thatsache, daß er
keinerlei Anstalien traf, seine Familie nach Wettingen kommen zu
lassen, weist darauf hin, daß er nicht die Absicht hatte, dauernd
hier zu bleiben, sondern daß es sich nur um einen vorübergehen
den, offenbar durch die Notwendigkeit, anderswo Arbeit zu suchen,
bedingten Aufenthalt handelte, während der Rekurrent selbst auch
noch Wangen als sein eigentliches Heim, als den Ort, an den
er stets wieder zurückkehren könnte, betrachtete. Zu vormundschaft
lichen Maßnahmen waren daher ihm und seiner Familie gegen
über die Schwyzer Behörden zuständig, und es muß die Beschwerde
des Rekurrenten, soweit sie sich auf Verletzung des Bundesgesetzes
über die civilrechtlichen Verhältnisse der Nieder gelassenen und
Aufenthalter stützt, verworfen werden, womit auch die Beschwerden
wegen Verletzung von Art. 46 und 58 B. V., denen eine selb
ständige Bedeutung nicht zuerkannt werden kann, dahinfallen.
-
Aus dem Inhalte der Rekursschrift ergiebt sich nun aber,
daß sich der Rekurrent auch wegen des beobachteten Verfahrens
beschweren will, indem er geltend macht, daß seine Zustimmung
zur Bevogtung erforderlich gewesen wäre, daß dieselbe aber nicht.
eingeholt worden sei. Es ist, da die Thatsachen, auf die sich diese
Beschwerde gründet, in der Rekursschrift enthalten sind, auch hier
auf einzutreten, trotzdem sich der Rekurrent nicht ausdrücklich
auf die diesbezüglich in Betracht fallende Verfassungsnorm, den
Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 4 B. G.) beruft.
Vorab ist nun festzustellen, daß das Schwyzer Recht für gewisse
Fälle eine selbständige Bevormundung der Ehefrau vorsieht:
der Verordnung über das Vormundschaftswesen vom 17. Juli
1851 hebt an; Außerordentliche Vormünder werden bestellt:
a. in allen Fällen, wo aus besondern Gründen die Vormund
schaft des Ehemannes über die Frau, oder des Vaters über die
Kinder, oder des ordentlichen Vogtes über die in 1 bezeich
neten Personen nicht ausreicht, vernachlässigt, und ein besonderer
Schutz dieser Person notwendig wird ( 14 und 16) ; und
14 sagt: Die Ehefrau oder diejenigen Anverwandten und
Armenbehörden, welche dieselbe im Verarmungsfall zu unter
stützen hätten, sowie das Waisenamt, die letztern drei auch ohne
und gegen den Willen der Frau, sind berechtigt, von dem
Manne die Sicherstellung des Frauengutes zu verlangen, und
wenn diese nicht erfolgt, zum Schutze desselben einen Vogt zu
begehren, sofern sie darzuthun im Stande sind, daß das Ver
mögen der Frau wegen übler Haushaltung des Mannes, oder
durch die Art und Weise der Verwaltung in Gefahr stehe. Über
ein derartiges Begehren ist auf Bericht und Antrag des Waisen
amtes, welches zu dem Ende nicht bloß die Frau, sondern auch
ihre nächsten volljährigen Anverwandten, sowie den Ehemann
einzuvernehmen hat, vom Gemeinderat zu entscheiden. Die ehe
liche Nutznießung des Mannes darf im Falle der Bevogtigung
der Frau nur insoweit beschränkt werden, als der standesgemäße
Unterhalt von Frau und Kindern es nötig macht. Inwieweit
diese Beschränkung eintreten soll, ist auf Antrag des Waisen
amtes vom Gemeinderat zu entscheiden. An sich war somit die
von dem Gemeinderat von Wangen vorgenommene Bevogtung
der Frau Winiger nach Schwyzer Recht zulässig. Allein abgesehen
davon, daß nicht ersichtlich ist, ob die Gemeindebehörde eine Prü
fung über die materiellen Voraussetzungen einer solchen Maß
nahme habe eintreten lassen, und daß hierüber auch der Regie
rungsrat in dem angefochtenen Entscheide sich nicht ausgesprochen
hat, leidet das Verfahren jedenfalls insofern an einem wesentlichen
formellen Mangel, als der Ehemann, entgegen ausdrücklicher
Vorschrift, über das Bevogtungsbegehren nicht einvernommen
worden ist. Der Gemeinderat von Wangen wendet zwar ein, daß
derselbe seine Zustimmung zu der Bevormundung, und zwar der
Behörde gegenüber, erteilt habe. Allein einmal behauptet er selbst
nicht, daß derselbe förmlich einvernommen worden sei, und sodann
ist im regierungsrätlichen Entscheide diesbezüglich lediglich fest
gestellt, daß sich der Rekurrent gegenüber seiner Frau und Tochter
in Gegenwart eines Dritten dahin ausgesprochen habe, daß er
von dem Erbe seiner Frau nichts wissen und es dieser überlassen
wolle, einen Vormund zu verlangen. Es liegt aber auf der Hand,
daß eine derartige Erklärung, die vom Rekurrenten übrigens be
bestritten wird, eine förmliche Einvernahme durch die zuständige
Behörde nicht zu ersetzen vermag. Dieser Verstoß gegen eine aus
drückliche, zur Wahrung der Rechte des beteiligten Ehemannes
aufgestellte Formvorschrift macht das Verfahren zu einem derart
vitiösen, daß es aus dem Titel der Rechtsverweigerung aufge
hoben werden muß. Hieran kann selbstverständlich der Umstand,
daß die heimatliche Vormundschaftsbehörde des Rekurrenten der
Bevormundung zugestimmt hat, nichts ändern (vergl. Amtl.
Samml., Bd. XIV, S. 201).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
-
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen, soweit er
sich darauf stützt, daß die Schwyzer Behörden zur Verhängung
der angefochtenen Bevormundung der Ehefrau des Rekurrenten
nicht zuständig gewesen seien.
-
Dagegen wird der Rekurs insoweit für begründet erklärt,
als er sich darauf stützt, daß bei der angefochtenen Bevormundung
das gesetzliche Verfahren nicht beobachtet worden sei.