- Urteil vom 19. Oktober 1898 in Sachen
Leon gegen Thurgau.
Steuer zur Deckung von Renovationskosten eines Kirchturms. Steuer
zu eigentlichen Kultuszwecken? (Art. 49 Abs. 6 B.-V.)
A. Mit Beschluß vom 8. Juli 1898 hat der Regierungsrat
des Kantons Thurgau eine Beschwerde, die L. Leon in Dießen
hofen namens der israelitischen Einwohner dieser Ortschaft gegen
die Heranziehung zu einer von der paritätischen Kirchenpflegschaft
erhobenen Steuer an die Reparatur der Kirche und des Kirch
turms in Dießenhofen erhoben hatte, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hatte sich darauf berufen, daß die Kirche
nebst Turm und Glocken ausschließlich der paritätischen Kirch
gemeinde Dießenhofen gehöre und ausschließlich zu Kultuszwecken
diene, und daß die Reparatur auch ohne Beiziehung der Israeliten
von dieser beschlossen worden sei, während allerdings die Uhr,
wie Uhr und Glocke auf dem sogenannten Siegelturm, der Orts
bürgergemeinde gehöre, die auch die Reparaturkosten für dieselbe
bezahlt habe. Der Regierungsrat ging in seinem abweisenden Be
schlusse von folgenden Erwägungen aus: Thatsächlich sei zu be
richtigen, daß es sich lediglich um eine Steuer zur Deckung der
Renovationskosten des Kirchturms, nicht auch der Kirche, handle.
Nun habe der Regierungsrat schon in Entscheidungen aus den
Jahren 1876 und 1886 festgestellt, daß im allgemeinen in den
thurgauischen Gemeinden die Unterhaltungskosten der Kirchtürme
mit Uhr und Glocken nicht als rein konfessionelle, kirchliche Aus
lagen zu betrachten seien, daß vielmehr, weil diese Einrichtungen
nicht lediglich dem kirchlichen Kultus, sondern auch dem bürger
lichen Leben dienen und jedermann an ihrer Nützlichkeit und An
nehmlichkeit partizipiere, an diese Unterhaltungskosten auch die
nicht zur Landeskirche gehörenden Einwohner beizutragen hätten.
Daß in Dießenhofen noch auf einem andern Turm eine Uhr und
eine Glocke vorhanden seien, ändere hieran nichts; und die An
gabe des Rekurrenten, daß die Uhr auf dem Kirchturme der
Ortsgemeinde gehöre, spreche gegenteils dafür, daß der Kirchturm
samt Uhr und Glocken eben, wie in andern Gemeinden, nicht als
eine ausschließlich den Kultuszwecken dienende Einrichtung gelten
könne. Formell nicht ganz richtig sei es allerdings, daß die
Fsraeliten nicht auch zur Beschlußfassung über die Reparatur
des Kirchturms beigezogen worden seien; indessen hätte diese
Unterlassung nur unter Umständen ein Begehren um Kassation
des bezüglichen Beschlusses, nicht aber eine Befreiung von der
Steuerpflicht begründen können.
B. Mit Eingabe vom 8. September 1898 stellte L. Leon beim
Bundesgericht den Antrag, es sei die von der paritätischen Kirch
gemeinde Dießenhofen den israelitischen Einwohnern auferlegte
Kirchensteuer als verfassungswidrig zu erklären und aufzuheben.
Es wird geltend gemacht: Es sei feststehende Praxis des Bundes
gerichts, daß die Errichtung von Kirchen unter den Begriff
eigentlicher Kultuszwecke im Sinne von Art. 49 Abs. 6 der
Bundesverfassung falle und daß somit Steuern zur Deckung der
hiedurch entstandenen Kosten von solchen, die der betreffenden
Religionsgenossenschaft nicht angehören, nicht bezogen werden
dürfen. Wieso mit Bezug auf den Kirchturm, der doch regel
mäßig mit der übrigen Kirche ein unteilbares Ganzes bilde, ein
anderer Standpunkt eingenommen werden solle, sei nicht ersichtlich.
Uebrigens werde bestritten, daß sich in concreto die Renovation
nur auf den Turm erstreckt habe. Wenn der thurgauische Regie
rungsrat bis jetzt die Unterhaltungskosten der Kirchtürme als
nicht rein konfessionelle kirchliche Ausgaben betrachtet habe, so
habe er sich damit im Widerspruch mit der Bundesverfassung be
funden. Alle Ausführungen des Regierungsrates, die dahin gin
gen, den Kirchturm als weltlichen, bürgerlichen Gegenstand hinzu
stellen, sielen dahin, wenn man ins Auge fasse, daß der einzige
bürgerliche und weltliche Bestandteil des Dießenhofer Kirchturms,
die Uhr, schon längst von der Ortsgemeinde unterhalten werde.
Es gehe auch nicht an, den Kirchturm lediglich als das notwen
dige Gestell der Uhr zu betrachten, da Dießenhofen noch andere
öffentliche Uhren besitze. Es sei auch nicht zu übersehen, daß die
Kirche Dießenhofen im Eigentum der paritätischen Kirchgemeinde
stehe und daß diese allein über die Renovation der Kirche, ec.,
beschließe. Endlich dürfe doch den Glocken, auf die der Regie
rungsrat so großes Gewicht lege, der religiöse Charakter nicht
abgesprochen werden, besonders nicht in katholischen Gegenden.
C. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau beruft sich in
seiner Antwort ebenfalls vorerst auf die bundesgerichtliche Praxis,
um dann auszuführen, daß nicht auf die Eigentumsverhältnisse
an den fraglichen Objekten abgestellt werden könne, daß die Frage
vielmehr lediglich die sei, ob nicht der Kirchturm in gleicher Weise,
wie Uhr und Glocken, für deren Unterbringung er diene, als
eine auch bürgerlichen Zwecken dienende Einrichtung zu betrachten
sei. Diese Frage sei im Sinne der angefochtenen Schlußnahme
zu entscheiden. Wohl diene der Kirchturm zur Zierde der Kirche,
sein praktischer Zweck aber sei, für das Glockengeläute und die
Uhr die passende Höhenlage zu bieten, von der aus die eherne
Stimme mächtig ertönen und der Zeiger der Zeit weithin sicht
bar die Tagesstunde markieren solle. Der Kirchturm sei völlig
unentbehrlich für Geläute und Uhr, auch in Dießenhofen. Und
daß auf dem Türmchen eines Stadttores, das kaum die Neben
dächer etwas überrage, eine Uhr und ein Glöcklein angebracht
seien, ändere nichts. Die unabweisliche Folgerung sei die, daß der
Kirchturm ebenfalls als eine nicht ausschließlich dem Kultus,
sondern ebenso sehr dem bürgerlichen Leben dienende Einrichtung
zu bezeichnen sei, an deren Unterhalt jeder Bürger beizutragen
habe. Die Behauptung des Rekurrenten, die Steuer beziehe sich
nicht nur auf den Turm, falle außer Betracht, weil er selbst
über den Betrag der betreffenden Steuer keine Angaben mache,
übrigens auch grundsätzlich der angefochtene Entscheid sich nur
auf die Steuer für die Kirchturmrenovation beziehe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der thurganische Regierungsrat stellt in dem angefochtenen
Entscheid fest, daß die in Frage stehende Steuer einzig zur
Deckung der Renovationskosten des Kirchturms von Dießenhofen
dienen soll, und er entscheidet bloß die Frage, ob die israelitischen
Einwohner der Ortschaft zu einer solchen Steuer herangezogen
werden können. Jene thatsächliche Feststellung muß auch das
Bundesgericht seinem Entscheide zu Grunde legen, und dieser hat
sich ebenfalls nur auf die umschriebene Frage zu beziehen.
2. Die Beantwortung der Frage hängt davon ab, ob die Er
hebung der Steuer zu einem eigentlichen Kultuszweck der beiden
Religionsgenossenschaften, welche die paritätische Kirchgemeinde
Dießenhofen bilden, erfolge oder nicht (Art. 49 Abs. 6 B. V.).
Nun hat sich die Praxis des Bundesgerichts, wohl unter dem
Einfluß dessen, was in der bundesrätlichen Botschaft vom
17. Juni 1870 zu Art. 44 des damaligen Entwurfes der
Bundesverfassung gesagt war, sowie mit Rücksicht auf das Er
gebnis der Verhandlungen der eidgenössischen Räte über den
Artikel (vergl. von Reding Biberegg, Kultussteuern, S. 42 ff.
u. S. 55 f.), dahin ausgebildet, daß nur dann eine Steuer als
zu einem eigentlichen Kultuszweck erhoben betrachtet wird,
wenn dieselbe ausschließlich zu einem Kultuszweck verwendet
werden soll, nicht aber auch dann, wenn die Steuer in ihrem
Zwecke, in der Verwendung, die sie findet, nicht nur religiösen,
sondern auch anderen öffentlichen, bürgerlichen oder sozialen Be
dürfnissen und Aufgaben dient. In Anwendung dieses Prinzips
hat das Bundesgericht mit Bezug auf Steuern zu Kirchenbauten
und Reparaturen, obschon es anerkannte, daß es sich hiebei in
der Regel um eigentliche Kultussteuern handle, doch stets den
Fall vorbehalten, in dem die betreffenden Kirchengebäude nicht
ausschließlich kirchlichen Zwecken dienen, und es hat im Falle
Etter und Konsorten (Amtl. Samml., Bd. III, S. 196, Erw. 7)
ausdrücklich erklärt, daß Steuern für den Unterhalt des Kirch
hofs, der Uhr und der Glocken nicht als eigentliche Kultus
steuern anzusehen seien (vergl. auch Amtl. Samml., Bd. VI,
S. 504, Erw. 2; Bd. XIV, S. 164, Erw. 3). Von dieser
Praxis ist nicht abzugehen, und es wird sich daher in jedem
einzelnen Falle fragen, ob der Zweck, zu dem die Steuer ver
wendet wird, ausschließlich ein Kultuszweck sei oder nicht. Dies
kann nun bezüglich der Kosten für die Reparatur des Kirchturms
Dießenhofen, die durch die angefochtene Steuer gedeckt werden
sollen, nicht gesagt werden. Denn die Ausgaben wurden nicht
allein und ausschließlich zum Zwecke der Befriedigung des reli
giösen Bedürfnisses der evangelischen und der katholischen Be
wohner von Dießenhofen gemacht. Der Kirchturm daselbst hat
nicht bloß die Bedeutung eines Bestandteils des zur Religions
ausübung für bestimmte Religionsgenossenschaften dienenden Ge
bäudes. Vielmehr lag der Renovation des Kirchturms sicherlich
auch ein ästhetisches Interesse zu Grunde, das Interesse an der
Erhaltung eines öffentlichen Bauwerks, welches nicht nur die
Angehörigen der beiden Religionsgenossenschaften, denen die Kirche
gehört, berührt. Dazu kommt, daß die Glocken und die Turmuhr
nicht bloß Kultuszwecken, sondern auch mannigfachen Zwecken des
bürgerlichen und sozialen Lebens dienen, und daß der Kirchturm
eben auch als Träger der Glocken und der Uhr in Betracht
kommt, somit selbst nicht als ausschließlich Kultuszwecken dienen
des Objekt bezeichnet werden darf. Wem der Kirchturm gehört,
kann bei dieser Sachlage nicht entscheidend sein. Nur ist zu be
merken, daß selbstverständlich die Eigentümerin, d. h. die paritä
tische Kirchgemeinde Dießenhofen, nicht mit Verbindlichkeit für die
ihr nicht angehörigen unterhaltungspflichtigen einen Beschluß über
die Renovation des ihr gehörenden Gebäudes treffen kann, wenn
sie diese selbst nicht beizieht. Immerhin wäre dieser Standpunkt,
wie der Regierungsrat richtig ausführt, in anderer Weise geltend
zu machen gewesen. Stellt sich aber hienach die von dem Rekur
renten angefochtene Steuer nicht als eine solche dar, die zu einem
eigentlichen Kultuszweck einer Religionsgenossenschaft erhoben
wird, der er nicht angehört, so muß sein Rekurs abgewiesen
werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.