- Urteil vom 25. Oktober 1898 in Sachen
Frey gegen Uri.
Die bundesrechtlichen Vorschriften über das Verbot der Doppelbesteue
rung können nicht durch kantonale Bestimmungen über Niederlas
sungsbewilligung modifiziert werden. Art. 31 Urner Verfassung.
Anerkennung der Steuerpflicht durch Ausfüllen eines Taxations
formulars? Steuerrechtliches Domizil im Kanton Uri?
Der Zimmermeister Johann Frey, der in der Stadt Luzern
domiziliert und dort im Handelsregister eingetragen ist, hat von
der Eidgenossenschaft die Ausführung der Zimmerarbeiten zu ver
schiedenen Bauten in Andermatt, Kantons Uri, übernommen.
Die Arbeiten wurden im Herbst 1897 in Angriff genommen.
Zur Beaufsichtigung derselben hielt sich Johann Frey zeitweise
in Andermatt auf. Er wurde nun für die Dauer seines Aufent
haltes im Kanton Uri zur Steuer für das Jahr 1898 heran
gezogen und sein in Uri zu versteuerndes Einkommen wurde auf
3000 Fr. eingeschätzt. Dabei hatte ihm der Gemeinderat von
Andermatt, unter Androhung von Strafe und Klage an die
Oberbehörde, eventuell Ausweisung, aufgefordert, um eine Nieder
lassungsbewilligung einzukommen und das Taxationsformular
auszufüllen. Er hinterlegte daraufhin eine Bescheinigung der
Polizeibehörde von Luzern, die nach seiner Angabe besagte, daß
er dort Niederlassungs und Geschäftsdomizil besitze und füllte das
Steuerformular aus; hierauf erteilte ihm der Gemeinderat von
Andermatt und der Regierungsrat von Uri eine förmliche Nieder
lassungsbewilligung. Er bestritt jedoch stetsfort, im Kanton Uri
steuerpflichtig zu sein, und dieser Streit gelangte vor das Bundes
gericht. Dieses erklärte seinen Rekurs als begründet.
In Erwägung:
- Die Gemeindebehörde von Andermatt und der Regierungs
rat des Kantons Uri wollen den Rekurrenten für einen Teil
seines Erwerbes besteuern, während derselbe behauptet, daß er für
einen ganzen Erwerb der Steuerpflicht des Kantons Luzern
unterstehe. Damit sind die Voraussetzungen zur Erhebung eines
staalsrechtlichen Rekurses wegen Doppelbesteuerung gegeben, und
darauf, ob und in welchem Maße der Kanton Luzern thatsächlich
den Erwerb des Rekurrenten zur Steuer heranzieht, kommt
nichts an.
- Der Regierungsrat des Kantons Uri glaubt, die Frage der
Steuerpflicht sei dadurch entschieden, daß der Rekurrent im Kan
ton Uri Niederlassung genommen habe. Thatsächlich ist diesbezüg
lich vorauszuschicken, daß der Rekurrent eine Ausweisschrift
die übrigens nach seiner unbestrittenen Angabe im Rekurs dahin
lautet, daß Frei Niederlassung und Geschäftsdomizil in Luzern
besitze erst deponiert hat, als ihm Ausweisung und Strafe
angedroht wurde, unter Ansetzung einer so kurzen Frist, daß ihm
kaum etwas anderes übrig blieb, als der Aufforderung Folge zu
leisten. Die Urner Behörden stützten sich bei ihrem Vorgehen auf
Art. 31 ihrer Verfassung, der allerdings vorschreibt, daß zum
ganzen oder teilweisen Betrieb eines selbständigen Geschäftes oder
Unternehmens auf dem Gebiete des Kantons der Inhaber des
selben im Kanton Domizil zu verzeigen und eine Zweignieder
lassung zu nehmen habe; Bundesvorschriften vorbehalten. Es kann
sich, speziell angesichts des letztern Vorbehaltes, fragen, ob der
Rekurrent wirklich hätte gezwungen werden können, im Kanton
Uri Ausweisschriften zu deponieren und um die Niederlassungs
bewilligung einzukommen. Jedenfalls aber kann ein solcher Akt
nicht entscheidend die Frage der Steuerberechtigung des Kantons
Uri hinsichtlich des Erwerbs des Rekurrenten beeinflussen. Das
Bundesrecht bestimmt die Voraussetzungen, unter denen der Steuer
anspruch eines Kantons, der aus dem Gesichtspunkt des Verbots
der Doppelbesteuerung bestritten wird, zu schützen ist, und die
Bundesbehörden können sich beim Entscheide der Frage, ob diese
Voraussetzungen vorhanden seien, nicht durch kantonale Vor
schriften auf dem Gebiete des Niederlassungswesens binden lassen.
Vielmehr haben sie frei zu prüfen, ob derartige, kantonalrechtlich
geforderte Formalitäten für die Frage der Steuerberechtigung des
einen Kantons im Verhältnis zum andern von Bedeutung seien,
wie denn auch in Art. 31 der Urner Verfassung die Bundes
vorschriften, wozu auch das Verbot der Doppelbesteuerung gehört,
ausdrücklich vorbehalten sind.
3. Auch der Einwand, daß der Rekurrent seine Steuerpflicht
gegenüber der Gemeinde Andermatt anerkannt habe, hält nicht
Stand. Auf die erste Einladung zur Selbsteinschätzung hin hatte
Frey ausdrücklich seine Steuerpflicht unter Hinweis darauf be
stritten, daß sein Steuerdomizil Luzern sei. Wenn er nun auf
eine bald darauf an ihn erlassene erneute Aufforderung das Ein
schätzungsformular ausfüllte und einreichte, so that er dies offen
bar bloß deshalb, um den ihm angedrohten, sehr schweren Folgen
zu entgehen. Ein anderes Mittel stand ihm bei der Kürze der
Frist, die ihm eingeräumt war, kaum zu Gebote. Unter solchen
Umständen kann aber nicht angenommen werden, daß er durch
das Ausfüllen und Einreichen des Schätzungsformulars seinen
grundsätzlichen Standpunkt, den er noch kurz vorher klar zum
Ausdruck gebracht hatte, aufgegeben habe, zumal da er, nach
seiner unwidersprochen gebliebenen Angabe, im Rekurse an den
Regierungsrat seine Steuerpflicht neuerdings gänzlich bestritten
hatte.
4. Frägt es sich sonach einzig, ob nach Mitgabe der bundes
rechtlichen Normen über Doppelbesteuerung der Steueranspruch
der Gemeinde Andermatt begründet erscheine, so muß dies ver
neint werden. Das Geschäftseinkommen ist in der Regel in dem
Kanton zu versteuern, in welchem der Geschäftsinhaber seinen
Sitz hat, und nur da ist eine Ausnahme zuzugestehen, wo sich in
einem andern Kanton in ständiger Weise und unter besonderer
Leitung ein wesentlicher Teil der Geschäftsthätigkeit abwickelt. Hie
mit aber hat man es vorliegend nicht zu thun. Denn einmal
wird die Leitung der Bauten in Andermatt vom Rekurrenten
selbst von Luzern aus besorgt, zu welchem Zwecke er sich aller
dings zeitweise, jedoch nur vorübergehend, in Andermatt aufhält,
und sodann handelt es sich nicht um einen auf die Dauer berech
neten Geschäftsbetrieb, sondern um die Ausführung eines ein
zelnen Werkvertrages. Ein Steuerdomizil des Rekurrenten in
Andermatt ist somit nicht begründet und es muß die Einschätzung
desselben aufgehoben werden (vergl. Amtl. Samml., Bd. XXII,
S. 14 ff.). Hieran ändert der Umstand, daß der Rekurrent
gemäß Art. 31 der Urner Verfassung gezwungen wurde, im
Kanton Niederlassung zu nehmen, nichts. Denn eine derartige
formale und erzwungene Maßnahme, die allerdings in anderer
Richtung gewisse rechtliche Wirkungen, speziell solche polizeilicher
Natur, haben mag, kann doch die bundesrechtlich geforderten
materiellen Voraussetzungen für die Entstehung eines selbständigen
Steueranspruchs des Kantons Uri oder der Gemeinde Andermatt
nicht ersetzen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird für begründet erklärt und, unter Aufhebung
der Schlußnahme des Regierungsrates des Kantons Uri vom
13. August 1898, der Gemeinde Andermatt das Recht aberkannt,
den Rekurrenten für den Erwerb aus seinem Geschäftsbetrieb
mit Steuer zu belegen.