- Urteil vom 9. Februar 1898 in Sachen Bucher.
Gerichtsstandsklauset, vertragtiche; persönticher Anspruch daraus?
Zulässigkeit der Prorogation nach Bundesrecht.
A. Theodor Häfliger Künzli in Zofingen hat am 30. März
1897 beim Bezirksgericht Zofingen gegen Hermann Bucher,
Müller in Mehlsecken, Kantons Luzern, eine Klage eingereicht
mit dem Schlusse: Der Beklagte sei schuldig, den Kaufvertrag
den er am 25./28. Januar 1897 über seine Mühleliegenschaft
zu Mehlsecken nebst Wasserrechten mit dem Kläger abgeschlossen
hat, zu halten u. s. w. Die Klage stützte sich auf einen schrift
lichen mit den notarialisch beglaubigten Unterschriften der Ver
tragskontrahenten versehenen Kaufsakt, der unter Ziffer XII die
Klausel enthält: Dieser Vertrag ist abgeschlossen worden in
Zofingen, wo H. Bucher sein Rechtsdomizil verzeigt; laut Verein
barung der Parteien sind in einem allfälligen Rechtsstreite über
den Inhalt des Vertrages die aargauischen Gesetze anwendbar,
ebenso in einem allfälligen Streite bezüglich der Form desselben.
Der Beklagte erhob den Einwand, das Bezirksgericht Zofingen
sei nicht kompetent und der Beklagte nicht gehalten, sich auf die
Klage einläßlich zu verantworten. Er bestritt, daß er einen Wohn
sitz oder ein Rechtsdomizil in Zofingen habe und behauptete, er
habe sein persönliches und rechtliches Domizil in Mehlsecken, im
luzernischen Gerichtskreise Reiden und Pfaffnau, und die Klage
müsse als persönliche gemäß Art. 59 B. V., wie auch nach aar
gauischem und luzernischem Prozeßrechte vor diesem angebracht
werden. Die Vertragsklausel über den Gerichtsstand sei seine un
gültige, unwirksame; die Gültigkeit, Achtheit und Verbindlichkeit
des Vertrages selbst werde bestritten und sei nicht zu präsu
mieren, sondern im Prozeßwege erst festzustellen. Über die be
strittene Vertragsklausel habe nicht der gewillkürte Richter, sondern
der ordentliche Richter des Wohnsitzes des Beklagten zu ent
scheiden. Auch nach 12 litt. b der aarg. Civilprozeßordnung
seien Streitigkeiten über Kaufverträge um Liegenschaften vor dem
Richter der gelegenen Sache anzubringen. Der Kläger trug auf
Abweisung der Inkompetenzeinrede an, indem er sich namentlich
auf die bundesgerichtliche Rechtssprechung über die prorogatio
fori berief. Das Bezirksgericht Zofingen wies die Einrede ab,
und mit Erkenntnis vom 30. Oktober 1897 bestätigte das Ober
gericht des Kantons Aargau seinen Entscheid mit folgender Be
gründung: Der eingeklagte Anspruch sei ein persönlicher im Sinne
des Art. 59 B. V. Er könne daher vor dem Bezirksgericht
Zofingen nur dann geltend gemacht werden, wenn eine prorogatio
fori vorliege. Eine solche sei nach konstanter aargauischer Gerichts
praxis, trotzdem die aargauische Civilprozetzordnung vom gewill
kürten Gerichtsstand nichts sage, statthaft, und auch bundesrecht
lich stehe die Zulässigkeit des gewillkürten Gerichtsstandes bei
Forderungsansprüchen außer allem Zweifel. Die Vorschrift des
12 litt. b der aarg. Civilprozeßordnung schließe die Zuläßig
keit einer Prorogation im vorliegenden Falle nicht aus. Denn
einmal werde gemäß einer konstanten Gerichtspraxis durch jene
Vorschrift kein ausschließlicher Gerichtsstand der gelegenen Sache
begründet, und zudem finde dieselbe auf interkantonale Verhält
nisse überhaupt keine Anwendung. Es sei deshalb bloß die Frage
zu entscheiden, ob im vorliegenden Falle gemäß dem Art. XII
des Vertrages vom 25./28. Jannar 1897 das Bezirksgericht
Zofingen vom Beklagten als zuständiges Gericht anerkannt wor
den sei, was bejaht werden müsse.
B. Gegen das angeführte obergerichtliche Erkenntnis reichte
Bucher einen staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgerichte ein, der
mit dem Antrage schließt, es sei dasselbe aufzuheben und die
Sache an das kompetente Bezirksgericht von Reiden und Pfaffnau
zu überweisen. Der Rekurrent stützt sich vorab auf Art. 59 B. V.
und macht gegenüber dem Einwand, daß er auf den Gerichts
stand des Wohnsitzes verzichtet habe, unter ausdrücklicher Aner
kennung immerhin der bundesrechtlichen Zulässigkeit einer proro
gatio fori, geltend, der Anspruch, daß er vor dem Gericht von
Zofingen Recht zu nehmen habe, sei selbst wieder ein persönlicher
Anspruch, der nach Art. 59 B. V. vor dem Gerichte des Wohn
ortes zu erheben sei. Die gegenteilige Auffassung, wonach
Frage der Gültigkeit der Vertragsklausel über den Gerichtsstand
von dem bestrittenen forum prorogatum
selbst entschieden werden
müsse, sei eine durchaus unlogische und
thesretisch unhaltbare.
Denn diese Klausel sei ein Bestandteil des Kaufvertrages, dessen
Gültigkeit im ganzen Umfange bestritten sei. Es müßte daher das
Gericht, um die Vorfrage betreffend die Kompetenz zu entscheiden,
zum Voraus mit der Hauptsache, der Frage der Gültigkeit des
Kaufvertrages, sich beschäftigen, was logisch und theoretisch un
haltbar sei. Es sei auch im Auge zu behalten, daß Art. 59
B. V. seinem Wortlaute nach sich auf alle persönlichen Ansprachen
beziehe, und dieses Prinzip dürfe im Streit betreffend die Proro
gationsklausel nicht zurücktreten, da sonst eine unbegründete, der
ratio legis widersprechende Ausnahme geschaffen würde. Die für
die andere Auffassung angeführten bundesgerichtlichen Entscheide
seien vereinzelt und dürften auch deshalb keine bindende Norm
bilden, weil sie einer Konvenienzrücksicht die logische Konsequenz
und richtige Anwendung einer Verfassungsbestimmung zum Opfer
brächten. Daran schließe sich die Frage an, ob es überhaupt
konstitutionell zulässig wäre, daß das Bundesgericht im Wege der
Gerichtspraxis die Bundesverfassung ergänze oder abändere, was
in der Schaffung einer Ausnahme zu Art. 59 B. V. durch
Aufstellung einer Präsumtion über Gültigkeit von Gerichtsstands
klauseln läge. Daß die Verpflichtung, vor einem andern, als dem
Wohnsitzrichter Recht zu nehmen, wirklich eine persönliche Ver
bindlichkeit darstelle, sei schon dadurch bewiesen, daß sie Gegen
stand eines Vertrages sein und durch Vertrag in thesi rechts
gültig eingegangen werden könne, was auch das Bundesgericht
nicht in Abrede stelle. Die Konsequenz dieser Auffassung freilich
lehne das Bundesgericht mit der Begründung ab, daß sonst Ge
richtsstandsklauseln praktisch wertlos wären. Allein das sei kein
Grund, die Verfassung zu suspendieren. Dieses Konvenienzargu
ment sei zudem nicht einmal richtig, oder doch stark übertrieben,
da vor dem natürlichen Richter des Angesprochenen nur die Frage
über die Gültigkeit der Prorogation verhandelt werde und in
zwischen der Hauptstreit ruhe. Zudem führe die Aufstellung einer
verfassungswidrigen Präsumtion für die Gültigkeit von Gerichts
standsklauseln in Verträgen notwendig zu Willkürlichkeiten, da
die Voraussetzungen, unter welchen eine solche Präsumtion Platz
greife, nicht feststünden.
Endlich sei darauf zu verweisen, daß in dem analogen Falle
einer Streitigkeit über die Gültigkeit einer Schiedsgerichtsklausel
nicht das Schiedsgericht, sondern der Richter des Wohnortes des
Beklagten zu entscheiden habe. Zudem liege in der Verzeigung
eines Rechtsdomizils noch keine Anerkennung des Gerichtsstandes
Zofingen für jeden Fall, sondern einfach die Unterziehung des
Rechtsverhältnisses, für welches das Domizil verzeigt ist, unter
die in Zofingen geltenden Gesetze, wie sich aus dem Wortlaut
der Klausel klar und deutlich ergebe. Hierin liege, daß, wenn
das aargauische Prozeßrecht für Streitigkeiten über den genannten
Kaufvertrag einen andern Gerichtsstand, als den von Zofingen
vorsehe, der Beklagte sich auf jenen berufen könne. Nun müßten
nach 12 litt. b der aarg. Civilprozeßordnung Streitigkeiten
betreffend Kaufverträge um Liegenschaften vor das forum rei
sitæ gebracht werden. Da der Beklagte auf diesen Gerichtsstand
nicht verzichtet habe, müsse er auch vor dem Bezirksgericht Reiden
und Pfaffnau belangt werden. Die Bestimmung in 12 litt. b
leg. cit. enthalte, wie aus ihrer Fassung hervorgehe, ius cogens.
Eine gegenteilige Gerichtspraxis wäre gesetzwidrig. Und daß
12 litt. b der aarg. Civilprozeßordnung nur auf kantonale
Verhältnisse Anwendung finde, sei unrichtig. Dieselbe verweise
in interkantonalen Fällen den Beklagten vor das außerkantonale
forum rei sitæ, vor dem der Kläger gemäß Art. 59 B. V. einzig
auftreten könne, so lange nicht ein Verzicht vorliege. Der ober
gerichtliche Entscheid statuiere danach eine Ungleichheit der Bürger
vor dem Gesetz und damit eine Verletzung von Art. 4 B. V.;
denn zufolge dieser Entscheidung werde bei interkantonalen Ver
hältnissen dem im Kanton Aargau domizilierten Beklagten sein
Recht versagt, auf das er gemäß dem Wortlaute des Gesetzes
eben so sehr Anspruch habe, als derjenige, welcher bezüglich eines
materiell gleichen kantonalen Verhältnisses beklagt sei. Die ober
gerichtliche Argumentation enthalte in diesem Punkte einen Wider
spruch in sich selbst, indem aus der Gerichtsstandsklausel einer
seits eine Unterwerfung unter das aargauische Recht, und anderseits
ein Verzicht auf dasselbe hergeleitet werde, während der Rekurrent
die Unterwerfung nicht nur gegen, sondern auch für sich in An
spruch nehmen und den mehrerwähnten 12 litt. b als Ver
tragsrecht anrufen könne. Endlich dürfe er gestützt auf Art. 60
B. V. verlangen, daß er, sofern er sich den aargauischen Gesetzen
unterziehen müsse, nicht ungünstiger behandelt werde, als ein
Bürger des Kantons Aargau selbst.
C. Theodor Häfliger Künzli bemerkt in der Antwort vorerst,
das luzernische Obergericht, das laut (eingelegtem) Urteil vom
22. Oktober 1897 sich infolge einer Provokation des Rekurrenten
vor dem Bezirksgericht von Reiden und Pfaffnau ebenfalls über
die Kompetenzfrage auszusprechen gehabt, habe dieselbe in Über
einstimmung mit dem erstinstanzlichen Entscheide in gleichem
Sinne beantwortet, wie die aargauischen Gerichte. Sodann wird
ausgeführt: Die Zuständigkeit des Gerichts von Zofingen sei
dadurch begründet, daß der Rekurrent sich ihr durch Vertrag
unterworfen habe. Zur Entscheidung über die Gültigkeit der Pro
rogation sei der aargauische Richter kompetent gewesen, obwohl
sie ein Bestandteil des Kaufvertrages sei und die Anfechtung des
letztern sie mitbetreffe. Denn der Kaufvertrag und die prorogatio
fori seien zwei verschiedene Dinge. Die Erwählung des Domizils
sei keine Bedingung des Kaufvertrages, sondern ein Nebenvertrag
der den Hauptvertrag nur voraussetze. Die Prorogation soll eben
dann in Wirksamkeit treten, wenn die Geltung des Hauptver
trages in Frage gestellt wird. Gerade die Theorie des Rekurrenten
führte dazu, daß sich das Gericht zuerst mit der Hauptsache be
fassen müßte, bevor die Voraussetzung seiner Kompetenz festgestellt
wäre. Daß aber die Prorogation nicht unter Art. 59 B. V.
stehe, sei, wie übrigens auch die Zulässigkeit derselben, bundes
rechtlich längst festgestellt. Willkürlichkeiten könnten bei der richti
tigen Auffassung nicht eintreten. Darüber, wann eine Thatsache
als erwiesen anzunehmen sei, entschieden die Normen des kanto
nalen Prozeßrechtes. In casu sei dieser Beweis durch eine öffent
liche Urkunde erbracht worden. Die Analogie des Schiedsgerichts
treffe nicht zu, da dieses erst durch den Vertrag Gerichtsbarkeit
erlange, während das durch Prorogation zuständige Gericht solche
kraft Gesetzes besitze. Was sonst noch vorgebracht werde, sei für
die Entscheidung des Rekurses bedeutungslos und auch materiell
unrichtig. Der Antrag geht auf Abweisung des Rekurses.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es frägt sich zunächst, ob das aargauische Obergericht da
durch den Art. 59 der Bundesverfassung verletzt habe, daß es die
Frage, ob eine vertragliche Unterwerfung des Rekurrenten unter
die aargauischen Gerichte vorliege, selbst beurteilte, statt dieselbe
an die Gerichte des Wohnsitzes des Rekurrenten zu verweisen.
Die Beantwortung der Frage hängt davon ab, ob die vertragliche
Unterwerfung unter einen andern, als den sonst zuständigen
Richter eine persönliche Ansprache im Sinne des Art. 59 B. V.
begründe oder nicht. Dies ist zu verneinen. Die Vereinbarung
eines besondern Gerichtsstandes für ein einzelnes Rechtsverhältnis
erzeugt nicht einen selbständigen Anspruch materiellrechtlicher
Natur, sondern ordnet lediglich für den Fall eines Streites über
die Hauptsache in accessorischer Weise die prozeßrechtliche Frage
des Gerichtsstandes. Diese Frage kann deshalb auch nicht den
Gegenstand eines selbständigen Prozesses bilden, und Art. 59
B. V. findet auf einen Streit über dieselbe überhaupt keine An
wendung, da derselbe den Gerichtsstand des Wohnsitzes des Be
klagten nur für die Geltendmachung selbständiger, persönlicher
Ansprüche privatrechtlicher Natur vorschreibt. Vielmehr ist über
das Vorhandensein des Kompetenzgrundes der Prorogation, wie
über die Zuständigkeit im allgemeinen, nach den bestehenden
schweizerischen Prozeßordnungen erst nach Anhängigmachung der
Hauptsache und in der Form eines Vorverfahrens zu befinden
und zu erkennen. Und zwar kann es der Natur der Sache nach
nur der angerufene Richter sein, welcher über die Vorfrage seinen
Bescheid abzugeben hat, wie denn auch der Ausspruch eines gleich
geordneten andern Richters für erstern unverbindlich wäre. Das
Bezirksgericht von Zofingen und das Obergericht des Kantons
Aargau befinden sich daher nicht nur nicht im Widerspruch mit
der Bundesverfassung, sondern vielmehr durchaus im Einklang
mit allgemein prozeßrechtlichen Grundsätzen, wenn sie, nachdem
sie gestützt auf die Prorogationsklausel zum Entscheide über die
Gültigkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrages
angerufen worden sind, selbst die bestrittene Kompetenzfrage
prüft und es abgelehnt haben, dieselbe vor den Wohnsitzrichter des
Rekurrenten zu verweisen.
- Freilich ist nun zuzugeben, daß der Prorogationsrichter bei
der Prüfung der Kompetenzfrage sich unter Umständen bereits
diesem Verfahren mit den nämlichen Fragen befassen muß
für den Entscheid in der Hauptsache ausschlaggebend sind.
wird dies insbesondere dann zutreffen, wenn, wie im vorliegen
den Fall, die Prorogationsklausel einem Vertrage eingefügt
dessen Gültigkeit selbst bestritten wird. Dies kann jedoch nicht zu
einer andern Lösung der Frage betreffend die Zuständigkeit
Beurteilung der Gültigkeit der Prorogation führen. Denn erstlich
kann sehr wohl die Unterwerfung unter einen gewillkürten Ge
richtsstand auf einem selbständigen, von dem Hauptgeschäft
das dieser Gerichtsstand begründet wurde, losgelösten Akte beruhen;
es können die kompetenzbegründenden Thatsachen völlig unabhängig
von dem anspruchsbegründenden dastehen, und der Streit über
das Vorhandensein einer gültigen Prorogation braucht sich durch
aus nicht notwendigerweise mit demjenigen über die Begründetheit
des Anspruches zu decken oder auch nur zu berühren. Weiter
aber ist zu beachten, daß die Prüfung der Gültigkeit der Proro
gationsklausel, auch soweit sie auf die gleichen Momente sich
erstreckt, von denen die Verbindlichkeit des Hauptgeschäfts abhängt,
doch nur zum Zwecke der Beantwortung der Kompetenzfrage
erfolgt und für den Entscheid in der Hauptsache nicht schlechthin
präjudiziell ist, wie denn auch in dem Vorverfahren zur Fest
stellung der Kompetenz durchaus nicht die nämlichen Beweisvor
schriften zur Anwendung zu kommen brauchen, wie bei der Ver
handlung über die Hauptsache. Und endlich würden sich auch
bei dem vom Rekurrenten vertretenen Verfahren die nämlichen
Folgerungen ergeben, die er als unlogische und theoretisch unhalt
bare bezeichnet. Dazu käme überdies die vom praktischen Gesichts
punkte aus völlig unzulässige Konsequenz, daß der Zweck der
Prorogation in vielen Fällen geradezu vereitelt und es in die
Hand des Beklagten gelegt wäre, durch das bloße Bestreiten der
Verbindlichkeit des Vertrages, in dem ein gewillkürter Gerichts
stand vereinbart ist, sich von der Pflicht zur Einlassung vor dem
prorogierten Forum zu befreien (s. die Urteile des Bundesgerichts
in Sachen Bütikofer, Amtl. Samml., Bd. VI, S. 10; in Sachen
Compagnie d assurances Armement, ibid. Bd. XV, S. 237.
in Sachen Riesen, ebenda Bd. XVI, S. 729).
3. Es ist ferner auch nicht einzusehen, wie so diese Auffassung
des Verhältnisses Willkürlichkeiten begünstigen sollte. Wenn auch
meistens über bestrittene Vorfragen in summarischer Weise und
nicht im gleichen Verfahren verhandelt werden wird, wie über die
Hauptsache, so bieten doch die Prozeßordnungen auch für das
Verfahren über jene bestimmte Garantien, die sich mehr oder
weniger den für das Verfahren in der Hauptsache aufgestellten
nähern. Und jedenfalls ist der Umstand, daß in solchen Fällen
eine nicht in den Formen des gewöhnlichen Prozesses sich ab
wickelnde Kognition eintritt, nicht ein genügender Grund dafür,
um den Streit über die Kompetenz des gestützt auf einen Pro
rogationsvertrag angerufenen Richters dem Streit über einen
privatrechtlichen Anspruch insoweit gleichzustellen, daß derselbe vor
dem Wohnsitzrichter des Beklagten im gewöhnlichen Prozeßver
fahren abgewandelt werden müßte. Es wird eben in jedem ein
zelnen Falle über die bestrittene Vorfrage der Kompetenz des
prorogierten Richters nach Mitgabe der einschlägigen Vorschriften
des Prozeßrechtes zu entscheiden sein, wobei Willkürlichkeiten nicht
häufiger und nicht seltener vorkommen können, wie beim Entscheide
über andere prozessualische Vorfragen.
4. Die vom Rekurrenten herbeigezogene Analogie des Schieds
vertrages rechtfertigt seinen Standpunkt ebenfalls nicht. Wenn
auch die Gesetzgebung und die Gerichtspraris dazu gekommen
sind, den Streit über die Gültigkeit eines Kompromisses als einen
solchen über einen privatrechtlichen Anspruch aufzufassen, so ge
schah dies doch offenbar bloß deshalb, weil sehr oft das zum
Entscheide berufene Schiedsgericht noch nicht besteht, oder doch
noch nicht mit Gerichtsbarkeit ausgestattet ist, und weil es ein
anderes Mittel, um die Bestellung zu erzwingen, als dasjenige
der ordentlichen gerichtlichen Klage, in solchen Fällen nicht gibt.
Bevor das Schiedsgericht besteht, kann es überhaupt nicht ange
rufen werden, und deshalb muß, wenn eine der kompromittieren
den Parteien sich weigert, zur Bestellung desselben Hand zu bieten,
notwendigerweise in einem besondern Verfahren über die Gültig
keit des Kompromisses und die Verbindlichkeit der Verpflichtung.
bei der Konstituierung des Schiedsgerichtes mitzuwirken, ent
schieden werden, wobei es dann nahe lag, den Anspruch wie einen
materiellrechtlichen und persönlichen zu behandeln und dem Wohn
sitzrichter des Beklagten zuzuweisen. Diese Besonderheiten treffen
bei dem Prorogationsvertrag nicht zu, weil hier das vertraglich
als zuständig bezeichnete Gericht bereits besteht und in der Lage
ist, selbst über die Gültigkeit der Prorogation zu befinden, wie
übrigens auch das Schiedsgericht selbst, wenn es einmal konstituiert
ist, zu prüfen und zu entscheiden hat, wie weit es kompetent sei
(vgl. Amtl. Samml., Bd. VII, S. 705).
5. Enthält hienach der Umstand, daß die aargauischen Ge
richte ihre Kompetenz selbst geprüft haben, nachdem sie gestützt
auf eine Prorogationsklausel angerufen worden waren, keinen
Verstoß gegen Art. 59 B. V., so kann dies auch nicht gesagt
werden mit Bezug auf die Art und Weise, wie dieselben die
Kompetenzfrage beurteilt haben. Vor allem aus könnte es sich in
dieser Richtung fragen, ob das Bundesgericht überhaupt den ober
gerichtlichen Entscheid einer Nachprüfung unterwerfen könne.
Denn nach den aus Art. 59 B. V. sich ergebenden bundesrecht
lichen Gerichtsstandsregeln kann sich die Frage der Zulässigkeit
und der Gültigkeit einer Prorogationsklausel offenbar nur richten,
wenn sich diese auf eine persönliche Ansprache bezieht, während
jene Fragen sich ausschließlich nach kantonalem Prozeßrecht beur
teilen, wenn ein anderer Anspruch im Streite liegt. Und nun ist
es doch zweifelhaft, ob die Klage des Th. Häfliger auf Haltung des
Kaufvertrages mit dem Rekurrenten vom 25. Januar 1897, der
eine Liegenschaft zum Gegenstande hat, als eine persönliche oder
als eine dingliche aufzufassen sei. Die Frage braucht jedoch nicht
gelöst zu werden, weil auch im erstern Falle, d. h. wenn der An
spruch als persönlicher aufgefaßt und eine Nachprüfung des Ent
scheides des aargauischen Obergerichtes an Hand der bundes
rechtlichen Praxis über die Zulässigkeit und die Gültigkeit von
Prorogationen als statthaft betrachtet wird, der Entscheid bestätigt
werden muß. Die bundesrechtliche Zulässigkeit der freiwilligen
Unterwerfung unter einen andern als den Wohnsitzrichter wird
vom Rekurrenten selbst ausdrücklich anerkannt, und hätte übrigens
angesichts der diesbezüglichen Praxis des Bundesgerichts nicht mit
Erfolg bestritten werden können. Es entspricht ferner durchaus
der bundesgerichtlichen Praxis, daß in der Bestimmung des
Art. XII des Vertrages vom 25. Januar 1897, wonach der
Rekurrent sein Rechtsdomizil in Zofingen verzeigte, und die Par
teien für den Fall eines Rechtsstreites über den Inhalt oder die
Form des Vertrages die aargauischen Gesetze für anwendbar er
klärten, auch eine vertragliche Unterwerfung des Beklagten unter
den aargauischen Gerichtsstand erblickt wurde. Endlich ist vom
Standpunkte des Bundesrechtes aus nichts dagegen einzuwenden,
daß die gegen die Verbindlichkeit des Vertrages erhobenen Einwen
dungen verworfen worden sind. Im Gegenteil ist angesichts der
Thatsache, daß ein mit den notarialisch beglaubigten Unterschriften
beider Parteien versehener Vertrag vorgelegt wurde, offenbar mit
Recht die fragliche Klausel für verbindlich erklärt worden, wobei
bloß daran zu erinnern ist, daß damit die Gültigkeit nur für
die Kompetenzfrage anerkannt wurde, und daß dem Entscheid über
die Hauptsache damit an sich nicht präjudiziert ist.
6. Der Rekurrent erhebt gegen den Entscheid des aarg. Ober
gerichts schließlich auch noch einige Einwendungen aus dem Ge
sichtspunkte einer mit andern verfassungsmäßigen Grundsätzen in
Widerspruch stehenden Anwendung des kantonalen Rechts. Diesel
ben beruhen auf der Voraussetzung, daß der Hauptanspruch ein
dinglicher und daß somit für die Zulässigkeit und die Gültigkeit
der Prorogation nicht die bundesrechtlichen Bestimmungen über
den gewillkürten Gerichtsstand bei persönlichen Ansprachen zur
Anwendung zu kommen haben. Da dieser Standpunkt nicht von
vornherein zu verwerfen ist, so muß auch auf die daherigen Be
schwerden eingetreten werden. Dieselben erweisen sich jedoch materiell
als unbegründet. Wenn das aarg. Obergericht erklärt, 12
litt. b der aarg. Civilprozeßordnung, wonach Streitigkeiten be
treffend Kaufverträge über Liegenschaften am Orte der gelegenen
Sache angebracht werden sollen, begründe keinen ausschließlichen
Gerichtsstand in dem Sinne, daß eine Prorogation vor ein an
deres Forum nicht zulässig wäre, so ist diese Auslegung mit dem
Wortlaute des Gesetzes nicht unvereinbar. Übrigens wäre für die
Zulässigkeit der Prorogation vor ein anderes, als das Gericht der
gelegenen Sache nicht das aargauische, sondern das Recht des
Kantons Luzern maßgebend, wo die Liegenschaft des Rekurrenten
sich befindet. Nun ist aber nicht einmal behauptet worden, daß
das luzernische Recht eine solche Prorogation ausschließe; und es
haben thatsächlich die luzernischen Gerichte selbst mit Rücksicht
auf die fragliche Klausel ihre Kompetenz zur Beurteilung der
Streitsache abgelehnt. Gänzlich haltlos ist die Behauptung, daß
die angeführte Bestimmung der aarg. Civilprozeßordnung dem
Beklagten, der sich freiwillig den aargauischen Gesetzen und den
aargauischen Gerichten unterworfen habe, ein Recht darauf gebe,
vor dem Forum der außer diesem Kanton gelegenen Sache be
langt zu werden. Sobald feststeht, daß der Rekurrent sich einem
besondern Gerichtsstand im Kanton Aargau unterworfen hat und
sobald die Gesetzgebung der beiden in Frage kommenden Kantone
dies zuläßt, kann von einem solchen Rechte ebensowenig die Rede
sein, wie davon, daß die daherige Entscheidung des aarg. Ober
gerichtes an einem innern Widerspruch leide, oder gar eine un
gleiche Behandlung der Bürger in sich schließe und so gegen
die Grundsätze der Art. 4 und 60 der Bundesverfassung ver
stoße.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.