- Entscheid vom 20. Juli 1898 in Sachen Emmenegger.
Art. 143 Betr.-Ges. Anfechtung von Steigerungsbedingungen.
I. Im Pfandverwertungsverfahren gegen die Firma Emmen
egger Cie, zur Brasserie St. Gotthard in Göschenen, fand am
- Februar 1897 die zweite Steigerung über die verpfändeten
Liegenschaften, Brasserie St. Gotthard in Göschenen, statt, bei der
diese um den Preis von 62,850 Fr. der Karoline Emmenegger
in Göschenen und der Frau Luise Müller Emmenegger in Castag
nola zugeschlagen wurden. Nach Ziff. 2 der Steigerungsbedin
gungen sollte die ganze Kaufsumme, sofern mit den Hypothekar
gläubigern vom Käufer nichts weiteres vereinbart werden kann,
an das Betreibungsamt in bar bezahlt werden und zwar ¼ am
Steigerungstage und der Rest innert drei Monaten. An den
Kaufpreis wurden unter zwei Malen 24,012 Fr. 50 Cts. bezahlt
dagegen blieb der Rest ausstehend, auch nachdem der Betreibungs
beamte von Göschenen am 9. Mai 1898 an die Erwerberinnen
eine Aufforderung zur Bezahlung derselben mit der Androhung
erlassen hatte, daß sonst nach Art. 143 des Betreibungsgesetzes
eine neue Steigerung angeordnet werde. Gemäß dieser Androhung
setzte das Betreibungsamt auf den 14. Juni 1898 eine neue
Steigerung an. Hiergegen führten die Erwerberinnen der Liegen
schaften Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, wurden
aber mit Entscheid vom 28. Mai 1898 abgewiesen.
II. Nun wandten sich Karoline Emmenegger und Luise Müller
Emmenegger an das Bundesgericht mit dem Begehren, die Ver
fügung des Betreibungsamtes Göschenen betreffend Anordnung
einer neuen Steigerung sei, in Abänderung des Entscheides der
kantonalen Aufsichtsbehörde, aufzuheben. Nachdem in thatsächlicher
Beziehung angebracht worden ist, daß der betreibende Gläubiger,
die Leihkasse Zürich, durch die geleisteten Zahlungen gedeckt, daß
von den andern auf der Liegenschaft haftenden Titeln nur einer
gekündet und betrieben sei, derjenige des A. Westermann in Zürich
von 30,000 Fr., und daß diese Forderung bestritten werde und
im Prozeß liege, wird in rechtlicher Beziehung bemerkt: Die Be
dingung des Steigerungsaktes, daß alle Hypotheken bar zu be
zahlen seien, wäre nur dann zulässig, wenn das urnerische Hypo
thekarrecht eine solche kennen oder wenn die betreffenden Hypotheken
dem Kreditor ein Recht zur Kündigung gewähren würden und
diese und Betreibung erfolgt wären. Von dem allen treffe nichts
zu, abgesehen von der Betreibung Westermann, gegen die aber
Rechtsvorschlag erfolgt, der bis dahin nicht beseitigt sei. Es sei
gleichgültig, ob die Erwerberinnen der Liegenschaft den Steige
rungsakt anerkannt haben, da die ungesetzliche Bedingung dadurch
nicht zu einer gesetzlichen habe werden können.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Wenn die Rekurrentinnen die Ziffer 2 der Steigerungsbedin
gungen für ungesetzlich oder den Verhältnissen nicht angemessen
betrachteten, so mußten sie, falls sie
was aus den Akten nicht
ersichtlich ist als Gläubiger oder Schuldner dazu legitimiert
waren, innert zehn Tagen nach deren Bekanntgabe dagegen Be
schwerde erheben. Das ist weder seitens der Rekurrentinnen, noch
von einer andern Seite geschehen. Infolgedessen mußten die auf
gestellten Steigerungsbedingungen der Versteigerung zu Grunde
gelegt werden, und jedenfalls waren dieselben für die Bieter und
die Ersteigerer der Liegenschaften schlechthin maßgebend, so daß
diese unter keinen Umständen sich darauf berufen können, daß sie
dem Gesetze oder den Verhältnissen nicht entsprechen. Die Rekur
rentinnen, die in der vorliegenden Sache einzig als Ersteigere
der Liegenschaft auftreten und in Betracht fallen, können sich
hinterher über die Steigerungsbedingungen um so weniger be
schweren, als sie dieselben bei der Steigerung ausdrücklich durch
ihre Unterschrift anerkannt haben. Danach war innert drei Mo
naten nach der Steigerung der ganze Kaufpreis von 62,850 Fr.
bar abzubezahlen, falls nicht die Erwerber mit den Pfandgläubi
gern eine besondere Vereinbarung trafen. Innert der gesetzten
Frist ist nun nur ein Teil des Kaufpreises abgeführt worden.
Eine Vereinbarung mit den Hypothekargläubigern ist auch nicht
zu stande gekommen, wie zur Genüge daraus hervorgeht, daß die
Forderung des Westermann von 30,000 Fr. von den Rekurren
tinnen bestritten wird und daß darüber nach ihren eigenen An
gaben ein Prozeß waltet. Bei dieser Sachlage war der Betrei
bungsbeamte nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, nach
Art. 143 die Steigerung rückgängig zu machen und eine neue
Steigerung auszuschreiben. Völlig unerheblich ist es dabei, daß
der Gläubiger, der die Pfandverwertung veranlaßt hatte, durch
die geleisteten Abschlagszahlungen gedeckt sein mag und daß die
übrigen Pfandgläubiger, außer Westermann, nicht gekündet und
nicht betrieben haben. Denn das Verhältnis des Schuldners zu
den Gläubigern berührt den Dritterwerber der Steigerungsobjekte
nicht.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.