Debt enforcement against a minor represented by his mother

BGE 24 I 489Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I20 de abr. de 1898Dismissed

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The creditor obtained a payment order against Georg Wetli, a minor, with his mother Anna Maria Wetli named only as his representative. The debt collection office nevertheless continued the proceedings and levied attachment against the mother. The upper cantonal supervisory authority annulled the attachment. On recourse, the Federal Court held that enforcement could only be continued against the son, since he alone was the debtor named in the payment order. The mother’s failure to object did not authorize continuation against her. The recourse was dismissed, and the office had to proceed lawfully against the son.

Sumário Omnilex

SchKG; continuation of debt enforcement against the person named in the payment order; a third person mentioned only as legal representative of a minor debtor is not the debtor and cannot be treated as such for continuation purposes. If the payment order runs solely against the minor son, the enforcement may be continued only against him; an attachment levied against the mother as if she were the debtor lacks the necessary enforcement basis and must be annulled. The absence of an objection by the representative does not cure the defect (consid. 1).

Texto completo

  1. Entscheid vom 12. Juli 1898 in Sachen Koller Füglistaller. Betreibung gegen die Mutter eines minderjährigen Sohnes namens desselben ; Unterlassung des Rechtsvorschlags; Fortsetzung der Betreibung gegen die Mutter zulässig? I. Für eine auf gerichtliches Urteil sich stützende Forderung von 430 Fr. 15 Cts. der Witwe Verena Koller Füglistaller in Oberwyl wurde vom dortigen Betreibungsamt unterm 17. März 1898 an Frau Anna Maria Wetli geb. Räber namens ihres minderjährigen Sohnes Georg Wetli ein Zahlungsbefehl er lassen, der unwidersprochen blieb. Nachdem das Fortsetzungs begehren gestellt worden war, nahm das Betreibungsamt am
  2. April 1898 bei Frau Wetli in Gegenwart der Schuld nerin , wie auf der Pfändungsurkunde verbalisiert wurde, eine Pfändung vor, wobei es eine Anzahl derselben gehörenden Ver mögensstücke mit Beschlag belegte. Frau Wetli beschwerte sich hie gegen rechtzeitig bei der untern kantonalen Aufsichtsbehörde, indem sie anbrachte: Da nicht sie, sondern ihr Sohn Schuldner und betrieben worden sei, habe auch nicht gegen sie eine Pfändung ausgeführt werden können; jedenfalls aber wäre in der Pfän dungsurkunde ihr Eigentumsanspruch anzumerken gewesen. Aus der Antwort des Betreibungsbeamten geht hervor, daß er an nahm, es könne die Betreibung gegen Frau Wetli fortgesetzt werden, da sie gegen den Zahlungsbefehl nicht Recht vorgeschlagen habe, obschon sie noch besonders darauf aufmerksam gemacht worden sei. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, die obere dagegen hieß dieselbe gut und hob die Pfändung auf, weil der Zahlungsbefehl auf den Sohn Wetli gelautet habe und die Betreibung deshalb auch nur gegen ihn habe fortgesetzt werden können. II. Gegen diesen Entscheid rekurrierte die Gläubigerin Witwe Koller an das Bundesgericht. III. Frau Wetli trägt in einer Vernehmlassung auf Abwei sung des Rekurses an.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Zahlungsbefehl der Witwe Koller richtete sich, wie dies offenbar dem zu Grunde liegenden materiellen Schuldverhältnis entsprach, gegen den Sohn Georg Wetli, und die Mutter wurde darin bloß als Vertreterin des Schuldners, der noch minderjährig war, genannt. Betrieben war somit bloß der Sohn Wetli, und infolgedessen konnte auch nur gegen ihn die Betreibung fort gesetzt werden. Nun aber hat der Betreibungsbeamte die Pfändung gegen die Mutter Wetli vollzogen, die er irrtümlicherweise als Betriebene betrachtete. Es geht dies nicht nur aus seiner Ant wort, sondern auch daraus klar hervor, daß er auf der Pfän dungsurkunde bemerkte, die Pfändung sei im Beisein der Schuld nerin vorgenommen worden. Es handelte sich also auch nicht etwa um eine gegen den Sohn gerichtete Pfändung, in der die gepfändeten Objekte von der Mutter vindiziert worden wären. Für eine Fortsetzung der Betreibung gegen die Mutter fehlt es aber an der erforderlichen betreibungsrechtlichen Grundlage, einem Zahlungsbefehl. Die Pfändung ist deshalb mit Recht aufgehoben worden. Dagegen wird nun der Betreibungsbeamte dem Fort setzungsbegehren der Gläubigerin in gesetzlicher Weise dadurch Folge zu geben haben, daß er gegen den Sohn Weili eine Pfän dung ausführt. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Palavras-chave

debt enforcementpayment orderattachmentminorlegal representationstandingcontinuation of enforcementsupervisory complaint

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Questão jurídica principal

Whether debt enforcement may be continued against the mother when the payment order was issued against the minor son and the mother was named only as his representative.

Decisão extraída

No. The enforcement could only be continued against the son, because the payment order was addressed to him and the mother was mentioned only as his representative.

Fundamentação extraída

The payment order and the underlying claim were directed against Georg Wetli. The mother was not the debtor; the bailiff therefore lacked a debt-enforcement basis, namely a payment order, for continuing against her. Her failure to lodge an objection did not create a basis for enforcement against her.

Questão jurídica principal

Whether the attachment against the mother had to be annulled.

Decisão extraída

Yes. The attachment against the mother was rightly set aside because it had been carried out against the wrong person and without the required enforcement basis.

Fundamentação extraída

Since the continuation of enforcement against the mother was impermissible, the attachment could not stand. The office must instead proceed lawfully against the son.

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