- Urteil vom 28. September 1898 in Sachen
Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersee's gegen
Luzern und Konsorten.
Voraussetzungen der Kompetenz des Bundesgerichtes ; interkantonaler
Steuerkonflikt. Wann vorliegend? Wird durch eine frühere Ueber
einkunft zwischen den beleiligten Kantonen Verbindlichkeit für den
Steuerpflichtigen geschaffen? Verwirkung des Rekursrechtes durch
Bezahlung der Steuer in früheren Jahren? Verspätung des Re
kurses? Passivlegitimation der beteiligten Kantone.
Verzicht
auf Rekurs gegen Doppelbesteuerung wegen Unterlassung der An
fechtung der Taxation? Bundesrechtliche Grundsätze für den
Bezug des Mobitiarvermögens- und der Erwerbssteuern. Bedeu
tung der Domizilverzeigung und der Bestellung besonderer Vertreter
in den einzelnen Kantonen. Einheitlicher Geschäftsbetrieb oder
verschiedene selbständige Zweige?
In thatsächlicher Beziehung mag den nachfolgenden Erwägun
gen folgendes zur Wegleitung dienen: Die Aktiengesellschaft
Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees , mit Sitz in der
Stadt Luzern, hatte schon am 11. Juni 1886 ein bundesgericht
liches Urteil gegen den Kanton Schwyz erwirkt, wonach die Be
steuerung der in diesem Kanton gelegenen Immobilien als zu
lässig, die Besteuerung des beweglichen Vermögens aber für
bundesrechtswidrig erklärt wurde, weil die Rekurrentin im Kanton
Schwyz weder eine Haupt noch eine Zweigniederlassung besitze.
Die Rekurrentin wurde in der Folge vom Kanton Schwy,
gleichwohl, gestützt auf ein neues Steuergesetz aus dem Jahre
1890, für einen Teil ihres Mobiliarvermögens herangezogen;
ebenso von den Kantonen Uri und Nidwalden. Am 26. Oktober
1895 kam dann in Luzern zwischen den
sämtlichen beteiligten
Uferkantonen eine Übereinkunft zu Stande, wonach für die Be
steuerung des Erwerbes der Gesellschaft in den einzelnen Kan
tonen einzig der Verkehr maßgebend sein soll und eine Verteilung
der Steuer auf dem Mobiliarvermögen nach bestimmten prozen
tualen Ansätzen Luzern 44 %, Schwyz 17 %, Uri 18
Nidwalden 17% und Obwalden 4% -
zu erfolgen hat. Diese
Übereinkunft wurde der Rekurrentin von der Staatskanzlei Luzern
zur Kenntnis gebracht. Der Stadtrat von Luzern hielt jedoch
daran fest, daß sowohl das Vermögen als der Erwerb der Rekur
rentin ganz in Luzern zu versteuern seien, und auf Rekurs der
Rekurrentin erkannte der Regierungsrat des Kantons Luzern am
- Februar 1897, es dürften im Kanton Luzern 44 % des
ganzen Vermögens, inklusive Aktienkapital und der dem Verkehr
entsprechende Anteil (52 %) des Einkommens ebenfalls ganz,
ohne Abzug von 3 % vom Aktienkapital (welcher Abzug durch
die luzern. Steuergesetze vorgeschrieben ist) besteuert werden. Gegen
diesen Entscheid ergriff die Rekurrentin den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht. Ihre Hauptanträge lauten: I. Die
Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees sei nicht pflichtig,
an die Kantone Uri, Schwyz, Nid und Obwalden, an deren
Bezirke oder Gemeinden von ihrem Mobiliarvermögen (Aktien
kapital, Reserven und Versicherungsfonds, ec.) oder Erwerb (Ein
kommen) irgend welche Steuer zu bezahlen und es sei einzig der
Kanton Luzern nach seiner Steuergesetzgebung zur Besteuerung
der Rekurrentin (abgesehen von der Besteuerung der Liegenschaf
ten) berechtigt; II. es seien alle gegenteiligen Gesetze und Ver
ordnungen der Kantone Uri, Schwyz, Nid und Obwalden der
Rekurrentin gegenüber als aufgehoben resp. unwirksam erklärt,
insbesondere die Übereinkunft der Uferkantone vom 26. Oktober
- Eventuell für den Fall der Beschützung der Übereinkunft,
beantragt die Rekurrentin, es sei der Entscheid des Regierungs
rates des Kantons Luzern vom 22. Februar 1897 aufzuheben
und es sei die Rekurrentin nur zu bestenern gemäß ihrer Selbst
taxation resp. ihren Rekursen vom 4. und 21. August 1896 an
den h. Regierungsrat des Kantons Luzern. Die übrigen That
sachen sind aus den Erwägungen ersichtlich.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1....
2. Die Rekurrentin bezweckt mit ihren Hauptanträgen, bun
desgerichtlich feststellen zu lassen, daß sie für ihr bewegliches Ver
mögen und ihren Erwerb nur im Kanton Luzern, nicht dagegen
auch in den Kantonen Schwyz, Uri, Nid und Obwalden be
steuert werden dürfe, und sie beruft sich dafür auf das in Art. 46
der Bundesverfassung enthaltene Verbot der Doppelbesteuerung.
Eine solche ist nun nicht nur dann vorhanden, wenn der näm
liche Steueranspruch in zwei Kantonen thatsächlich erhoben wird,
sondern auch dann, wenn ein Kanton einen Steueranspruch er
hebt, der gemäß den aus dem Verbot der Doppelbesteuerung her
geleiteten bundesrechtlichen Grundsätzen einem andern Kanton zu
steht, ohne Rücksicht darauf, ob dieser den Anspruch thatsächlich
geltend mache oder ob er dies, sei es weil seine Gesetzgebung es
nicht zuläßt oder aus andern Gründen, nicht thue. Es kommt
deshalb für die Frage, ob ein interkantonaler Konflikt wegen
Doppelbesteuerung vorliege, darauf nichts an, ob Luzern den
Anspruch erhebe, das ganze Mobiliarvermögen und den ganzen
Erwerb der Rekurrentin zu besteuern. Vielmehr genügt der Um
stand, daß von den übrigen Uferkantonen Steueransprüche erho
ben werden, die nach Ansicht der Rekurrentin nicht ihnen, sondern
dem Kanton Luzern zustehen, um eine staatsrechtliche Beschwerde
wegen verfassungswidriger Doppelbesteuerung zu rechtfertigen, und
es ist somit dem Gegenstande nach die Kompetenz des Bundes
gerichts gegeben.
3. Die Übereinkunft vom 26. Oktober 1895, nach der die
Konkrahenten sich auf den Standpunkt stellten, daß alle Ufer
kantone in einem gewissen Verhältnisse gegenüber der Rekurrentin
steuerberechtigt seien, und die bezweckt zu haben scheint, einer
Doppelbesteuerung vorzubeugen, enthebt das Bundesgericht des
Rechts und der Pflicht nicht, zu prüfen, ob eine solche vorliege
oder nicht. Formelle und materielle Gründe stehen der Annahme
entgegen, daß durch die Übereinkunft die verfassungsrechtliche
Frage der Steuerberechtigung der Uferkantone in einer auch für
den Steuerpflichtigen verbindlichen Weise gelöst worden sei. For
mell fehlt derselben die nach Art. 7, 85 Ziff. 5 und 102 Ziff. 7
B. V. erforderliche Genehmigung der Bundesbehörden. Und was
den Inhalt betrifft, so ist klar, daß durch eine Übereinkunft zwi
schen den beteiligten Kantonen über die Steuerhoheit derselben
nicht in einer Weise disponiert werden dürfte, die den bundes
rechtlichen, aus dem Verbot der Doppelbesteuerung hergeleiteten
Sätzen widersprechen würde. Der Entscheid hierüber bleibt viel
mehr stets den Bundesbehörden vorbehalten. Übrigens ist Luzern
im Laufe des Streites von der Übereinkunft zurückgetreten, und
die mitkontrahierenden Stände haben bis jetzt nichts unternommen,
um die Haltung derselben zu erzwingen, so daß für die Zukunft
jedenfalls auch aus diesem Grunde die Übereinkunft bei der
Frage nach der Steuerberechtigung der Uferkantone gänzlich außer
Betracht fällt.
4. Dadurch, daß die Rekurrentin ohne Widerspruch während
mehrerer Jahre an die sämtlichen Uferkantone Steuern von ihrem
Mobiliarvermögen und ihrem Erwerb entrichtet hat, ist sie nur
des Rekursrechts für die betreffenden Steuerperioden verlustig
gegangen. Dagegen stand es ihr bei jeder neuen Steuerauflage
zi, diese unter Berufung auf das Verbot der Doppelbesteuerung
anzufechten. Denn jedesmal hat man es mit einer neuen Ver
letzung eines verfassungsmäßigen Rechts durch eine kantonale Be
hörde zu thun, gegen die das Rechtsmittel des staatsrechtlichen
Rekurses an das Bundesgericht ergriffen werden kann. Die aus
der Bezahlung von Steuern in frühern Jahren hergeleitete Ver
wirkungseinrede muß somit verworfen werden.
5. Die Verbindlichkeit der ohne ihre Mitwirkung zu stande ge
kommenen Übereinkunft vom 26, Oktober 1895 brauchte die Re
kurrentin nicht schon zu bestreiten, als sie ihr zur Kenntnis ge
bracht wurde, sondern sie konnte zuwarten, bis die einzelnen
Kantone in Ausführung der Übereinkunft die Steuer von ihr
verlangten, um die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung geltend
zu machen, da sie ja erst durch die effektive Geltendmachung
eines Steueranspruchs in ihren Rechten verletzt wurde, und zwar
stand ihr zu Beginn jeder Steuerperiode stets wieder von neuem
die Möglichkeit der Anfechtung des Anspruchs offen. Die Einrede
der Verspätung, soweit sie damit begründet wird, daß der Rekurs
innert 60 Tagen seit der Mitteilung der Übereinkunft hätte er
griffen werden sollen, ist deshalb unbegründet.
6. Nun haben Schwyz und Uri bereits zu Ende 1896 bezw.
Anfang 1897 die Rekurrentin zur Selbsteinschätzung pro 1897
aufgefordert und dann, nachdem sie erklärt hatte, sie gedenke die
Frage der Steuerpflicht vor dem Bundesgericht zum Austrag zu
bringen, von sich aus die Taxation vorgenommen. Damit waren
alle Voraussetzungen zur Erhebung des staatsrechtlichen Rekurses,
wenigstens gegenüber Schwyz und Uri, gegeben, und es kann
die Passivlegitimation dieser Kantone mit Grund nicht bestritten
werden. Da ferner Nid und Obwalden in der gleichen Rechts
stellung sich befinden und zu erwarten war, daß sie pro 1897
ebenfalls gemäß der Übereinkunft vom 26. Oktober 1895 Steuer
ansprüche an die Rekurrentin erheben werden, übrigens die Ent
scheidung einem Kanton gegenüber ihre Reflexwirkungen auch auf
das Rechtsverhältnis der Rekurrentin zu den anderu Uferkantonen
ausüben würde, so war es durchaus sachgemäß, daß letztere
sämtlich ins Recht gefaßt wurden.
7. Die Regierung von Uri wendet endlich in formeller Be
ziehung noch ein, daß ihre Taxation pro 1897, weil sie nicht
innert der Rekursfrist vor der kantonalen Rekursinstanz ange
fochten worden sei, als anerkannt und der Rekurs dagegen als
verwirkt gelten müsse. Allein da die Rekurrentin die Steuerpflicht
grundsätzlich bestritt, so brauchte sie nicht die kantonalen Taxa
tionsinstanzen zu durchlaufen, bevor sie die Frage der Doppel
besteuerung dem Bundesgerichte vorlegte, und ein Verzicht auf die
grundsätzliche Bestreitung der Steuerpflicht aus dem Gesichts
punkte des Verbots der Doppelbesteuerung liegt in dieser Unter
lassung nicht....
8. Ist somit auf die Frage einzutreten, ob die Dampfschiff
gesellschaft des Vierwaldstättersees für ihr bewegliches Vermögen
und ihren Erwerb allen Uferkantonen oder nur dem Kanton
Luzern gegenüber steuerpflichtig sei, so kann zunächst dem von
verschiedenen Seiten angerufenen Entscheide des Buudesrates über
die Berechtigung der Uferkantone zum Bezug von Patenttaxen
ür das auf den Schiffen der Gesellschaft betriebene Wirtschafts
gewerbe, vom 18. Januar 1887, eine präjudizielle Bedeutung
nicht beigemessen werden. Die Wirtschaftspatenttaxen sind nicht
Steuern, direkt den Staatsangehörigen nach allgemeinem Maß
stab auferlegte oder auf bestimmte Kategorien von, der Staats
hoheit unterworfenen, Vermögensobjekten verlegte Beiträge an die
Kosten des Staatshaushalts, sondern Abgaben eigener Art, die
von den Inhabern bestimmter Gewerbebetriebe wegen der besondern
Inanspruchnahme der öffentlichen Polizei bezogen werden. Und
da nun die bezüglichen polizeilichen Funktionen stets dem Kan
tone zustehen, in dem das Gewerbe betrieben wird, so liegt es
nahe, bei solchen Gewerben, die zwar nach der Art des Betriebes
eine Einheit bilden, die jedoch abwechselnd oder successive auf dem
Gebiete verschiedener Kantone ausgeübt werden, diese samthaft
als zur Erhebung einer gemeinsamen Gewerbetaxe berechtigt zu
erklären. Für die Frage der Berechtigung zum Bezug der Mobi
liarvermögens und der Erwerbsteuer können dagegen der polizei
liche Gesichtspunkt und das äußerliche Moment, wo sich die
Gegenstände befinden und der Betrieb abwickelt, nicht entscheidend
sein. Die beiden Steuerarten sind Subjektsteuern, Abgaben, die
von bestimmten Rechtssubjekten erhoben werden, und bezüglich
deren nur solche Staaten als bezugsberechtigt erscheinen, die in
gewissen, engern Beziehungen zu den betreffenden Rechtssubjekten
stehen. In dieser Richtung haben nun die Bundesbehörden bisher
als maßgebend für die Berechtigung zum Bezug der Mobiliar
vermögens und der Erwerbssteuern den Wohnsitz des Rechts
subjektes, dem das Vermögen gehört, bezw. den Sitz des gewerb
lichen oder industriellen Unternehmens, durch dessen Betrieb ein
Einkommen erzeugt wird, aufgefaßt mit der Einschränkung, daß
selbständige Zweiggeschäfte, die sich als eigentliche Geschäftsnieder
lassungen qualifizieren, als der Steuerhoheit des Kantons unter
worfen erklärt wurden, in dem sie sich befinden. Dabei hat sich
mit Bezug auf die Erwerbsteuer insofern mit der Zeit in der
Praxis eine Wandlung vollzogen, als man früher mehr auf den
privat- bezw. handelsrechtlichen Begriff der Zweigniederlassung
zurückging, während in neuerer Zeit namentlich in dem Ent
scheid in Sachen Sarasin Stähelin Cie. (Amtl. Samml.,
Bd. XXIII, S. 500 ff.), sowie in dem seither gefällten Entscheid
in Sachen Salzmann Däniker, vom 22. Juni 1898 als Kri
terium die thatsächliche Existenz einer, unter selbständiger Leitung
tehenden Anlage hingestellt wird, in der ein wesentlicher Teil der
produktiven Thätigkeit eines gewerblichen oder industriellen Unter
nehmens vor sich geht, und die ohne wesentliche Anderung gänz
lich vom Hauptgeschäft losgelöst und auch mit rechtlicher Selbst
ständigkeit ausgestattet werden könnte. Weiter darf in der Zer
splitterung der Steuerpflicht eines unter einheitlicher Leitung
stehenden, aber in verschiedenen Kantonen seine Geschäfte betrei
benden Unternehmens kaum gegangen werden. Denn wollte man
die Steuerberechtigung eines Kantons von den angegebenen engern
Beziehungen des betreffenden Rechtssubjekts loslösen, so wäre
schwerlich eine feste Grenze zu finden, um zu verhindern, daß nicht
jegliche Art des Geschäftsbetriebes in jedem Kantone besteuert
würde, was thatsächlich nicht nur vielfache Doppelbesteuerungen,
sondern auch eine unerträgliche Einschränkung der freien Aus
übung von Handel und Gewerbe zur Folge haben müßte.
9. Frägt es sich nun zunächst, ob die Rekurrentin für ihr be
wegliches Vermögen gegenüber einem andern Kanton als dem
Kanton Luzern, wo sie ihren Sitz hat und von wo aus die Lei
tung des Geschäftes besorgt wird, steuerpflichtig sei, so ist diese
Frage durch das bundesgerichtliche Urteil vom 11. Juni 1886,
das zwischen der Rekurrentin und dem Kanton Schwyz ergangen
ist, erledigt. Denn einerseits sind die maßgebenden bundesrechtli
chen Normen die nämlichen geblieben, indem auch jetzt noch nur
derjenige Kanton als zum Bezug der Steuer berechtigt angesehen
wird, in dem das Unternehmen den Sitz oder eine eigentliche
Zweigniederlassung mit besonderm Gewerbefonds hat; und ander
seits haben sich die für diese Frage in Betracht fallenden that
sächlichen Verhältnisse nicht geändert. Es verschlägt selbstverständ
lich nichts, daß seither mehrere der Uferkantone sich neue Steuer
gesetze gegeben haben, die speziell darauf zugeschnitten sind, die
Rekurrentin zur Versteuerung ihres beweglichen Vermögens heran
zuziehen. Denn vor dem bundesrechtlichen Verbote der Doppel
besteuerung halten auch gesetzgeberische Erlasse der Kantone nicht
stand. Wohl ist sodann die Rekurrentin verhalten worden, in
mehreren Uferkantonen ein Domizil zu verzeigen, in Schwy,
gemäß kantonsrätlicher Verordnung vom November 1890, in
Uri gemäß Art. 31 der Verfassung von 1888 und in Nidwalden
(wie wohl auch in Obwalden) gemäß Verordnung des Bundes
rates betreffend den Bau und Betrieb von Dampfschiffen vom
18. Februar 1896. Allein diese Domizilverzeigungen haben ledig
lich administrative und civilprozessualische Bedeutung; die Art des
Geschäftsbetriebes wurde dadurch nicht beeinflußt, und ein selbst
ständiger Mittelpunkt geschäftlicher Thätigkeit mit einem selbstän
digen beweglichen Betriebsfonds wurde dadurch nicht geschaffen.
Ebensowenig war die Bestellung von besondern Vertretern in
mehreren Uferkantonen geeignet, daselbst eine Geschäftsnieder
lassung der Rekurrentin zu begründen. Denn auch diese stellen
sich im wesentlichen als Mittelspersonen zur Entgegennahme
administrativer und gerichtlicher Akte des betreffenden Kantons
dar, wie denn auch in der Schwyzer Verordnung ausdrücklich der
Charakter des Vertreters dahin umschrieben ist, daß derselbe das
Unternehmen rechtlich vertrete und für dasselbe rechtlich belangt
werden könne. Besitzt aber demnach die Rekurrentin jetzt so wenig,
wie im Jahre 1886, in den Uferkantonen, mit Ausnahme von
Luzern, Geschäftsdomizile mit besondern Betriebsfonds, so müssen,
wie damals der Steueranspruch von Schwyz, so heute die An
sprüche aller in gleicher Lage befindlichen Kantone auf Besteue
rung eines Teils des Mobiliarvermögens der Rekurrentin abge
wiesen und der Kanton Luzern einzig als berechtigt zur Erhebung
einer Steuer von diesem Vermögen erklärt werden.
10. Nicht anders verhält es sich mit der Erwerbssteuer. Der
Geschäftsbetrieb der Rekurrentin zerfällt nicht in verschiedene
Zweige, die sich, unter selbständiger Leitung stehend, in verschie
denen Kantonen abwickeln. Sondern man hat es mit einem ein
heitlichen Betriebe zu thun, der technisch und administrativ von
einer Stelle aus geleitet wird. Die Stationsanlagen mit den
daselbst befindlichen Lagerräumlichkeiten sind bloße Hilfsanstalten
ohne selbständige Bedeutung, und die daselbst befindlichen Ange
stellten stehen nicht einem sich dort abspielenden, vom Haupt
geschäft ablösbaren Betriebe vor, sondern haben bloß den Betrieb
an den betreffenden Orten zu vermitteln. Das genügt aber nicht,
um die Rekurrentin in allen Kantonen, in denen sie Stations
anlagen besitzt und Leute angestellt hat, als erwerbsteuerpflichtig
erscheinen zu lassen, auch nicht nach den in den Entscheiden in
Sachen Sarasin Stähelin Cie. und Salzmann Däniker aufge
stellten Grundsätzen. Ebensowenig kann selbstverständlich die Be
zeichnung eines Rechtsdomizils oder eines Rechtsvertreters in den
betreffenden Kantonen das Erfordernis des Vorhandenseins einer
selbständigen produktiven Anlage ersetzen. Auch für ihren Erwerk
ist daher die Rekurrentin einzig dem Kanton Luzern, d. h. dem
Kanton gegenüber steuerpflichtig, in dem sie ihren Sitz hat und
von dem aus der ganze einheitliche Geschäftsbetrieb geleitet wird.
11. Müssen nach dem Gesagten die beiden Hauptanträge der
Rekurrentin gutgeheißen werden, so braucht auf den dritten An
trag, der nur eventuell, für den Fall, daß die Übereinkunft vom
26. Oktober 1895 beschützt würde, gestellt worden ist, nicht ein
getreten zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß die Rekur
rentin mit Bezug auf ihr Mobiliarvermögen und mit Bezug auf
ihren Erwerb als ausschließlich der Steuerhoheit des Kantons
Luzern unterstehend erklärt wird.