- Urteil vom 24. März 1898 in Sachen
Brönnimann.
Einstellung im Beruf als Kaminfeger durch Verwaltungsbeschluss.
A. J. Brönnimann in Matten übte seit dem Jahre 1877 im
ner Oberland, namentlich in Unterseen, seinen Beruf als
Kaminfegermeister aus; er ist seinerzeit gemäß der Feuerordnung
ir den Kanton Bern vom 25. Mai 1819 vom Regierungs
statthalter von Interlaken in Pflicht genommen worden. Am
- Oktober 1896 erließ der Regierungsrat des Kantons Bern
einen neuen Kaminfegertarif provisorisch für ein Jahr, wonach
Überforderungen mit einer Buße von 2 Fr. bis 50 Fr. bestraft
werden. Brönnimann wurde wegen Überschreitung dieses Tarifes
verzeigt, worauf die Direktion des Innern gegen ihn Strafklage
erhob und ihn gleichzeitig in seinem Berufe als Kaminfeger für
den Bezirk Unterseen provisorisch einstellte; dieser Einstellungs
beschluß wurde vom Regierungsrat unterm 24. November 1897
bestätigt. Inzwischen war Brönnimann vom korrektionellen Ge
richte Interlaken wegen Tarifüberforderung zu einer Buße von
40 Fr. verurteilt worden, und es erwuchs dieses Urteil in Rechts
kraft. Am 19. Januar 1898 faßte der Regierungsrat des Kan
tons Bern sodann den Beschluß, Brönnimann sei in seinem
Berufe als Kaminfeger definitiv eingestellt.
B. Gegen den letztgenannten Beschluß hat Brönnimann recht
zeitig und formgemäß den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun
desgericht ergriffen, mit dem Antrage, der angefochtene Beschluß
sei, als eine Verfassungsverletzung und Rechtsverweigerung ent
haltend und als Akt der Willkür, aufzuheben. Zur Begründung
bringt er vor: Zunächst sei der erwähnte Beschluß nicht mit
Motiven versehen. Sodann könne laut 20 des Gesetzes über
das Gewerbewesen vom 7. November 1849 der Entzug eines
einmal erteilten Berufs und Gewerbepatentes oder eines Gewerbe
scheines und der Rekurrent habe seinerzeit ein solches Patent
erworben einzig durch richterlichen Spruch erfolgen. Ferner
seien die Kaminfeger als Staatsbeamte oder Staatsangestellte an
zusehen, daher könne ihre Abberufung nur nach Maßgabe des
Gesetzes über Abberufung der Beamten vom 20. Februar 1851
erfolgen; danach sei der Regierungsrat zur Einstellung nicht
kompetent, sondern nur die Gerichte, und es enthalte der Ein
stellungsbeschluß auch eine Verletzung des Art. 16 der bernischen
Staatsverfassung, wonach ein Beamter oder Angestellter des
Staates nur durch richterlichen Spruch von seinem Amte entsetzt
oder abberufen werden kann. Dazu komme, daß als Strafe für
Tarifüberforderungen lediglich Buße vorgesehen sei, kein Gesetz
aber dem Regierungsrate das Recht der Einstellung einräume.
C. Der Regierungsrat des Kantons Bern trägt auf Abwei
sung des Rekurses an. Er verweist zunächst darauf, daß der an
gefochtene Beschluß nur die Bestätigung desjenigen vom 24. No
vember 1897 enthalte, und daher die Motive des letztern auch
für den angefochtenen gelten. Die Begründung dieses frühern Be
schlusses geht dahin: Die Frage, ob der Einstellungsbeschluß der
Direktion des Innern begründet sei, sei noch nach der Feuer
ordnung vom 25. Mai 1819 zu entscheiden; aus dieser nun
ergebe sich, daß die Kaminfeger, da sie in Pflicht genommen
werden, nicht freie Gewerbsleute, sondern Angestellte der Feuer
polizei feien, und zwar Angestellte ohne bestimmte Amtsdauer,
derart, daß sie vom Regierungsstatthalter jederzeit sowohl ange
gestellt, als auch wieder eingestellt und sogar gänzlich entlassen
und durch andere Kaminfeger ersetzt werden können, das eine und
das andere selbst ohne Angabe eines bestimmten Grundes. Dieses
Einstellungs und Entlassungsrecht stehe nun selbstverständlich
a fortiori auch der Direktion des Innern und in höchster In
stanz der Regierung zu. Ebenso verhalte es sich übrigens nach
der neuen Feuerordnung vom 1. Februar 1897, in Kraft seit
- Mai 1897. Auf Art. 16 der Staatsverfassung aber könne
sich der Rekurrent nicht berufen, weil er weder Beamter noch
Staatsangestellter im Sinne dieser Vorschrift sei, da ihm keine
bestimmte Amtsdauer zukomme, und zudem sei die Einstellung
nicht eine definitive Entsetzung, sondern nur eine provisorische
Einstellung. Dieser Begründung wird in der Beantwortung des
vorliegenden Rekurses noch folgendes beigefügt: Im Besitze eines
Berufs oder Gewerbepatentes sei der Rekurrent nicht. Auch wenn
er ein solches besäße, würde ihm das übrigens nichts helfen
denn die Berufspatente, gemäß Gewerbegesetz, seien nicht Wahl
patente, sondern Fäbigkeitsdiplome, so daß der Besitz eines solchen
Kaminfegerberufspatentes den Inhaber keineswegs berechtigen
könnte, auf eine bestimmte Staatsanstellung in seinem Berufe
Anspruch zu machen, sondern nur beweisen würde, daß er die
nötigen Kenntnisse und Geschicklichkeiten habe, um angestellt zu
werden. Die Wahlfähigkeit als Kaminfeger nun sei dem Rekur
renten nicht entzogen worden, sondern bloß die Berechtigung, als
staatlich angestellter Kaminfeger in dem ihm angewiesenen Bezirk
zu funktionieren. Diese Berechtigung oder Anstellung habe auf
unbestimmte Zeit gelautet, und deswegen habe sie auch jederzeit
wieder entzogen werden können, da weder die alte noch die neue
Feuerordnung noch sonst irgend ein Gesetzeserlaß vorschreibe, daß
die Kaminfeger auf bestimmte Amtsdauer oder gar lebenslänglich
angestellt werden sollen. Daher sei auch Art. 16 der Staatsver
fassung und das Gesetz über die Abberufung der Beamten nicht
anwendbar, welch letzteres ausdrücklich sage, daß es sich nicht auf
bloße Staats oder Gemeindebedienstete beziehe und ebenso nicht
auf solche Angestellte der Gemeinde oder des Staates, über deren
Dienstentlassung besondere Gesetze, Reglemente oder Dienstverträge
etwas abweichendes bestimmen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In erster Linie ist zu prüfen, ob der angefochtene Einstel
lungsbeschluß des Regierungsrates eine Verletzung des Art. 16
der Berner Staatsverfassung, sowie des Gesetzes über Abberufung
der Beamten vom 20. Februar 1851 enthalte, welche beide vor
schreiben, daß kein Beamter oder Angestellter des Staates von
seinem Amte anders als durch richterliches Urteil entsetzt oder ent
fernt werden könne. Eine Verletzung dieser Bestimmung wäre
unter zwei Voraussetzungen vorhanden: Der Rekurrent müßte
als Beamter oder Angestellter ein Amt bekleiden, und es müßte
die stattgehabte Einstellung sich als Entsetzung oder Abberufung
darstellen. Es mag nun dahingestellt bleiben, ob der Beruf des
Kaminfegers nach den im Kanton Bern bestehenden gesetzlichen
Bestimmungen als Bekleidung eines Staatsamtes anzusehen ist;
dafür würde sprechen, daß die Kaminfeger vom Regierungsstatt
halter angestellt und in Pflicht genommen werden, sowie der Um
stand, daß der Rekursbeklagte in seinem frühern Entscheide erklärt
hat, die Kaminfeger hätten Funktionen der Feuerpolizei auszu
üben; auf der andern Seite käme in Betracht, daß die Kamin
feger auf eine bestimmte Amtsdauer offenbar nicht gewählt sind,
wie dies der Rekurrent selbst nicht behauptet. Ausschlaggebend für
die Verneinung der Frage, ob eine Verletzung der oben genannten
Verfassungs und Gesetzesbestimmungen vorliege, ist, daß von
einer Entsetzung oder Abberufung in casu nicht gesprochen wer
den kann. Denn die Thatsache der Anstellung auf völlig unbe
stimmte Dauer ist unbestritten, und eine lebenslängliche Anstel
lung darf, da diese die Ausnahme bildet, nicht vermuthet werden;
unter diesen Umständen aber kann es der Anstellungsbehörde
nicht verwehrt sein, die Anstellung aufzuheben, und wenn sie von
dieser Befugnis Gebrauch macht, so liegt darin keine Entsetzung
oder Abberufung, unter welch ersterer übrigens nach dem Abberu
fungsgesetze Art. 2 nur diejenige Entfernung vom Amte verstan
den ist, welche als Nebenbestimmung eines Strafurteils, und das
will sagen in Verbindung mit einem solchen, erscheint.
2. Ist der Rekurs schon aus diesem Grunde abzuweisen, so
mag weiterhin betreffend die Frage, ob in dem angefochtenen Be
schluß ein Akt der Willkür und somit eine Verletzung des Art. 4
der Bundesverfassung liege, gesagt werden: Der ersten dahin
zielenden Begründung des Rekurrenten, der Beschluß sei nicht mit
Motiven versehen, hält der Rekursbeklagte mit Recht entgegen,
dieser Beschluß enthalte lediglich eine Bestätigung des provisori
schen Beschlusses vom 24. November 1897, der seinerseits genü
gend motiviert gewesen sei; in der That war eine neue Begrün
dung für den zweiten Beschluß, welche nur eine Wiederholung
der frühern Motivierung hätte sein können, unnötig, zumal jener
frühere Beschluß samt Begründung dem Rekurrenten eröffnet
worden ist. Betreffend das Anbringen des Rekurrenten sodann,
das ihm erteilte Gewerbe oder Berufspatent habe ihm nach 20
nur durch richterlichen Spruch entzogen werden können, ist zu
nächst zu bemerken, daß der Rekursbeklagte bestreitet, daß der
Rekurrent überhaupt ein derartiges Patent erworben habe; und
diese Bestreitung hat wohl eher die Präsumtion der Wahrheit
für sich als die gegenteilige Behauptung des Rekurrenten. Prin
zipiell aber ist zu sagen: Die allegierte Gesetzesstelle enthält
allerdings die genannte Vorschrift. Allein wenn der Regierungs
rat ausführt, es bedürfe gegenwärtig noch zur Ausübung des
Kaminfegerberufes eines Patentes oder Gewerbescheines nicht, so
kann diese Auslegung des Gewerbegesetzes nicht als willkürlich
angesehen werden, da zwar 11 Ziffer 1 daselbst eine besondere
polizeiliche Genehmigung vorschreibt zu dem Beginn solcher Ge
werbe, bei welchen... durch ungeschickten Betrieb... die Erreichung
allgemein polizeilicher Zwecke gefährdet werden kann, oder wo das
Gemeinwohl besondere Sicherheit erheischt ,-und nun der Be
ruf eines Kaminfegers sehr wohl unter diese Gewerbe gerechnet
werden kann,
anderseits aber die Kaminfeger nicht unter den
Berufen oder Gewerben aufgezählt sind, welche namentlich eines
Berufs oder Gewerbepatentes bedürfen, so daß die Nichtunter
stellung der Kaminfeger unter diejenigen Berufsarten, zu deren
Ausübung ein Patent nötig ist, das alsdann gewisse erhöhte
Rechte gewährt, nicht als willkürlich bezeichnet werden kann.
Richtig ist allerdings, daß die neue Feuerordnung vom 1. Februar
1897, in Kraft seit 1. Mai 1897, eine neue Kaminfegerordnung
vorsieht, welche auf dem citierten Gewerbegesetz beruhen soll und
wonach zur Ausübung des Berufes eines Kaminfegers ein
Patent nötig ist; allein diese neue Kaminfegerordnung ist noch
nicht erlassen, so daß wohl angenommen werden muß, es treffen
auf die Kaminfeger noch die Bestimmungen der Feuerordnung
vom 25. Mai 1819 zu. Sollte aber der Rekurrent im Besitze
eines Patentes sein, so kann wiederum in der Auslegung des
Rekursbeklagten über den Sinn, die Bedeutung eines solchen
Patentes eine Willkür nicht gefunden werden. Dazu kommt, daß
sich die Einstellung gemäß der Erklärung des Rekursbeklagten
nur auf einen Bezirk bezieht, dem Rekurrenten die Wahlfähigkeit
als Kaminfeger aber nicht entzogen ist. Endlich ist zwar richtig,
daß weder die Feuerordnung von 1819, noch der Kaminfegertarif
von 1896 eine Bestimmung enthält, welche dem Regierungsrat
das Recht zur Bestrafung der Kaminfeger giebt. Allein es kann
der Schlußnahme des Rekursbeklagten vom 19. Januar 1898
auch eine andere Bedeutung als diejenige einer Strafe beigelegt
werden, wie denn auch Art. 5 des Abberufungsgesetzes sagt, die
bloße Abberufung von einer Beamtung oder Anstellung werde
nicht als Strafe angesehen; es ist jene Schlußnahme zu betrachten
als administrative Maßregel, die der Regierungsrat traf als die
dem Rekurrenten vorgesetzte Anstellungsbehörde. Sonach hält auch
dieser letzte Rekursgrund nicht Stich.
3. Ist demgemäß im angefochtenen Beschlusse eine Verletzung
verfassungsmäßiger Rechte des Rekurrenten nicht zu erblicken, so
muß der Rekurs abgewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.