- Urteil vom 6. Juli 1898 in Sachen
Perret gegen Perret.
Verletzung des Art. 54 Al. 5 B.-V.? Willkürliche Auslegung eines
Testamentes?
A. Der mit Louise Françoise Henriette Rochat in kinderloser
Ehe lebende Friedrich Sprüngli von Zofingen errichtete am
September 1863 zu Bern ein Testament, worin er als Erben
für sein außerhalb Frankreichs bezw. in der Schweiz liegendes
Vermögen die bei dem Absterben des Testators lebenden und
nachher allfällig noch kommenden Kinder des Sohnes erster
Ehe seiner Ehefrau, Namens Louis Constant Alexis Perret, ge
boren 19. Januar 1826, einsetzte, unter Vorbehalt des Nieß
brauches auf Lebenszeit für seine, des Testators, Ehefrau, und
nach deren Tod für den Stiefsohn selbst, und zudem des Nieß
brauchs an der Hälfte der Erbschaft für die damalige Ehefrau
des L. C. A. Perret, Aline Elisabetha Theiler, für diese aber
nur als Witwe und bis zu ihrer allfälligen Wiederverheiratung.
Dem Testamente ist beigefügt: Es versteht sich von selbst, daß,
wenn nach der Herausgabe des Vermögens an die Kinder meines
Stiefsohnes noch Kinder kommen sollten, diese .... gleich den
übrigen an dem Vermögen Anteil haben sollen. Der Testator
Sprüngli starb im August 1877, kurz nach dem Tode seiner
Ehefrau. Aus der Ehe des L. C. A. Perret mit Aline Elisa
betha Theiler gingen als Kinder hervor die heutigen Rekurs
beklagten: Ottilie, Marie Louise, Delphine Alice und Maurice
Walther (nebst einem fünften, verstorbenen). Nach dem im Sep
tember 1890 erfolgten Tode seiner ersten Ehefrau verheiratete
sich L. C. A. Perret im März 1891 mit Marie Guédon, von
der er zwei außereheliche und im Ehebruch erzeugte Kinder, die
heutigen Rekurrenten: Constance Christine Marie, geboren 10.
August 1876, und Louis Gaston Henri, geboren 11. Mai 1881,
hatte; diese beiden Kinder wurden von ihren Eltern am 13. Sep
tember 1892 legitimiert. L. C. A. Perret starb am 16. Oktober
1893. Das von Friedrich Sprüngli hinterlassene Vermögen, das
auf 1. März 1881 849,268 Fr. 37 Cts. betrug, wurde zum
größten Teile von den Rekursbeklagten bezogen; da sich die Re
kurrenten jedoch gemäß dem Testament ebenfalls als erbberechtigt
ansahen, erhoben sie gegen die Rekursbeklagten beim Bezirks
gerichte Zofingen Klage auf Anerkennung ihres Erbrechtes, Ver
teilung des Nachlasses zu sechs Teilen und demgemäß Auszah
lung von zwei Sechsteilen 283,089 Fr. 46 Cts. an sie. Das
Bezirksgericht Zofingen wies die Klage ab, und das Obergericht
des Kantons Aargau hat die von den Klägern hiegegen ergrif
fene Appellation mit Urteil vom 11. März 1898 abgewiesen,
Die Begründung dieses Urteils ist, soweit nötig, in den recht
lichen Erwägungen wiedergegeben.
B. Gegen das obergerichtliche Urteil haben die Kläger recht
zeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht eingelegt,
mit dem Antrag: das angefochtene Urteil sei wegen Verletzung
der Bundesverfassung aufzuheben, die Begehren der Kläger und
Beschwerdeführer seien als berechtigt zu erklären, und es sei das
aargauische Obergericht anzuweisen, ein neues die Begehren zu
prechendes Urteil auszufällen. Als verletzt werden bezeichnet
Art. 54 Al. 5 und Art. 4 der Bundesverfassung; erstere Be
stimmung soll dadurch mißachtet sein, daß das Obergericht, ent
gegen der hier ausgesprochenen Gleichstellung der legitimierten
mit den legitimen Kindern, bei der Interpretation des Testamentes
des Friedrich Sprüngli einen Unterschied zwischen diesen mache
letztere Bestimmung insofern, als die dem Testamente von dem
Obergerichte gegebene Auslegung eine durchaus willkürliche, in
Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze zu Stande gekommen sei.
Dies wird des weitern wobei auf die Auslegung des Testa
darzuthun versucht.
mentes eingegangen wird
C. Die Rekursbeklagten tragen auf Abweisung des Rekurses
an; sie bemerken, derselbe stelle sich im Grunde als civilrechtliche
Berufung, die in Erbrechtsstreitigkeiten unzulässig sei, dar, und
bestreiten, daß die behaupteten Verfassungsverletzungen im ange
fochtenen Urteile liegen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist, da Verletzung der
Bundesverfassung behauptet wird, gegeben; indessen könnte dem
zweiten Teile des von den Rekurrenten gestellten Rechtsbegehrens:
daß das Bundesgericht das aargauische Obergericht anzuweisen
habe, ein neues die Begehren zusprechendes Urteil auszufällen,
auch im Falle der Gutheißung des Rekurses nicht entsprochen
werden; denn das Bundesgericht hat als Staatsgerichtshof gegen
und um einüber civikrechtlichen Urteilen kantonaler Gerichte
solches handelt es sich hier nur zu prüfen, ob dieselben mit
verfassungsmäßigen Rechten der Einzelnen in Widerspruch stehen,
und sie bejahenden Falles aufzuheben, dagegen weder selbst
materiell zu entscheiden, noch den kantonalen Gerichten Anweisun
gen über die Art der Entscheidung zu erteilen; letzteres stünde
schon mit der in Art. 3 der Bundesverfassung niedergelegten An
erkennung der kantonalen Sonveränetät in Widerspruch und
könnte auch nicht aus Art. 64 eod. gefolgert werden, indem
Gerichtsorganisation und Rechtssprechung nach dieser Verfassungs
bestimmung den Kantonen verbleiben.
- In der Sache selbst ist zunächst unerfindlich, wieso im an
gefochtenen Entscheide eine Verletzung des Art. 54 Al. 5 der
Bundesverfassung liegen soll. Das angefochtene Urteil anerkennt
gegenteils gerade die Eigenschaft der Rekurrenten als legitimierter
Kinder des L. C. A. Perret, und als solcher deren gesetzliche
Gleichstellung mit dessen ehelichen Kindern erster Ehe. Dagegen
erklärt es, es handle sich in concreto nicht um gesetzliches, son
dern um testamentarisches Erbrecht; es frage sich nicht, welche
Wirkungen die Legitimation überhaupt habe und ob die nachträg
lich Legitimierten hinsichtlich ihrer Erbberechtigung den von An
fang an ehelichen Kindern Perret gleichgestellt seien, vielmehr sei
die Frage die, ob die Legitimierten durch das Testament des
Friedrich Sprüngli in gleicher Weise, wie die ehelichen Kinder
Perret, zur Erbschaft berufen seien. In dieser Argumentation
die völlig zutreffend erscheint könnte eine Verletzung
Art. 54 Al. 5 der Bundesverfassung selbst dann unmöglich er
blickt werden, wenn sie als irrtümlich bezeichnet werden müßte;
es läge dann eben einfach eine unrichtige Auffassung der kon
kreten Rechtsfrage, aber niemals eine Verletzung der den Legiti
mierten verfassungsmäßig garantierten Rechte vor.
3. Fraglich kann sonach nur noch sein, ob das angefochtene
Irteil eine Verletzung des Art. 4 der Bundesverfassung in dem
Sinne, daß es auf Willkür beruhe, enthalte. Auch dies ist zu
verneinen. Zunächst liegt, entgegen den Ausführungen der Rekur
schrift, eine Willkür nicht darin, daß das Obergericht, anstatt sich
an den Wortlauk des Testamentes zu halten, nach dem Willen
des Testators geforscht hat; dieses Vorgehen entspricht im
Gegenteil einer allgemein anerkannten und insbesondere auch auf
Testamente anzuwendenden Auslegungsregel, daß nicht das Wort
allein das entscheidende sein soll, sondern daß neben dem Worte
die konkreten Umstände heranzuziehen sind, daß bei Auslegung
von Testamenten im speziellen auf den Grundgedanken des Testa
tors einzugehen und dieser neben den im Testamente gebrauchten
Worten aus den besondern Verhältnissen unter Zuhülfenahme der
allgemeinen Erfahrungssätze des Lebens zu erforschen ist (vergl.
Danz, Die Auslegung der Rechtsgeschäfte, S. 204: Der Rich
ter hat selbstverständlich ganz klare Bestimmungen des Testators
nicht im Wege der Auslegung umzustoßen; da aber jedes Wort
durch die begleitenden Umstände eine besondere Bedeutung erhält,
so hat der Richter eben in jedem Falle auf diese Umstände und
ebenso auf die Außerungen des Testators zu achten ). Das
Gegenteil proklamieren, hieße den Richter zum Sklaven des Buch
stabens machen und ihn seiner höchsten und wichtigsten Thätigkeit
entziehen. Allein auch bei der Auslegung des Willens des Testa
tors selbst verfährt das angefochtene Urteil keineswegs, wie die
Rekurrenten meinen, willkürlich. Es führt diesbezüglich wörtlich
aus: Es kann unmöglich der Wille des Testators gewesen sein,
auch diese beiden Kinder zur Erbschaft zu berufen. Im gewöhn
lichen Sprachgebrauch versteht man unter den Kindern eines ver
heirateten Mannes die in legitimer Ehe erzeugten, die rechtmäßig
ehelichen Kinder. Zur Zeit der Testamentserrichtung war der Stief
sohn des Testators, welch letzterer, wie aus dem ganzen Testa
ment hervorgeht, mit großer Liebe an jenem hieng, seit sechs
Jahren mit seiner ersten Frau Alice geb. Theiler verheiratet und
es waren aus dieser Ehe zwei Kinder vorhanden. Wenn nun der
Testator von bei seinem Tode lebenden und allfällig noch kom
menden Kindern seines Stiefsohnes spricht, so ist doch wohl als
das natürlichste anzunehmen, er habe die aus der bestehenden
Ehe hervorgegangenen und die noch aus derselben hervorgehenden
Kinder darunter verstanden. Es widerspräche doch allem gesunden
Sinn, vorauszusetzen, Sprüngli habe daran gedacht, daß sein
Stiefsohn Vater unehelicher Kinder sei und daß er sogar im Ehe
bruch uneheliche Kinder erzeugt habe und noch erzeugen werde.
Kann der Testator Sprüngli aber an einen solchen Fall unmög
lich gedacht haben, so darf der Erbeinsetzungspassus im Testament
auch nicht auf die Kläger bezogen werden, denn der Wille des
Friedrich Sprüngli konnte wohl kaum dahin gehen, diese unehe
lichen Kinder als Erben einzusetzen. Man darf doch nicht anneh
men, daß Sprüngli Personen zu Erben einsetzte, an die er nach
Lage der Verhältnisse gar nicht gedacht haben kann. Bei der Er
forschung des Willens des Testators müssen die Bestimmungen
des Testamentes im Zusammenhange gewürdigt werden; es geht
nicht an, einzelne Sätze aus dem mit aller Sorgfalt verfaßten
Testamente herauszureißen und dieselben einer künstlichen Inter
pretation zu unterziehen. Sodann ist bei der Auslegung der
letzten Willensverordnung auf diejenigen familiären Verhältnisse
des Testators Rücksicht zu nehmen, wie sie zur Zeit der Testa
mentserrichtung bestanden haben. Dann ist entscheidend, daß Louis
Perret zu jener Zeit in der Ehe lebte und Kinder hatte. Der
Testator hatte daher zweifellos diejenigen Kinder im Auge, welche
damals aus der bestehenden Ehe vorhanden und noch zu erwarten
waren. Diese Annahme ist um so eher berechtigt, als zur Zeit
der Errichtung des Testamentes (1863) die Grundsätze der Legi
timation durch nachfolgende Ehe noch nicht allgemein anerkannt,
geschweige denn gesetzlich statuiert waren.
Daß der Wille des Testators nicht darauf
gerichtet war, die
Kläger zu Erben seines Nachlasses einzusetzen, darf auch aus der
testamentarischen Bestimmung gefolgert werden, welche dahin geht,
daß der ersten Ehefrau, Alice Perret geb. Theiler, das Nutz
nießungsrecht von der Hälfte des Vermögens eingeräumt sei zur
Erziehung und Unterhaltung ihrer Kinder. Damit ist deutlich ge
sagt, daß der Testator unter den eingesetzten Kindern des Stief
sohnes nur die Kinder der damals bestehenden Ehe verstanden hat.
Das gleiche ergiebt sich auch daraus, daß Sprüngli an einer
andern Stelle des Testamentes, nachdem er den Kindern das
Recht eingeräumt, ihren Vermögensanteil zu einer gewissen Zeit
herauszuverlangen, ausdrücklich sagt: jedoch sollen die Eltern, so
wie oben steht, d. h. der Stiefsohn und seine Frau Alice geb.
Theiler, das Benützungsrecht an der Hälfte haben. Daraus ist
mit aller Sicherheit zu schließen, daß der Testator nur an die
Kinder aus der damals bestehenden Ehe des Louis Perret mit
Alice geb. Theiler gedacht hat.
Wollte man aber auch das Testament dahin interpretieren, daß
Kinder einer zweiten Ehe des Stiefsohnes als Erben eingesetzt
sein sollen, so dürfte eine solche Ausdehnung der Erbeinsetzung
nur auf die wirklich in zweiter Ehe erzeugten Kinder bezogen
werden, nicht aber auf uneheliche, durch eine zweite (d. h. eine
der Zeugung nachfolgende) Ehe legitimierte Kinder.
Diese Auslegung mag irrtümlich sein was das Bundes
gericht als Staatsgerichtshof nicht nachzuprüfen hat, willkür
lich ist sie auf keinen Fall; sie beruht auf der sorgfältigen Er
wägung aller in Betracht kommenden konkreten Verhältnisse und
Erfahrungssätze des Lebens. Danach ist der Rekurs auch in diesem
Punkte unbegründet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.