- Urteil vom 1. Juni 1898 in Sachen Schenk.
Art. 260 Betr.-Ges. Im Beschlusse einer Gläubigerversammlung, mit
dem Schutdner einer Masseforderung einen Vergleich abzuschliessen,
liegt kein Verzicht auf diese Forderung.
I. Mit Entscheid vom 16. April 1898 wies die Aufsichts
behörde in Betreibungs und Konkurssachen für den Kanton
Bern eine Beschwerde der Firma I. Schenks Söhne, Müller
meister, an der Matte in Bern, Rechtsvorfahrerin des Rekurren
ten F. Schenk, gegen das Konkursamt Bern, bezw. gegen die im
Konkurse der Firma Stettler Jenni, Bauunternehmer, in
Bern, an der Gläubigerversammlung vom 18. März 1898 ge
faßten Beschlüsse, als unbegründet ab. Der Entscheid bezog sich
auf folgende thatsächliche Vorgänge: Der Firma I. Schenks
Söhne wurde von der Firma Stettler Jenni eine Forderung
von 8000 Fr. auf C. Danuser, Geschäftsmann, in Bern, abge
treten, unter Übernahme der Gewähr für die Realität derselben
und für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners. Danuser will
diese Abtretung nicht anerkennen, und es schwebt darüber ein
Prozeß. Im Konkurse von Stettler Jenni wurden I. Schenks
Söhne von daher bedingt für 9105 Fr. 10 Cts. angewiesen. Die
in diesem Konkurse am 18. März 1898 abgehaltene zweite
Gläubigerversammlung beschloß nun, die Konkursverwaltung,
eventuell in Verbindung mit einer zu ernennenden Kommission,
sei berechtigt, bezüglich der zur Masse gehörenden Forderungen
der Firma Stettler Jenni, so insbesondere bezüglich einer For
derung an C. Danuser von über 9000 Fr. und der gegen den
selben anzuhebenden Anfechtungsklagen von über 15,000 Fr., mit
den betreffenden Schuldnern Vergleiche abzuschließen. Gegen diesen
Beschluß beschwerten sich I. Schenks Söhne bei der bernischen
kantonalen Aufsichtsbehörde, weil ihnen dadurch nicht nur die
Möglichkeit abgeschnitten werde, die Abtretung der bezüglichen
Rechtsansprüche der Masse gemäß Art. 260 des Betreibungs
gesetzes zu verlangen, sondern sie auch verhindert werden, die
Rechte aus der zu ihren Gunsten ergangenen Cession geltend zu
machen. Die Beschwerdeanträge gingen dahin: Es seien die Be
schlüsse der Gläubigerversammlung im Konkurse der Firma
Stettler Jenni als unzulässig aufzuheben, soweit diese Be
schlüsse dahin gehen, die Konkursverwaltung, eventuell in Ver
bindung mit einer zu ernennenden Kommission sei berechtigt, mit
den Schuldnern der Firma Stettler Jenni Vergleiche abzu
schließen. Eventuell, es seien diese Beschlüsse insoweit aufzuheben,
als darin nicht vorbehalten wird, daß jeder Gläubiger berechtigt
sei, die Abtretung von Rechtsansprüchen zu verlangen, auf
welche in den Vergleichen von der Konkursverwaltung, resp. den
Gläubigern der Firma Stettler Jenni, verzichtet wird. Even
tuell: Es sei in die Vergleiche ein bezüglicher Vorbehalt im
Sinne von Art. 260 B. G. aufzunehmen.
II. Gegen den Entscheid der bernischen Aufsichtsbehörde hat
F. Schenk, Rechtsnachfolger der Firma I. Schenks Söhne, den
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Die Beschwerdeanträge
werden aufrecht erhalten und eventuell wird beigefügt: Wenn der
Konkursmasse Stettler Jenni Vergleichsvorschläge gemacht
würden, die die Konkursverwaltung anzunehmen gewillt sein
sollte, so verlange der Rekurrent zum mindesten, daß ihm von
den Vorkehren der Konkursverwaltung Kenntnis gegeben werde,
um sich darüber schlüssig zu machen, ob er, Rekurrent, die ange
botene Vergleichssumme gegen Abtretung der Rechte der Konkurs
masse an diese einbezahlen wolle.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der Beschluß der Gläubigerversammlung vom 18. März 1898
bezieht sich nur auf das Verhältnis der Konkursmasse
C. Danuser. Die Rechte, die dem Rekurrenten an letztern aus
der Cession und an die Masse Stettler Jenni aus dem Ge
währsversprechen zustehen, werden durch jenen Beschluß, bezw. durch
die Ausführung desselben, wie die Vorinstanz richtig bemerkt, an
sich in keiner Weise berührt. Soweit daher die Beschwerde sich
darauf stützte, ist sie mit Recht ohne weiteres abgewiesen worden.
fraglich kann nur sein, ob nicht die Gläubigerversammlung durch
die Art und Weise, wie sie über ihre, bezw. des Schuldners An
prüche an C. Danuser verfügte, dem Gesetze zuwider gehandelt
oder Sonderrechte des Rekurrenten als Konkursgläubiger verletzt
habe. Nun kann aber vorab darüber kein Zweifel bestehen, daß
die Gläubigerversammlung mit ihrem Beschluß innerhalb des
Rahmens ihrer formalen Kompetenz geblieben ist (vergl. Art. 237
Abs. 3 Ziff. 3 und Art. 253 des Betreibungsgesetzes). Aber auch
davon, daß durch den Beschluß die durch Art. 260 Abs. 1 des
Betreibungsgesetzes den einzelnen Gläubigern mit Bezug auf
Massaansprüche eingeräumten Rechte verletzt worden seien, kann,
zur Zeit wenigstens, keine Rede sein. Art. 260 Abs. 1 gewährt
den einzelnen Gläubigern das Recht, sich in die Rechte der Masse
einweisen zu lassen, nur hinsichtlich solcher Ansprüche, auf deren
Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet hat. Nun
kann in dem Beschlusse der Gläubigerversammlung, mit einem
Massaschuldner einen Vergleich abzuschließen, jedenfalls nicht schon
des be
zum vornherein ein Verzicht auf die Geltendmachung
treffenden Anspruchs erblickt werden, vielmehr ist der Abschluß
eines Vergleichs aller Regel nach gerade eine besondere Art der
Geltendmachung des Anspruchs, und es liegt die Voraussetzung
des Art. 260 Abs. 1 jedenfalls nicht schon dann vor, wenn die
Gläubigerversammlung die Konkursverwaltung ermächtigt, mit
einem Massaschuldner einen Vergleich abzuschließen. Dann kann
aber auch nicht gesagt werden, daß der angefochtene Beschluß das
in Art. 260 Abs. 1 des Betreibungsgesetzes erwähnte Sonder
recht der Konkursgläubiger mißachte, und es muß daher der
Hauptantrag des Rekurrenten verworfen werden. Es liegt auch
durchaus kein Grund vor, worauf der Rekurrent eventuell ange
tragen hat, das Recht der Massagläubiger, gegebenen Falls die
Abtretung der Rechte der Masse zu verlangen, ausdrücklich vor
zubehalten, und noch weniger steht es den Aufsichtsorganen zu,
der Konkursverwaltung von vorneherein darüber Weisung
erteilen, daß sie allfällige Vergleichsprojekte zur Kenntnis des
Rekurrenten bringe, ganz abgesehen davon, daß ein dahin gehen
des Begehren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht gestellt
war
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.