- Urteil vom 11. Mai 1898 in Sachen Kopp.
Art. 92, Ziff. 10 Betr.-Ges.
Die Zinsen der für Körperverletzung geleisteten Entschädigungen
sind unpfändbar.
I. Alt Lehrer Kopp in Bern erhielt im Jahre 1897 von der
schweizerischen Centralbahngesellschaft wegen eines Unfalls, den
er am 6. Februar 1896 erlitten und der die Amputation seiner
beiden Beine zur Folge gehabt hatte, eine Haftpflichtentschädigung
von 12,000 Fr. nebst Zinsen ausbezahlt. Davon legte er am
- Oktober 1897 einen Betrag von 11,000 Fr. zinstragend
bei der Kantonalbank von Bern an. Unterm 20. November
und 29. Dezember erhob er zusammen 3000 Fr. zurück; dagegen
wurde ihm am 31. Dezember ein Zinsbetrag von 49 Fr. 20 Cts.
gutgeschrieben.
II. Am 1. Februar 1898 pfändete das Betreibungsamt Bern
Stadt für eine Forderung des Schneiders C. Moser in Zürich
von a Fr. von dem Zinsertrag des erwähnten Kapitals soviel
ein, als zur Deckung der Forderung mit Folgen nötig sein werde.
Auf Beschwerde des Schuldners hin hob die untere Aufsichtsbe
hörde die Pfändung auf; dagegen wurde dieselbe durch die kan
tonale Aufsichtsbehörde laut Entscheid vom 31. März 1898 für
den zum Kapital geschlagenen Zinsbetrag von 49 Fr. 20 Cts.
aufrecht erhalten mit der Begründung, daß das Gesetz die Frage,
ob die Zinsen eines als Entschädigung für eine Körperverletzung
ausbezahlten Kapitalbetrages pfändbar seien, offen lasse, daß
es allerdings die Natur der Sache mit sich bringe, daß solche
Beträge produktiv angelegt werden und daß die Erträgnisse,
soweit sie zum Unterhalte des Verletzten notwendig seien, eben
falls unpfändbar sein müssen, daß aber der Umstand, daß ein
Zinsbetrag zum Kapital geschlagen werde, diesen Betrag als nicht
zum Unterhalt des Verletzten notwendig und somit als pfändbar
erscheinen lasse.
III. Gegen diesen Entscheid hat Kopp unter Berufung auf
Art. 92, Ziffer 10 des Betreibungsgesetzes den Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, es sei derselbe
aufzuheben und der erstinstanzliche Entscheid wieder herzustellen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf eine Vernehmlassung ver
zichtet. Diejenige des Rekursgegners Moser befaßt sich durch
gehends mit dem materiellen Rechtsverhältnisse.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Wenn das Betreibungsgesetz in Art. 92, Ziff. 10 die Pen
sionen und Kapitalbeträge, die als Entschädigung für Körper
verletzung oder Gesundheitsstörung dem Betroffenen, bezw. seiner
Familie geschuldet werden oder ausbezahlt worden sind, als un
pfändbar erklärt, so will es damit das Aquivalent für die infolge
einer Körperverletzung oder Gesundheitsstörung verloren gegangene
Arbeitskraft, bezw. ihres Produktes von dem Zugriff der Gläu
biger sicher stellen. Da nun, wo die Entschädigung in der Form
einer Kapitalsumme geleistet wird, dient nicht nur der Kapital
betrag als solcher, sondern auch dessen Ertrag zur Ausgleichung
der Einbuße an Arbeitskraft, die der Verunglückte oder Erkrankte,
bezw. seine Familie erlitten hat. Denn die Kapitalabfindung wird
in der Weise bestimmt, daß aus derselben und den jährlichen
Zinsen der sich stets reduzierenden Kapitalsumme dem Geschädigten
oder seiner Familie der Ausfall an Erwerb für die mutmaßliche
Lebensdauer, bezw. für die Dauer der Unterstützungspflicht ge
deckt werden soll. Die Zinsen der für die Körperverletzungen und
Gesundheitsstörungen geleisteten Kapitalentschädigungen fallen dem
nach ebenfalls unter das Privileg von Art. 92, Ziffer 10 des
Betreibungsgesetzes, und zwar ohne daß darauf etwas ankommt,
ob dieselben als für den Unterhalt des Verunglückten oder seiner
Familie notwendig erscheinen oder nicht, wie ja auch bei der an
dern vorgesehenen Art der Entschädigung, der Entrichtung einer
Pension, letztere, die bei der Leistung einer Aversalentschädigung
einem Teil des Kapitals und der jährlichen Zinsen entspricht,
im ganzen Umfange von der Pfändung ausgeschlossen wird. Da
gegen könnte es sich allerdings fragen, ob nicht Pensionen und
Zinsbeträge, insoweit sie in der Zeit, für die sie bestimmt sind,
thatsächlich nicht aufgebraucht, sondern kapitalisiert werden, da
durch ihren Charakter, der ihnen die Unpfändbarkeit verleiht,
verlieren und von da an pfändbar werden. Allein vorliegend
braucht diese Frage nicht gelöst zu werden, da man es thatsäch
lich nicht mit einer Kapitalisierung eines nicht bestimmungs
gemäß verwendeten Zinsbetrages zu thun hat. Die Gutschrift eines
Zinsbetrages von 49 Fr. 20 Cts. auf dem Guthaben des Rekur
renten bei der bernischen Kantonalbank stellt sich nur der äußern
Form nach, gemäß der Art der Rechnungsführung über die ge
machte Einlage, als eine Kapitalisierung dar, während sie im
Grunde als Korrektur der dem Einleger zu Lasten geschriebenen
Bezüge aufzufassen ist, in dem Sinne, daß von diesen Bezügen
der nicht sofort bei der Auszahlung, sondern erst am Schlusse
des Jahres zu berechnende Zins abzuziehen ist. Der Rekurrent
hat ja im Jahre 1897 Kapitalbezüge gemacht, die den genannten
Zinsertrag seines Guthabens weit übersteigen, und es kann
deshalb das kleine, beim Rechnungsabschluß ausgesetzte Zinsbe
treffnis nicht als pfändbare Ersparniß betrachtet werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und die Pfändung gegen
Kopp vom 1. Februar 1898 auch soweit sie durch die Vorinstanz
aufrecht erhalten wurde, aufgehoben.