- Urteil vom 23. März 1898
in Sachen Brändli.
Auslegung des eidgenössischen Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes.
A. In einer Eingabe an das Bundesgericht vom 7. Februar
1898 bringt Notar A. Brändli vor: Er habe als Cessionar des
Josef Bucher in Mehlsecken den Rudolf Hunziker in Gränichen,
der im Jahre 1881 in Konkurs gefallen sei, für eine durch
Konkursverlustschein ausgewiesene Forderung von 1109 Fr. be
trieben, nachdem dem Schuldner in Folge Todes seiner Mutter
ein mit einem Nießbrauch belastetes Erbe angefallen sei. Der
Schuldner habe Rechtsvorschlag erhoben, woraufhin der Gläubiger
beim Gerichtspräsidium Aarau um Rechtsöffnung nachgesucht
habe. Diese sei ihm verweigert worden, weil der Schuldner das
Vorhandensein neuen Vermögens bestreite und deshalb zuerst diese
Frage in einem besonderen Verfahren klargestellt werden müsse.
dieselbe Ansicht habe das aargauische Obergericht in seinem Ent
scheid vom 22. Januar 1898 vertreten, unter Hinweis auf
Art. 265 Absatz 2 des eidgenössischen Betreibungsgesetzes. Diese
Gesetzesbestimmung finde nun aber nur Anwendung, wenn es sich
um eine Betreibung auf Konkurs handle. Hunziker unterliege
aber der Betreibung auf Pfändung, und für diesen Fall seien die
Art. 88 ff. des erwähnten Gesetzes maßgebend, wo angegeben
sei, wie in diesen Fällen neues Vermögen zu eruieren sei. In dem
obergerichtlichen Entscheid liege eine Rechtsverweigerung im allge
meinen und eine unrichtige Anwendung des Betreibungsgesetzes,
weshalb das Begehren gestellt werde, es sei derselbe aufzuheben
und das Obergericht einzuladen, die Frage zu entscheiden, ob im
Sinne des Art. a ff. B. G. dem Rekurrenten die Rechtsöffnung
zu bewilligen sei, unter Kostenfolge.
B. Die Beschwerde war an die Schuldbetreibungs und Kon
kurskammer des Bundesgerichts adressiert. Immerhin war darin
bemerkt, daß dieselbe eventuell als staatsrechtlicher Rekurs zu be
handeln sei. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer trat
laut Entscheid vom 1. März 1898 auf die Sache wegen In
kompetenz nicht ein. Die zweite Abteilung des Bundesgerichts zieht
in Erwägung:
Der Rekurs stützt sich darauf, daß Art. 265 Absatz 2 des
eidgenössischen Betreibungsgesetzes durch das aargauische Ober
gericht unrichtig angewendet worden sei. Ob die Auslegung, die
einer prozessualischen Bestimmung des erwähnten Bundesgesetzes
durch eine kantonale Gerichtsbehörde gegeben worden ist, richtig
sei oder nicht hat nun das Bundesgericht als Staatsgerichtshof
nicht nachzuprüfen. Sondern es kann sich im staatsrechtlichen
Rekursverfahren nur fragen, ob verfassungsmäßige Grundsätze
verletzt worden seien, bezw. im konkreten Falle, ob in dem ange
fochtenen Entscheide eine mit dem Grundsatz der Gleichheit der
Bürger vor dem Gesetz nicht vereinbare Rechtsverweigerung liege.
Hievon kann jedoch keine Rede sein. Denn wenn das aargauische
Obergericht die Zulässigkeit einer auf einen Konkursverlustschein
sich stützenden Betreibung auch dann von dem Nachweis abhängig
macht, daß der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen sei,
wenn dieser der Betreibung auf Pfändung unterliegt, so steht
diese Auffassung mit dem Text des Gesetzes durchaus nicht im
Widerspruch. Eher erschiene ein gegenteiliger Entscheid von diesem
Gesichtspunkte aus anfechtbar, da der Wortlaut des Gesetzes
durchaus keinen Anhalt dafür bietet, daß Art. 265 Absatz 2 nur
Anwendung finde bei der Betreibung auf Konkurs.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.