- Urteil vom 29. Juni 1898 in Sachen Büchler.
Verlust des aargauischen Kantons- und damit des Schweizerbürger
rechts durch Legitimation eines Unehelichen seitens eines Austän
ders? Art. 44 Abs. 1 B.-V. Willkürliche Auslegung des kan
tonalen Rechts ?
A. Johann Wilhelm Büchler ist am 15. Januar 1836 als
Haberstich, von Ober Entfelden,
unehelicher Sohn der Elisabeth
Kantons Aargau, geboren, und dieser am 31. August 1836 vom
Bezirksgericht Aarau gemäß 240 und 241 des aargauischen
bürgerlichen Gesetzbuches vom Jahre 1826 gerichtlich zugesprochen
worden. Das Kind erhielt infolgedessen den Namen und das Ge
meinde und Kantonsbürgerrecht seiner Mutter. Der Vater des
Johann Wilhelm war Johann Peter Büchler von Steinbach,
Kreisamts Erbach, im Großherzogtum Hessen. Am 14. September
1837 schlossen die Eltern in Ober Entfelden mit einander die
Ehe ab. Dadurch wurde Johann Wilhelm Büchler legitimiert
und erhielt nicht nur den Namen, sondern auch das Bürgerrecht
seines Vaters. Seither sind er und seine Familie stets als hessische
Staatsangehörige behandelt worden, und das Schweizerbürgerrecht
haben sie nie ausgeübt.
B. Kürzlich erhob nun aber Johann Wilhelm Büchler gegen
über dem Kanton Aargau und der Gemeinde Ober Entfelden den
Anspruch, daß er als aargauischer Kantons und Ober Entfelder
Gemeindebürger anzuerkennen sei, da er diese Eigenschaft durch
seine Geburt, eventuell durch den gerichtlichen Zuspruch an seine
Mutter erworben habe, und er stellte, da der Anspruch bestritten
wurde, gegen Staat und Gemeinde die entsprechenden Begehren
ans Recht. Das Obergericht des Kantons Aargau wies mit
Entscheid vom 20. Januar 1898 die klägerischen Begehren ab,
indem es ausführte: Nach dem Wesen der Legitimation eines
unehelichen Kindes durch nachfolgende Ehe seiner Eltern und
nach der Natur des Staatsbürgerrechts müsse angenommen wer
den, daß das uneheliche Kind durch die Legitimation die Staats
angehörigkeit seines Vaters erwerbe und gleichzeitig seine bis
herige Staatsangehörigkeit verliere. Es liege im Prinzip und im
Wesen der Legitimation, daß das legitimierte Kind rechtlich voll
kommen dem ehelich gebornen Kinde gleichgestellt werde, und zwar
nicht bloß in civilrechtlicher, sondern auch in staatsrechtlicher Be
ziehung. Es sei so anzusehen, wie wenn das legitimierte Kind
als eheliches geboren worden wäre und schon mit der Geburt das
Orts und Staatsbürgerrecht seines Vaters erworben hätte.
Dieses Prinzip sei nicht nur im deutschen Staatsrecht anerkannt
(Laband, Staatsrecht des Deutschen Reiches, Bd. I, 17, I 2),
sondern habe auch in dem zur Zeit der Legitimation geltenden
aargauischen bürgerlichen Gesetzbuche Anerkennung gefunden. Denn
nach 251 sei der Kläger infolge der Legitimation zu den ehe
lichen Kindern seines Vaters zu rechnen gewesen, und nach 254
habe er die Rechte der ehelichen Geburt erlangt. Damit seien alle
rechtlichen Folgen verschwunden, die ihren Grund in der Unehe
lichkeit des Klägers gehabt hätten. Und dazu habe auch der Zu
pruch desselben an seine Mutter gehört, deren Namen und deren
Bürgerrecht er mit der Legitimation wieder verloren habe, um
Namen und Bürgerrecht seines Vaters zu erwerben, und zwar
ganz in der Weise, wie wenn er vom Momente seiner Geburt an
eheliches Kind gewesen wäre. Darauf wiesen noch mehrere andere
Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches von 1826 hin. Das
Prinzip sei aber auch in das heute geltende bürgerliche Gesetz
buch übergegangen, wie sich aus 247 Abs. 2 (soll wohl heißen
246 Abs. 2) ergebe.
C. Den obergerichtlichen Entscheid hat Johann Wilhelm
Büchler rechtzeitig mittelst staatsrechtlichen Rekurses an das Bun
desgericht weitergezogen, mit dem Begehren, es sei derselbe als
ein nichtiger aufzuheben und es seien dem Rekurrenten seine
Klagebegehren zuzusprechen. Er behauptet: 1. Der aargauische
Richter habe auf willkürliche Weise dem aargauischen Personen
recht von 1826 den Rechtssatz entnommen, daß einem aargaui
schen Gemeinde und Kantonsbürger durch Legitimation seitens
eines gemeinde und kantonsfremden Vaters das Gemeinde und
Kantonsbürgerrecht entzogen werden soll. Die Verneinung der
Frage, daß das bisherige Bürgerrecht durch Legitimation unter
gehe, ergebe sich daraus, daß das Gesetz, das eine bezügliche posi
tive Vorschrift nicht enthalte, in den 36 und 37 in erschöpfen
der Weise die Gründe des Verlusts des Bürgerrechtes ordne und
daß hier neben dem Verzicht nur der Fall der in das Ausland
heiratenden Kantonsbürgerin aufgestellt sei, daß ein solcher Zu
stand kein abnormaler sei, da das schweizerische Staatsrecht das
Doppelbürgerrecht von jeher anerkannt habe, daß übrigens, wenn
angenommen würde, das Gesetz weise eine Lücke auf, diese nicht
in der Weise auszufüllen wäre, wie es das Obergericht gebe,
sondern so, daß man auf die im Gesetze anerkannten Gründe des
Verlusts des Bürgerrechts zurückginge, daß nun nach 37 Satz 3
und 273 des alten Personenrechts Kindern, die unter elterlicher
Gewalt stehen und deren Eltern auf das Ortsbürgerrecht ver
zichten, ein Kurator habe bestellt werden müssen, und daß wenn
danach dem Vater die Verfügung über das Bürgerrecht des
Kindes durch ein unmittelbar auf Erlöschen des Bürgerrechtes
gerichtetes Rechtsgeschäft untersagt gewesen sei, dieses Erlöschen
noch viel weniger die Rechtsfolge der Legitimation sein könne, bei
der die Absicht des legitimierenden Vaters bloß auf eine Verände
rung des status familiæ, nicht auf eine solche des status civi
tatis gehe.
2. Der angefochtene Entscheid stehe mit Art. 44 Abs. 1 der
Bundesverfassung von 1874 (Art. 43 Abs. 1 derjenigen von
- in Widerspruch. Als einziger Aufhebungsgrund des Bür
gerrechts sei danach, abgesehen von den sich mit Ausländern ver
heiratenden Ehefrauen, der ausdrückliche und rechtsgültige Ver
zicht anerkannt. Unter einer andern Voraussetzung dürfe ein
Bürger weder des Kantons noch des Gemeindebürgerrechtes ver
lustig erklärt werden, und zwar richte sich dieses Verbot nicht nur
an die vollziehende, sondern auch an die gesetzgebende und die
richterliche Gewalt der Kantone. Es sei ein ausnahmsloses und
habe rückwirkende Kraft insofern, als der Richter dasselbe auch
bei der Würdigung juristischer Thatsachen beachten müsse, die sich
vor dem Inkrafttreten der Bundesverfassung von 1848 ereignet
haben. Dazu komme, daß das Schweizerbürgerrecht als ein be
günstigtes Rechtsverhältnis in dem Sinne wenigstens zu betrach
ten sei, daß, wenn einmal ein Individuum die rechtmäßige Er
werbung desselben nachgewiesen habe, es der Richter mit der Auf
stellung eines Verlustgrundes sehr strenge nehmen müsse.
D. Das Obergericht des Kantons Aargau erklärte, daß es sich
zur Einreichung von Gegenbemerkungen nicht veranlaßt sehe.
Namens des Kantons Aargau und der Ortsbürgergemeinde Ober
Entfelden schließt Fürsprech Isler in Aarau auf Abweisung des
Rekurses. Er bemerkt vorerst: Da der Entscheid des aargauischen
Obergerichts auf der Anwendung kantonalen Rechts beruhe, so
könnte das Bundesgericht nur eingreifen, wenn das Gericht mit
Willkür vorgegangen wäre und bestehende Gesetze nicht beachtet
hätte. Das sei aber nicht der Fall. Und daß Art. 44 Abs. 1.
B. B. hier nicht zutreffe, liege auf der Hand. Sodann wird auch
noch im einzelnen eingehend auf die Anbringen des Rekurrenten
geantwortet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Von vorneherein ist klar, daß das aargauische Obergericht
mit seinem Entscheid nicht gegen die Bestimmung in Art. 44
Abs. 1 der Bundesverfassung von 1874, bezw. Art. 43 Abs. 1
derjenigen von 1848 verstoßen hat, wenn es erklärte, daß der
Rekurrent durch die Legitimation sein Bürgerrecht in Ober Ent
felden und damit das aargauische Kantonsbürgerrecht verloren
habe. Denn angenommen auch, es sei dem in den erwähnten Be
stimmungen enthaltenen Verbot an die Kantone, einen Angehöri
gen seines Bürgerrechts verlustig zu erklären, rückwirkende Kraft
in dem Sinne beizumessen, daß dasselbe auch auf thatsächliche
Vorgänge aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Bundes
verfassung von 1848 angewendet werden müßte, so geht die Be
rufung auf jenes Verbot deshalb vollständig fehl, weil dasselbe
sich zweifellos nicht auf diejenigen Fälle des Verlusts des Kan
tonsbürgerrechts bezieht, in denen dieser durch eine Änderung des
Familienstandes bedingt ist. Das Verbot will nur verhindern, daß
nicht neben die Fälle, in denen das Bürgerrecht kraft der Ver
änderung seiner natürlichen Grundlage verloren wird, und neben
dem in der Verfassung selbst vorbehaltenen Fall des freiwilligen
Verzichts auch noch andere Bedingungen von den Kantonen auf
gestellt werden, unter denen ein Angehöriger seines Bürgerrechts
verlustig gehen würde; so z. B. dürfte Niemand zur Strafe des
Bürgerrechts entkleidet und es dürfte dasselbe auch nicht als durch
Verjährung verwirkt erklärt werden. Dagegen verhindert das Ver
bot keineswegs, daß die kantonale Gesetzgebung oder die zur An
wendung derselben berufenen Behörden dann jemanden als des
Bürgerrechts verlustig erklären, wenn derselbe durch Veränderung
seines Standes ein anderes Bürgerrecht erworben hat.
- Frägt es sich somit bloß, ob nach kantonalem aargauischem
Recht die Klage des Rekurrenten auf Anerkennung seines Kan
tonsbürgerrechts im Kanton Aargau und seines Gemeindebürger
rechts von Ober Entfelden mit Recht abgewiesen worden sei, so
ist vorauszuschicken, daß in dieser Beziehung das Bundesgericht
eine Überprüfung des obergerichtlichen Entscheides nur insofern
eintreten lassen kann, als es zu untersuchen hat, ob derselbe als
ein rein willkürlicher, mit dem Worklaut oder dem klaren Sinn
und Geist des aargauischen Gesetzes nicht in Einklang zu brin
gender sich darstelle. Dies kann nicht gesagt werden. Eine positive
Vorschrift, gemäß welcher dem Rekurrenten, nachdem er legitimiert
worden war und das Bürgerrecht seines Vaters erlangt hatte,
sein früheres Bürgerrecht verblieben wäre, hat derselbe nicht
zu nennen vermocht. Und wenn auch das aargauische Obergericht
sich für seine Auffassung ebenfalls nicht auf eine ausdrückliche
Vorschrift weder des geltenden noch des frühern bürgerlichen Ge
setzbuches berufen kann, so erscheint doch dieselbe nicht nur als
nicht willkürlich, sondern als eine durchaus sachgemäße und wohl
begründete. Wo, wie im Kanton Aargau und wohl in allen
schweizerischen Kantonen, das Kantons und das Gemeinde
bürgerrecht in erster Linie auf der Abstammung beruht und wo
deshalb je nach der ehelichen oder unehelichen Abstammung das
Kind auch bürgerrechtlich entweder dem Vater oder der Mutter
folgt, ist es durchaus zutreffend, wenn der Legitimation eines un
ehelichen Kindes durch nachfolgende Heirat mit Bezug auf das
Bürgerrecht desselben die Wirkung beigelegt wird, daß es das
Bürgerrecht des Vaters erwirbt und dasjenige der Mutter, wie
diese selbst, verliert. Die Legitimation hat zur Folge, daß
Kind als ehelich geboren zu betrachten ist, und daß sich dies auch
auf die staatsbürgerliche Stellung desselben beziehe, ist eine
keineswegs haltlose, sondern dem Wesen des Bürgerrechts entspre
chende Annahme. Der Kläger war Bürger des Kantons Aargau
nur, weil er unehelich war. Sobald er legitimiert und damit
hessischer Staatsbürger geworden war, siel diese Voraussetzung für
seine bürgerrechtliche Zugehörigkeit zum Kanton Aargau dahin,
und dieser brauchte ihn von da an nicht mehr als seinen Ange
hörigen anzuerkennen, sofern nicht eine positive Vorschrift solches
erforderte, was aber hier nicht zutrifft. Wenn sich nämlich dies
bezüglich der Rekurrent auf die 37 und 273 des ältern gar
gauischen Privatrechts beruft, wonach Eltern nicht ohne weiteres
für die unter ihrer Gewalt stehenden Kinder auf das Bürgerrecht
verzichten können, letzteren vielmehr jeweilen ein Kurator zu be
stellen ist, so ist zu bemerken, daß sich diese Bestimmungen eben
nur auf den selbständigen Akt des freiwilligen Verzichts auf das
Bürgerrecht beziehen und nicht auch angewendet werden können
auf die Fälle, wo in accessorischer Weise mit dem status familiæ
eine Veränderung im status civitatis vor sich geht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.