- Urteil vom 27. April 1898 in Sachen
Gotthardbahngesellschaft
und Internationale Schlafwagengesellschaft.
Erhebung einer Wirtschaftspatentgebühr für den Betrieb von Speise
wagen auf schweizerischen Bahnen.
A. Am 13. April 1897 schloß die Gotthardbahngesellschaft
mit der Internationalen Schlafwagengesellschaft einen Vertrag ab,
wonach vom 1. Juni 1897 an vorläufig in den beiden Expreß
zügen 41 und 58 zwischen Basel und Chiasso und in den Schnell
zügen 49 und 52 zwischen Luzern und Chiasso der Speisewagen
dienst in von der Schlafwagengesellschaft zu erstellenden Speise
wagen errichtet werden sollte. Aus dem Vertragsinhalte ist
hervorzuhen: Art. 15: Der Wirtschaftsbetrieb in den Restaura
tionswagen unterliegt den zutreffenden gesetzlichen und polizeili
chen Bestimmungen und es ist die Schlafwagengesellschaft für
deren Befolgung verantwortlich. Sie hat auch allfällige mit dem
Wirtschaftsbetriebe in den Restaurationswagen verbundene öffent
liche Steuern und Lasten irgend welcher Art selbst zu tragen.
Art. 17: Die Handhabung der Bahnpolizeivorschriften in den
Restaurationswagen ist ausschließlich Sache der Bahnbeamten.
Die Gotthardbahn bezieht 10 % des Ertrages des Speisewagen
betriebes (mit einigen Ausnahmen), und wenn der Jahresertrag
per Tag und per Wagen durchschnittlich 160 Fr. übersteigt,
überdies 25% des Überschusses (Art. 22). Endlich ist zu erwäh
nen, daß die Schlafwagengesellschaft für die ganze Dauer des
Vertrages rechtliches Domizil in Luzern zu nehmen hat (Art. 27
Abs. 2). Auf Grund dieses Vertrages betreibt die Schlafwagen
gesellschaft den Wirtschaftsbetrieb vom genannten Tage an in Regie.
B. Am 10. Juli 1897 faßte der Regierungsrat des Kantons
Uri, nachdem er die Direktion der Gotthardbahn eingeladen hatte,
für den Betrieb der Wirtschaft auf den kursierenden Schnellzügen
um die Erteilung eines Wirtschaftspatentes einzukommen und die
Direktion der Gotthardbahn geantwortet hatte, sie habe der Inter
nationalen Schlafwagengesellschaft vom Inhalte des bezüglichen
Schreibens Kenntnis gegeben, folgenden Beschluß:
- Für den Wirtschaftsbetrieb auf den Zügen der Gotthard
bahn wird das Patent erteilt gegen Entrichtung einer Jahres
taxe von 300 F
- Diese Bewilligung gilt auf drei Jahre, nämlich bis den
- Dezember 1899.
- Für die Entrichtung der Taxe ist die Gotthardbahngesell
schaft haftbar, so lange bis die Internationale Schlafwagen
gesellschaft nach Maßgabe von Art. 31 der Verfassung auf dem
Gebiete des Kantons Uri Domizil verzeigt und eine Zweig
niederlassung nimmt.
C. Gegen diesen Beschluß hat namens der Gotthardbahngesell
schaft und namens der Internationalen Schlafwagengesellschaft
Advokat Dr. Schaller in Luzern rechtzeitig den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen:
- Die angefochtene Verfügung sei in ihrem ganzen Umfange
aufzuheben.
- Demnach sei die Rekursbeklagte nicht berechtigt, das
Urner Wirtschaftsgesetz auf den Speisewagenbetrieb der Rekurren
ten anzuwenden; speziell sei sie nicht berechtigt:
a. die Rekurrenten zur Lösung eines Wirtschaftspatentes an
zuhalten und eine Patenttaxe zu fordern
b. die Internationale Schlafwagengesellschaft zur Begründung
einer Zweigniederlassung im Kanton Uri anzuhalten
c. die Gottharbahngesellschaft für die Bezahlung der Patent
taxen verantwortlich zu machen.
Der Rekurs wird darauf gestützt, der angefochtene Beschluß
enthalte eine Verletzung der Art. 4 u. 46 Abs. 2 B. V., sowie
des Art. 1 des schweizerisch französischen Niederlassungsvertrages
und zur Begründung wird vorgebracht: Zunächst stehe die Legiti
mation der Gotthardbahngesellschaft außer Zweifel, da sie direkt
und indirekt von der angefochtenen Verfügung betroffen werde,
indirekt namentlich deswegen, weil jede Belastung und Erschwe
rung des Speisewagenbetriebes ihre Rückwirkung auf dessen Güte
und Billigkeit habe und die Gotthardbahn an einer guten und
billigen Bedienung der Reisenden in den Speisewagen in hohem
Maße interessiert sei. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit nun liege
in der Anwendung des Urner Wirtschaftsgesetzes auf die Rekur
renten deshalb, weil es sich selbstverständlich nur auf Wirtschaften,
die in feststehenden Lokalitäten und im ganzen Umfange des Be
triebes auf Urner Gebiet bestehen und bei denen eine polizeiliche
Aufsicht und damit eine stärkere Inanspruchnahme des Staates
nötig sei, beziehe; dieses Verhältuis treffe bei dem in Frage kom
menden Speisewagenbetrieb nicht zu, und eben in dieser Nicht
berücksichtigung der verschiedenen thatsächlichen Verhältnisse sei
eine Verletzung der Rechtsgleichheit zu erblicken. Die Haftbar
machung der Gotthardbahn für die Bezahlung der Patenttaxe
sodann entbehre jeglichen gesetzlichen Grundes und sei daher rein
willkürlich. Die willkürliche Anwendung des Urner Wirtschafts
gesetzes auf die Rekurrenten involviere auch eine Verletzung des
schweizerisch französischen Niederlassungsvertrages, der zutreffe,
weil die Internationale Schlafwagengesellschaft ihren Hauptsitz in
Paris habe. Die Erhebung einer Patenttaxe verstoße endlich gegen
das Verbot der Doppelbesteuerung, da die Gesellschaft für die
Schweiz in Basel Domizil genommen habe, dort der Sitz der
kaufmännischen und technischen Leitung des Schlaf und Speise
wagenbetriebes für die Schweiz und damit auch das steuerrecht
liche Domizil der Iuternationalen Schlafwagengesellschaft sich be
finde; daher dürfe die Internationale Schlafwagengesellschaft in
Uri nicht besteuert werden, es wäre denn, daß sie dort eine
Zweigniederlassung hätte; dies sei nicht der Fall, und die Verzei
gung eines Domizils im Kanton Uri wozu sie übrigens nicht
verpflichtet werden könnte vermöchte eine solche nicht zu be
gründen. In der Patenttaxe könne in casu auch nicht etwa eine
Gebühr erblickt werden; denn als solche seien nur anzusehen be
sondere Abgaben an den Staat, die ein Aquivalent für besondere
erhöhte Leistungen des Staates an den Einzelnen bilden; dies
treffe beim Wirtschaftspatent im allgemeinen zu, da der Staat
hier eine vermehrte obrigkeitliche Aufsicht vorzunehmen habe, nicht
aber in concreto, da hier diese Aufsicht nicht notwendig, ja
geradezu physisch unmöglich sei.
D. Einige Tage vor Eingabe des vorliegenden Rekurses an
das Bundesgericht hatten die Rekurrenten gegen den nämlichen
Beschluß auch an den Bundesrat wegen Verletzung des Art. 31
B. V. rekurriert, indem sie die Anträge stellten:
a. daß die Rekursbeklagte nicht berechtigt sei, den Betrieb der
Speisewagen auf den Zügen der Gotthardbahn von ihrer Bewilli
gung abhängig zu machen
b. daß demnach die Rekurrenten nicht gehalten seien, hiefür
bei der Rekursbeklagten ein Wirtschaftspatent zu lösen und die
geforderte Patenttaxe von 300 Fr. zu bezahlen
c. daß die internationale Schlafwagengesellschaft nicht gehalten
sei, im Kanton Uri Zweigniederlassung zu nehmen, Domizil zu
verzeigen, die Taxation ihres Gewerbes der dortigen Regierung
anzugeben und überhaupt eine Erwerbssteuer zu bezahlen.
Das Bundesgericht beschloß, den vorliegenden Nekurs bis zur
Erledigung des beim Bundesrate eingereichten Rekurses zu suspen
dieren. Der Beschluß des Bundesrates, der am 28. Januar 1898
erging, lautet nun:
- Der Rekurs der Internationalen Schlafwagengesellschaft
und der Gotthardbahngesellschaft wird als unbegründet abge
wiesen, insofern die Rekurrenten den Regierungen der Kantone
Uri und Tessin die Berechtigung
zur Auflegung einer Patenttaxe
für den Betrieb der Speisewagen auf dem Gebiete dieser Kantone
bestreiten. Die Schlafwagengesellschaft kann für den Speisewagen
betrieb auf der Linie Basel Chiasso bloß zur Entrichtung einer
einzigen Patentgebühr verhalten werden, welche das in den Ge
setzen der beteiligten Kantone vorgesehene Maximum nicht über
schreiten und unter die beteiligten Kantone gemäß gütlicher Über
einkunft oder, mangels einer solchen, nach Feststellung der zuständi
gen Bundesbehörde verteilt werden soll. Die Schlafwagengesellschaft
hat einem jeden der beteiligten Kantone den ihm gebührenden
Anteil zu bezahlen, sobald die Betreffnisse festgesetzt sein werden.
- Der Rekurs wird als unbegründet erklärt, sofern er sich
gegen die Verpflichtung zur Domizilverzeigung im Kanton Uri
richtet.
E. Die Regierung des Kantons Uri stellt in ihrer (nach
Erlaß des bundesrätlichen Entscheides eingegangenen) Vernehm
lassung die Anträge: 1. Die Gotthardbahngesellschaft sei als nicht
legitimiert zur Erhebung des Rekurses zu erklären, eventuell habe
das Bundesgericht auf ihren Rekurs wegen Inkompetenz nicht
einzutreten. 2.... 3. Der Rekurs der Schlafwagengesellschaft gegen
eines
die Auferlegung einer Patenttaxe und der Verzeigung
Domizils im Kanton Uri sei als unbegründet abzuweisen, alles
unter Kosten und Entschädigungsfolge. Zur Begründung seiner
materiellen Anträge bestreitet der Rekursbeklagte vorab die Behaup
tung der Rekurrenten, das Urner Wirtschaftsgesetz finde nur auf
ständig im Kanton Uri betriebene Wirtschaften Anwendung, und
verweist für das Gegenteil darauf, daß der Restaurationsbetrieb
auf den Dampfbooten des Vierwaldstättersees ebenfalls einer
Patentgebühr unterworfen sei. Die Antwortschrift weist sodann
die weiteren Behauptungen der Rekurrenten betreffend Nicht
anwendbarkeit des Wirtschaftsgesetzes und Willkür zurück, und
führt endlich aus, in der Erhebung einer Patenttaxe liege keine
Verletzung des Verbotes der Doppelbesteuerung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1....
- Die Aktivlegitimation der Gotthardbahn wird vom Rekurs
beklagten mit Unrecht bemängelt, denn Ziffer 3 des angefochtenen
Beschlusses betrifft die Gottharbahn direkt und persönlich, so daß
sie nach Art. 178 Ziff. 2 Organis. Ges., da sie Verletzung eines
verfassungsmäßigen Rechtes behauptet, zur Beschwerdeführung le
gitimiert erscheint.
3. Endlich erscheint auch die Komptenz des Bundesgerichts
gegeben, da die Rekurrenten die Verletzung dem Schutze des Bun
desgerichts unterstehender verfassungsmäßiger Rechte behaupten.
Dagegen wird allerdings zu untersuchen sein, inwieweit nach dem
rechtskräftigen bundesrätlichen Entscheide vom 28. Januar 1898
für eine selbständige Prüfung des Bundesgerichtes noch Raum
bleibt.
4. Der erste Beschwerdepunkt der Rekurrenten betrifft die
Unterstellung der Internationalen Schlafwagengesellschaft unter
das urnerische Wirtschaftsgesetz, speziell die Erhebung einer Patent
taxe: Diese Maßregel soll Art. 4 B. V., eventuell Art. 46
Abs. 2 eod., sowie Art. 1 des schweizerisch französischen Nieder
lassungsvertrages verletzen. Nun ist durch den Beschluß des Bun
desrates vom 28. Januar 1898 rechtskräftig entschieden, die Er
hebung der Patenttaxe verstoße nach der Art und Weise des von
der Internationalen Schlafwagengesellschaft thatsächlich ausgeübten
Gewerbebetriebes nicht gegen den Grundsatz der Handels und
Gewerbefreiheit. Damit ist aber auch implicite die dem Bundes
gericht unterstellte Frage, ob darin eine Verletzung der Rechts
gleichheit liege, in verneinendem Sinne entschieden; denn da die
Verletzung der Rechtsgleichheit einzig in der Anwendung des
Urner Wirtschaftsgesetzes liegen soll, dieser aber nach dem Ent
scheide des Bundesrates der Verfassungsgrundsatz der Gewerbe
freiheit nicht entgegensteht, kann auch von einer Verletzung der
Rechtsgleichheit keine Rede sein.
5. Was sodann die angebliche Verletzung des schweizerisch
französischen Niederlassungsvertrages, Art. 1, betrifft, so ist zu
nächst unerklärlich, wieso die Rekurrenten behaupten können, dieser
Staatsvertrag finde Anwendung, da die Internationale Schlaf
wagengesellschaft ihren Hauptsitz in Paris habe, während doch in
dem bei den Akten liegenden Auszug aus dem Handelsregister
des Kantons Baselstadt (Eintrag vom 5. Oktober 1897) als
Sitz der Gesellschaft Brüssel angegeben ist. In Frage kämen so
nach Art. 1 des Niederlassungsvertrages zwischen der Schweiz
und Belgien vom 4. Juni 1887, in Kraft seit 1. Juni 1888
(Art. 6 des Vertrages und Note dazu), sowie der Handelsvertrag
zwischen diesen beiden Staaten vom 3. Juli 1889. Allein eine
Verletzung dieser Bestimmungen ist nicht vorhanden, da durchaus
klar ist, daß auch eine schweizerische Gesellschaft, die den Speise
wagendienst betreiben wollte, im Kanton Uri mit einer Patent
taxe belegt werden dürfte und jedenfalls auch belegt würde, wie
auch daraus hervorgeht, daß die Dampfschifffahrtgesellschaft des
Vierwaldstättersees für ihren Wirtschaftsbetrieb der Patenttaxe
unterworfen ist. Nach den genannten Staatsverträgen haben nun
aber die Belgier den gleichen, und nicht einen höhern Schutz zu
beanspruchen, wie die Schweizer.
6. Endlich verstößt die Erhebung der Patenttaxe auch nicht
gegen das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung. Denn
vorab fehlt es an dem Begriff der Steuer: die Patenttaxe stellt
sich nicht dar als eine Geldzahlung des Einzelnen, die ihm nach
einem allgemeinen Maßstabe auferlegt wird, sondern als Entgelt
für die besondere Inanspruchnahme der Staatsgewalt bei der
Konzession. Und sodann ist die Doppelbesteuerung durch den Ent
scheid des Bundesrates vom 28. Januar 1898 ausgeschlossen.
7. Weiterhin soll die verlangte Domizilverzeigung eine Ver
letzung sowohl des Art. 4 B. V., als des Art. 1 des Nieder
lassungsvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich enthalten.
Allein hierüber steht dem Bundesgericht, nachdem der Entscheid
des Bundesrates am 28. Januar 1898 ergangen ist, eine
selbstständige Prüfung nicht zu. Denn der Rechtsgrund, aus
welchem die Domizilverzeigung verlangt wird, besteht im Ge
werbebetrieb der Internationalen Schlafwagengesellschaft auf dem
Gebiete des Kantons Uri; sie wird nur gefordert auf Grund des
Art. 31 der urnerischen Verfassung vom 6. Mai 1888, der
seinerseits die Genehmigung des Bundes nur erhielt unter Vor
behalt des Art. 31 B. V. Die Domizilverzeigung hängt sonach
mit dem Gewerbebetrieb auf das engste zusammen; alles den Ge
werbebetrieb betreffende aber untersteht der Kompetenz des Bundes
rates, nicht derjenigen des Bundesgerichts. Übrigens erscheint der
Rekurs auch in diesem Punkte durchaus unbegründet, da in keiner
Weise dargethan ist, daß Schweizer, die im Kanton Uri ein ana
loges Gewerbe betreiben würden, nicht ebenso zur Domizilverzei
gung verhalten würden; gegenteils ist erstellt, daß die Dampf
schifffahrtgesellschaft des Vierwaldstättersees in jedem der Ufer
kantone, also auch in Uri, hat Domizil verzeigen nüssen.
8. Zu erledigen bleibt noch der Beschwerdepunki der Gotthard
bahngesellschaft, ihre Haftbarmachung für die Patenttare verstoße
gegen Art. 4 B. V., weil er einen Willkürakt einer Verwaltungs
behörde bilde. Auch dieser Beschwerdepunkt muß als unbegründet
bezeichnet werden. Die Gotthardbahn ist es, die die Internationale
Schlafwagengesellschaft auf das Gebiet des Kantons Uri führt,
ihr die Betreibung der Speisewagenwirtschaft auf diesem Gebiete
erst möglich macht; sie partizipiert sogar am Ertrage des genann
ten Betriebes, steht mit der Internationalen Schlafwagengesell
schaft in einem Partizipationsverhältnis; unter diesen Umständen
liegt darin, daß sie als Vertreter der Internationalen Schlaf
wagengesellschaft haftbar gemacht wird, kein Willkürakt, sondern
eine durchaus sachgemäße und den Verhältnissen angepaßte Aus
übung der Gebietshoheit, die ihre Analogie in manchen Gesetzen,
z. B. in verschiedenen Wirtschaftsgesetzen, in denen der Vermieter,
der seine Lokalitäten zum Betrieb einer Wirtschaft vermietet, für
die Patenttaxe haftbar gemacht wird, findet. Zudem ist zu be
merken, daß die Haftbarmachung der Gotthardbahn nur eine pro
visorische ist, und nun muß dem Regierungsrate, als der obersten
Verwaltungsbehörde, die Befugnis zum Erlaß derartiger Ver
fügungen, die die Ausführung von Gesetzen sichern sollen, gegen
über Personen, die seiner Gebietshoheit unterstehen, zuerkannt
werden.
9. Nach dem Gesagten ist der Rekurs, als nach allen Rich
tungen unbegründet, abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen als unbegründet
abgewiesen.