- Urteil vom 20. April 1898 in Sachen
Witwe Meyer.
Nichtanhandnahme einer Injurienklage durch zürcherische Gerichte
wegen Inkompetenz der zürcherischen Gerichte und wegen Rechts
kraft eines die Kompetenz ablehnenden Urteils, und gleichzeitige
Nichtanhandnahme dieser Klage durch die Basler Gerichte wegen
örtlicher Inkompetenz.
A. Wegen eines injuriösen Briefes, den Heinrich Tobler im
Thalacker Uster, Kantons Zürich, im Oktober 1896 an J. C.
Meyers Witwe von Uetikon, Kantons Zürich, wohnhaft in
Basel, gesandt hatte, erhob diese Strafklage beim Bezirksgericht
Uster, welches den Beklagten am 30. Dezember 1896 wegen Be
schimpfung zu einer Buße, zu den Kosten und zu einer Entschä
digung an die Gegenpartei verurteilte. Auf Berufung des Be
klagten hin erkannte jedoch die Appellationskammer des Ober
gerichts des Kantons Zürich in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils unterm 11. Februar 1897, der Angeklagte sei eines Ver
gehens nicht schuldig und sprach ihn daher frei. Das Urteil be
ruhte darauf, daß nach den materiellen Bestimmungen des 3
des zürcherischen Strafgesetzbuches die eingeklagte Handlung der
Beurteilung durch die Gerichte des Kantons Zürich nicht unter
liege; der Ort der Begehung des Delikts sei Basel, und es könnte
deshalb die Sache in Zürich nur unter der nicht vorhandenen
und formell nicht zu erreichenden Voraussetzung von litt. c des
genannten Gesetzes beurteilt werden. Nun klagte Witwe Meyer
die Beleidigung vor den baselstädtischen Gerichten ein. Da jedoch
der Beklagte trotz amtlicher Ladung zu der Verhandlung nicht
erschien, erklärte der Strafgerichtspräsident laut Beschluß vom
- Mai 1897 die Klage als desert, gestützt auf 159 der
Strafprozeßordnung von Baselstadt, wonach bei Antragsdelikten
ein Kontumazverfahren nicht stattfindet. Daraufhin wandte sich
Witwe Meyer neuerdings an den Zürcher Richter, unter Her
vorhebung des Umstandes, daß sie zürcherische Kantonsangehörige
sei, und unter spezieller Berufung auf 3 litt. b des zürcheri
schen Strafgesetzbuches, wonach dieses auf solche Verbrechen An
wendung findet, die außerhalb des Kantons von In und Aus
ländern gegen denselben oder dessen Angehörige (Bürger oder
Einwohner) verübt worden sind, insofern die gerichtliche Verfol
gung durch den auswärtigen Staat nicht erhältlich ist. Der Prä
sident des Bezirksgerichts Uster wies jedoch mit Verfügung vom
- September 1897 die Anklage von der Hand, weil a. auch
zur Zeit die Vorbedingungen von 3 des Strafgesetzbuches nicht
erfüllt seien, indem überhaupt keine und jedenfalls keine kompe
tente auswärtige Behörde für den Fall der Nichtauslieferung die
Beurteilung durch die zürcherischen Gerichte verlange, und b. weil
abgeurteilte Sache vorliege. Eine hiegegen gerichtete Beschwerde
der Witwe Meyer wurde von der Appellationskammer des zürche
rischen Obergerichts am 18. November 1897 als unbegründet
abgewiesen. Abgesehen davon, wurde ausgeführt, ob die Voraus
setzungen des 3 litt. b des zürcherischen Strafgesetzbuches vor
liegen, stehe der Anhandnahme der Anklage der Umstand entgegen,
daß über dieselbe bereits vor zürcherischen Gerichten verhandelt
und rechtskräftig im Sinne der Freisprechung entschieden worden
sei. Der frühere Entscheid habe darauf beruht, daß das einge
klagte Vergehen außerhalb des Kantons Zürich begangen worden
sei und deshalb mangels der Voraussetzungen von 3 litt. a
des Strafgesetzbuches daselbst nicht beurteilt werden könne.
jenem Verfahren habe sich die Anklage noch nicht auf den
von ihr geltend gemachten Gesichtspunkt gestützt, und es seien
keine Beweise dafür vorgelegen, daß die Anklägerin eine Angehörige
des Kantons Zürich sei und daß die Strafthat am Begehungs
orte nicht verfolgt werden könne. Der Entscheid aber stelle sich
keineswegs als eine Weigerung des Eintretens in die Sache
mangels Kompetenz dar, sondern als ein förmliches Urteil, durch
das der Angeklagte straflos erklärt wurde, weil die materiellen
Voraussetzungen der Anwendung des zürcherischen Strafgesetz
buches gefehlt hätten, wofür auf 900 des zürcherischen Rechts
pflegegesetzes, lautend: Wer vor Gericht gestellt wird, muß frei
gesprochen oder verurteilt werden, 2c., verwiesen wurde. Deshalb
könne auf die Anklage, als bereits rechtskräftig beurteilt, über
haupt nicht mehr eingetreten werden.
B. Gegen diesen Beschluß hat Witwe Meyer rechtzeitig den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrage, es sei derselbe aufzuheben und das kompetente Gericht
des Kantons Zürich anzuweisen, die Beleidigungsklage der Re
kurrentin gegen Heinrich Tobler materiell zu behandeln und in
Sachen ein Urteil zu fällen, eventuell, es sei das Strafgericht
Basel anzuweisen, die Sache materiell zu behandeln und die
zürcherische Regierung zu veranlassen, die Exekution des basleri
schen Urteils durchzuführen. Der Beschluß der Appellations
kammer des zürcherischen Obergerichts vom 18. November 1897
enthalte, wird geltend gemacht, eine Rechtsverweigerung; es werde
dadurch der Rekurrentin das verfassungsmäßige Recht entzogen,
eine strafgerichtliche Behandlung ihrer Strafklage zu erlangen.
In Basel oder in Zürich müsse die Rekurrentin Sühne für die
ihr angethane Beleidigung finden, und ein Rechtszustand, wie er
im vorliegenden Falle geschaffen worden, sei unhaltbar. Was
speziell die Zürcher Gerichte betreffe, so seien dieselben zur Ver
folgung der Anklage deshalb verpflichtet, weil die Voraussetzungen
des 3 litt. b des zürcherischen Strafgesetzbuches zuträfen. Ab
gesehen davon sei es fraglich, ob nicht jener 3 mit den Art. 4
und 60 der Bundesverfassung im Widerspruch stehe, da derselbe
eine Vergünstigung der zürcherischen Kantonsbürger vor den Bür
gern anderer Kantone enthalte. Gegenüber der Behauptung, daß
abgeurteilte Sache vorliege, müsse eingewendet werden, daß die
Strafklage von der zürcherischen Appellationskammer nie einer
materiellen Behandlung unterzogen worden sei. Eventuell müsse
die Strafklage in Basel ihre materielle Erledigung finden.
C. Der Rekursbeklagte H. Tobler trägt, in Anlehnung an die
Motive des angefochtenen Beschlusses, auf Abweisung des Re
kurses an. Die Appellationskammer des Obergerichts des Kan
tons Zürich verweist in ihrer Vernehmlassung einfach auf die
Akten. Der Strafgerichtspräsident von Basel, dem ebenfalls Ge
legenheit zur Vernehmlassung gegeben wurde, wendet sich, unter
Berufung auf den 159 der Basler Strafprozeßordnung, bloß
gegen den Eventualantrag der Rekurrentin, indem er bemerkt:
Falls in Basel wohnende Angeklagte nicht erscheinen, so würden
ste durch polizeilichen Vorführungsbefehl zur Verhandlung beige
bracht; gegenüber außerhalb des Kantons wohnenden Beklagten
sei dies jedoch nur gegenüber Einwohnern der Kantone Bern und
St. Gallen möglich, mit denen vom Kanton Baselstadt Über
einkünfte geschlossen worden seien, denen zufolge gegenseitig Fehl
bare auch in Straffällen, welche durch das eidgenössische Aus
lieferungsgesetz nicht vorgesehen seien, zugeführt werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Für kantonale Strafsachen wird der Gerichtsstand und das
räumliche Geltungsgebiet der Strafgesetze durch die kantonale
Verfassung und Gesetzgebung bestimmt, und es ist die Anwendung
der Vorschriften über diese Materien, soweit sie nicht Bestandteile
des kantonalen Verfassungsrechtes bilden und als solche unter dem
Schutze des Bundesgerichts stehen, an sich Sache der kantonalen
Behörden. Desgleichen bestimmen sich die Wirkungen der Rechts
kraft eines Urteils in einer kantonalen Strafsache zunächst aus
schließlich nach dem kantonalen Rechte. Trotzdem steht dem Bun
desgericht ein Überprüfungsrecht der kantonalgesetzlichen Ordnung
des Gerichtsstandes in Strafsachen bezw. der Bestimmungen über
die örtliche Herrschaft der kantonalen Strafgesetze, sowie derjenigen
über die Rechtskraft kantonaler Strafurteile und eine Kontrolle
über die Anwendung dieser Normen dann und insoweit zu, als
durch die bezüglichen Vorschriften oder durch die Auslegung, die
ihnen von den kantonalen Behörden gegeben wird, verfassungs
mäßige Rechte der Bürger verletzt werden. Da nun im vorliegen
den Falle behauptet wird, daß der Rekurrentin gegenüber der Be
schluß der zürcherischen Appellationskammer eine Rechtsverweige
rung enthalte und daß die kantonalgesetzlichen Bestimmungen, auf
denen er beruht, mit den Art. 4 u. 60 der Bundesverfassung
Widerspruch stehen, so ist die Kompetenz des Bundesgerichtes ge
geben.
2. Sachlich nun kann darüber ein Zweifel nicht bestehen, daß
der erwähnte Beschluß der zürcherischen Appellationskammer,
durch den diese die Anhandnahme der neuen Strafklage der Re
kurrentin unter Hinweis auf den frühern Entscheid vom 11. Fe
bruar 1897 ablehnte, in Verbindung mit dem Beschluß
Strafgerichtspräsidenten von Basel vom 20. Mai 1897,
ebenfalls eine materielle Behandlung der Strafsache verweigerte,
zu einer eigentlichen Justizverweigerung führt, die bundesrechtlich
nicht geduldet werden kann. In der That geht es nicht an, daß
der Richter des Kantons, in dem der Beklagte wohnt und dem
die Klägerin angehört, die Behandlung der Strafklage ablehnt,
weil das Delikt in einem andern Kanton begangen sei, während
der Richter dieses Kantons sich mit der Sache nicht einläßlich
befassen will, weil der Beklagte außerhalb desselben wohnt und
nicht zur Verhandlung herbeigeführt werden kann; und es hat
die Rekurrentin ein verfassungsmäßiges Recht darauf, daß die
prozeßordnungsmäßig von ihr angebrachte Strafklage von einem
der beiden Richter, die überhaupt angerufen werden können, in
materielle Behandlung gezogen werde. Wenn daher beide aus
formalen, in der Verschiedenheit der kantonalen Bestimmungen
über die territoriale Herrschaft der Straf und Strafprozeßgesetze
wurzelnden Gründen ein Eintreten auf die Sache ablehnen, so
muß nach Bundesrecht durch das Bundesgericht der vorhandene
negative Jurisdiktionskonflikt gelöst werden, ganz abgesehen davon,
ob die beiden Entscheide auf einer an sich richtigen Anwendung
der bezüglichen kantonalrechtlichen Vorschriften beruhen oder nicht
denn auch gegen Justizverweigerungen, die aus der Unvollkom
menheit oder Nichtübereinstimmung der kantonalen Prozeßgesetze
entstehen, kann der Schutz des Bundesgerichts nachgesucht werden.
Immerhin wird in derartigen Fällen zunächst zu prüfen sein, ob
nicht doch die eine oder die andere der die materielle Behandlung
einer Strafklage ablehnenden Behörden schon nach der eigenen
Gesetzgebung verpflichtet sei, die Sache an die Hand zu nehmen,
da es dann einer in die Gesetzgebung des einen oder andern Kan
tons eingreifenden oder diese ergänzenden Entscheidung nicht be
darf.
3. Bei dieser Prüfung ergiebt es sich, daß der Beschluß der
zürcherischen Appellationskammer schon nach der eigenen Gesetz
gebung des Kantons Zürich nicht haltbar ist, und daß darin für
sich allein schon vom Standpunkt des kantonalen Rechts aus eine
Rechtsverweigerung liegt. Die Appellationskammer scheint selbst
zuzugeben, daß die Voraussetzungen zur Strafverfolgung bezw.
zur Bestrafung des eingeklagten Delikts nach 3 litt. b des
zürcherischen Strafgesetzbuches im Zeitpunkte der Erhebung der
neuen Strafklage der Rekurrentin vorhanden waren. In der
That handelt es sich um ein außerhalb des Kantons von einem
Kantonsangehörigen gegen einen auswärts wohnenden Kantons
bürger begangenes Delikt und war die gerichtliche Verfolgung
durch den auswärtigen Staat, d. h. den Kanton, in dem das
Delikt begangen wurde, nicht erhältlich; und so könnte es sich
höchstens fragen, ob deshalb, weil in 3 litt. b der Ausdruck
Verbrechen gebraucht ist, die dem Rekursbeklagten zur Last gelegte
Handlung nicht darunter falle. Allein diesbezüglich ist zu beachten,
daß das zürcherische Strafgesetzbuch unter Verbrechen nicht eine
besondere Kategorie von strafbaren Thatbeständen versteht, sondern
diesen Ausdruck für alle nach dem Gesetze mit Strafe bedrohten
Handlungen gebraucht (vgl. namentlich 2 al. 1 u. 4). So
mit gehören auch die in 149 ff. normierten Ehrverletzungen
zu den Verbrechen und sind dieselben demnach gemäß 3 litt. b
unter den dort aufgestellten Voraussetzungen auch dann strafbar,
wenn sie außerhalb des Kantons begangen worden sind. Die
zürcherische Appellationskammer behauptet denn auch keineswegs
daß nicht sämtliche Bedingungen der Strafbafbarkeit gemäß 3
litt. b im vorliegenden Falle zusammengetroffen seien, sondern
stellt bloß darauf ab, daß für die zürcherischen Gerichte res judi
cata vorliege. Damit befindet sie sich jedoch im Widerspruch mit
allgemeinen Grundsätzen über die Rechtskraft der Urteile. Mit
ihrem ersten Entscheide vom 11. Februar 1897 hat nämlich die
ppellationskammer in That und Wahrheit lediglich auf Grund
der damals vorliegenden thatsächlichen Verhältnisse eine Gerichts
standfrage entschieden, nicht aber über den Strafanspruch materiell
abgesprochen, mag das Urteil immerhin mit Rücksicht auf die
Vorschrift des 900 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes in die
Form einer Freisprechung gekleidet worden sein. Damit wurde
bloß erkannt, daß der Kompetenzgrund des 3 litt. a des Straf
gesetzbuches nicht vorhanden, weil die Strafthat nicht auf dem
Gebiete des Kantons Zürich begangen worden sei. Insoweit war
der Entscheid rechtskräftig. Sobald aber neue kompetenzbegrün
dende Momente hinzukamen, die im Zeitpunkte der Ausfällung
des ersten Entscheides noch nicht vorhanden waren, und sobald
dadurch ein anderer Kompetenzgrund geschaffen wurde, so konnte
die Appellationskammer die Behandlung der Sache nicht mehr
durch Verweisung auf das ergangene Urteil ablehnen, da dessen
Rechtskraft sich eben auf den neuen Kompetenzgrund nicht er
streckte. Dieser Schlußfolgerung glaubt die Appellationskammer
dadurch entgehen zu können, daß sie behauptet, durch den Ent
scheid vom 11. Februar 1897 sei nicht bloß eine Gerichtsstands
frage entschieden, sondern die Sache materiell beurteilt worden.
Mit Unrecht. Denn abgesehen davon, daß diese Auffassung eine
rein äußerliche, die Motive des Urteils außer Acht lassende ist,
würde daraus doch nicht das gefolgert werden können, was die
Ippellationskammer daraus folgern will. Denn auch wenn man
sich der Auffassung der letztern anschließen und den Entscheid
vom 11. Februar 1897 als ein Urteil über die Strafbarkeit der
eingeklagten Handlung betrachten wollte, so wäre darin doch nur
der Ausspruch zu erblicken, daß die Handlung deshalb straflos
sei, weil das Thatbestandsmerkmal der Begehung im Kanton
Zürich fehlte. Dann müßte aber weiter gesagt werden, daß seither
ein neues wesentliches Thatbestandsmerkmal, das vorher noch nicht
vorhanden war, hinzugetreten sei, nämlich die Ablehnung der
Strafverfolgung im Kanton Baselstadt, und es könnte deshalb
der Eröffnung eines neuen Verfahrens, auch vom Standpunkte
der Appellationskammer aus, die Rechtskraft des frühern Urteils,
die sich nur auf den damals vorhandenen Thatbestand bezog,
nicht entgegengehalten werden. Danach erscheint der angefochtene
Beschluß der zürcherischen Appellationskammer schon nach der
eigenen Gesetzgebung des Kantons Zürich als eine Rechtsverwei
gerung. Wäre aber auch das zürcherische Recht nicht so auszu
legen, wie es hier geschehen ist, so würden doch die gleichen E
wägungen dazu führen, daß der vorhandene Jurisdiktionskonflikt,
auf dessen Lösung die Rekurrentin, ohne Rücksicht auf das kanto
nale Recht, bundesrechtlich Anspruch hat, zu Ungunsten der
Zürcher Gerichte entschieden werden muß.
4. Auf die Frage, ob 3 des zürcherischen Strafgesetzbuches
mit Art. 4 u. 60 der Bundesverfassung nicht vereinbar sei,
braucht unter solchen Umständen nicht eingetreten zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es werden die Ge
richte des Kantons Zürich unter Aufhebung des Beschlusses der
Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts vom 18. No
vember 1897 angewiesen, auf die Beleidigungsklage der Rekurren
tin gegen Heinrich Tobler einzutreten.