- Entscheid vom 21. Februar 1898 in Sachen Koch.
Pfandverwertung; Stellung des Dritteigentümers der Pfänder.
I. Friedrich Leimann in Niederurdorf schuldet der Leihkasse
Neumünster 1500 Fr. aus Darlehn. Für die Schuld haftet ein der
Schwester des Schuldners, Frau Maria Koch in Remscheid, ge
hörender Schuldbrief von 3000 Fr. auf F. Leimann selbst als
Faustpfand. Die Leihkasse leitete gegen den Schuldner Betreibung
auf Pfandverwertung ein, und es wurde die Versteigerung auf
den 8. Oktober 1897 angesetzt. Hiegegen erhob nun die Eigen
tümerin des Faustpfandes Einsprache, weil ihr keine Ausferti
gung des Zahlungsbefehles zugestellt worden sei. Sie wurde von
der untern kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen, weil zur
Zeit der Ausfertigung des Zahlungsbefehls der Wohnort der
Beschwerdeführerin weder der Gläubigerin, noch dem Betreibungs
amte bekannt gewesen sei und weil es einer Zustellung des Zah
lungsbefehls an dieselbe auch deshalb nicht bedurft habe, weil
Leimann selbst der Vertreter seiner im Auslande lebenden Schwe
ster sei. Frau Koch zog diesen Entscheid an die obere kantonale
Anfsichtsbehörde weiter, indem sie beide Entscheidungsgründe der
ersten Instanz als unrichtig bezeichnete. Die kantonale Aufsichts
behörde bestätigte jedoch den Vorentscheid, indem sie ausführte:
Mag es sich mit der Kenntnis der Gläubigerin und des Betrei
bungsamtes von dem Aufenthaltsorte der Eigentümerin des
Faustpfandes verhalten wie immer, so steht jedenfalls fest, daß
die Beschwerdeführerin um die gegen Friedr. Leimann angehobene
Betreibung mindestens seit dem 8. Oktober a. c. gewußt hat.
Da nun die in Art. 153, Abs. 2 des Schuldbetreibungs und
Konkursgesetzes vorgeschriebene Zustellung einer Ausfertigung
des Zahlungsbefehles an den dritten Eigentümer des Pfandes
keinen andern Zweck hat, als diesen von der gegen den Schuld
ner angehobenen Betreibung in Kenntnis zu setzen und ihm
dadurch die Gelegenheit zu geben, seine eigenen Interessen zu
wahren, so erscheint die nachträgliche Zustellung eines Zahlungs
befehls an die Beschwerdeführerin als völlig überflüssig. Sofern
der Zahlungsbefehl sie überhaupt veranlaßt hätte, Rechtsvorschlag
auszuwirken, so hätte sie, nachdem sie einmal sichere Kenntuis
von der Betreibung hatte, diese Rechtsvorkehr ergreifen können,
auch ohne im Besitze eines Zahlungsbefehls zu sein. Nachdem
sie nun aber von diesem Rechte in nützlicher Frist keinen Ge
brauch gemacht hat, fehlt es auch an jedem Grunde, die Sistie
rung der Betreibung zu verfügen. Nach dem jüngsten Entscheide
des Bundesgerichts i. S. Schwegler gegen Hellbock vom 14. Ok
tober a. c. hat der dritte Eigentümer der zu Pfand gegebenen
Sache keinen Anspruch darauf, daß auch ihm gegenüber die
Fristen des Art. 154 des Schuldbetreibungs und Konkurs
gesetzes beobachtet werden, und im übrigen hat die Beschwerde
führerin gar nicht behauptet, daß die Betreibung irgendwie anfecht
bar sei, sei es, daß die Forderung nicht mehr, oder nicht mehr
in dem ursprünglichen Umfange bestehe, sei es, daß die Betrei
bung an einem formellen Mangel leide.
II. Gegen diesen Entscheid hat namens der Frau Koch Advokat
A. Gloor in Zürich rechtzeitig an das Bundesgericht rekurriert.
Es wird betont, daß die zufällige Kenntnisnahme von der Vor
kehr eines Gläubigers angesichts des Wortlautes des Art. 153,
Abs. 2 und auch im Hinblick auf Art. 34 des Betreibungsgesetzes
nicht der Mitteilung eines Zahlungsbefehls gleichgestellt werden
dürfe und daß dies bedenkliche Verwirrungen zur Folge haben
müßte. Überhaupt könne man doch ohne Zahlungsbefehl nicht
Recht vorschlagen. Derselbe enthalte bestimmte Androhungen, die
jedoch ihre Wirkungen nur ausüben könnten, wenn ein solcher
überhaupt erlassen worden sei. Auch könne der Beginn der Rechts
vorschlagsfrist nur durch den Zahlungsbefehl in maßgebende
Weise festgestellt werden. Bereits in der Beschwerde an die untere
Aufsichtsbehörde habe die Rekurrentin die Bemerkung einfließen
lassen, daß sie die Betreibung und derzeitige Gültigkeit des Pfan
des bestreiten wolle. In dieser Beschwerde oder dann doch in der
sofort erfolgten Mitteilung derselben an das Betreibungsamt müsse
eine Bestreitung der Betreibung erblickt werden. Endlich wird
bemerkt, daß der bundesgerichtliche Entscheid Schwegler gegen
Hellbock für den vorliegenden Fall nicht präjudiziell sein könne.
Der Antrag geht dahin, es sei das Betreibungsamt Niederurdorf
anzuweisen, die Pandverwertung bis auf weiteres zu sistieren und
der Frau Koch einen Zahlungsbefehl zuzustellen.
III. Einem Begehren der Rekurrentin um provisorische Sistie
rung der Betreibung wurde unterm 25. Januar 1898 entsprochen.
Die Versteigerung des Faustpfandes hatte jedoch bereits am
21. Januar stattgefunden.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Betreibung auf Pfandverwertung, wie sie im Bundes
gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs geordnet ist, richtet sich
subjektiv nur gegen den persönlichen Schuldner der Forderung.
Das bestellte Pfand ist lediglich Exekutionsobjekt und sein Eigen
tümer als solcher erscheint nicht als Betriebener. Wenn daher ein
Dritter das Pfand bestellt, oder zu Eigentum erworben hat, so
ist dieser nicht, wie der Schuldner, zu betreiben, sondern er kommt
einfach als Dritteigentümer des Pfandgegenstandes in Betracht,
aus dem die Forderung gedeckt werden soll, falls der Gläubiger
nicht auf andere Weise befriedigt wird. Nirgends wird derselbe in
den von der Betreibung auf Pfandverwertung handelnden Arti
keln 151 bis 158 des Betreibungsgesetzes als Schuldner oder
Betriebener bezeichnet oder diesem gleichgestellt. Speziell Art. 152
und Art. 153, Abs. 1, bezw. Art. 70, wo der Inhalt des Zah
lungsbefehls angegeben, und ferner bestimmt wird, in welcher
Weise derselbe auszufertigen sei, enthält keinerlei Andeutung dafür,
daß ein anderer, als der oder die persönlichen Schuldner als solche
zu betrachten und zu betreiben seien. Damit stimmt auch die ein
zige Bestimmung, die ausdrücklich den Dritteigentümer eines
Pfandes erwähnt, Art. 153, Abs. 2, vollständig überein. Wenn
nämlich hier bestimmt ist, daß dem dritten Pfandbesitzer, sofern
sein Wohnort bekannt ist, gleichfalls eine Ausfertigung des Zah
lungsbefehls zugestellt werde, so ist darunter gewiß nicht ein be
sonderer, auf den Dritten lautender, sondern lediglich eine Abschrif
des auf den persönlichen Schuldner gestellten Zahlungsbefehls zu
verstehen, wie denn auch in den frühern Entwürfen nicht von
einer Ausfertigung, sondern von einem Doppel desselben die Rede
war, und der französische und der italienische Text jetzt noch lau
ten: un exemplaire bezw. un esemplare. Hieraus folgt,
daß der Dritteigentümer eines Pfandes die Betreibung, die sich
einzig gegen den Schuldner der Forderung richtet, nicht durch
Rechtsvorschlag hemmen kann; er kann in dieser Richtung eben
sowenig als Betriebener betrachtet werden, wie hinsichtlich der
Beobachtung der Verwertungsfristen, in welcher Beziehung
Schuldbetreibungs und Konkurskammer bereits in ihrem Entscheid
in Sachen Schwegler gegen Hellbock, vom 14. Oktober 1897, sich
im gleichen Sinne ausgesprochen hat. Dies ergiebt sich auch aus
Art. 153, Abs. 3 des Betreibungsgesetzes, wo im Anschluß an die
Vorschrift, daß dem dritten Pfandeigentümer eine Ausfertigung
des Zahlungsbefehls zuzustellen sei, mit Bezug auf Zahlungs
befehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Art. 71 bis 86
als anwendbar erklärt sind. Denn wäre der Dritteigentümer des
Pfandes als Betriebener betrachtet worden und hätte man ihm ein
Rechtsvorschlagsrecht einräumen wollen, so hätte kaum einfach und
ohne irgend einen Vorbehalt auf die erwähnten Bestimmungen
über den Zahlungsbefehl und den Rechtsvorschlag bei der gewöhn
lichen Betreibung, bei der ja selbstverständlich nur der gewöhnliche
Schuldner als der Betriebene erscheint, verwiesen werden dürfen.
Würde man es bei der Zustellung einer Ausfertigung des Zah
lungsbefehls im Sinne des Art. 153, Abs. 2 mit einer eigent
lichen Bekreibung zu thun haben, so hätte ferner eine Zustellung
ausnahmslos angeordnet werden müssen, und es wäre gewiß nicht
gestattet worden, von dem Erlasse des wichtigsten Betreibungsaktes,
der Grundlage des ganzen übrigen Verfahrens, in gewissen Fäl
len, nämlich dann Umgang zu nehmen, wenn der Wohnort des
Dritteigentümers unbekannt ist. Auch hieraus geht deutlich hervor
daß in der Mitteilung eines Zahlungsbefehls an den dritten
Pfandeigentümer im Sinne des Art. 153, Abs. 2 nicht eine Auf
forderung zur Zahlung der Forderung, die er ja gar nicht schul
det, liegen kann, daß dieselbe vielmehr lediglich eine amtliche
Benachrichtigung des bekannten Pfandeigentümers von der gegen
den Schuldner eingeleiteten Betreibung bezweckt, die denselben in
den Stand setzen soll, seine Rechte in der Betreibung, bei der er
allerdings ebenfalls, wenn auch nicht als Schuldner, beteiligt ist,
zu wahren. Dies hat nun aber nicht auf dem Wege des die Be
treibung als solche hemmenden Rechtsvorschlags zu geschehen,
sondern in der Weise, daß der Dritteigentümer selbständig seine
Ansprüche auf den Pfandgegenstand geltend macht. Wenn er glaubt,
daß letzterer für die betriebene Forderung nicht oder nicht in dem
behaupteten Umfange in Anspruch genommen werden könne, sei
es, weil die Forderung selbst oder weil das Pfandrecht dafür nie
entstanden, oder ganz oder teilweise erloschen, oder weil erstere nicht
in das Pfand exequierbar sei, so hat er nicht mittels Rechts
vorschlags gegen die gar nicht gegen ihn gerichtete Betreibung
aufzutreten, sondern einfach durch besondere Eingabe an das Be
treibungsamt das Bestehen eines Pfandrechts an seiner Sache,
bezw. das Recht zur zwangsweisen Liquidation derselben nach Mit
gabe der Prätentionen des Gläubigers zu bestreiten, wie dies in
t. 155 des Betreibungsgesetzes ausdrücklich vorgesehen ist, indem
hier bestimmt ist, daß die die Geltendmachung der Ansprüche
Dritter auf die gepfändete Sache beschlagenden Art. 106 bis 109
des Betreibungsgesetzes auf das Pfandrecht entsprechende Anwen
dung finden. Diese Verweisung könnte nicht so allgemein gefaßt
sein, wenn die Anstände zwischen dem Gläubiger und dem Dritt
eigentümer eines Pfandes auf andere Weise, nämlich durch Rechts
vorschlag des letztern und durch Rechtsöffnungsbegehren resp.
Klage des erstern zu erledigen wären. Vielmehr wird gerade durch
diese ganz allgemein lautende Verweisung bestätigt, daß der dritte
Pfandeigentümer nicht Betriebener ist und daß die Zustellung der
Ausfertigung eines Zahlungsbefehls nur die bereits erwähnte
Bedeutung hat.
2. Aus dem Gesagten folgt, daß die Rekurrentin die Mittei
lung eines Zahlungsbefehls zu dem Zwecke, um durch Rechts
vorschlag die Betreibung zu hemmen, nicht verlangen und daß ihr
Rekurs jedenfalls in diesem Sinne nicht gutgeheißen werden kann,
auch wenn angenommen würde, daß die Voraussetzung, unter der
eine Zustellung einer Ausfertigung eines Zahlungsbefehls an den
ritteigentümer gesetzlich vorgesehen ist, hier zugetroffen sei. Aber
überhaupt ist von einer solchen nachträglichen Zustellung im vor
liegenden Falle Umgang zu nehmen. Die Vorinstanz stellt fest, daß
die Rekurrentin jedenfalls seit dem 8. Oktober 1897 von der
Betreibung Kenntnis gehabt hat. Von diesem Zeitpunkte an war sie
deshalb in der Lage, ihre Rechte geltend zu machen, und die Mit
teilung einer Ausfertigung des Zahlungsbefehls würde sich als
eine überflüssige Förmlichkeit darstellen, an deren Erfüllung die
Rekurrentin keinerlei Interesse mehr hat. Sie hätte nach jener
Feststellung auch ohne die Mitteilung des Zahlungsbefehls schon
vor der Versteigerung des ihr gehörenden Faustpfandes das Pfand
recht bezw. die Exequierbarkeit oder die Höhe der Pfandbelastung
bestreiten können und sollen, und an dieser rechtlichen Sachlage
würde die nachträgliche Zustellung eines Zahlungsbefehls nichts
mehr zu ändern vermögen.
3. Die Rekurrentin macht nun freilich in zweiter Linie geltend,
daß sie das Pfandrecht wirklich bestritten habe und daß auch des
halb die Verwertung nicht habe stattfinden dürfen. Allein si
behauptet selbst nicht, daß dies dem Betreibungsamte gegenüber
geschehen sei, sondern sagt bloß, sie habe bereits in der Beschwerde
an das Bezirksgericht die Erklärung einfließen lassen, daß sie die
Betreibung und derzeitige Gültigkeit des Pfandrechts bestreite. Um
aber die rechtlichen Wirkungen der Art. 106 bis 109 auszuüben,
mußte diese Bestreitung in klarer Weise dem Betreibungsamte
gegenüber abgegeben werden, und dieses brauchte auf die erwähnte
Bemerkung in der Beschwerde an das Bezirksgericht hin, die ihm
ja allerdings bei Anlaß der Einholung der Antwort zur Kenntnis
gelangt sein wird, das Verfahren im Sinne der Art. 106 ff. nicht
einzuleiten.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.