- Entscheid vom 15. Februar 1898 in Sachen Ganz.
Art. 92, Ziff. 3 Schuldbetr.- und Konk.-Ges. Unpfändbarkeit
von Erfindungspatenten und gewerblichen Modellen?
A. Im Konkurse des Schreinermeisters Ganz in Fraubrunnen
wurden vom Konkursamte Fraubrunnen zwei schweizerische Erfin
dungspatente für Tische, Nr. 6334 und Nr. 8009, sowie zwei in
der Schweiz gewerblich geschützte Modelle für Tisch und Bankfüße
Nr. 1175 und 4467, die dem Konkursiten zustanden, zur Masse
gezogen. Ganz beschwerte sich hiegegen bei den zuständigen kanto
nalen Aufsichtsbehörden, unter Berufung erstens auf Art. 92,
Ziffer 3 des Betreibungsgesetzes und
sodann auf die Bestim
mungen der Bundesgesetze betreffend die Erfindungspatente, vom
- Juni 1888, und betreffend die gewerblichen Muster und
Modelle, vom 21. Dezember 1888, nebst den darauf bezüglichen
Vollziehungsverordnungen, aus denen sich ergebe, daß die frag
lichen Patente und Modelle unpfändbar seien. Mit Entscheid vom
- Januar 1898 wies die bernische kantonale Aufsichtsbehörde
die beiden Beschwerden ab, indem sie ausführte: Unter den Be
griff der zur Ausübung des Berufes notwendigen Werkzeuge, Ge
rätschaften und Instrumente im Sinne des Art. 92, Ziffer 3
des Betreibungsgesetzes könnten die fraglichen Patente und Mo
delle auch bei weitester Auslegung nicht subsumiert werden; denn
dieselben kämen nur als Voraussetzungen für den Schutz des
gewerblichen Eigentumsrechtes in Betracht. Dafür aber, daß diese
Rechte absolut unpfändbar seien, böten die gesetzlichen Bestimmun
gen keinen sichern Anhaltspunkt. Im Gegenteil seien dieselben
nach gesetzlicher Vorschrift in gewissen Fällen gegen den Willen
des Berechtigten ökonomisch verwertbar und eine freiwillige Ver
pfändung sei im Gesetze speziell vorgesehen. Es bestehe daher kein
plausibler Grund, um jene Rechte von vornherein als unpfändbar
anzusehen, und die gegenteilige Annahme erscheine sogar als die
näher liegende, so daß von einer Gutheißung der Beschwerde keine
Rede sein könne. Eine andere Frage freilich sei es, fügte die Auf
sichtsbehörde bei, ob die betreffenden Rechte nicht in dem Sinne höchst
persönlich seien, daß die zwangsweise Versteigerung derselben nicht
statthaft wäre; diese Frage könne aber als eine solche rein civil
rechtlicher Natur einzig von den Gerichten entschieden werden.
B. Gegen diesen Entscheid hat G. Ganz an das Bundesgericht
rekurriert, indem er wiederholt, daß aus den Gesetzen betreffend
die Erfindungspatente und betreffend die gewerblichen Muster und
Modelle als Grundsatz sich ergebe, daß die fraglichen Rechte
höchst persönlicher Natur seien und abgesehen von den ausdrück
lich vorgesehenen Ausnahmen des Lieenzzwanges und der Expro
priation ohne Einwilligung des Inhabers nicht auf andere über
tragen werden können.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Mit Recht ist der Rekurrent in der bundesgerichtlichen Instanz
nicht mehr darauf zurückgekommen, daß ihm die fraglichen Pa
tente und Modelle gemäß Art. 92, Ziffer 3 des Betreibungs
gesetzes zu belassen seien. Denn es ist gewiß richtig, daß solche
Objekte eine völlig andere wirtschaftliche Bedeutung und Zweck
bestimmung haben, als die in Art. 92, Ziffer 3 erwähnten, zur
Ausübung eines Berufes dienenden Werkzeuge, Gerätschaften und
Instrumente, und daß der Gesichtspunkt des Schutzes der per
sönlichen Berufsthätigkeit, der den Gesetzgeber dazu geführt hat,
letztere in gewissem Umfange von der Beschlagnahme durch
Gläubiger auszuschließen, für erstere nicht zutrifft. Frägt es
sodann, ob die erwähnten Patente und Modelle aus einem an
dern Grunde, kraft ihrer rechtlichen Beziehungen zum Inhaber,
nicht pfändbar seien, bezw. nicht zur Konkursmasse gezogen wer
den dürfen, so ist zu bemerken: Die Erfindungspatente und die
gewerblichen Muster und Modelle repräsentieren gewisse Erfinder
rechte, die zweifellos, soweit sie geschützt sind, zu den Vermögens
rechten gehören. Deren rechtlicher Natur nun steht durchaus nicht
entgegen, daß sie von der Person des Erfinders, bezw. des ur
sprünglichen Inhabers des Patentes oder des Musters oder
Modells losgelöst und mit letzteren auf einen Dritten übertragen
werden. Ebensowenig läßt die positivrechtliche Ausgestaltung des
Patent bezw. des Muster und Modellschutzes in den schweizeri
schen Gesetzen vom 29. Juni und 21. Dezember 1888 die frag
lichen Rechte als höchst persönliche erscheinen. Im Gegenteil ist
die Übertragung derselben in verschiedenen Formen, insbesondere
auch deren Verpfändung ausdrücklich vorgesehen (Art. 5 des
Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente und Art. 4 des
jenigen betreffend die gewerblichen Muster und Modelle). Dann
ist aber nicht einzusehen, weshalb diese Rechte nicht auch zu
Gunsten der Gläubiger des Berechtigten beschlagnahmt und auf
dem Wege der Zwangsexekution zur Verwertung sollten gebracht
werden können. Der Rekurrent wendet ein, nach den Gesetzen
über Erfindungs und Muster und Modellschutz sei, abgesehen
von den ausdrücklich erwähnten Fällen des Licenzzwanges und der
Expropriation, nur eine freiwillige Übertragung der fraglichen
Rechte möglich. Eine positive Bestimmung, die die zwangsweise
Beschlagnahme und Verwertung zu Gunsten der Gläubiger des
Inhabers des Patents bezw. des Musters oder Modells aus
schließen würde, vermochte jedoch der Rekurrent nicht zu nennen
daraus ferner, daß die erwähnten Spezialgesetze hierüber nichts
enthalten, kann für den Standpunkt des Rekurrenten eben
falls nichts hergeleitet werden, da die Zwangsexekution ihrerseits
eine einheitliche und selbständige Regelung in einem Spezialgesetze
gefunden hat. Sonach muß die Pfändung bezw. die Einbeziehung
derartiger Rechte in die Konkursmasse als statthaft erklärt und
der Rekurs abgewiesen werden. Damit ist übrigens die Frage in
endgültiger Weise entschieden, und davon, daß sich die Civilgerichte
bei Anlaß der Versteigerung auch noch über dieselbe auszusprechen
hätten, wie die Vorinstanz meint, kann keine Rede sein, abgesehen
davon, daß völlig unerfindlich ist, in welcher Weise die Frage
zum Entscheid der Gerichte gebracht werden sollte.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.