- Entscheid vom 6. April 1897 in Sachen
Heer Stapfer.
I. Auf Ansuchen des Jacques Heer Stapfer erließ die Arrest
behörde Basel am 6. Januar 1897 gegen Henri Stüssi Trümpi in
Genf für eine auf einen Verlustschein sich stützende Forderung
von 18,985 Fr. a Cts. einen Arrestbefehl, worin als Arrest
gegenstände die auf 1. Januar 1897 fälligen Renten ab den Policen
Nr. 372,401, 372, 402 und 372, 403 der Equitable bezeichnet
waren, und am gleichen Tage wurde der Arrest auf diese Gegen
stände durch das Betreibungsamt Basel vollzogen. Namens der
Eheleute Stüssi Trümpi beschwerte sich Dr. Hans Albrecht in
Basel mit Eingabe vom 18. Januar 1897 gegen die ihm am 8.
mitgeteilte Arrestnahme. Erstlich gehe der Arrestbefehl von einer
unzuständigen Behörde aus: derselbe könne nur an dem Orte
ausgestellt werden, wo die zu verarrestierenden Vermögensstücke
sich befinden und als solcher sei Genf, wo die Gläubiger wohnten
zu betrachten; jedenfalls hätte hier der Arrest vollzogen werden
sollen. Weiter aber seien die fraglichen Renten den Ehegatten
Stüssi Trümpi von der Mutter des Ehemannes als unpfändbar
bestellt worden, wofür auf die Kopie eines Briefes der Frau
Adele Blumer vom 1. Oktober 1887 an den Vertreter der Equi
table und auf die Abschrift einer entsprechenden Stelle im Po
liceregister der Gesellschaft verwiesen wurde; demnach seien die
Renten nach Art. 92, Ziffer 7 des Betreibungsgesetzes unpfänd
bar. Eventuell sei der Arrest wenigstens insofern aufzuheben, als
die Renten der Frau Stüssi Trümpi bestellt worden seien und
eventualissime müßte den Beschwerdeführern doch ein bestimmter
Betrag als Kompetenz belassen werden.
II. Mit Entscheid vom 30. Januar 1897 hob die Aufsichts
behörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel
stadt den Arrest auf, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Ob die Voraussetzungen zur Bewilligung des Arrestes vorhanden
seien, habe das Betreibungsamt, als die nur mit dem Vollzug des
Arrestes betraute Behörde, nicht zu untersuchen, wohl aber stehe
ihm ein Prüfungsrecht dahin zu, ob der Arrestgegenstand im
Sinne von Art. 92 des Betreibungsgesetzes pfändbar und damit
arrestierbar sei oder nicht. Nun gehe aus den von den Beschwerde
führern selbst eingelegten Belegen in Verbindung mit der That
sache, daß Stüssi im Jahre 1886 in Konkurs gefallen sei, her
vor, daß die verarrestierten Renten den Eheleuten Stüssi Trümpi
unentgeltlich bestellt und daß dieselben durch die Bestellerin vom
Zugriff der Gläubiger gemäß Art. 521 des Obligationenrechtes
ausgeschlossen worden seien, so daß dieselben in der That nicht mit
Beschlag hätten belegt werden dürfen.
III. Nachdem von diesem Entscheid dem Gläubiger Kenntnis
gegeben worden war, reichte namens desselben Advokat Dr. Stöck
lin in Basel rechtzeitig Rekurs beim Bundesgericht ein. Nach
er Bemerkung darüber, daß von der Beschwerde dem Rekur
renten keine Kenntnis gegeben worden sei, bringt derselbe an:
Gemäß Art. 279 des Betreibungsgesetzes sei gegen einen Arrest
befehl weder Berufung noch Beschwerde zulässig. Nun bilde laut
Art. 274 der Arrestgegenstand einen Bestandteil des Arrestbefehles
und seien auch vorliegend die fraglichen Renten als Arrestobjekte
angegeben gewesen. Eine Prüfung, ob diese pfänd und arrestier
bar seien, sei unter solchen Umständen dem Betreibungsbeamten
nicht zugestanden. Eventuell aber werde darauf hingewiesen, daß
die Aufsichtsbehörde von Basel mit Unrecht die mit Arrest belegten
Renten als unpfändbar bezeichnet habe. Die von den Beschwerde
führern angerufenen Beweismittel seien keineswegs genügend: Die
Unpfändbarkeit müsse in dem Rentenbestellungsakt selbst enthalten
sein; ferner sei es nicht ausgeschlossen, daß der Brief der Frau
Blumer vom 1. Oktober 1887 unächt, d. h. vordatiert sei; vor
allem aber sei nicht festgestellt, daß Frau Blumer wirklich Bestel
lerin der Renten sei. In dem Bestellungsakt komme ihr Name
nicht vor; vielmehr habe danach Heinrich Stüssi die Renten zu
seinen Gunsten bestellt, wie denn auch der Brief, den Frau Blumer
an den Agenten der Equitable geschrieben haben soll, mit den
Worten beginne: Sie empfangen von meinem Sohn 50,000 Fr.
u. s. w. Die Aufsichtsbehörde von Baselstadt bemerkt in ihrer
Vernehmlassung bezüglich des ersten Beschwerdepunktes, es finde
nach dortiger Praxis eine Mitteilung der Beschwerde an die Ge
genpartei nur statt, wenn der Sachverhalt auf Grund der Akten
noch nicht klar festgestellt sei, was hier nicht zugetroffen sei.
Der Vertreter der Rekursgegner, Dr. Albrecht, seinerseits tritt
den sachlichen Ausführungen des Rekurrenten durchwegs entgegen
und beruft sich in Bezug auf die Unpfändbarkeit der fraglichen
Renten auf das Original des Briefes der Frau Blumer vom
- Oktober 1887, das er zu den Akten legt.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Mitteilung einer Beschwerde an die Gegenpartei ist im
Betreibungsgesetz nicht vorgesehen. Es kann daher vom Stand
punkte des Bundesrechts aus nichts dagegen eingewendet werden,
wenn die kantonale Aufsichtsbehörde in Fällen, wo der Sachver
halt liquid ist, eine solche Mitteilung unterläßt.
- Das Gesetz unterscheidet zwischen der Bewilligung und dem
Vollzug des Arrestes, und es sind denn auch für die Besorgung
der beiden Funktionen verschiedene Behörden vorgesehen (vergl.
Art. 274, Absatz 1 des Betreibungsgesetzes). Allerdings sind nun
die mit dem Vollzug des Arrestes betrauten Organe an den Ar
restbefehl insofern gebunden, als sie die Voraussetzungen für die
Bewilligung desselben nicht zu überprüfen haben. Aber anderseits
haben sie bei der ihnen zufallenden Aufgabe die Vorschriften der
Art. 91 bis 109 des Betreibungsgesetzes zu beobachten, und sich
somit auch an die in Art. 92 enthaltenen Vorschriften über Un
pfändbarkeit zu halten. Die Kognition hierüber muß den Voll
zugsorganen schon deshalb vorbehalten werden, weil die Arrest
behörden gar nicht in der Lage sind, eine Prüfung der maßgebenden
thatsächlichen Verhältnisse eintreten zu lassen. Die Vorschrift in
Art. 274, Absatz 2, Ziffer 4, daß der Arrestbefehl die Angabe der
mit Arrest zu belegenden Gegenstände enthalten solle, kann somit
nicht die Bedeutung haben, daß die im Arrestbefehl bezeichne
ten Gegenstände nun auch mit Beschlag belegt werden müssen
und daß eine Prüfung der Frage der Pfändbarkeit nicht mehr
stattfinden könne. Sondern es kommt jener Vorschrift nur der
Charakter einer den Inhalt des Arrestbefehls betreffenden Ord
nungsvorschrift zu, und es bleibt die Frage, ob die betreffenden
Gegenstände pfänd und arrestierbar seien, stets der Prüfung der
mit dem Arrestvollzug betrauten Organe vorbehalten. Dann trifft
aber in Bezug auf diese Frage auch Art. 279, Alinea 1 des Be
treibungsgesetzes nicht zu, wonach gegen den Arrestbefehl weder
Berufung noch Beschwerde stattfindet. Vielmehr ist, wenn beim
Vollzug des Arrestes durch die damit betrauten Organe die Vor
schriften über Unpfändbarkeit verletzt werden, das gewöhnliche
Rechtsmittel der Beschwerde an die Aufsichtsbehörden gegeben. Es
war somit nicht gesetzwidrig, wenn die Basler Aufsichtsbehörde
auf die Beschwerde der Eheleute Stüssi Trümpi eingetreten ist.
3. Materiell sodann muß der Vorentscheid ebenfalls geschützt
werden. Die Feststellung der Vorinstanz, daß die fraglichen Renten
den Eheleuten Stüssi Trümpi unentgeltlich bestellt und daß die
selben im Sinne des Art. 521 des Obligationenrechtes vom Be
steller dem Zugriff der Gläubiger entzogen worden sind, wird
durch das Original des Briefes der Frau Blumer vom 1. Oktober
1887, dessen Eingang lautet: Durch meinen Sohn ... empfan
gen Sie ... und in dem zum Schluß gesagt ist: In dem
Versicherungsvertrag muß indessen nachdrücklich erwähnt werden,
daß ich als dritte Person unentgeltlich die Leibrente bestellt habe,
die nach 521 vom Obligationenrecht der Schweiz durch Gläu
biger nicht entzogen werden kann , vollends bestätigt. Für eine
Fälschung liegen nicht die mindesten Anhaltspunkte vor, und daß
die Unpfändbarkeit im Rentenbestellungsakt selbst erwähnt sein
müsse, findet im Gesetze keinen Halt. Wo aber in so liquider
Weise der Thatbestand des Art. 521 des Obligationenrechts vor
liegt, kann gegen die Aufsichtsbehörde ein Vorwurf nicht erhoben
werden, wenn sie in Anwendung von Art. 92, Ziffer 7 des Be
treibungsgesetzes die Unpfändbarkeit der betreffenden Gegenstände
ausspricht.
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.