- Urteil vom 21. April 1897 in Sachen
Papierfabrik Perlen gegen Huwyler.
A. Mit Urteil vom 30. Januar 1897 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt: Die Beklagte habe den Klägern zu
bezahlen:
Fr. 3000
a. an Taglohnentschädigung
b. an Verpflegungskosten
233 10,
c. an Guchtachtenkosten
mit den abweichenden Begehren seien die Parteien abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil ergriffen beide Parteien rechtzeitig die
Berufung an das Bundesgericht.
Die Beklagte und erste Rekurrentin stellte die Anträge: Das
obergerichtliche Urteil sei dahin abzuändern, daß die Papierfabrik
Perlen nichts an die Geschwister Huwyler zu bezahlen habe, deren
Klage also gänzlich abzuweisen sei.
Die Anträge der Kläger und zweiten Rekurrenten lauten da
gegen
- Die Beklagte habe an die Kläger eine Entschädigung von
6000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem Datum des Friedens
richtervorstandes zu bezahlen.
- Die Beklagte habe an die Klägerschaft ferner zu bezahlen
Verpflegungskosten vom 1. August 1889 bis 31. Mai 1894,
1 Fr. 50 Cts. pro Tag 2098 Fr. 50 Cts., nebst Zins à
5 % seit 31. Mai 1894, sowie die sämtlichen Kosten der ärzt
lichen Behandlung.
- 2c.
- Eventuell sei das Rechtsbegehren der (ursprünglichen) Klage
gutzuheißen.
C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter der
Beklagten zunächst seinen schriftlich gestellten Hauptantrag und
beantragt eventuell, das obergerichtliche Urteil sei in der Haupt
sache zu bestätigen. Dabei erhebt er zur Begründung seines Haupt
antrages neu die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation der
Kläger.
Der Vertreter der Kläger plädiert für Gutheißung seiner in
seiner Berufungserklärung gestellten Anträge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der seit Jahren in der Fabrik der Beklagten als Schreiner
angestellt gewesene Vater der heutigen Kläger, Joseph Huwyler,
erlitt am 1. August 1889 bei Prüfung der Funktionen des Auf
zuges in der Fabrik einen Unfall, indem ein mit Erde gefüllter,
zwei Zentner schwerer Sack nach seiner Aussage auf seine rechte
Schulter, nach Aussage eines Mitarbeiters auf die rechte Lende,
fiel, der ihn zu Boden warf. Für die Zeit vom 1. August 1889
bis 17. Oktober 1889 bezahlte ihm die Fabrik den Taglohn nebst
einer täglichen Zulage von 60 Rp., da er bis dahin in ärztlicher
Behandlung gewesen und an jenem Tage als geheilt entlassen
war. Am 29. April 1890 erhob der Verunglückte gegen die
Papierfabrik eine Klage auf Bezahlung folgender Beträge:
a. für entgangenen Lohn während der Krank
heit bis 1. März 1890 zu 3 Fr. 50 Cts. pro
Tag, 179 Tage
Fr. 626 50
mit Berechtigung zum Abzuge des schon ge
zahlten;
b. für Verpflegungskosten bis 1. Dezember
1890 zu 1 Fr. 50 Cts. pro Tag, 105 Tage
157 50
c. für Schaden wegen dauernder gänzlicher
Erwerbsunfähigkeit
6000
Summa Fr. 6784
Die Beklagte anerkannte nur die Pflicht zur Zahlung des
Lohnes vom 1. August bis 17. Oktober 1889, woran sie noch
Fr. 40 Cts. schuldete. Vom Bezirksgericht Luzern wurde eine
Expertise durch den Amtsarzt und dessen Stellvertreter, und eine
Oberexpertise durch den Sanitätsrat des Kantons Luzern ange
ordnet. Das Gutachten des Sanitätsrates datiert vom 22. Juni
1891. Beide Gutachten gelangten, im wesentlichen in Über
einstimmung mit den Zeugnissen mehrerer Arzte, die den Huwyler
inzwischen behandelt hatten,
zu dem Schlusse, eine dauernde
Arbeitsunfähigkeit infolge des Unfalls sei nicht anzunehmen; auch
sei Simulation nicht ausgeschlossen. Das Gutachten des Amts
arztstellvertreters läßt im weitern die Möglichkeit offen, daß blei
bende Folgen der Verletzung vorhanden sein könnten. Gestützt auf
diese Gutachten hieß das Bezirksgericht die Klage nur im Be
trage von 128 Fr. 40 Cts. für entgangenen Arbeitslohn, nebst
Verzugszins seit 21. April 1890, gut, und wies die Mehrforde
rung ab. Dieses Urteil wurde vom Obergerichte Luzern unterm
16. Oktober 1891 bestätigt. Eine Weiterziehung des obergericht
lichen Urteils erfolgte nicht.
Der Zustand des Huwyler verschlimmerte sich jedoch rasch. Am
27. Dezember 1893 fand eine Untersuchung durch die Professoren
Huguenin und Kaufmann statt; ihr am 28. Februar 1894 dem
damaligen Anwalte des Huwyler abgegebenes Gutachten gelangt
zu folgenden Schlüssen:
I. Unsere Untersuchung vom 27. Dezember 1893 wies bei
dem schon längere Zeit bettlägerigen, hochgradig abgemagerten
Huwyler eine tuberkulöse Erkrankung der Wirbelsäule im Be
reiche der beiden untern Brust und des ersten Lendenwirbels,
der linken 5. und 9. Rippe, und des rechten Nebenhodens nach.
II. Nach den uns zur Verfügung stehenden, unserm Berichte
beigelegten Angaben des behandelnden Arztes traten die ausge
sprochenen Zeichen der Erkrankung vom Februar bis November
1893 in Erscheinung.
III. Die Unfallverletzung bezeichnen wir an der Hand der
Akten und unserer Erfahrung als Quetschung und Verstauchung
der Wirbelsäule im untern Brust und Leidenteile.
IV. Als sekundäre Krankheit trat an der Verletzungsstelle eine
tuberkulöse Wirbelerkrankung auf, die weiterhin zu Tuberkulose
zweier Rippen, des Unterkiefers und des rechten Nebenhodens
führte.
V. Der Zusammenhang dieser sekundären Erkrankung mit der
Unfallverletzung wird aktenmäßig erbracht: Bei dem vor dem
Unfalle nie ernstlich kranken, stets arbeitsfähigen Manne traten
in unmittelbarem Anschlusse an die stattgehabte Verletzung
Schmerzen im Verletzungsgebiete auf, die nicht in gewöhnlicher
Weise wie bei der normalen Heilung analoger Verletzungen sich
langsam verloren, sondern gegenteils hartnäckig fortbestanden.
In dem Verletzungsgebiete lassen sich gegenwärtig die Zeichen
der tuberkulösen Wirbelerkrankung mit aller Sicherheit konsta
tieren. Letztere betrachten wir demnach als traumatische Tuber
kulose.
VI. Huwyler ist kein Simulant, sondern völlig erwerbsun
fähig und ein schwerkranker Mann, dessen Lebenstage mensch
licher Voraussicht nach gezählt sind.
VII. Die früheren ärztlichen Untersuchungen führten, weil bei
dem ganz chronisch durch Jahre hindurch verlaufenden Leiden
in der ersten Zeit und mangels objektiver Zeichen der Erkran
kung vorgenommenen, zu den von den unserigen abweichenden
Schlüssen.
Mit diesem Befunde übereinstimmend lautete ein dem damali
gen Vertreter des Huwyler ausgestelltes Zeugnis des Amtsarzt
stellvertreters, Dr. E. Näf, d. d. 30. Mai 1894, das den bal
digen Tod des Patienten in Aussicht stellte. In der That starb
denn auch Huwyler am 31. Mai 1894, und der am 3. Juni
1894 vorgenommene Sektionsbefund ging dahin, es seien nach
gewiesen: Chronische Entzündung des ersten Lendenwirbels und des
darüber liegenden Knorpels, Tuberkulose der 5. und 9. Rippe,
wie des rechten Oberkiefers, beider Lungen; chronische tuberkulöse
Entzündung des linken Brustfells; chronischer (tuberkuloser?)
Darmkatarrh, welche pathologische Veränderungen schließlich unter
allgemeiner Abzehrung und Herzverfettung zum Tode führten.
Gestützt auf diese Thatsachen suchten nunmehr die heutigen
Kläger beim Obergericht Luzern mit Eingabe vom 28. Mai 1895
um Revision des früheren Urteils gemäß 227 ff. der damals
noch in Kraft stehenden Civilprozeßordnung des Kantons Luzern
vom 12. Januar 1851 nach, und das Obergericht entsprach dem
Gesuch mit Urteil vom 4. Oktober 1895, indem es die Sache
dem Bezirksgericht Luzern zur materiellen Behandlung zuwies.
Bei letzterer Amtsstelle reichten die Kläger sodann ein Revi
sionsgesuch ein, indem sie das oben sub Fakt. B mitgeteilte
Rechtsbegehren stellten.
Die Revisionsbeklagte hielt diesem beim Bezirksgericht einge
reichten Revistonsgesuch entgegen:
- Es sei nicht erwiesen, daß das Urteil des Obergerichts vom
- Oktober 1891 auf unrichtigen thatsächlichen Voraussetzungen
beruhe; der Zusammenhang der Erkrankung des Huwyler mit
dem Unfalle werde bestritten.
- Huwyler hätte im früheren Prozesse ein Begehren im Sinne
des Art. 8 des Fabrikhaftpflichtgesetzes stellen sollen; nachdem er
dies nicht gethan, könne er nicht Revision verlangen; Art. 8
leg. cit. gehe als Bundesrecht den kantonalen civil prozessualen
Bestimmungen über Revision vor.
- Ferner treffe die Einrede der Verjährung zu; die einjährige
Verjährungsfrist des Art. 12 Fabrikhaftpflichtgesetz sei mit Ab
lauf eines Jahres seit Fällung des früheren obergerichtlichen Ur
teils verstrichen; eventuell hätte das Revisionsgesuch jedenfalls
ein Jahr seit Bekanntwerden des Gutachtens Huguenin und
Kaufmann gestellt werden sollen; da dies nicht geschehen, sei es
verjährt.
- Eventuell sei der entgangene Lohn schon ersetzt; die Haft
barkeit für Arzt und Verpflegungskosten werde bestritten; für
eventuelle Erwerbsunfähigkeit des Rechtsvorfahren wären die Klä
ger mit 2700 Fr. nebst Vergütung der Anwaltskosten genügend
entschädigt.
Die Beklagte schloß demnach auf Abweisung des Revisions
begehrens, unter Kostenfolge, eventuell auf Zusprechung einer
Entschädigung von nur 2500 Fr. ohne Zins, nebst Vergütung
der Anwaltskosten.
Das Bezirksgericht Luzern erkannte unterm 21. Oktober 1896
in der Hauptsache, die Beklagte sei schuldig, den Klägern zu be
zahlen: a. an Taglohnentschädigung, abzüglich 388 Fr. 10 Cts.,
5 Fr.; b. an Verpflegungskosten 300 Fr.; c. an Gutachten
kosten 233 Fr. 10 Cts. Auf die von beiden Parteien hiegegen
eingelegte Appellation fällte das Obergericht das sub Fakt. A
mitgeteilte Urteil. Beide Instanzen erachteten somit die Einrede
aus Art. 8 Fabrikhaftpflichtgesetz, wie die Einrede der Verjährung
als unbegründet, erstere deshalb, weil für Geltendmachung des
Rektifikationsvorbehaltes keine Veranlassung gewesen sei, Huwyler
durch Unterlassung derselben also auch nichts verwirkt habe, letz
tere aus dem Grunde, weil auch die Verjährung des Art. 12
Fabrikhaftpflichtgesetz erst mit dem Momente beginne, in dem die
Möglichkeit einer Unterbrechung vorhanden sei; als dieser Mo
ment sei in casa der Sektionsbefund der Amtsärzte, also der
3. Juni 1894, anzusehen, nicht der Tag der Abgabe des Gut
achtens Huguenin und Kaufmann, da dies ein Privatgutachten
sei; durch Stellung des Revisionsgesuches am 28. Mai 1895
sei die Verjährung unterbrochen worden. Materiell führen die
Vorinstanzen aus: Der Zusammenhang zwischen Unfall und Tod
sei durch die neuen Gutachten klargestellt; zu ersetzen sei der ent
gangene Erwerb.
2. Die von der Beklagten erst heute erhobene Einrede der
mangelnden Aktivlegitimation der Kläger darf gemäß Art. a Bundesgesetz betreffend Organisation der Bundesrechtspflege nicht
gehört werden.
3. In erster Linie zu prüfen ist dagegen der von der Beklagten
weiterhin geltend gemachte Standpunkt, eine Revision des frühern
Urteils sei durch Art. 8 des Bundesgesetzes betreffend die Haft
pflicht aus Fabrikbetrieb ausgeschlossen. In dieser Hinsicht ist die
Natur der heutigen Klage zu untersuchen. Hierüber ist zu sagen:
Mit der heutigen Klage verlangen die Kläger gemäß dem Bun
desgesetz betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb von der Be
klagten Ersatz desjenigen Schadens, der ihrem Rechtsvorfahren
aus dem Unfall vom 1. August 1889 erwachsen ist. Sie ist also
eine Fortsetzung der früher von Huwyler, Vater, selbst gestellten
Klage. Begründet wird sie damit, daß die Folgen des Unfalles
sich seit Erlaß des rechtskräftig gewordenen obergerichtlichen Ur
teils vom 16. Oktober 1891 verschlimmert haben. Dies ist nun
aber gerade der Fall, der in Art. 8 Bundesgesetz betreffend die
Haftpflicht aus Fabrikbetrieb vorgesehen und geregelt ist; die
heutige Klage ist daher ihrer rechtlichen Natur nach nichts anderes
als eine Nachklage im Sinne des Art. 8 leg. cit. Diese Bestim
mung aber geht den kantonalrechtlichen Bestimmungen betreffend
Revision unter allen Umständen vor; wo sie statthat, ist für die
Anwendung der letzteren kein Raum.
Die Zulässigkeit dieser Nachklage nun ist vom Bundesgericht
selbständig zu prüfen, ohne daß es an den Umstand, daß die
kantonalen Instanzen die Revision zugelassen haben, gebunden
wäre, da es sich hiebei einzig und allein um die Auslegung von
Bundesrecht handelt. Danach ist aber die Zulässigkeit der heuti
gen Klage zu verneinen. Denn nach Art. 8 Bundesgesetz betreffend
die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb ist unerläßliche Voraussetzung der
Nachklage, daß der Rektifikationsvorbehalt entweder auf Begehren
der Kläger oder von Amtes wegen in das Urteil aufgenommen
worden ist (vgl. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XX,
S. 429). Es kann auch nicht etwa gesagt werden, zur Aufnahme
jenes Vorbehaltes sei keine Veranlassung gewesen, da die Folgen
nach der damaligen Aktenlage ganz abgeklärt geschienen haben;
der Kläger hätte wenigstens, damit später eine Revisionsklage
zulässig gewesen wäre, das Begehren um Aufnahme des Rektifi
kationsvorbehaltes stellen sollen; wäre dieses abgewiesen worden,
so wäre die Revision mit Recht als begründet erklärt worden.
Jenes notwendige Erfordernis nun mangelt hier, und deshalb ist
die Klage abzuweisen, denn eine weitere Haftpflicht des Fabrik
herrn erlischt, den Fall des Vorbehaltes der Nachklage ausgenom
men, gemäß Art. 6 Abs. 6 Fabrikhaftpflichtgesetz mit dem Tage,
an welchem der definitive Urteilsspruch in Kraft tritt; dies war
in concreto der Tag, an welchem das obergerichtliche Urteil vom
11. Oktober 1891 rechtskräftig geworden ist.
4. Auf die Einrede der Verjährung braucht unter diesen Um
ständen nicht eingetreten zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird als begründet erklärt, die
jenige der Kläger dagegen als nicht begründet, und demgemäß
wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom
30. Januar 1897 dahin abgeändert, daß die Klage abgewiesen
wird.