- Urteil vom 15. Mai 1897 in Sachen Konkursmasse
Engelberger gegen Waser und Konsorten.
A. Anfangs des Jahres 1895 geriet Joseph Engelberger in
Stansstad in Konkurs; unter seinen Aktiven befanden sich ein
Wohnhaus mit Anbau und Garten (Kat. Nr. 81), ein Grund
stück benannt Riedmatt, und 56/160 Anteil an der Scheune im
untern Frankenbach. Am 4. Juni 1895, bevor die Steigerung
stattgefunden hatte, machte Fürsprech Lussi in Stans, namens des
Dr. Cubasch in Stansstad, eine Eingabe an das Konkursamt
von Nidwalden, worin er ausführte: Dr. Cubasch habe am
- März 1885 von den Gebrüdern (Karl, Albert und Eduard)
Engelberger, Burg, ein an Joseph Engelbergers Haus angren
zendes Grundstück gekauft. Im Kaufakt sei bemerkt, das Kauf
objekt sei mit Ausnahme der übereingreifenden Hypotheken pfand
rei. Nun sollen aber dem Vernehmen nach auf diesem Grundstücke
gleichwohl spezielle Hypotheken lasten, welche bisher von Joseph
Engelberger verzinset worden seien. Für diesen Fall verlange Dr.
Cubasch die Belastung der Liegenschaft Engelbergers mit den
benannten Hypotheken, und daheriger Zinspflicht; ferner verlange
er, sofern er irgendwie für Zins und Hauptgut dieser Hypotheken
belangt, oder durch dieselben persönlich oder als Inhaber seines
Grundstücks betroffen oder geschädigt würde, die Vergütung des
bezüglichen Betrages durch den in Konkurs geratenen Joseph
Engelberger, unter Wahrung seines Regreßrechtes auf die Ver
käufer, und indem er sich das Konkursprotokoll für alle sach
bezüglichen Ansprüche nach jeder Richtung offen behalte. In
Ergänzung dieser Eingabe richtete Dr. Cubasch am 5. Juni 1895
eine weitere Zuschrift an das Konkursamt von Nidwalden, worin
er erklärte, er betrachte es als selbstverständlich, daß der Konkursit
für den vollen Betrag von Hauptgut und ausstehenden Zinsen
der ab seiner Liegenschaft auf das Grundstück Dr. Cubasch's all
fällig übereingreifenden Hypotheken aufzukommen habe, welche er
bisher zu verzinsen gehabt habe, und für die Dr. Cubasch nun
mehr irgendwie belangt, betroffen oder beschädigt werden könnte.
Eine gleiche Eingabe machte Advokat Lussi am 5. Juni für
Metzger Flühler in Stansstad. Auf den 2. November 1896 wurde
die zweite Liegenschaftengant angeordnet, und in Ziff. 4 der Stei
gerungsbedingungen bestimmt: Insoweit der Steigerungserlös
für den Scheunenanteil die auf demselben zum Verzinsen abge
teilten und auf den benachbarten Grundbesitz übereingehenden
Hypotheken und der ausstehenden grundversicherten Zinsen nicht
zu decken vermag, haben die betreffenden Gültinhaber das Steige
rungsobjekt am Hypothekarprotokoll zu entlasten, und in der
Folge den Zins hievon an denjenigen Grundeigentümern zu for
dern, auf welche ihre Kapitalien übereingreifen. Der Einzelruf
ergab für das Haus und Garten 11,720 Fr., für die Riedmatte
7660 Fr., für den Anteil Scheune 2000 Fr., zusammen 21,380 Fr.
Der Gesamtruf über die drei Grundstücke dagegen ergab 24,520 Fr.,
somit einen Mehrerlös von 3140 Fr., resp. 14,69 % Erhöhung
gegenüber den Einzelangeboten, auf den Scheunenanteil also
2293 Fr. 70 Cts. Diesen Betrag schied das Konkursamt laut
Gantprotokoll und Schlußrechnung den auf dem
190 Anteil
Scheune lastenden Gülten im Betrage von 4542 Fr. 74 Cts.
Kapital zu, d. h. die 2293 Fr. 74 Cts. Gantpreis blieben als
Gültenschuld weiter auf der Liegenschaft liegen und der Rest von
2249 Fr. wurde auf der verkauften Liegenschaft gestrichen und
nur noch auf den übrigen mitverhafteten Liegenschaften gültig
erklärt. Demgemäß wurden die Eigentümer der Gültbriefe durch
Publikation im Amtsblatt aufgefordert, die Abschreibung des
Scheunenteils aus ihren Gülten vornehmen zu lassen.
B. Hierauf erhob Advokat Lussi namens seiner Kommittenten,
unter welchen nun neben den früher genannten Dr. Cubasch und
Flühler auch Albert Waser und Maler Odermatt erscheinen, beim
Konkursgericht von Nidwalden das Rechtsbegehren: Es sei das
Konkursamt von Nidwalden namens der Konkursmasse des
Joseph Engelberger, gew. Negociant in Stansstad, pflichtig, anzu
erkennen, daß vorab aus dem Steigerungserlös der Liegenschaften
des Konkursiten, Haus, Garten und Gelände, Riedmattli und
Scheune, die auf denselben haftenden Hypotheken zu decken seien.
Eventuell seien die Kläger als Inhaber mitverpfändeter Grund
stücke für den auf sie entfallenden und von ihnen fortan zu ver
zinsenden Betrag derselben von der Konkursmasse entsprechend zu
entschädigen, unter Kostenfolge. Ein Protokoll über die Verhand
lungen vor dem Konkursgericht liegt nicht vor.
C. Durch Urteil vom 30. Dezember 1896 hat das Konkurs
gericht von Nidwalden erkannt: 1. Das Hauptbegehren der
Impetranten sei zu Recht gesprochen. 2. Die Konkursverwaltung
habe den Klägern das Gerichtsgeld mit 13 Fr. zurückzubeguten,
und denselben ferner an die Kosten 60 Fr. beizutragen. Die
Erwägungen dieses Urteils gehen dahin: 1. Die Kläger seien
Inhaber von Grundstücken, die mit der zinspflichtigen Liegenschaft
mitverpfändet seien; sie werden von dem anzuwendenden Konkurs
recht direkt betroffen, und seien daher nach Art. 148 u. a. des
Sch. u. K. Gesetzes klageberechtigt. 2. Dem Konkursiten Engel
berger sei die Zinspflicht der auf seinem Anteil Scheune abge
teilten Kapitalien obgelegen. Diese Gülten, von denen die letzte
anno 1748 bekannt sei, lasten nun nicht einzig auf des Schuld
ners Anteil Scheune, sondern auch auf dessen Haus und Garten
und der Besitzung der Kläger. Die Zinspflicht jedoch habe der
Gemeinschuldner, resp. dessen Rechtsvorgänger, übernommen und
bisher erfüllt. 3. Der Steigerungserlös habe vorab zur Ent
lastung der mitverpfändeten Grundstücke zu dienen; eine andere
Zwecksbestimmung würde eine nach Art. 70 O. R. ungerechtfer
tigte Bereicherung mit sich bringen, die gesetzlich unzulässig sei."
D. Dieses Urteil wurde vom Kantonsgericht des Kantons
Nidwalden, laut einer auf der Urteilsausfertigung vorhandenen
Bescheinigung der Gerichtskanzlei Nidwalden, unterm 16. Januar
1897 vollinhaltlich bestätet . Eine besondere Ausfertigung des
kantonsgerichtlichen Urteils liegt nicht vor.
E. Mit Eingabe an das Kantonsgericht Nidwalden vom
13. Februar 1897 hat Advokat Dr. Bucher in Luzern namens
der Konkursmasse des Joseph Engelberger gegen das kantons
gerichtliche Urteil die Berufung an das Bundesgericht erklärt und
dabei folgende Anträge gestellt:
- Das angefochtene Urteil sei aufzuheben.
- Ebenso das Urteil des Konkursgerichts von Nidwalden vom
- Dezember 1896.
- Die Kläger, bezw. Impetranten, seien mit ihren Begehren
gänzlich abzuweisen.
Advokat Lussi bestreitet namens der Kläger in seiner Antwort
schrift zunächst die Kompetenz des Bundesgerichts, in dieser Sache
als Berufungsinstanz zu urteilen, und beantragt sodann gänzliche
Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der von den Klägern gegen die Konkursmasse des Joseph
Engelberger geltend gemachte Anspruch ist unzweifelhaft ein civil
rechtlicher; dieser Anspruch ist von dem kantonalen Gerichte
unter Anwendung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht
entschieden worden. Gemäß Art. 56 O. G. ist demnach die Beru
fung an das Bundesgericht zulässig, sofern das Urteil des Kan
tonsgerichts sich als ein in der letzten kantonalen Instanz erlassenes
Haupturteil darstellt, und der gesetzliche Streitwert von mindestens
2000 Fr. vorhanden ist. Diese beiden Voraussetzungen sind von
den Berufungsbeklagten nicht bestritten worden und sind in der
That gegeben. Das angefochtene Urteil ist von der letzten kan
tonalen Instanz erlassen worden, und entscheidet den eingeklagten
matertellen Rechtsanspruch definitiv, ist also ein in der letzten
kantonalen Instanz erlassenes Haupturteil. Was den Streitwert
anbelangt, so bestimmt sich derselbe nach dem in Folge des Kon
kurses über Joseph Engelberger auf die Kläger entfallenden und
von ihnen fortan zu verzinsenden Betrag der auf ihre Grund
stücke übergreifenden, bisher von Joseph Engelberger allein ver
zinsten Hypotheken und dieser Betrag beläuft sich laut der Schluß
rechnung des Konkursamtes auf 2249 Fr.
2. Da das Verfahren vor den kantonalen Gerichten mündlich
war, und über die Parteiverhandlungen ein Sitzungsprotokoll
nicht vorliegt, die Parteien auch von der ihnen in Art. 63, Ziff. 2,
Abs. 2 O. G. eingeräumten Befugnis, eine Zusammenstellung
ihrer mündlichen Vorträge zu den Akten zu legen, keinen Gebrauch
gemacht haben, so kann, was die Festlegung des Streitverhält
nisses in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung anbetrifft, einzig
auf den Inhalt des konkursgerichtlichen Urteils, welches vom
Kantonsgericht ohne weitere Beifügung bestätigt worden ist, abge
stellt werden. Was das konkursgerichtliche Urteil in dieser Be
ziehung bietet, ist nun allerdings sehr unvollständig. Insbesondere
mangelt es an einer bestimmten Angabe über die Natur der
Klage; es fehlt namentlich jede Erklärung darüber, ob die Kläger
mit ihren Rechtsbegehren einen Kollokationsstreit im Sinne des
Art. 250 Sch. u. K. Ges. beabsichtigen, ob sie also als Konkurs
gläubiger auftreten, oder ob sie nicht vielmehr die Masse selbst
als ihre Schuldnerin betrachten, und eine Leistung von dieser direkt
verlangen. Je nachdem die Klage im einen oder im andern Sinne
aufzufassen ist, sind ihre materiellen und prozessualen Voraus
setzungen verschieden; die Beurteilung der Klage erfordert daher in
erster Linie die Feststellung darüber, ob es sich um einen Kollo
kationsstreit, oder um die Geltendmachung einer der Masse oblie
genden Verpflichtung handle. Im erstern Falle wäre es Sache der
Kläger gewesen, bei dem Konkursgerichte gemäß den Bestim
mungen des Art. 250 den Kollokationsplan selbst anzufechten und
eine Anderung desselben in der Weise zu verlangen, daß sie in
denselben als Gläubiger des Konkursiten eingetragen und eventuell
ihre Forderungen in bevorzugter Stellung kolloziert würden.
(Entscheid. des Bundesgerichts XXII, S. 295.) Je nach dem Ent
scheide des Gerichts hätte sich dann allerdings auch ein Recht der
Kläger auf Vorwegnahme eines bestimmten Teiles des Erlöses
aus dem Vermögen des Konkursiten ergeben, aber die definitive
Berechnung und Zuteilung der betreffenden Summe wäre erst
nachträglich durch das Konkursamt bei Erstellung der Verteilungs
liste vorgenommen worden. Nirgends geht nun aus den Akten
hervor, daß Kläger gemäß Art. 244 bis 251 ein Begehren auf
Anderung des Kollokationsplanes in's Recht gesetzt hätten und
nirgends ist insbesondere erwähnt, daß Kläger Forderungen auf
den Konkursiten besitzen, die im Sinne von Art. 219 des Betrei
bungsgesetzes ein Recht auf vorgehende Befriedigung aus der
Konkursmasse beanspruchen könnten. Vielmehr läßt der Wortlaut
der beiden dem Konkursgericht unterbreiteten Rechtsbegehren darauf
schließen, daß es sich bei der Klage um Geltendmachung eines
direkten Anspruches gegen die Konkursmasse gehandelt habe. Es
ist dies insbesondere bei dem eventuellen Begehren der Fall. Die
in demselben gestellte Entschädigungsforderung wird nicht etwa in
der Meinung geltend gemacht, daß dieselbe in den Kollokations
plan aufgenommen und bei der Verteilung des Masseerlöses an
teilsmäßig berücksichtigt werde, sondern die Kläger verlangen die
Entschädigung von der Masse selbst, als ihrer angeblichen Schuld
nerin und zwar in vollem Betrage, ohne Rücksicht auf die im
Konkurse sich ergebende Konkursdividende. Was das Hauptbegehren
anbetrifft, so wäre es angesichts des Wortlautes desselben an und
für sich zwar möglich, es als ein Begehren um Abänderung des
Kollokationsplanes zu behandeln, insofern als dasselbe dahin auf
gefaßt werden kann, es seien die klägerischen Forderungen als
Hypothekarforderungen, die auf den Liegenschaften des Konkursiten
lasten, und die daher gemäß Art. 219 vorab aus dem Erlöse der
jedoch aus den
Pfänder zu decken sind, zu kollozieren. Soweit
Akten ersichtlich ist, haben die Kläger nie behauptet, Hypothekar
fällt in dieser
gläubiger des Konkursiten zu sein. Entscheidend
Hinsicht schließlich in Betracht, daß das Konkursgericht selbst, das
aus den Parteiverhandlungen sich am besten hätte orientieren
können, den Prozeß offenbar nicht als einen Kollokationsstreit
aufgefaßt hat. Sonst hätte dasselbe nach der Aktenlage sich ver
anlaßt gesehen zu untersuchen, ob nicht bereits ein unanfechtbarer
Kollokationsplan vorliege und ob eventuell die Forderungen der
Kläger als pfandversicherte oder privilegierte im Sinne von
Art. 219 eine bevorzugte Stellung beanspruchen könnten. Diese
Fragen hat das Gericht mit keinem Worte berührt, sondern sich
gegenteils auf den Standpunkt gestellt, daß ein Anspruch der
Kläger gegen die Masse direkt vorliege. Einen Anspruch an die
Masse haben nun aber die Kläger in keiner Weise nachgewiesen,
und läßt sich ein solcher insbesondere auch nicht aus dem Gesichts
punkte der ungerechtfertigten Bereicherung begründen. Ein Anspruch
an die Masse würde voraussetzen, daß die Kläger, abgesehen von
dem zwischen ihnen und dem Konkursiten bestehenden Rechts
verhältnis, in ein solches zu der Masse selbst getreten wären, aus
welcher dieser ihnen gegenüber eine civilrechtliche Verpflichtung
erwachsen konnte. Hievon aber ist keine Rede. Wenn beim Kon
kurse Engelberger Vermögensrechte der Kläger mitbetroffen werden,
so geschieht dies lediglich auf Grund des zwischen dem Konkursiten
und ihnen bestehenden Rechtsverhältnisse; an diesen haben sie sich
daher zur Wahrung ihrer Rechte zu halten. Und es soll nun
gerade das Konkursverfahren dazu dienen, die vermögensrechtlichen
Ansprüche gegenüber dem Konkursiten zu wahren, und den Gläu
biger zu einer anteilmäßigen Befriedigung gelangen zu lassen. Zu
diesem Zwecke wird dem Gläubiger und allen denjenigen, welche
Ansprüche auf die im Besitze des Schuldners befindlichen Vermö
gensstücke haben, unter den gesetzlichen Präklusivfolgen, Gelegen
heit gegeben, ihre Rechte anzumelden. Unterläßt ein Berechtigter
die Anmeldung oder Wahrung seines Anspruches, und tritt infolge
dessen eine Präklusion ein, so kann der Anspruch nicht auf andere
Weise geltend gemacht werden und es kann auch selbstverständlich
in Bezug auf den verwirkten Anspruch nicht von einer Bereiche
rung der Masse ohne rechtlichen Grund und demnach auch nicht
von einer Anwendung der Grundsätze über Bereicherung die Rede
sein.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als begründet erklärt und daher das Urteil
des Kantonsgerichts von Nidwalden vom 16. Januar 1897 auf
gehoben und die gestellte Klage abgewiesen.