- Urteil vom 11. März 1897 in Sachen
Baselstadt.
A. Am 18. April 1893 verstarb in Basel Anton Lütolf
Kreis, von Dagmersellen, Kantons Luzern, unter Hinterlassung
der Witwe Anna Maria geb. Kreis, sowie zweier Kinder erster
und zweier zweiter Ehe. Letztere, August Kaspar und Anna
Rosa, sind noch minderjährig und es wurden ihnen nach dem
Tode des Vaters als Vormund F. Georg Brodbeck und als
Nebenvormund Niklaus Lütolf Götz, beide wohnhaft in Basel, be
stellt. Im März 1894 verehelichte sich die Witwe Lütolf wieder
mit C. Franz Häuselmann, von Moosleerau, Kanton Aargau,
Maurer und Gypserhandlanger in Basel. Die Eheleute Häusel
mann befanden sich anfänglich in sehr schwachen Erwerbsverhält
nissen, was dazu führte, daß die beiden Kinder Lütolf um
die Mitte des Jahres 1894 der Heimatgemeinde Dagmersellen
zur Versorgung zugeführt wurden. Im Juni 1896 nun leitete
der Vormund der Kinder Lütolf, unter Hinweis darauf, daß
deren Mutter in bessere Verhältnisse gekommen und nun im
Stande sei, ihre Kinder gehörig zu erhalten und zu erziehen,
bei der Heimatgemeinde Dagmersellen Schritte ein, um dieselben
herauszuerhalten, erhielt jedoch keine Antwort. Eine mündliche
Besprechung, anläßlich deren sich der Vormund überzeugt haben
will, daß die Kinder nicht in zweckmäßiger Weise untergebracht
seien, sowie eine Eingabe an den luzernischen Regierungsrat blie
ben ebenfalls erfolglos. Inzwischen hatte sich auch das Waisen
amt von Baselstadt der Sache angenommen, wurde aber sowohl
von der Gemeindebehörde von Dagmersellen, als vom Regie
rungsrat des Kantons Luzern abschlägig beschieden. Letzterer be
gründete seinen Beschluß vom 11. Dezember 1896 damit, daß
sich das intervenierende Waisenamt zur Begründung seines Be
gehrens auf das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 betr. die
civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter
und darauf beruft, daß die Kinder Lütolf in Baselstadt unter
Vormundschaft stünden und die Mutter nach dem dortigen Ge
setz berechtigt sei, die Kinder bei sich zu behalten; daß nun aber
das angerufene Gesetz vorliegenden Falls keine Anwendung
findet, da Kinder, die in ihrer Heimatgemeinde Dagmersellen
in armenamtlicher Pflege sich befinden, doch wohl nicht gleich
zeitig in Baselstadt unter Vormundschaft stehen können, und es
nicht angeht, daß bei dieser Sachlage von Baselstadt aus, vor
mundschaftliche Rechte über die Kinder ausgeübt werden; daß
übrigens, abgesehen von der formalrechtlichen Seite, jeder Aus
weis darüber fehlt, daß Frau Häuselmann, die Mutter der
Kinder Lütolf, gegenwärtig in bessern ökonomischen Verhältnissen
und im Stande sich befindet, jenen eine gehörige Pflege ange
deihen zu lassen; daß im weitern seitens des Gemeinderates
von Dagmersellen geltend gemacht wird, es fehlen den Eheleuten
Häuselmann die nötigen Eigenschaften zur richtigen Erziehung
der Kinder; daß es unter diesen Umständen nicht in der Stel
lung der hierseitigen Behörde liegen kann, den genannten Ge
meinderat zur Herausgabe der Kinder zu verhalten.
B. Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 3./5. Februar
1897 stellte nun der Regierungsrat des Kantons Baselstadt beim
Bundesgericht das Begehren, es sei festzusetzen, daß die in
Dagmersellen wohnhaften Kinder August Kaspar und Anna
Rosa Lütolf ihren Wohnsitz in Basel haben, daß somit die
Vormundschaft über dieselben von den Vormundschaftsbehörden
des Kantons Baselstadt zu führen ist, und der Regierungsrat
des Kantons Luzern sei anzuweisen, die Kinder ihrer Mutter,
bezw. ihrem vom Waisenamt Basel ernannten Vormund her
auszugeben. Zur Begründung wird angebracht: Nach Art. 10
des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Nieder
gelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891 sei für die
Vormundschaft maßgebend das Recht des Wohnsitzes der Person,
welche unter Vormundschaft zu stellen ist. Nach 11 des Vor
mundschaftsgesetzes von Baselstadt vom 23. Februar 1880 trete
die Vormundschaft ein über minderjährige, die nicht unter väter
licher Gewalt stehen. Das Waifenamt Basel sei daher beim Tode
des Vaters Lütolf berechtigt und verpflichtet gewesen, über die
minderjährigen Kinder Vormundschaft zu bestellen, und so lange
dieselbe nicht in aller Form abgetreten sei, bleibe sie dort bestehen.
Im weitern sei nach Art. 4 Lemma 2 und Art. 9 des citierten
Bundesgesetzes der Wohnsitz der Kinder Lütolf in Basel, und eine
vorübergehende Versorgung in der Heimatgemeinde habe hieran
nichts ändern können; die Vormundschaft sei somit in Basel zu
führen; es habe die Mutter im Einverständnis mit dem dortigen
Vormund den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen, und der
Heimatgemeinde stünden nur die in Art. 15 und 16 des mehr
erwähnten Bundesgesetzes vorgesehenen Rechte zu. Nach der
materiell rechtlichen Seite hin werde wiederholt bemerkt, daß so
wohl nach Aussage der Vormünder, als nach eigenen Erkundi
gungen Frau Häuselmann in ökonomisch bedeutend bessern Ver
hältnissen stehe, als zur Zeit der Unterbringung ihrer Kinder in
der Heimatgemeinde, und daß sich dieselbe nun in der Lage be
finde, für gehörige Pflege und Unterhalt der Kinder in vollem
Maße aufzukommen.
C. Der Regierungsrat des Kantons Luzern verweist in seiner
Vernehmlassung in erster Linie auf den von ihm eingeholten Be
richt des Gemeinderates von Dagmersellen, der im wesentlichen
ausführt: Die Kinder Lütolf stünden nicht mehr unter elterlicher
Gewalt, nachdem die Behörde von Baselstadt sie unter gesetzliche
Vormundschaft gestellt und nachdem dieselbe in allseitigem Ein
verständnis, ja auf Verlangen der Vormundschaftsbehörde und der
Mutter, unter die Fürsorge des heimatlichen Waisenamtes gestellt
worden seien. Was dann die vormundschaftliche Gewalt über die
Kinder betreffe, so sei vorab zu bemerken, daß sich diese, da die
selben kein Vermögen besitzen, in der Fürsorge für die Person
der Mündel erschöpfe. Mit der Übergabe der Kinder seien somit
auch die vormundschaftlichen Rechte auf die Heimatgemeinde über
gegangen. Es habe nicht etwa eine bloß vorübergehende Versor
gung derselben in die Heimatgemeinde durch die Vormundschafts
behörde von Basel stattgefunden; sondern sie seien von letzterer
der erstern in aller Form, und mit den innegehabten Vormund
schaftsrechten, zur persönlichen Fürsorge übergeben worden. Eine
weitere Abtretung der Vormundschaft sei nicht nötig und nicht
möglich. Übrigens sei schon nach Art. 17 des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 1891 die Heimatbehörde von Dagmersellen nicht
nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Vormundschaft über die
Kinder Lütolf auszuüben, nachdem die frühere Vormundschafts
behörde den Wohnsitzwechsel der Bevormundeten bewilligt, resp.
gewünscht habe. Demnach habe aber auch die Behörde der Heimat
gemeinde zu bestimmen, wo die Kinder verpflegt werden sollen,
und ob der Mutter irgendwelche Rechte über dieselben bewilligt
werden dürften ( 9 des luzernischen Vormundschaftsgesetzes).
Nun könnten aber der Mutter solche nicht zugesprochen werden:
erstlich sei sie infolge ihrer Wiederverehelichung nicht mehr Bür
gerin von Dagmersellen, und zum andern sei dieselbe nicht im
Falle, den Kindern eine richtige Erziehung angedeihen zu lassen,
so wenig wie ihr Ehemann, wofür darauf verwiesen werde, daß
sich die Eheleute Häuselmann anläßlich eines Besuches in Dagmer
sellen geradezu schandhaft aufgeführt hätten. Was an der Ver
pflegung der Kinder Lütolf in Dagmersellen ausgesetzt werde, sei
nichts als Erfindung und Verleumdung, und bei den Eheleuten
Häuselmann würden dieselben jedenfalls auch im günstigsten Falle
nicht die Pflege erhalten, die denselben dort zu Teil werde. End
lich sei zu bemerken, daß die Familie Lütolf im Jahre 1893 aus
der heimatlichen Waisenkasse eine Unterstützung erhalten habe,
daß aber trotzdem die Kinder den gehörigen Unterhalt und die
richtige Pflege nicht erhalten hätten. Dies habe dazu geführt, daß
dieselben vom heimatlichen Waisenamte hätten aufgenommen wer
den müssen. Zufolgedessen seien sie den Bestimmungen des luzer
nischen Armengesetzes unterstellt, welches in 34 dem Gemeinde
rate die Befugnis einräume, die Art der Versorgung zu bestim
men. Der Regierungsrat des Kantons Luzern fügt diesem Be
richte nur bei, er bestreite des entschiedensten, daß die Vormund
schaftsbehörde von Baselstadt zur Zeit noch vormundschaftliche
Frechte über die Kinder Lütolf, die seit mehr als zwei Jahren in
ihrer Heimatgemeinde Dagmersellen in armenamtlicher Pflege sich
befinden, ausüben könne, resp. daß in Baselstadt die Vormund
schaft über die Kinder Lütolf noch fortbestehe. Ohne Frage habe
diese mit dem Tage, da die Kinder vom heimatlichen Waisenamte
übernommen werden mußten, aufgehört. Sei aber dies der Fall,
so stehe weder der Vormundschaftsbehörde von Baselstadt, noch
der Mutter das Recht zu, zu bestimmen, wo letztere verpflegt
werden sollen, vielmehr stehe dieses Recht, gestützt auf 25 bezw.
34 des luzernischen Armengesetzes, der Armenbehörde von Dag
mersellen zu.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es handelt sich in erster Linie darum, ob die Kinder Lütolf
hinsichtlich der Elternrechte und der Vormundschaft dem Rechte
von Baselstadt, wo ihre Mutter niedergelassen ist und wo sie
selbst früher gewohnt haben, oder aber dem Rechte des Kantons
Luzern, in dem sie gegenwärtig sich befinden, unterstellt seien.
Dieser Konflikt ist nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Auf
enthalter vom 25. Juni 1891 zu lösen, und es ist zum endli
chen Entscheide darüber nach Art. la Ziff. 3 O. G. das Bun
desgericht berufen.
- Zweifellos nun standen die Kinder Lütolf nach dem Tode
ihres Vaters hinsichtlich der Rechte der Mutter und der Vor
mundschaft ausschließlich unter baslerischem Rechte (Art. 9 Abs. 1
und Art. 10 1. c.). Es ist denselben denn auch gemäß den Vor
schriften der baslerischen Gesetzgebung dort ein Vormund und
ein Nebenvormund bestellt worden. Immerhin bedeutete dies
nach dem Rechte des Kantons Baselstadt nicht, daß nun die
Kinder Lütolf vollständig und in jeder Beziehung unter
ordneter Vormundschaft gestanden wären; vielmehr behielt auch
die Mutter eine gewisse (elterliche) Gewalt; ja hinsichtlich der
persönlichen Fürsorge für die Kinder ist der Mutter die bestim
mende Rolle, und dem Vormund nur ein Recht und eine Pflicht
der Beaufsichtigung zugewiesen (vergl. 32 des Vormundschafts
gesetzes von Baselstadt vom 20. Februar 1880 und ferner Huber,
Schweizer. Privatrecht, Bd. I, S. 665). Dagegen kann es sich
fragen, ob die Überführung der Kinder Lütolf in ihre Heimat
gemeinde zum Zwecke waisenamtlicher Versorgung bewirkte, daß
nicht mehr baslerisches, sondern luzernisches Recht für die Fragen
maßgebend sei, ob und welche Rechte der Mutter gegenüber ihrer
Kindern zustehen und daß dieselben von da an auch hinsichtlich
der Vormundschaft der luzernischen Gesetzgebung unterstellt waren,
so daß Recht und Pflicht zur Führung der Vormundschaft auf
die zuständigen Behörden des Heimatkantons übergegangen wäre.
Hieran könnte kaum gezweifelt werden, wenn die Kinder Lütolf
in Basel ausschließlich unter vormundschaftlicher Gewalt gestanden
wären; denn nach Art. 17 des Bundesgesetzes vom 25. Juni
1891 hat ein mit Zustimmung der bisher zuständigen Vor
mundschaftsbehörde vorgenommener Wohnsitzwechsel des Bevor
mundeten die Übertragung der vormundschaftlichen Rechte und
Pflichten auf die Behörden des neuen Wohnsitzes zur gesetzlichen
Folge. Nun standen aber die Kinder Lütolf in Basel nicht aus
schließlich unter vormundschaftlicher, sondern zum Teil und hin
sichtlich der persönlichen Verhältnisse in erster Linie, unter der
elterlichen Gewalt ihrer Mutter. Daß auch die elterlichen Rechte
bei einem von ihren Inhabern bewilligten Wohnsitzwechsel unter
gehen, bezw. sich nach der Gesetzgebung des neuen Wohnsitzes be
stimmen, schreibt das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 nicht
vor. Hiefür bleibt nach wie vor das Recht des Wohnsitzes,
und zwar zweifellos des Wohnsitzes des Berechtigten, maß
gebend. Es bestimmt denn auch Art. 4 Abs. 2 1. c., daß als
Wohnsitz der in elterlicher Gewalt stehenden Kinder derjenige des
Inhabers der elterlichen Gewalt zu gelten habe. Eine Verlegung
des Wohnorles solcher Personen bewirkt also keine Veränderung
ihres rechtlichen Wohnsitzes; dieser folgt vielmehr demjenigen des
Inhabers der elterlichen Gewalt. Und es muß hieran auch da
festgehalten werden, wo neben der elterlichen auch noch eine vor
mundschaftliche Gewalt besteht, sofern wenigstens die erstere,
speziell mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der Gewalt
unterworfenen, sich als die überwiegende darstellt. Ist aber danach
ein Wohnsitzwechsel nicht vor sich gegangen, so bleibt auch der
Sitz der Vormundschaft in Basel, und es muß das vom Regie
rungsrat von Baselstadt gestellte Begehren gutgeheißen werden.
- Hievon wäre dann wohl abzugehen, wenn anzunehmen
wäre, daß die Mutter Lütolf zu Gunsten der heimatlichen Vor
mundschaftsbehörde auf ihre Rechte über die Kinder habe ver
zichten wollen. Allein für eine solche Annahme liegen doch nicht
genügend Anhaltspunkte vor. Es spricht im Gegenteil nichts ent
scheidendes dafür, daß mit der unter Zustimmung der Mutter
erfolgten Verbringung der Kinder nach Dagmersellen etwas
weiteres bezweckt worden sei, als die armenrechtliche Versorgung
derselben, wozu ja die Heimatgemeinde im Bedürfnisfalle ver
pflichtet war. Gerade vom letzteren Standpunkte der Armen
genössigkeit aus leitet der Gemeinderat von Dagmersellen einen
letzten Einwand gegen das Begehren des Regierungsrates von
Bafelstadt her. Es ist nun zuzugeben, daß im Falle der Unter
stützungsbedürftigkeit von Kindern, die der elterlichen oder vor
mundschaftlichen Gewalt unterstellt sind, die Behörden, denen das
Recht und die Pflicht der armenrechtlichen Obsorge für dieselben
zusteht, nach Maßgabe der einschlägigen Gesetzgebung über die
Art der Verpflegung und den Ort der Unterbringung der Unter
stützungsbedürftigen müssen verfügen können, und daß vor dieser
Befugnis die Rechte der Inhaber der elterlichen und vormund
schaftlichen Gewalt nicht oder doch nicht in vollem Maße werden
zur Geltung gebracht werden können. Allein wenn aus diesen
Gründen die Verfügung über die Kinder Lütolf von den Be
hörden der Heimatgemeinde in Anspruch genommen werden wollte,
so hätten sie jedenfalls dartun müssen, daß der Unterstützungs
fall vorhanden, bezw. daß die Mutter Lütolf und ihr Ehemann
nicht im Stande seien, ohne Zuhülfenahme der öffentlichen Wohl
thätigkeit ihre Kinder zu erhalten und zu erziehen. Die That
sache, daß vor Jahren amtliche Versorgung der Kinder eintreten
mußte, konnte in dieser Beziehung nicht genügen gegenüber der
von den baselstädtischen Behörden abgegebenen Versicherung, daß
sich die ökonomischen Verhältnisse der Mutter derart gebessert
haben, daß sie nunmehr im Stande sei, ihre Pflichten gegenüber
den Kindern zu erfüllen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Dem Regierungsrat des Kantons Baselstadt wird sein Be
gehren zugesprochen und demgemäß der Regierungsrat des Kan
tons Luzern angewiesen, dafür zu sorgen, daß die Kinder Lütolf
ihrer Mutter herausgegeben werden.