Am 2. Dezember 1890 wurde über Frau Emmy Ravier
geb. Aldinger in Gersau (Kantons Schwyz) der Konkurs er
öffnet. Derselbe wurde bereits im Januar 1891 geschlossen. Nach
dem die Ehe Ravier Aldinger später getrennt worden war, suchte
der Vater der Schuldnerin ein Abkommen mit den Gläubigern zu
treffen, wonach diese gegen Auszahlung von 10½ ihrer Forde
rungen Saldoquittung erteilen sollten. Gestützt darauf, daß von 16
Gläubigern 11 sich hiemit einverstanden erklärt haben, stellte am
9. Dezember 1896 Rechtsagent Härtsch in St. Gallen namens
der Frau Emmy Aldinger gesch. Ravier beim Bezirksgerichte
Gersau das Gesuch um Bewilligung eines Nachlaßvertrages. Das
Bezirksgericht Gersau setzte, unter Berufung auf Art. 304 Sch. B.
u. K. G., Termin zur Verhandlung über den Nachlaßvertrag
auf 4. Januar 1897 an, was in Nr. 345 des schweizerischen
Handelsamtsblattes vom 26. Dezember 1896, sowie im schwyze
rischen Amtsblatte veröffentlicht wurde. Da seitens der Gläubiger
keine Einsprachen erfolgten, genehmigte das Bezirksgericht Gersau
den Nachlaßvertrag wesentlich gestützt darauf, daß der Vater der
Schuldnerin vor dem Gerichtstage die Erfüllung des Nachlaß
vertrages durch Bankdepositum sicher gestellt und eine Prüfung
der Vermögensverhältnisse desselben mit Bezug auf die Anwart
schaft der Schuldnerin ergeben habe, daß die offerierten 10 %
in richtigem Verhältnisse zur Vermögenslage der Schuldnerin
stehen und daß ihr anwartschaftlicher Erbteil nicht hinreichen
würde, den Gläubigern 10 % zu sichern, wenn ihr die bereits
bezogenen beträchtlichen Summen in Anrechnung gebracht werden.
Nach Ablauf der Appellationsfrist gegen dieses Urteil, am 22. Ja
nuar 1897, wurde vom Bezirksgericht Gersau das über Frau
Aldinger ausgesprochene Falliment folgenlos erklärt und wider
rufen und zwar gestützt auf die Übergangsbestimmungen des eid
genössischen Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes, welche den
Nachlaßvertrag auch auf frühere Fallimente anwendbar erklären.
Vom 20. 23. Januar 1897 wurden den Gläubigern 10
ihrer Forderungen durch das Konkursamt Gersau ausbezahlt.
Während die übrigen Gläubiger sämtlich Saldoquittungen aus
stellten, wurde dies von zweien derselben, von Louis Bauer und
den Erben des Advokaten Notz in Zürich, verweigert, und es
beschwerten sich letztere, deren Erblasser im Konkurse der Frau
Aldinger mit einer Forderung von 8800 Fr. zu Verlust geraten
war, mit Eingabe vom 25./26. Januar 1897 bei der obern
schwyzerischen Nachlaßbehörde, indem sie beantragten, es sei die
laut Publikation im Amtsblatte des Kantons Schwyz vom 22. Ja
nuar erfolgte Genehmigung des Nachlaßvertrages der Frau Al
dinger gesch. Ravier als nicht bestehend aufzuheben oder eventuell
für sie nicht verbindlich zu erklären. Sie führten aus: Es sei
gesetzlich unzulässig, daß die Gemeinschuldnerin 6 Jahre nach Be
endigung des Konkurses ohne weiteres einen Zwangsnachlaß
vertrag abschließen könne; der Konkurs sei geschlossen. Eventuell
sei die Genehmigung materiell und formell anfechtbar. Denn die
Rekurrenten seien nie zu der nach 304 Sch. B. u. K. G. ge
forderten Gläubigerversammlung eingeladen worden, und der Nach
laßvertrag entbehre auch materiell der zur Genehmigung erforder
lichen Voraussetzungen. Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz
erkannte durch Entscheidung vom 23. März 1897: 1. Der Nach
laßentscheid des Bezirksgerichts Gersau in Sachen Frau Emmy
Aldinger gesch. Ravier, in St. Gallen, d. d. 4. Januar 1897
ist aufgehoben und folgenlos erklärt. 2. Die Impetratin zahlt
für den Nachlaßentscheid 10 Fr. 3. u. s. w. In der Begründung
dieses Entscheides wird wesentlich ausgeführt: Aus Art. 307
Sch. B. u. K. G. ergebe sich, daß der Entscheid über den Nach
laßvertrag als solcher nicht erst durch die Publikation des Falli
mentswiderrufes mitgeteilt werden müsse. Eine solche Mitteilung
an die abwesenden Rekurrenten sei nun nicht erfolgt und diese
haben erst durch die öffentliche Bekanntgabe der Fallimentsauf
hebung vom 22. Januar 1897 von der Genehmigung des Nach
laßvertrages Kenntnis erlangt. Ihre Beschwerde an die obere kan
tonale Nachlaßbehörde sei also gemäß Art. 307 Sch. B. u. K. G
nicht verspätet. Übrigens müsse sich, auch abgesehen hievon, das
Kantonsgericht, als kantonale Nachlaßbehörde, welcher ein Nach
laßentscheid unterbreitet werde, in jedem speziellen Falle vorbe
halten, von Amtes wegen zu prüfen, ob der Nachlaßvertrag ge
setzmäßig zu Stande gekommen sei oder nicht. Dies sei hier zu
verneinen. Frau Aldinger sei vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs, also unter der Herrschaft
des kantonalen Rechts, ins Falliment geraten. Das kantonale
schwyzerische Recht nun habe den Nachlaßvertrag nicht gekannt.
Gemäß Art. 330, Abs. 3 Sch. B. u. K. G. aber können Schuld
ner, deren Vermögen am 1. Januar 1892 einer Konkursliqui
dation unterworfen oder ganz oder teilweise gepfändet oder mit
Arrest belegt sei, ein Nachlaßbegehren nur dann einreichen, wenn
das bisherige kantonale Recht ihnen dies gestatte. Für den Kan
ton Schwyz sei deshalb die Möglichkeit eines Nachlaßgesuches für
frühere Fallimente nicht vorhanden. Das sei materiell maßgebend
und es brauche nicht untersucht zu werden, ob ein Nachlaßvertrag
nach geschlossenem Konkurse überhaupt noch möglich sei. Das kan
tonale Einführungsgesetz habe in 107 ausdrücklich die Auf
hebung der Folgen der vor 1. Januar 1892 ergangenen Falli
mente und die dem falliten Schuldner zu Gebote stehenden Rechts
wohlthaten an das Rehabilitationsverfahren gebunden. Gegen
diesen, am 25. März 1897 mitgeteilten, Entscheid ergriff Rechts
agent Härtsch in St. Gallen namens der Frau Emmy Aldinger
gesch. Ravier und ihres Vaters Ludwig Aldinger durch eine direkt
an das Bundesgericht gerichtete und am 13. April l. J. zur
Post gegebene Eingabe die Berufung an das Bundesgericht.
dieser Eingabe wird rechtlich im wesentlichen ausgeführt: Die
schwyzerischen Behörden haben den Nachlaßentscheid des Bezirks
gerichtes Gersau insoweit vollzogen, als sie den Gläubigern aus
dem Depositum des Ludwig Aldinger circa 16,000 Fr. ausbezahlt
haben. Wenn nun das Kantonsgericht des Kantons Schwyz nach
träglich den Nachlaßentscheid, mit Rücksicht auf welchen diese Zah
lungen erfolgt seien, aufhebe, ohne gleichzeitig auch die geleisteten
Zahlungen rückgängig zu machen und machen zu können, so liege
darin eine schwere Rechtsverweigerung und eine Verletzung der
Gleichheit vor dem Gesetze. Das Kantonsgericht sei ferner formell
gar nicht mehr berechtigt gewesen, auf die Beschwerde der Erben
Notz einzutreten, weil das bezirksgerichtliche Urteil wegen Ver
säumung der 10tägigen Appellationsfrist in Rechtskraft erwachsen
und zudem bereits vollzogen gewesen sei. Die Erben Notz seien
zur Appellation überhaupt nicht berechtigt gewesen, da sie vor
erster Instanz keine Einsprache gegen den Nachlaßvertrag erhoben
haben. Zudem brauche die in Art. 307 Sch. B. u. K. G. vor
gesehene Mitteilung des Nachlaßentscheides, von welcher an die
Appellationsfrist laufe, jedenfalls nur an den Schuldner und an
widersprechende Gläubiger zu geschehen. Die Appellationsfrist
daher spätestens am 15. Januar 1897 auch für die Erben Notz
abgelaufen gewesen. Wenn trotzdem die Appellation derselben zu
gelassen worden sei, so liege darin eine Verletzung des Art. 307
Sch. B. u. K. G. und eine Rechtsverweigerung. Nach Art. 330
Sch. B. u. K. G. könne seit 1. Januar 1892 jeder Schuldner
die Rechtswohlthat des Nachlaßvertrages anrufen; denn ausge
schlossen seien ja nach dem Stande der kantonalen Gesetzgebung
nur diejenigen, deren Vermögen am 1. Januar 1892 einer Konkurs
liquidation unterworfen seien. Unter letztere Ausnahme falle also
ein Schuldner nicht, dessen Vermögen längst vor jenem Termin
vollständig liquidiert worden sei, dessen Konkurs, wie in casu,
längst erledigt sei. Einem solchen Schuldner diese Rechtswohlthat
zu verweigern, sei eine ungleichmäßige Behandlung vor dem Ge
setze (Art. 4 B. V.). Der geltend gemachte Art. 107 des schwy
zerischen Einführungsgesetzes sei ebenfalls verfassungswidrig. Dar
aus ergebe sich zugleich, daß das Konkursgericht mit Unrecht
schwyzerisches, also kantonales statt des eidgenössischen Rechts an
gewendet habe und das Urteil desselben also auch der Kassation
unterliege.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Berufung ist nicht in richtiger Form eingelegt worden.
Es könnte schon bezweifelt werden, ob die Berufungseingabe den
Erfordernissen des Art. 67, Abs. 2 O. G. entspreche, jedenfalls
aber ist die Berufungserklärung der unrichtigen Stelle, nämlich
dem Bundesgerichte, statt, wie Art. 67, Abs. 1 O. G. ausdrück
lich vorschreibt, demjenigen Gerichte, welches das Urteil gefällt
hat (hier also dem Kantonsgerichte von Schwyz), eingereicht
worden. Schon aus diesem Grunde kann auf die Berufung (zu
welcher übrigens wohl zweifellos nur Frau E. Aldinger, nicht
aber deren Vater, der in dem Nachlaßverfahren vor den kanto
nalen Gerichten nicht Partei war, legitimiert wäre) nicht einge
treten werden.
- Allein, auch wenn die Berufung formrichtig eingelegt wäre,
so könnte auf dieselbe doch, als unstatthaft, nicht eingetreten wer
den. Denn nach Art. 56 u. ff. O. G. ist die Berufung nur statt
haft gegen Haupturteile kantonaler Gerichte in Civilstreitsachen,
welche nach eidgenössischem Rechte entschieden wurden oder zu ent
scheiden waren. Nun qualifiziert sich aber die angefochtene Ent
scheidung des Kantonsgerichts von Schwyz nicht als ein solches
Haupturteil in einer Civilstreitigkeit. Denn, wie das Bundes
gericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Berner Handels
bank und Genossen c. Bucher und Genossen vom 25. Juni 1892
(Amtl. Samml., Bd. XVIII, S. 218, Erw. 3) ausgesprochen
und eingehend begründet hat, sind Entscheidungen der Nachlaß
behörde über Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung eines
Nachlaßvertrages nicht Urteile in Streitigkeiten über Bestand oder
Nichtbestand streitiger Privatrechtsansprüche oder Privatrechtsver
hältnisse, also keine Haupturteile in Civilstreitigkeiten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung der Rekurrenten wird nicht eingetreten.