- Urteil vom 4. März 1897 in Sachen Lippold.
A. Witwe K. Schenker in Luzern betrieb die damals in Montreux
wohnende Frau J. Lippold. Diese erhob Rechtsvorschlag. Die Gläu
bigerin erhielt provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 Schuldbetr.
u. Konk. Ges.). Die Betriebene klagte auf Aberkennung der For
derung. Das Bezirksgericht Vevey sprach, da die Gläubigerin zu
den Gerichtsverhandlungen nicht erschienen war, durch Kontu
mazialurteil vom 12. Oktober 1895 diese Klage zu und ver
urteilte Frau Schenker zu den Gerichts und Parteikosten. Die
Kostennote des Anwaltes der Frau Lippold wurde auf den Re
turs der Frau Schenker hin vom Präsidenten des waadtländischen
Kantonsgerichts reduziert. In ihrem diesbezüglichen Rekurse hatte
Frau Schenker alle ihre Rechte gewahrt und die Moderation
wurde vom Präsidenten auch in Anerkennung dieser Verwahrung
vollzogen.
B. Für obigen Kostenbetrag betrieb nun Frau Lippold ihrer
seits Frau Schenker in Luzern. Der Rechtsvorschlag der Betrie
benen wurde durch Rechtsöffnungsentscheid des Gerichtspräsidenten
von Luzern beseitigt. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Frau
Schenker an die Justizkommission des Obergerichts des Kantons
Luzern, indem sie die Rechtskraft und Vollziehbarkeit des Urteils
des Bezirkspräsidenten von Vevey bestritt. Die angerufene Be
hörde veranlaßte Frau Lippold, zunächst beim Obergericht ein
Gesuch um Vollziehbarkeitserklärung des Präsidialurteiles
stellen. Dieses Gesuch wies das Obergericht ab, weil die in der
Präsidialerkenntnis verurteilte Person weder in gesetzlicher Form
zu den betreffenden gerichtlichen Verhandlungen geladen, noch ihr
die Erkenntnis mitgeteilt worden sei. Aus den von Frau Lippold
aufgelegten Akten gehe nämlich nicht hervor, daß die angeblich
erfolgte Citation durch chargierten Brief die Rekurrentin erreicht
habe. Da Frau Schenker keineswegs unbekannten Aufenthaltes
sei, sei eine solche Vorladung vom Gesetze vorgeschrieben. Auch
das Urteil hätte an die Adresse der Frau Schenker nach Luzern
geschickt werden müssen. Das ordentliche gesetzliche Verfahren
habe auch nicht durch eine allfällige Kenntnisnahme von Vor
ladung und Urteil durch einen gewissen in Vevey wohnenden
Vertreter der Frau Schenker ersetzt werden können, da letztere
diesem Vertreter bloß Betreibungsvollmacht erteilt haben wolle.
Infolge dieses obergerichtlichen Entscheides hob die Justizkom
kommission die Rechtsöffnungserkenntnis des Gerichtspräsidenten
von Luzern auf.
C. Frau Lippold hat beim Bundesgericht die Aufhebung der
Urteile des Obergerichts und der Justizkommission beantragt. Re
kurrentin erblickt in der Weigerung des Obergerichts, den Ent
scheid des Gerichtspräsidenten von Vevey vom 12. Oktober 1895
vollstreckbar zu erklären und in der damit zusammenhängenden
Aufhebung der von ihr erwirkten Rechtsöffnung eine Verletzung
des Art. 61 B. V. Der Entscheid vom 12. Oktober 1895 sei
rechtskräftig und damit auch das Moderationserkenntnis betreffend
die Parteikosten. Frau Schenker sei nämlich den Gesetzen des
Kantons Waadt entsprechend vorgeladen und es sei ihr überdies
die erste Vorladung durch die Post direkt zugestellt worden, wie
aus der von der Rekurrentin beigelegten Vorladung zu ersehen
fei (pour vous être notifié... par un double adressé directe
ment à Lucerne sous pli chargé). Die Mitteilung des betreffen
den Urteils sei ebenfalls nach Vorschrift des waadtländischen Ge
setzes erfolgt. Zum Überfluß habe Frau Schenker durch einen
Prief des Gerichtspräsidenten von Vevey Anzeige des Urteils er
halten. Auch habe ihr Vertreter in Vevey den Prozeß nicht
janorieren können und sei befugt gewesen, ihre Interessen im Ab
erkennungsverfahren zu wahren. Gegen das Urteil vom 12. Okto
ber 1895 habe Frau Schenker kein Rechtsmittel ergriffen.
Die Rekursbeklagte hat die Abweisung des Rekurses begehrt:
Frau Lippold sei zur Beschwerdeführung nicht legitimiert, da sie
unter Vormundschaft ihres Ehemannes stehe. Im weitern habe
Frau Schenker von dem ganzen Aberkennungsverfahren vor den
waadtländischen Gerichten nichts erfahren, bis ihr im Jahre
1896 der Gerichtspräsident von Vevey die Kostennote des An
waltes der Frau Lippold übermittelte. Seither habe Frau Schenker
dann vor der Anhebung der Betreibung in Luzern nichts mehr
erhalten. Das Gesuch um Vollstreckung habe das Obergericht mit
Recht abgewiesen. Die für gerichtliche Vorladungen bestehenden
waadtländischen Gesetzesbestimmungen seien nicht beobachtet worden.
Zur Vertretung im Prozesse habe der in Vevey wohnhafte Ver
treter der Rekursbeklagten keine Vollmacht erhalten. Die Citation,
welche Frau Schenker durch die Post erhalten habe, betreffe eine
andere Streitsache. Vollständig unwahr sei, daß das Urteil ihr
durch briefliche Anzeige des Gerichtspräsidenten von Vevey mit
geteilt worden sei. Maßgebend für die Art der Vorladungen, Zu
stellungen von Klagen und Urteilen sei übrigens das luzernische
Recht. Dieses Recht ( 81 Abs. 2, 86 und 200 C. R. V.)
sei nicht beobachtet worden. Die Rekursbeklagte beruft sich auf
Art. 61 B. V., Art. 81, Abs. 2 Betr. Ges., sowie auf das Ur
teil des Bundesgerichtes vom 19. April 1894 in Sachen Sum
mermatter (Amtl. Samml., Bd. XX, S. 294, Erw. 4).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die vor den luzernischen Gerichten erfolgten Rechtshand
lungen, Rechtsöffnung, Verfahren vor der Justizkommission und
dem Obergerichte, betrafen die nämliche Streitsache wie der jetzige
Rekurs. Da sie in jenen Rechtshandlungen die Legitimation der
Rekurrentin nicht bestritt, kann die Rekursbeklagte dieselbe auch
hier nicht mehr beanstanden.
2. Die Kompetenz der waadtländischen Gerichte zur Beurteilung
der Aberkennungsklage ist nicht bestritten und nicht bestreitbar.
Es fragt sich also einzig, ob dem Urteil des Gerichtspräsidenten
von Vevey die Rechtskraft deshalb abgehe, weil die Rekursbeklagte
nicht in gesetzlicher Form vorgeladen und ihr das Urteil nicht in
dieser Form zugestellt wurde.
3. Nach Bundesrecht sind aber Vorladungen vor Gericht von Per
sonen, die in einem andern Kanton als dem des betreffenden Ge
richts wohnen, gemäß den gesetzlichen Formen ihres Wohnkantons
zu erlassen und Urteile, die gegen solche Personen ohne Be
obachtung dieser Formen ergehen, haben keinen Anspruch auf
Rechtskraft und Vollzug in andern Kantonen (Amtl. Samml.,
Bd. XVIII, S. 451, Erw. 2; XX, S. 293; XIX, S. 731).
4. Das Obergericht des Kantons Luzern hat nun vorliegend
erklärt, die Citation der Rekursbeklagten und die Urteilsmitteilung
an dieselbe seien nicht in einer nach luzernischem Rechte genügen
den Form erfolgt. Diese Erklärung beruhr auf Auslegung des
kantonalen Gesetzesrechtes und die ihr zu Grunde gelegten That
sachen sind aktengemäß. Sie entzieht sich also nach bekanntem
Grundsatze der Nachprüfung durch das Bundesgericht. Aus den
Akten geht insbesondere hervor, daß den waadtländischen Gerichten
die Adresse der Rekursbeklagten, d. h. der damaligen Beklagten,
bekannt war. Übrigens hatte die Rekurrentin, als Klägerin, selbst
von dieser Adresse Kenntnis und es wäre ihre Pflicht gewesen,
dieselbe den Gerichten mitzuteilen. Endlich ist die Thatsache, daß
sich die jetzige Rekursbeklagte beim Präsidenten des waadtländi
schen Kantonsgerichtes über die Kostenrechnung ihrer Gegen
partei beschwerte, hier ohne rechtliche Bedeutung. Sie verwahrte
nämlich dabei alle ihre Rechte und es wurde hievon Akt ge
nommen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.