- Urteil vom 30. Juni 1897 in Sachen Huber.
A. Am 21. Juni 1896 hat die Kirchgemeinde Klingnau den
Gottfried Huber, von Boswyl in Sarmenstorf zum dortigen Kap
laneiverweser gewählt. Dieser Wahl versagte die gargauische Er
ziehungsdirektion laut Verfügung vom 24. Juli 1896 die Geneh
migung, weil Huber an die fragliche Stelle nach den bestehenden
Vorschriften nicht habe gewählt werden können. Derselbe besitze
die aargauische Maturität nicht und könne daher den Acceß zu
den theologischen Prüfungen vorderhand nicht erhalten; er habe
sich ferner über das Studium der Theologie nur mangelhaft aus
gewiesen; endlich gehe aus den Akten hervor, daß Huber zwei
Semester an der theologischen Fakultät zu Innsbruck, an der Je
suiten als Professoren wirkten, Vorlesungen gehört habe, er falle
also unter das sog. Jesuitengesetz vom 18. Dezember 1845 (Be
schluß des Großen Rates vom 27. Mai 1896) und könne des
halb zu keinen staatlichen Prüfungen zugelassen werden. Eine
gegen diese Verfügung beim Regierungsrat des Kantons Aargau
erhobene Beschwerde wurde unterm 24. August 1896 unter Her
vorhebung des letzten von der Erziehungsdirektion angeführten
Grundes abgewiesen.
B. Gegen diesen Beschluß hat Gottfried Huber vor Ablauf von
60 Tagen den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht er
griffen, mit dem Antrag, es sei derselbe aufzuheben und der Re
gierungsrat des Kantons Aargau anzuweisen, die unterm 21. Juni
1896 erfolgte Wahl des Rekurrenten zum Kaplaneiverweser von
Klingnau zu genehmigen. Unter Berufung auf ein Zeugnis des
Regierungsrats des Kantons Luzern und des Bischofs von Basel
und Lugano, vom Oktober 1896, daß er die gesetzlichen Prüfun
gen zur Erlangung der Kompetenzfähigkeit auf geistliche Pfründen
bestanden habe, behauptet Rekurrent, darin liege ein Befähigungs
ausweis für die Ausübung seines Berufs, der gemäß Art. 5 der
Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung im ganzen Gebiete
der Eidgenossenschaft anerkannt werden müsse. Er brauche danach
eine aargauische Staatsprüfung überhaupt nicht mehr zu bestehen,
und auf die Erfordernisse, die hiefür aufgestellt seien, komme es
nicht an. Es gehe auch nicht an, zu behaupten, Rekurrent sei zur
Ausübung seines Berufes allerdings auch im Kanton Aargau
befähigt, aber er sei nach dem aargauischen Gesetze von 18. De
zember 1845 und dem Großratsbeschluß vom 27. Mai 1896 nicht
wahlfähig. Denn das erwähnte Gesetz habe durch die Bundesver
fassung seine Rechtskraft verloren; dasselbe widerstreite dem Grund
satz der Rechtsgleichheit, indem es die Jesuitenzöglinge im Gegen
satz zu allen andern Studierenden von den Prüfungen ausschließe.
Überdies treffe das fragliche Gesetz, was dann des nähern aus
geführt wird, sachlich nicht zu, und durch den Großratsbeschluß
vom 27. Mai 1896 habe dessen Anwendungsgebiet nicht ausge
dehnt werden können, weil dem Großen Rat nicht Gesetzgebungs
befugnis zustehe. Jedenfalls habe demselben nicht rückwirkende
Kraft auf frühere Verhältnisse Rekurrent habe in den Jahren
1891 1894 in Innsbruck Vorlesungen gehört beigelegt wer
den können.
C. Der Regierungsrat des Kantons Aargau trägt in einer
Vernehmlassung vom 28. Dezember 1896 auf Abweisung des Re
kurses an, indem er namentlich geltend macht: Nach Mitgabe des
Art. 67 der aarg. Staatsverfassung seien die von den Kirch
gemeinden gewählten Seelsorger als öffentliche Beamte zu betrach
ten. Auch die Stelle eines Kaplaneiverwesers von Klingnau sei
ein öffentliches Amt im Sinne der erwähnten Verfassungsbestim
mung. Nun sei die Wahl dieser Beamten an eine bestimmte Vor
aussetzung, die Wahlfähigkeit, gebunden, welche nur durch eine
staatliche Prüfung erlangt werden könne. Das Recht der Kantone,
die Erfordernisse für die Wahlfähigkeit hinsichtlich der kantonalen
öffentlichen Amter aufzustellen, sei aber Sache der Kantone, und
vorliegend stünden die Gründe, aus denen dem Rekurrenten die
Wahlfähigkeit abgesprochen wurde, weder mit Art. 4 B. V., noch
mit Art. 5 der Übergangsbestimmungen dazu im Widerspruch.
den ausführlichen Erörterungen hierüber wird insbesondere her
vorgehoben, daß 1 des Gesetzes vom 18, Dezember 1845 mit
dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor
dem Gesetz, wie er in der Praxis ausgelegt worden sei (vergl.
Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. VI, S. 173 f.), wohl
vereinbar sei, da die Stellung eines Seelsorgers in einer Ge
meinde eine derartig eigenartige und von derjenigen irgend eines
Bürgers oder auch eines andern Beamten derart sich unterschei
dende sei, daß auch eine besondere rechtliche Behandlung gerecht
fertigt sei; und ferner wird bemerkt, der Umstand, daß die Be
hörden in einigen Fällen das erwähnte Gesetz in etwas milderm
Sinne ausgelegt hätten, könne eine strengere Handhabung nicht
verhindern, zumal nachdem der Große Rat in seinem Beschluß
vom 27. Mai 1896 unzweideutig eine solche verlangt habe. Durch
diesen Beschluß sei der Große Rat über seine Kompetenzen nicht
hinausgegangen, und auch davon könne keine Rede sein, daß der
Regierungsrat durch Berufung auf denselben sich einer Verletzung
des Grundsatzes der Nichtrückwirkung der Gesetze schuldig gemacht
habe. Auf Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfas
sung sodann könne sich Reknrrent deshalb nicht berufen, weil er,
wenn auch sein Beruf zu den wissenschaftlichen Berufsarten ge
höre, doch, sofern er denselben in öffentlicher Stellung ausüben
wolle, die vom kantonalen Rechte hiefür aufgestellten Erfordernisse
erfüllen müsse.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht ist zweifellos kompetent, die Beschwerde
des Rekurrenten gegen die regierungsrätliche Schlußnahme vom
- August 1896 insoweit zu prüfen, als behauptet wird, daß
durch letztere Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur Bundesver
fassung verletzt sei. Denn das Recht der Freizügigkeit der wissen
schaftlichen Berufsarten, das nach dieser Verfassungsbestimmung
dem Inhaber eines kantonalen oder von einer Konkordatsbehörde
ausgehenden Befähigungsausweises gewährleistet ist, steht, wie in
dem Entscheid in Sachen Curti vom 3. Dezember 1896 näher
ausgeführt worden ist, unter dem Schutz der genannten Behörde.
- Diese Beschwerde geht nun aber fehl und ist sachlich zu
verwerfen deshalb, weil es sich vorliegend nicht um die Ausübung
einer wissenschaftlichen Berufsart im Sinne der fraglichen Ver
fassungsbestimmung handelt. Es ist ohne anders klar, daß durch
dieselbe lediglich für die freie Ausübung der wissenschaftlichen Be
rufsarten in gewissem Sinne Freizügigkeit im ganzen Gebiete der
Eidgenossenschaft geschaffen werden wollte, und daß sich die ver
fassungsmäßige Garantie nicht auch auf die Befähigung zur Be
kleidung staatlicher Stellen erstreckt. In den öffentlich rechtlichen
Behörden und Beamtenorganismus der Kantone wollte die Bun
desgewalt damit nicht eingreifen, sondern es blieb jenen überlassen,
nach ihrem Ermessen diejenigen Erfordernisse aufzustellen, von
denen sie die Fähigkeit zur Verwaltung eines öffentlichen Amtes
abhängig zu machen für zweckmäßig halten mochten (vergl. hiezu
die Entscheide des Bundesrates in Sachen Wildy, Salis, Bundes
recht, II, Nr. 717, und des Bundesgerichts in Sachen Brunner,
vom 5. Mai 1897). So kann denn auch vom Standpunkte des
Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung aus dage
gen nichts eingewendet werden, daß ein Kanton, wenn er als Erfor
dernis für die Wahlfähigkeit zu einer öffentlichen Stelle die Ab
legung einer wissenschaftlichen Prüfung verlangt, hierunter nur
seine eigene staatliche Prüfung versteht und diejenige, die der Be
werber in einem andern Kantone vielleicht über die nämlichen
wissenschaftlichen Disziplinen abgelegt haben mag, nicht gelten
läßt. Als öffentliches Amt in diesem Sinne ist nun nach aar
gauischem Verfassungsrecht auch die Stelle eines von der Kirch
gemeinde zu wählenden Kaplaneiverwesers zu betrachten. Nach dem
unter dem Titel Kirchenwesen enthaltenen Art. 67 der Kantons
verfassung sind die Kirchgemeinden öffentliche Korporationen, und
in der nämlichen Bestimmung ist vorgeschrieben, daß die Seelsor
ger von denselben aus den vom Staate als wahlfähig erklärten
Geistlichen auf eine vom Gesetze bestimmte Amtsdauer gewählt
werden. Man hat es also unzweifelhaft mit einer durch das
Staatskirchenrecht geordneten öffentlichen Beamtung zu thun. So
nach kann aber davon, daß durch die Nichtgenehmigung der Wahl
seitens des Regierungsrates Art. 5 der Übergangsbestimmungen
zur Bundesverfassung verletzt worden sei, nicht gesprochen werden.
3. Steht aber nicht die Freizügigkeit der wissenschaftlichen Be
rufsarten in Frage, sondern vielmehr die Fähigkeit zur Bekleidung
eines öffentlichen Amtes, so ist dann für die gegen den angefoch
tenen regierungsrätlichen Beschluß erhobene Beschwerde nicht das
Bundesgericht, sondern der Bundesrat, eventuell die Bundesver
sammlung kompetent. Während unter der Herrschaft des Bun
desgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom
27. Juni 1874 darüber Zweifel bestehen mochten, ob den politi
schen Behörden nicht bloß die Beschwerden betreffend die aktive
Wahlfähigkeit und über das Wahlverfahren zugewiesen seien,
während solche über die passive Wahlfähigkeit unter die Regel,
d. h. in die Kompetenz des Bundesgerichts gefallen wären, ist seit
Inkrafttreten des neuen Organisationsgesetzes vom 22. März 1893
ein Zweifel nicht mehr möglich. Denn es geschah gewiß mit Ab
sicht, daß die fragliche Bestimmung in Art. 59, Abs. 2, Ziff. 8
des frühern Gesetzes, wonach als Administrativstreitigkeiten be
zeichnet waren die Beschwerden gegen die Gültigkeit kantonaler
Wahlen und Abstimmungen, im neuen Gesetze (Art. 189, Abs. 4)
die allgemeinere Fassung erhielt: Ferner hat der Bundesrat oder
die Bundesversammlung zu beurteilen: Beschwerden betreffend die
politische Stimmberechtigung der Bürger und betreffend kantonale
und es kann der Zweck
Wahlen und Abstimmungen
dieser veränderten Redaktion nur darin erblickt werden, die Mög
lichkeit eines zweifachen Beschwerdeweges in der nämlichen Wahl
angelegenheit auszuschließen und sämtliche daherige Anstände,
somit auch solche über die passive Wählbarkeit, den politischen
Behörden zuzuweisen. Es handelt sich dabei ja ebenfalls um eine
Beschwerde betreffend eine kantonale Wahl. Und wenn die passive
Wahlfähigkeit neben der aktiven, der politischen Stimmberechtigung,
nicht besonders erwähnt ist, so findet das seine einfache Erklärung
darin, daß eben die meisten Wahlbeschwerden die letztere zum Ge
genstand hatten und auch in Zukunft haben werden. Mit dieser
Auffassung hat sich übrigens auch der Bundesrat, dem das Bun
desgericht gemäß Art. 194, Organis. Ges., die Kompetenzfrage
unterbreitet hat, einverstanden erklärt, und sich dabei namentlich
auch auf die Botschaft zum neuen Organisationsgesetz (Bundesbl.
1892, II, S. 387 390) berufen.
4. Die Kompetenz zur Beurteilung der entscheidenden Frage,
ob Rekurrent für die Stelle eines Kaplaneiverwesers von Kling
nau wahlfähig gewesen sei, zieht auch diejenige zur Beurteilung
der zu löfenden Präjudizialfrage nach sich. Maßgebend für die
Zuständigkeit ist in derartigen Streitigkeiten einzig das Petitum,
das vorliegend darauf geht, daß der Rekurrent als wahlfähig zu
erklären und der Beschluß des Regierungsrats, der ihm diese
Wahlfähigkeit abspricht, aufzuheben sei, und der Umstand, daß da
bei Fragen entschieden werden müssen, die sonst in der Regel in
eine andere Kompetenzsphäre fallen, ändert hieran nichts. Dies
ergiebt sich klar aus der positiven Bestimmung des Art. 189,
Abs. 4, Organis. Ges., wo ausdrücklich gesagt ist, der Bundesrat,
bezw. die Bundesversammlung, entscheide über solche Beschwerden
auf Grundlage sämtlicher einschlägigen Bestimmungen des kan
tonalen Verfassungsrechts und des Bundesrechts. Es wurde da
mit ausgeschlossen, daß je nach dem Anfechtungsgrunde über die
nämliche Angelegenheit verschiedene Behörden zu entscheiden hätten;
und die politischen Behörden bleiben zur Beurteilung einer Wahl
beschwerde überhaupt kompetent, mögen immerhin darin auch solche
Normen des Bundesrechts oder des kantonalen Verfassungsrechts
als verletzt bezeichnet werden, die im allgemeinen und an sich un
ter dem Schutze des Bundesgerichts stehen. So hat denn auch
nicht das Bundesgericht, sondern gegebenen Falls der Bundesrat
oder die Bundesversammlung zu prüfen und zu entscheiden, ob
das Gesetz vom 18. Dezember 1845 und der Großratsbeschluß
vom 27. Mai 1896, auf die sich die angefochtene Verfügung des
aargauischen Regierungsrates stützt, mit dem Grundsatz der Gleich
heit der Bürger vor dem Gesetze sich nicht vertragen, oder ob der
Regierungsrat durch Anwendung dieser Erlasse in anderer Weise
gegen Bundesrecht oder kantonales Verfassungsrecht verstoßen
habe (vgl. hierzu Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XXII,
S. 373 und Bundesbl. von 1897, I, S. 394 f.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Soweit sich der Rekurs auf Verletzung des Art. 5 der Über
gangsbestimmungen zur Bundesverfassung stützt, wird derselbe ab
gewiesen.
- Im übrigen wird auf den Rekurs wegen Inkompetenz nicht
ingetreten.