- Urteil vom 17. Juni 1897 in Sachen
Angstmann.
A. J. L. Fischers Söhne erhoben gegen Jakob Angstmann
vor dem Handelsgerichte des Kantons Aargau Klage wegen Nach
ahmung der von ihnen hinterlegten Strohhutmuster Nr. 303 und
304, und stellten die Begehren, daß demselben die Weiterfabrika
tion solcher Hüte untersagt und daß er ihnen gegenüber zum Er
satz des entstandenen Schadens verurteilt werde. Der Beklagte er
hob vorab die Einrede der Inkompetenz des angerufenen Gerichts,
die er im wesentlichen folgendermaßen begründete: Der Großrats
beschluß, durch den das Handelsgericht als einzige Instanz für
Muster und Modellstreitigkeiten bezeichnet worden sei, enthalte
eine Abänderung, bezw. Erweiterung der Handelsgerichtsordnung
hinsichtlich der Kompetenz des Gerichts. Nach aargauischem Ver
fassungsrecht sei aber der Große Rat nicht kompetent, ein Gesetz
von sich aus abzuändern; dies könnte nur durch die gesetzgebende
Gewalt, d. h. das aargauische Volk, geschehen. Der fragliche
Großratsbeschluß sei daher für das Handelsgericht unverbindlich.
Letzteres verwarf laut Urteil vom 20. April 1897 die Inkompe
tenzeinrede, weil die Vorschrift des Art. 25 des Bundesgesetzes
vom 21. Dezember 1888 betreffend die gewerblichen Muster und
Modelle, auf die gestützt der aargauische Große Rat mit Schluß
nahme vom 17. Dezember 1894, bezw. 21. August 1895 das
Handelsgericht als aargauische Gerichtsstelle im Sinne desselben
bezeichnet habe, zwingender Natur sei und entgegenstehende kan
tonalrechtliche Bestimmungen durchbrochen habe; der Große Rat
habe bei Erlaß seines Beschlusses lediglich in strikter Vollziehung
des Bundesgesetzes gehandelt; aus diesem stärkern Recht habe er
die Kompetenz zum Erlaß einer lediglich die Vollziehung des
Bundesgesetzes bezweckenden Anordnung geschöpft.
B. Gegen diesen Entscheid hat namens des Jakob Angstmann
sein Anwalt Fürsprech Guggenheim in Baden den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, es sei der
selbe als verfassungs und gesetzwidrig aufzuheben. Zur Begrün
dung wird ausgeführt: Ursprünglich sei durch den Großen Rat
des Kantons Aargau als die zur Beurteilung von Streitigkeiten
aus dem Gesetze betreffend die gewerblichen Muster und Modelle
zuständige Gerichtsstelle das aargauische Obergericht bezeichnet
worden. Hiegegen wäre wohl nicht viel einzuwenden gewesen, weil
alle Bewohner des Aargaus in Civilsachen unter dem Obergerichte
stünden. Anders verhalte es sich mit dem Beschluß des Großen
Rates, durch den diese Kompetenz dem aargauischen Handels
gerichte zugewiesen worden sei. Nach der aargauischen Handels
gerichtsordnung fallen dem dortigen Handelsgerichte nur Streitig
keiten zwischen Kaufleuten und Industriellen zur Beurteilung zu,
welche Eigenschaft bei Inländern durch das schweizerische Handels
register nachgewiesen werde: das heiße, vor dem aargauischen
Handelsgericht könne kein Aargauer belangt werden, der nicht im
schweizerischen Handelsregister stehe. Dies treffe für den Beklagten
Angstmann nicht zu. Seine Belangung vor dem Handelsgerichte
sei daher eine unzulässige, verfassungswidrige. Der erwähnte Be
schluß des Großen Rates, wodurch die Kompetenz zur Beurtei
lung von Streitigkeiten betreffend Muster und Modellschutz dem
Handelsgerichte zugewiesen worden sei, ändere hieran nichts, da
eine solche Übertragung nur durch ein Gesetz, d. h. einen vom
Volke angenommenen Erlaß (Art. 25 litt. a der Kantonsverfas
sung), hätte bewerkstelligt werden können. Abgesehen von Art. 25
litt. a der Kantonsverfassung würden durch jenen Beschluß auch
Art. 58 und 59 B. V. in Verbindung mit Art. 19 der Kan
tonsverfassung verletzt. Rekurrent unterstehe der Gerichtsbarkeit
des Handelsgerichts nicht und habe ein verfassungsmäßiges Recht
darauf, vor dem ordentlichen Richter seines Wohnortes belangt zu
werden.
C. Das Handelsgericht des Kantons Aargau begnügt sich statt
einer Vernehmlassung mit einer Verweisung auf die Motive seines
Entscheides, durch das es die Inkompetenzeinrede des Rekurrenten
abgelehnt hatte. Die Rekursgegner, vertreten durch Fürsprech
Isler in Aarau, schließen auf Abweisung des Rekurses, indem
sie im wesentlichen anbringen: Rekurrent scheine den Standpunkt,
den er vor dem Handelsgerichte in erster Linie eingenommen habe,
daß der Große Rat nicht kompetent gewesen sei, das Handels
gericht als einzige kantonale Instanz des Muster und Modell
schutzes zu bezeichnen, aufzugeben, indem er anerkenne, daß die
ursprüngliche, ebenfalls durch bloßes großrätliches Dekret erfolgte
Zuweisung dieser Kompetenz an das Obergericht kaum anfechtbar
gewesen wäre. Dieser Einwand sei auch wirklich unstichhaltig, da
es sich lediglich um die Vollziehung einer bundesrechtlichen Ge
richtsstandsnorm gehandelt habe, wozu der Große Rat kompetent
gewesen sei. Damit falle aber auch der zweite Einwand des Re
kurrenten dahin. Das Handelsgericht sei die passende Instanz für
die fragliche Streitigkeit gewesen, und es habe ein Beschluß des
Großen Rates genügt, um ihm die erforderliche Kompetenz zuzu
weisen. Nicht richtig sei überdies, daß nach 14 der Handels
gerichtsordnung ein Streitfall aus dem industriellen und Handels
verkehr nur dann vom Handelsgericht entschieden werden könne,
wenn der Beklagte im Handelsregister eingetragen sei. Letzteres sei
nur das ordentliche Beweismittel für die Qualität der Parteien
als Kaufleute; andere Beweismittel seien aber durch das Gesetz
nicht ausgeschlossen. Es liege deshalb darin, daß der Große Rat
die Streitigkeiten über Muster und Modellschutz, handelsrechtliche
Streitigkeiten handgreiflicher Art, als zu den in 14 der Handels
gerichtsordnung gehörenden bezeichnet habe, schon an sich keine
Gesetzeserweiterung. Wäre dies aber der Fall, so komme in Be
tracht, daß die Erweiterung nicht durch den Kantons , sondern
durch den Bundesgesetzgeber geschaffen worden sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach 14 der aargauischen Handelsgerichtsordnung vom
12. Juli 1887 fallen in die Zuständigkeit des Handelsgerichts,
einer einheitlichen mit Gerichtsbarkeit für den ganzen Kanton
ausgestatteten Instanz, die Civilstreitigken zwischen Kaufleuten
und Industriellen, sofern der Streitwert mehr als 300 Fr. be
trägt und der Rechtsanspruch sich auf den vom Beklagten betrie
benen industriellen oder Handelsverkehr bezieht. Die Eigenschaft
der Parteien als Handelsleute oder Industrielle wird
heißt es
weiter bei den Inländern durch das schweizerische Handels
register nachgewiesen, bei den Ausländern durch die geeigneten
sonstigen Beweismittel. Im vorliegenden Falle trafen nun zweifel
los die objektiven, die Natur der Streitigkeit betreffenden Voraus
setzungen dieser Bestimmung für die Zuständigkeit des aargaui
schen Handelsgerichts zu. Was sodann die Frage betrifft, ob auch
subjektiv der Rekurrent der Gerichtsbarkeit des Handelsgerichts
unterworfen gewesen sei, so fällt zunächst thatsächlich in Betracht,
daß sich derselbe auch in der Rekursschrift noch selbst Fabrikant
nennt und daß er, wie aus dem handelsgerichtlichen Urteil ersicht
lich ist, in großen Quantitäten Strohhüte verkaufte und zum
Kaufe anbot. Dagegen war er allerdings nicht im Handelsregister
eingetragen. Allein mit dem Wortlaute des Gesetzes ist die Auf
fassung wohl vereinbar, daß nicht sowohl dieses formale Moment
maßgebend für die Kompetenz sein soll, sondern vielmehr die
effektive Eigenschaft eines Kaufmanns oder Industriellen, und daß
das Handelsregister lediglich als das ordentliche Beweismittel
die Eigenschaft anerkannt wird. Jedenfalls wäre vom Stand
punkte des Bundesrechts aus nichts entgegengestanden, wenn das
gargauische Handelsgericht einfach in Anwendung des 14 der
Handelsgerichtsordnung und ohne Beiziehung des großrätlichen
Beschlusses, durch den ihm ausdrücklich die Streitigkeiten betreffend
den Muster und Modellschutz zugewiesen wurden, die Kompetenz
einrede des Rekurrenten verworfen und sich für in Sachen zu
ständig erklärt hätte. Insbesondere hätte nicht Art. 58 B. V. und
noch weniger der nur auf interkantonale Verhältnisse sich beziehende
Art. 59 dagegen angerufen werden können; und wie durch einen
solchen Beschluß Art. 19 der aargauischen Kantonsverfassung
hätte verletzt sein sollen, ist vollends nicht erfindlich. Brauchte
aber der erwähnte Großratsbeschluß zur Begründung der Kom
petenz des Handelgerichts gar nicht beigezogen zu werden, so ist
es nicht nötig, die Frage näher zu erörtern, ob darin, wenn und
soweit derselbe wirklich eine Erweiterung der Zuständigkeitsgrenzen
des Handelsgerichts enthalten würde, ein unzulässiger Eingriff in
das dem Volke vorbehaltene Gesetzgebungsrecht und somit ein
Verstoß gegen Art. 25 litt. a der aarg. Kantonsverfassung zu
erblicken wäre.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.