- Urteil vom 29. April 1897 in Sachen Bryner.
I. Johann Bryner von Winterthur hat bei der Polizeibehörde
der Stadt Solothurn einen ihm von den zürcherischen Behörden
unterm 29. Februar 1892 ausgestellten Familienheimatschein depo
niert und sich für sich und seine Ehefrau Anna geb. Lang um
die Bewilligung zur Niederlassung in der Gemeinde Solothurn
beworben. Mit einer Zuschrift vom 4. Februar 1897 an das
kantonale Polizeidepartement beantragte das Oberamt Solothurn
Lebern in Übereinstimmung mit dem Ammannamte der Einwohner
gemeinde Solothurn den Eheleuten Bryner Lang die Niederlassung
zu verweigern und dieselben auszuweisen. Zur Begründung dieses
Antrages wurde ausgeführt, die genannten Eheleute beabsichtigten
die Errichtung eines Bordells und gemäß Auszug aus dem zür
cherischen Fahndungsblatte seien über sie bereits folgende Straf
urteile verhängt worden:
a. über Johannes Bryner:
- am 12. März 1890 wegen betrügerischem Bettel 14 Tage
Gefängnis
- am 15. August 1891 wegen vorsätzlicher Körperverletzung
1 Monat Gefängnis;
- am 27. Juli 1892 wegen Gehülfenschaft bei Kuppelei (Be
trieb eines Bordells) 1 Woche Gefängnis und 50 Fr. Buße;
- am 30. Oktober 1895 wegen Kuppelei 14 Tage Ge
fängnis;
b. über Anna Bryner geb. Lang:
- am 27. Juli 1892 wegen Betriebs eines Bordells 3 Wo
chen Gefängnis und 50 Fr. Buße;
- am 30. Oktober 1895 wegen Kuppelei 14 Tage Ge
fängnis.
II. Am 27. März 1897 hat der Regierungsrat des Kantons
Solothurn den Eheleuten Bryner die Niederlassung im Kanton
verweigert und beschlossen, die Familie habe das kantonale Gebiet
innert 8 Tagen zu verlassen, ansonst polizeiliche Ausweisung er
folgen würde. Die solothurnische Regierung stützte ihren Beschluß
darauf, daß über die Eheleute Bryner die erwähnten Strafurteile
verhängt worden seien und daß zudem am 15. März 1897 das
Amtsgericht Solothurn Lebern Johann Bryner wegen Kuppelei
und Wirten ohne Patent zu einer Gefängnisstrafe von 1 Monat
und einer Geldbuße von 50 Fr. verurteilt hatte.
III. Unterm 29. März 1897 hat sodann Bryner für sich
und seine Ehefrau beim Bundesrate das Begehren gestellt, es sei
der Beschluß vom 27. März aufzuheben und der Regierungsrat
von Solothurn anzuweisen, die Beschwerdeführer bis nach dem
Entscheid über ihren Rekurs im Kanton zu dulden. Im wesent
lichen wird ausgeführt: Die allegierten Strafurteile werden nicht
geleugnet. Durch dieselben werde aber die regierungsrätliche Ver
fügung nicht gerechtfertigt. Die Petenten seien im Besitze von
Ausweisschriften (Art. 45, Abs. 1 der B. V.) und hätten auch
nicht die bürgerlichen Rechte und Ehren in Folge eines straf
gerichtlichen Urteils verloren (Art. 45, Abs. 2, ibidem); letzteres
werde vom Regierungsrat nicht einmal behauptet. Es könne sich
also lediglich darum handeln, ob die Verweigerung der Nieder
lassung nach Art. 45, Abs. 3 der B. V. statthaft sei. Dies sei
nach der Rechtssprechung des Bundesrates und der Bundesver
sammlung zu verneinen. Solche Vergehen, wie sie zur Verweige
rung der Niederlassung angeführt werden, seien niemals zu
schweren gerechnet worden. Das Solothurner Strafgesetz belege
dieselben auch mit geringen Strafen. Seit Jahren werde übrigens
in Solothurn ein zweites Bordell geduldet.
IV. Das eidg. Justiz und Polizeidepartement hat den Rekurs
der Eheleute Bryner dem Bundesgerichte, als in seine Kompetenz
fallend (Art. 175 und 189 O. G.), übermittelt. Am 12. April
hat der Präsident des Bundesgerichtes verfügt, es sei bis zum
Entscheide über den Rekurs dem Beschlusse vom 27. März 1897
keine Folge zu geben. Gegen diese Verfügung wurde vom Regie
rungsrate während der ihm zuvor hiezu angesetzten Frist keine
Einsprache erhoben.
V. In seiner Rekursbeantwortung beantragt der Regierungsrat
Abweisung des Rekurses. Er gibt zu, daß laut Art. 45, Abs. 3
B. V. die Niederlassung denjenigen, welche wegen schwerer Ver
gehen wiederholt gerichtlich bestraft worden, wohl entzogen, aber
nicht verweigert werden könne. Damit sei dem Richter die Gelegen
heit zu strengern Maßregeln bloß für den Fall erneuerten un
sittlichen Lebenswandels des Niedergelassenen gegeben. Im vor
liegenden Falle hätten aber die Rekurrenten, wenigstens der Ehe
mann Bryner, schon am 8. Junuar 1897, d. h. längere Zeit
vor Einreichung ihres Niederlassungsgesuches, sich des gleichen
schweren Verbrechens schuldig gemacht, dessentwegen sie an ihrem
frühern Wohnort bereits wiederholt bestraft worden sind. Die
Präsumption, sie dürften sich am neuen Wohnsitze eines bessern
befleißen, sei also in casu eine falsche gewesen. Es könne daher
die Niederlassungsverweigerung trotz mangelnden strafgerichtlichen
Ehrenentzuges nach dem Sinne und Geiste des Art. 45 der B. V.
als gerechtfertigt erscheinen. Übrigens werde der Regierungsrat für
den Fall, daß die Beschwerde wegen Niederlassungsentzug be
gründet erklärt werden sollte, unmittelbar hernach auf Grund der
vorliegenden Thatfachen den Entzug der Niederlassung beschließen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Bei der Prüfung der Frage, ob ein schweres Vergehen im
Sinne des Art. 45, Abs. 3 der B. V. vorliege, haben sich Bun
desrat und Bundesversammlung, auch gegenüber der durch das
gerichtliche Strafurteil ausgesprochenen Anschauung, die selbstän
dige Würdigung des einzelnen Falles vorbehalten. Dabei wurde
die für die öffentliche Sicherheit und Sittlichkeit zu Tage tretende
Gefahr jeweilen ganz besonders in Berücksichtigung gezogen (Salis,
Schweiz. Bundesrecht
II, Nr. 428). Demgemäß sind die Ver
gehen, für welche Rekurrent am 27. Juli 1892, 30. Oktober 1892
und 15. März 1897
bestraft wurde, und diejenigen, für welche
über seine Ehefrau in zwei Fällen Strafurteile ergingen, als
schwere Vergehen im Sinne des Art. 45, Abs. 3 der B. V.
zu betrachten.
- Im übrigen deckt sich der gegenwärtige Fall mit dem vom
Bundesrat behandelten Fall Frauenfelder (Salis, loc. cit. II,
Nr. 426). In Betreff des letztern hat der Bundesrat erkannt,
daß, wenn eine Person seit der Niederlassung zwar nicht mehr
strafrechtlich verurteilt wurde, sich jedoch eines fortgesetzten sitten
losen Lebenswandels schuldig gemacht hat, die kantonalen Behörden
sich auf diese letztere Thatsache in Verbindung mit frühern vor
der Niederlassung ergangenen Strafurteilen zur Rechtfertigung der
Ausweisung berufen dürften. Vorliegend hat sich Rekurrent in
Solothurn nicht nur eines unsittlichen Lebenswandels schuldig ge
macht, sondern er wurde auch daselbst wegen Kuppelei strafrecht
lich bestraft. Für Ausweisung sprachen also im gegenwärtigen
Falle noch gewichtigere Gründe als im Falle Frauenfelder, und
es liegt keine Veranlassung vor, die frühere Praxis zu Gunsten
des heutigen Rekurrenten zu mildern.
- Diesen Ausführungen gegenüber kann nicht eingewendet
werden, die Niederlassung dürfe gemäß Art. 45, Abs. 3 der B. V.
nur entzogen, nicht aber verweigert werden, und, da Bryner nicht
im Besitze einer Niederlassungsbewilligung sei, lasse sich überhaupt
von einem Entzug derselben nicht sprechen. Ist nämlich Bryner
nicht im Besitze einer förmlichen Niederlassungsbewilligung, so hält
er sich doch thatsächlich in Solothurn auf und es kann seine
Rechtsstellung nicht deswegen eine günstigere sein, weil ihm eine
ausdrückliche Bewilligung zur Niederlassung fehlt.
Jedenfalls hat der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse
an der Gutheißung seines Rekurses, da ihm die Niederlassung so
fort nach ihrer Bewilligung wieder entzogen werden könnte und,
nach der Erklärung des Regierungsrates, in der That auch ent
zogen würde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen und es hat bei dem Beschlusse
des Regierungsrates des Kantens Solothurn vom 27. März
1897 sein Bewenden.