- Urteil vom 19. Mai 1897 in Sachen Hüsler.
A. Gottfried Hüsler von Benken, Kantons St. Gallen, hält
sich seiner Ausbildung halber in Einsiedeln auf. Er hat daselbst
seine Ausweisschriften deponiert und wird im Sinne der schwy
zerischen Gesetzgebung als Aufenthalter betrachtet, dem auch das
politische Stimmrecht zusteht. Gestützt auf Art. 7 des Steuer
gesetzes des Kantons Schwyz, wonach jeder männliche majorenne
Einwohner des Kantons kopfsteuerpflichtig ist, sowie auf eine
vom Kantonsrat des Kantons Schwyz im Jahre 1877 der Be
stimmung gegebene Interpretation, wonach auch der Aufenthalter
nach einem Aufenthalte von einem Jahre der Steuerpflicht unter
liegt, wurde Hüsler von den zuständigen Steuerbehörden von
Einsiedeln mit einer Kopfsteuer belegt. Eine Beschwerde desselben
an den Regierungsrat wurde von diesem unterm 12./20. Februar
1897 abgewiesen, weil es sich um Entrichtung einer Personal
steuer handle, welche im Zusammenhang mit den durch den Aufent
halt erworbenen bürgerlichen Rechten stehe und weil der Fall
einer bundesrechtlich unzulässigen Doppelbesteuerung nicht vorliege.
B. Gegen diesen Entscheid hat Namens des Gottfried Hüsler
Dr. Gyr in Schwyz rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen. In erster Linie wird geltend gemacht,
das Steuergesetz von 1854 habe die Aufenthalter nicht als steuer
pflichtig erklärt, und durch eine bloße Interpretation Seitens des
Kantonsrates habe ein neuer Grundsatz in das Steuerrecht nicht
eingeführt werden können. Ferner wird angebracht: Die Deposi
tion der Ausweisschriften und die Erwerbung des Aufenthalts
begründeten noch keineswegs die Steuerpflicht des Rekurrenten.
Dieser beabsichtige nicht, in Einsiedeln dauernden Aufenthalt zu
nehmen, wie er z. B. auch nie an politischen Abstimmungen teil
genommen habe. Rekurrent lebe in ungetrennter Haushaltung mit
seiner Familie in Benken, Kantons St. Gallen, und sei der
Steuerhoheit dieses Kantons unterworfen. Er könne daher nicht
auch in Schwyz zur Steuer herangezogen werden, auch nicht zu
einer bloßen Kopfsteuer. Demnach sei die angefochtene Schluß
nahme des Regierungsrates des Kantons Schwyz aufzuheben.
C. Letzterer trägt in seiner Vernehmlassung auf Abweisung des
Rekurses an. Was die authentische Interpretation des 7 des
schwyzerischen Steuergesetzes betreffe, so sei dazu der Kantonsrat
nach 39 der schwyzerischen Kantonsverfassung kompetent ge
wesen. Eine Doppelbesteuerung sodann könne bei den in Einsiedeln
Studierenden nicht eintreten, da sie im Kanton Schwyz nur die
Kopfsteuer bezahlten, der sie in ihrer Heimat während dieser Zeit
nicht unterlägen. Es stelle sich die Kopfsteuer überhaupt als eine
Art Correlat zum Stimmrecht dar, das der Rekurrent durch die
Aufenthaltsbewilligung erlangt habe. Ob letzteres thatsächlich aus
geübt werde oder nicht, sei gleichgültig.
D. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen, dem Ge
legenheit zur Anbringung seiner Bemerkungen gegeben worden ist,
stellt das Gesuch, es möchte der Rekurs für begründet erklärt
werden, da dem Kanton Schwyz ein Recht zur Erhebung einer
Steuer gegenüber dem Rekurrenten, der der st. gallischen Steuer
hoheit unterworfen sei, nicht zustehe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Wie das Bundesgericht bereits mehrfach ausgesprochen
(vgl. z. B. Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 6), begründet ein
bloßer Aufenthalt zu Studienzwecken, sofern damit nicht die Ab
am Studienorte Aufenthalt zu neh
sicht verbunden ist, dauernt
men, keinen Steuerwohnsitz. Nun wird nicht einmal behauptet
daß Rekurrent beabsichtige, sich dauernd in Einsiedeln niederzu
lassen. Vielmehr scheint zugegeben werden zu wollen, daß das
Steuerdomizil des Rekurrenten sich in Benken, Kantons St. Gallen,
wo dessen Eltern wohnen, befindet. Und in der That vermag die
Einlage der Ausweisschriften in Einsiedeln, die bloß zum Zwecke
der Regelung der polizeilichen Aufenthaltsverhältnisse erfolgte, und
die Zulassung zum kantonalen Stimmrecht für einen Studieren
den, der sonst noch in gemeinsamem Haushalt mit seiner Familie
lebt, einen selbständigen Steuerwohnsitz für denselben nicht zu be
gründen. Dagegen wird nun eingewendet, daß durch die Heran
ziehung zur Kopfsteuer das Verbot der Doppelbesteuerung nicht
verletzt werde, da es sich nicht um eine eigentliche Steuer handle
und da diese im Kanton St. Gallen vom Rekurrenten nicht be
zogen werde. Wie jedoch in der bundesgerichtlichen Praxis stets
festgehalten wurde, kommt es einmal für die Frage, ob eine un
zulässige Doppelbesteuerung vorliege, nur darauf an, ob der Be
treffende im Zeitpunkte, da er mit einer Steuer belegt wurde, in
abstracto der Steuerhoheit eines andern Kantons unterstehe, und
es ist gleichgültig, ob letzterer von seinem Steuerrechte wirklich
Gebrauch mache oder nicht. Ferner hat das Bundesgericht auch
schon entschieden, daß die Kopfsteuer als eigentliche, in das übrige
Steuersystem sich einreihende, Steuer und nicht etwa als bloße
polizeiliche Gebühr zu betrachten sei (vgl. Amtl. Samml., Bd. VIII,
S. 704). Sobald daher feststeht, daß Rekurrent nicht der Steuer
hoheit des Kantons Schwyz untersteht, so kann er von diesem
auch nicht mit einer Kopfsteuer belegt werden.
Muß aber aus diesen Gründen der Rekurs geschützt werden,
so braucht auf den weitern Beschwerdegrund, der aus einer Miß
achtung der verfassungsmäßigen Kompetenzausscheidung durch den
schwyzerischen Kantonsrat hergeleitet wird, nicht eingetreten zu
werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird begründet und die Besteuerung des Rekur
renten im Kanton Schwyz, unter Aufhebung des angefochtenen
Entscheides des schwyzerischen Regierungsrates, als unzulässig
erklärt.