- Entscheid vom 16. Januar 1897 in Sachen
Röthlisberger Cie.
I. Anfangs Mai 1894 hatte Andreas Steiner aus München
mit G. F. Labhart zum Seehof in Rorschach einen Mietvertrag
abgeschlossen, wonach letzterer dem erstern seine Gasthofräumlich
keiten im Seehof gegen einen in drei Raten jeweilen zum voraus
zahlbaren jährlichen Zins von 6000 Fr. auf sechs Jahre in
Miete gab. Steiner bezog die Mietsache und entrichtete den Zins
für das Mietjahr 1894/95, sowie die erste Quote per 1895/96.
Die zweite auf 15. September 1896 fällige Quote jedoch konnte
er nicht bezahlen, sondern erklärte sich am 16. September insol
vent, und es wurde infolge dessen über ihn der Konkurs verhängt.
In diesem machte der Vermieter Labhart eine Mietzinsforderung
von 6000 Fr. geltend, erhielt jedoch nur Anweisung für 3000 Fr.,
die ihm wie es scheint aus dem Erlöse von Retentionsgegen
ständen in der Folge auch ausgerichtet wurden. Allerdings
hatten zwei andere Gläubiger des Gemeinschuldners, Julius Wick,
Oberkondukteur in München, und Josef Hierl, Metzgermeister
daselbst, mit Prozeßeingabe vom 4. November 1895 die Kollokation
des Labhart angefochten; sie waren jedoch von dem Prozesse zu
rückgetreten, nachdem Labhart ihnen gegenüber erklärt hatte, daß
er sich an der Zinsberechnung von 3000 Fr. anrechnen lasse:
a. 30 Fr. für die unterm 30. Oktober a. c. stattgehabte Saal
benutzung
b. denjenigen Mietzinsbetrag, den die Konkursmasse Steiner
dem Beklagten aus einer während der ersten Hälfte des laufen
den Jahres (vom 15. September 1895 an gezählt) allfällig
stattfindenden Vermietung und Übergabe derselben Räumlichkeiten
zukommen läßt. Labhart hatte nämlich nach Ausbruch des
Konkurses über seinen Mieter Steiner die Mietsräumlichkeiten zu
einem besondern Anlaß einem Dritten hingeliehen und dafür einen
Entgelt von 30 Fr. erhalten. Am 3. Dezember 1895 sodann schloß
er mit Jakob Kästli und Gebhard Bürkler in Rorschach eine
Übereinkunft, wonach er diesen die Räumlichkeiten im Seehof für
die Abhaltung besonderer Anläße bis zum 28. Februar 1896 gegen
eine Entschädigung von 800 Fr. zur Benützung überließ. Auf
diesen Betrag erhob nun I. Wick gemäß der von Labhart im
Einspruchsprozesse abgegebenen Erklärung Anspruch und klagte
denselben mit Prozeßeingabe vom 10. Juni 1896 gerichtlich ein.
In unterer und laut Urteil vom 6. November 1896 auch in
oberer Instanz wurde seine Klage gutgeheißen, indem angenommen
wurde, die 800 Fr. seien ein den Gläubigern Wick und Hierl aus
ihrer Anfechtung des Kollokationsplanes erwachsener Prozeßgewinn,
der in erster Linie den Einspruchsklägern bezw. da Hierl für
seine Forderung befriedigt sei dem Wick zufalle. Diese Auf
fassung, wurde im oberinstanzlichen Urteil beigefügt, habe offenbar
auch die Konkursverwaltung geteilt, der einerseits vermöge der
Stellung des Konkursbeamten als Gerichtsschreiber von Rorschach
der am 29. November 1895 vollzogenen Rückzug der Kollokations
klage, und anderseits nach allen Thatumständen die Vermietung
des Seehofes an Kästli und Bürkler bekannt gewesen sei und
welche trotzdem weder bei der Aufstellung der Verteilungsliste,
noch bei der Auszahlung der Konkursdividende an Labhart im
Februar 1896 den Betrag von 800 Fr. und 30 Fr. in Abrech
nung gebracht, noch auch seither jemals für die Masse reklamiert
habe; wonach denn auch die Einrede des Labhart, die 800 Fr.
bildeten ein nachträglich eingegangenes Massaaktivum, das nach
Art. 269 bezw. 260 des Betreibungsgesetzes zu behandeln und
ür die ganze Masse zu liquidieren sei, sich als unstichhaltig er
weise.
II. Am 14. November 1896 stellte Johann Hanimann Eb
neter in Norschach, namens der Firma Röthlisberger Cie. in
Bern, des J. Brugger in Berlingen, des F. Stauder, Metzgers
in Rorschach und von A. Wittas Erben daselbst an das dortige
Konkursamt das Ansuchen, es möchten die 800 Fr., die Labhart
von seinen Mietern Bürkler und Kästli bezogen hatte, als Eigen
tum der Konkursmasse des Andreas Steiner herausverlangt, even
tuell es möchte ihnen der Anspruch gemäß Art. 260 des Betrei
bungsgesetzes abgetreten werden. Mit diesem Gesuche wurden jedoch
die Petenten abgewiesen, mit der Begründung, daß der betreffende
Betrag durch Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen dem I. Wick
in München zuerkannt sei, und daß derselbe deshalb nicht als
neues Vermögensobjekt gemäß Art. 269 des Betreibungsgesetzes
zur Masse gezogen werden könne. Hiegegen beschwerte sich Johann
Hanimann, namens der genannten Gläubiger, bei der untern und,
nachdem er von dieser abgewiesen worden war, bei der obern
kantonalen Aufsichtsbehörde, erhielt aber auch von dieser gemäß
Zuschrift vom 30. November 1896 abschlägigen Bescheid: Die
Beschwerde des Stauder und von Wittas Erben sei schon wegen
Verspätung nicht zu hören, da diese Gläubiger, die in Rorschach
wohnten, vom Mietvertrage zwischen Labhart und Kästli und
Bürkler vom 3. Dezember 1895, sowie von den im Winter
1895/96 im Seehof stattgehabten Anlässen Kenntnis und deshalb
jedenfalls vor Anfang November 1896 Anlaß gehabt hätten, das
Begehren auf Inmassaziehung der 800 Fr. zu stellen. Die Be
schwerde erscheine aber überhaupt auch als materiell unbegründet,
weil durch das kantonsgerichtliche Urteil vom 6. November 1896
der Eigentumsanspruch des I. Wick als begründet erklärt und die
Einrede, es bilden die 800 Fr. ein nachträglich entdecktes Massa
aktivum, verworfen worden sei, und weil diese Begründung auch
von der Aufsichtsbehörde als zutreffend und ausschlaggebend be
trachtet werde. Überdies sei darauf hinzuweisen, daß die Frage, ob
ein Gegenstand ein Massaaktivum sei oder nicht, an und für sich
eine eivilrechtliche sei und deshalb im Falle der Bestreitung nicht
von der Aufsichtsbehörde, sondern durch den Richter zu entscheiden
sei. Die Beschwerdeführer müßten deshalb ihren Anspruch gericht
lich geltend machen, so daß auch von diesem Gesichtspunkte aus
ihre Beschwerde abgewiesen werden müsse.
III. Gegen diesen Entscheid hat I. Hanimann, namens der
mehrgenannten Gläubiger, rechtzeitig an das Bundesgericht rekur
riert und das Begehren gestellt: Es seien die fraglichen 800 Fr.
nicht als Prozeßerfolg aus dem am 4. November 1895 durch
die Kläger Wick und Hierl begonnenen und am 29. gleichen
Monates fallen gelassenen Kollokationsstreites anzusehen und
habe die Konkursverwaltung (bezw. das Konkursamt) Rorschach
diese Summe nachträglich herauszufordern gemäß Art. 269 B. G.
und unter die Steinerschen Konkursgläubiger insgesamt zu ver
teilen, eventuell diese letztern auf Kosten der Petenten (Rekurren
ten) durch Cirkulare oder öffentliche Bekanntmachung zu einer
Beschlußversammlung über diese 800 Fr. zu veranlassen, even
tualissime den Anspruch darauf an die Rekurrenten im Sinne
von Art. 260 B. G. abzutreten. Die Kompetenz betreffend wird
bemerkt, daß die Frage, was nach durchgeführtem Kollokationspro
zesse als Prozeßgewinn zu betrachten und wie die vorhandenen Ak
tiven zu verteilen seien, durch die Vollstreckungs bezw. Aufsichts
behörden zu entscheiden sei. So hätten vorliegend auch diese und
nicht die Gerichte darüber zu erkennen, ob die 800 Fr. wirklich
als Prozeßgewinn der anfechtenden Gläubiger zu betrachten, oder
ob sie nicht unter die Gläubiger des Konkurses insgesamt zu
verteilen, bezw. an die dafür sich anmeldenden Gläubiger abzutre
ten seien. In der Sache sodann wird zur Begründung der letztern
Auffassung davon ausgegangen, daß dem Vermieter Labhart für
die Zeit, für die ihm der Mietzins aus der Konkursmasse Stei
ner entrichtet worden sei, d. h. für ein halbes Jahr vom 15. Sep
tember 1895 an, kein Recht zugestanden sei, über die Miets
räumlichkeiten zu verfügen, daß vielmehr die Konkursmasse an
Stelle des Kridars in dessen Rechte eingetreten sei, und daß
deshalb auch ihr ausschließlich die Befugnisse zugestanden seien,
die Mietssache weiter zu begeben. Demgemäß habe sie ein Recht
auf die Erträgnisse der Liegenschaft während des betreffenden hal
ben Jahres, und es bilde der im Streite liegende Mietzins ein
Konkursaktivum, dessen rechtzeitige Heranziehung zur Liquidation
Steiner von der Konkursverwaltung übersehen worden und des
halb nachträglich zu vollziehen sei. Labhart habe demnach auch
nicht etwa zu Gunsten einzelner Gläubiger auf den betreffenden
Ertrag verzichten können, und ebensowenig liege ein Verzicht der
Masse vor, da die Konkursverwaltung die Thatsache der Vermie
tung des Seehofes den Konkursgläubigern nicht zur Kenntnis
gebracht habe. Speziell gegenüber der Begründung des angefoch
tenen Entscheides wird bemerkt:
a. Betreffs Verspätung: Weder das Recht zur nachträglichen
Admassierung von Konkursaktiven gemäß Art. 269 des Betrei
bungsgesetzes, noch das Recht des einzelnen Gläubigers, deren
Abtretung zu verlangen, sei an eine gesetzliche Verwirkungsfrist
gebunden.
b. Betreffend den Prozeß Wick gegen Labhart: Das Urteil
vom 6. November 1896 habe nur Recht zwischen Parteien ge
schaffen und berühre die Rechte der Konkursmasse nicht. Ob ferner
der behauptete Anspruch bestehe, gehe das Konkursamt nichts an;
es stehe jedem Konkursgläubiger frei, sich einen bloß in seiner
Einbildung bestehenden Anspruch der Masse abtreten zu lassen.
Übrigens sei das kantonsgerichtliche Urteil von inkompetenter Stelle
erlassen und sachlich unrichtig, was in einem allfälligen Prozesse
der Rekurrenten gegen Labhart geltend gemacht werden würde.
Für den Rekursgegner J. Wick schließt in einer Vernehmlassung
vom 17. Dezember 1896 Dr. Holenstein in St. Gallen auf Ab
weisung des Rekurses von Röthlisberger Cie. und Mithaften,
indem er hauptsächlich darauf abstellt, daß die streitigen 800 Fr.
als ein durch die Kollokationsklage dem Massagläubiger Labhart
abgerungener Prozeßgewinn zu betrachten seien, und daß die Re
kurrenten, die von der Weitervermietung und Benützung des See
hofes im Winter 1895/96 Kenntniß gehabt hätten, während der
Dauer des Konkurses gegen diese Art und Weise der Vermögens
verwaltung hätten Beschwerde führen sollen und nicht erst lange
nach der Konkurserledigung.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Wenn die Vorinstanz glaubt, es sei die Beschwerde der Rekur
renten schon deshalb von den Aufsichtsbehörden nicht zu hören,
weil es in die Kompetenz der Gerichte falle, darüber zu entschei
den, ob ein Gegenstand ein Massaaktivum bilde oder nicht, so ist
allerdings richtig, daß das Urteil darüber, ob der Masse ein An
spruch zustehe oder nicht, falls dieser bestritten wird, Gerichtssache
ist. Allein nicht diese Frage steht heute zum Entscheide. Sondern
es handelt sich vorerst darum, ob der Konkursbeamte als Vertre
ter der Masse ein Aktivum für diese ansprechen, bezw. eine For
derung für diese geltend machen oder den Rekurrenten als Kon
kursgläubigern abtreten solle oder nicht. Danach hat man es
anderseits auch nicht etwa, wie die Rekurrenten annehmen, mit
einer Überprüfung der auf Grund des ursprünglichen oder abge
änderten Kollokationsplanes vorzunehmenden Verleilung der vor
handenen Aktiven zu thun; vielmehr fragt es sich, ob ein bis
jetzt noch nicht zur Masse gezogenes Vermögensstück für dieselbe
beansprucht werden soll. Der Entscheid darüber aber, ob der Kon
kursbeamte im Interesse der sämtlichen oder der rekurrierenden
Gläubiger in diesem Sinne thätig zu werden habe, steht zweifellos
den Aufsichtsbehörden zu; und zwar bildet die Entscheidungsnor
da der Konkurs Steiner geschlossen ist, Art. 269 des Betreibungs
gesetzes, der die Behandlung neu entdeckter, zur Masse gehörender
Vermögensstücke regelt. Erst wenn der Konkursbeamte von sich
aus oder auf Weisung der Aufsichtsbehörde solche Vermögensstücke
zur Masse gezogen hat, kann demjenigen gegenüber, der die An
prüche derselben bestreitet, die Frage entstehen, ob man es mit
einem Massaaktivum zu thun habe oder nicht, eine Frage, die
dann allerdings durch die Gerichte zu entscheiden wäre, die aber
diesen von den Rekurrenten erst vorgelegt werden könnte, wenn sie,
worauf das gegenwärtige Verfahren abzielt, in die bezüglichen
Rechte der Masse eingewiesen worden wären.
2. Ebensowenig kann in der Weise das kantonsgerichtliche Ur
teil vom 6. November 1896, das sich in gewissem Sinne über
die Berechtigung auf den Ertrag des Mietsobjektes im Winter
1895/96 im Belaufe von 800 Fr. ausgesprochen hat, den Rekur
renten entgegengehalten werden, daß gesagt wird, es seien dadurch
die 800 Fr. dem Rekursgegner Wick zuerkannt worden. Denn
jenes Urteil schuf nur zwischen den Prozeßparteien Recht, und
der Masse Steiner oder ihren Rechtsnachfolgern bleibt es unbe
nommen, die 800 Fr. für sich zu beanspruchen, bezw. den näm
lichen Betrag auch ihrerseits von Labhart einzufordern, falls sie
nach den Vorschriften des Konkursrechtes dazu legitimiert erschei
nen. Ob dem Antrage der Rekurrenten zu entsprechen sei, hängt
somit einzig davon ab, ob die Voraussetzungen des Art. 269 des
Betreibungsgesetzes vorliegen, ob also der Anspruch an Labhart
auf Auszahlung der 800 Fr. wirklich ein neu entdecktes Vermö
gensstück sei, das zur Masse gehört hätte, aber nicht zu derselben
gezogen worden ist, wobei von vornherein Übereinstimmung da
rüber herrscht, daß man es jedenfalls mit einem zweifelhaften
Anspruch im Sinne des Absatzes 3 des Art. 269 zu thun hat.
3. Ob nun der Masse durch Eintritt in den Mietvertrag des
Schuldners ein von diesem abgeleitetes oder durch Kollokation
und Ausweisung des Mietzinses für ein halbes Jahr, vom
15. September 1895 an, ein selbständiges Recht auf Benützung
der von Labhart gemieteten Räumlichkeiten entstanden und ob und
unter welchem Rechtstitel sie demgemäß befugt wäre, den Betrag
von 800 Fr., den Labhart als Gegenwert für die Überlassung der
Mietsache während jener Zeit bezogen hat, für sich zu bean
spruchen, kann dahingestellt bleiben. Denn wenn auch diese Fragen
zu bejahen wären, und somit angenommen werden müßte, daß die
Masse es unterlassen habe, ein Aktivum, das ihr eigentlich zuge
standen wäre, an sich zu ziehen, so geht es doch nicht an, dies
nun nachträglich, nach Schluß des Verfahrens anzuordnen. Die
in Art. 269 des Betreibungsgesetzes vorgesehene nachträgliche Liqui
dation von Konkursaktiven ist ein ausnahmsweises Verfahren,
das nur in Anwendung zu kommen hat, wenn es sich um Ver
mögensstücke handelt, die erst nach Schluß des Konkursverfahrens
entdeckt worden sind. Auf Aktiven dagegen, die schon während der
Dauer des Konkurses vorhanden waren und von deren Bestehen
sowohl die Konkursverwaltung, als die Konkursgläubiger Kennt
nis hatten oder haben konnten, treffen die Vorschriften in Art. 269
des Betreibungsgesetzes nicht zu. Solche Vermögensstücke können,
aus welchem Grunde immer es unterlassen worden sein mag, sie
zur Masse zu ziehen, nicht in dem daselbst normierten, besondern
Verfahren nachträglich liquidiert werden. Vorliegend waren nun
aber der Konkursverwaltung alle die Umstände bekannt, die ein
Recht der Masse auf die Erträgnisse des Mietsobjektes zu be
gründen vermochten, und insbesondere war sie in der Lage, schon
vor Schluß des Konkurses einen allfälligen Anspruch auf Aus
händigung der von Labhart bezogenen 800 Fr. als Aktivum ein
zustellen. Ebenso lagen diese Verhältnisse für die einzelnen Kon
kursgläubiger offen. Der fragliche Anspruch stellt sich somit nicht
als neu entdecktes Vermögensobjekt dar und es muß deshalb das
Begehren der Rekurrenten in Übereinstimmung mit den Vorin
stanzen abgewiesen werden, ohne daß des nähern auf die Ausfüh
rungen derselben eingetreten zu werden braucht.
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.