- Urteil vom 25. Februar 1897 in Sachen
Lüthi gegen Stauffer.
A. Bei dem vom Baumeister Emil Lüthi in Burgdorf über
nommenen Bau einer Leichenhalle auf dem neuen Friedhofe da
selbst traf am 31. Oktober 1894 den Vorarbeiter Friedrich
Stauffer, geboren 1862, ein Unfall. Es handelte sich darum, einen
etwa 24 Zentner schweren Querstein, sog. Stürzel, auf die beiden
Eingangssäulen zu der Halle, die an den vorhergehenden Tagen
versetzt worden waren, aufzulegen. Mit der Leitung der Arbeit
war eben der verunglückte Stauffer betraut worden. Das Heben
der Last wurde in der Weise bewerkstelligt, daß der Stein in eine
eiserne Zange genommen und mittelst eines Differenzialkettenzuges
aufgewunden wurde. Bevor derselbe jedoch an Ort und Stelle
war, fiel er plötzlich aus der Höhe herunter und zerschlug ein
Gerüst, auf dem sich Stauffer gerade befand, um das Einsetzen
vorzubereiten. Dieser kam dabei zu Fall und wurde überdies
zwischen den herabstürzenden Stein und eine Mauer eingeklemmt.
Dabei erlitt er einen komplizierten Bruch des linken Unterschen
kels, verschiedene Knochenbrüche am linken Fuß und eine ausge
dehnte Quetschung der linken Hüft und Lendengegend mit großem
Bluterguß unter der Haut. Bis zum 22. Januar 1895 wurde
Stauffer in der Bezirkskrankenanstalt Burgdorf behandelt. Auch
nachher noch war er während längerer Zeit gänzlich arbeitsun
fähig, und die frühere Funktionsfähigkeit hat er überhaupt nicht
wieder erlangt
B. Mit Klagsvorladung vom 10./19. Oktober 1895 belangte
Friedrich Stauffer den Emil Lüthi auf Entschädigung für die Folgen
des am 31. Oktober 1894 erlittenen Unfalls gemäß Haftpflichtrecht.
Im einzelnen forderte er ein: den Betrag des von der Bezirks
krankenanstalt Burgdorf verlangten Pflegegeldes mit 145 Fr.
25 Cts., an Arztkosten 27 Fr. und an Apothekerkosten 90 Cts.;
sodann eine Entschädigung für gänzliche Erwerbsunfähigkeit vom
31. Oktober 1894 bis 21. April 1895 700 Fr. 35 Cts. unter
Abzug eines erhaltenen Vorschusses von 350 Fr., also 350 Fr.
35 Cts.; ferner Ersatz eines Verdienstausfalles von 50 % vom
22. April bis 1. Juli 1895; endlich angemessene, nach dem Er
gebnis einer gerichtlichen Expertise festzusetzende Entschädigung
für dauernde teilweise Erwerbsunfähigkeit. Der Unfall habe, wurde
angebracht, abgesehen von einer anfänglich gänzlichen, dann um
die Hälfte reduzierten Erwerbsunfähigkeit während der Heilungs
periode, eine bleibende Invalidität zur Folge, indem das linke
Bein um ca. 1 Cm. verkürzt und in seiner Gebrauchsfähigkeit
beinträchtigt sei. Den daraus resultierenden Verdienstausfall be
treffend, sei davon auszugehen, daß der Durchschnittstaglohn des
Klägers bei 10 ½ Arbeitsstunden und 43 Cts. Stundenlohn per
Tag 4 Fr. 83 Cts. betragen habe, daß aber ein Maurer oder
Steinhauerpolier 6 7 Fr. im Tag oder mehr verdienen könne.
steberdies falle in Betracht, daß der Unfall in einem Verschulden
des Beklagten seine Ursache finde. Es wäre, wie letzterer selbst
beim Aussöhnungsversuche zugestanden habe, technisch richtiger
und ungefährlicher gewesen, wenn der herabgestürzte Stein statt
in die Zange in Seile genommen worden wäre. Solche seien aber
nicht genügend vorhanden gewesen. Zudem habe Lüthi ausdrück
lich den Gebrauch der Zange angeordnet bezw. geduldet, indem er
extra sog. Zangenbretter habe machen lassen und einem Arbeiter,
den Stauffer zu ihm gesandt habe, um Seile zu holen, Weisung
erteilt habe, die Arbeit sei mit der Zange zu machen. Der Be
klagte bestritt den Anspruch, weil der Kläger den Unfall selbs
verschuldet habe, während ihn seinerseits ein Verschulden nicht
treffe. In letzterer Richtung wurden die bezüglichen Klagsanbrin
gen verneint und selbständig angebracht: Zum Aufziehen mittelst
Seilen sei genügend Material vorhanden gewesen. Selbst sodann
sich mit dem Versetzen jenes Steines zu befassen, sei ihm, dem
Beklagten nicht zuzumuten gewesen, da dies Sache der Poliere
sei. Beklagter sei zudem damals mit dem Bau einer großen Fabrik
anlage in Burgdorf beschäftigt gewesen. Das Selbstverschulden
des Klägers werde darin erblickt: Stauffer habe als Polier wissen
müssen, daß der Stein mittelst eines Strickes hätte emporgezogen
werden sollen und daß es außerordentlich gefährlich sei, ihn mit
telst der angewendeten Zange zu heben. Zudem habe Architekt
Armin Stöcklin in Burgdorf, der den Bau als Mitglied der
städtischen Baukommission überwacht habe, den Kläger mehrfach
darauf aufmerksam gemacht, daß der Stein mittelst einer Schlaufe
emporzuziehen sei. Auch die Mitarbeiter hätten ihn während der
Ausführung der Arbeit, nachdem der Stein etwa 1 M. hoch ge
høben worden sei, gewarnt fortzufahren, seien aber barsch abge
wiesen worden. Uebrigens gehe aus der Klage selbst hervor, daß
Stauffer sich der Gefahr bewußt gewesen sei, daß er vor dem
Aufziehen noch einen Arbeiter auf ein benachbartes Gut nach
Seilen ausgesandt habe. Der Beklagte bestritt ferner eventuell
auch in verschiedenen Punkten die Schadensberechnung: Der Tag
lohn sei, da die durchschnittliche Arbeitszeit im Geschäfte der
Beklagten höchstens 10 Stunden betrage, nur auf 4 Fr. 60 an
zusetzen und das Pflegegeld für den Aufenthalt in der Bezirks
krankenanstalt sei, was denn auch zugegeben wurde, bezahlt. Die
Replik bewegte sich in der Hauptsache in Verneinungen. Selb
ständig wurde gegenüber den Antwortanbringen bemerkt: Was die
Warnungen der Mitarbeiter während des Aufziehens des Steines
betreffe, so seien diese nicht mißachtet worden, sondern man habe
gemeinsam beratschlagt und sei einstimmig zu dem Beschluß ge
kommen, damit in gleicher Weise fortzufahren. Man habe sich
dazu auch mit Rücksicht darauf entschlossen, daß der Beklagte
wiederholt möglichste Beschleunigung der Arbeit anbefohlen habe.
Die beiden kantonalen Instanzen hießen die Klage grundsätzlich
gut, der bernische Appellations und Kassationshof laut seinem
Urteil vom 22. September 1896 im wesentlichen aus folgenden
Gründen: Was die Einrede des Selbstverschuldens betreffe, so sei
vorerst nicht hergestellt, daß das Material, das dem Kläger zum
Heben des Steines zur Verfügung stand, genügt hätte, um den
selben mittelst Seilen statt mit der Zange aufzuziehen. Ferner
gehe aus der Beweisführung auch nicht hervor, daß die vom
Kläger angewandte Hebmethode gefährlich sei, daß Stauffer als
Polier dieselbe überhaupt nicht hätte anwenden dürfen, wie denn
auch sein Verhalten am Unglückstage und im Prozesse nicht da
für angerufen werden könne, daß er selbst die Anwendung
Zange für so gefährlich gehalten habe, daß er dieselbe unter
nen Umständen hätte verwenden dürfen. Nur das könne gesagt
werden, daß er, Kläger, die andere Methode selbst für die zweck
mäßigere und weniger gefährliche gehalten habe. Richtig sei so
dann, daß Architekt Stöcklin die Verwendung der Schlaufe, statt
der Zange, empfohlen habe, und wahrscheinlich sei es, daß der
Kläger diese Ermahnung vernommen habe. Allein damit habe
Stöcklin nicht auf die Gefahr des Herabstürzens, sondern auf die
Gefahr der Beschädigung des Steines aufmerksam machen wollen.
Und was die Warnungen der Mitarbeiter vor und bei der Aus
ührung der Arbeit betreffe, so seien diese nicht etwa in den Wind
geschlagen worden, sondern es sei die Anwendung der Zange erst
nach gepflogener Beratung mit den andern Arbeitern und unter
Zustimmung derselben angeordnet worden. Trotzdem könne dem
Kläger der Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht erspart werden. Daß
Küthi einen von Stauffer zu ihm gesandten Arbeiter die Verab
folgung von Seilen verweigert oder gar absolut befohlen hätte,
bei der Hebung des Steines die Zange zu verwenden, sei nicht
erwiesen. Auch darin, daß Lüthi für den fraglichen Stein passende
Zangenbretter bestellt habe, liege nicht eine so strikte Weisung, bei
der Hebung desselben nur diese Bretter und die Zange zu ver
wenden, daß Stauffer sich unbedingt an dieselbe hätte gebunden
halten müssen, wie er denn auch vorher die Säulen, für die von
Lüthi ebenfalls besondere Zangenbretter bestellt worden seien, trotz
dem mit Seilen gehoben habe. Unter diesen Umständen und da
Stauffer gewußt habe, daß es richtiger und weniger gefährlich
sei, statt mit der Zange mit Seilen das Heben des Steines zu
bewerkstelligen, wäre es seine Pflicht gewesen, den Bauunterneh
mer hierauf aufmerksam zu machen und seine Weisung einzuholen.
Da er dies nicht gethan, so müsse ihm ein Teil der Schuld an
dem Unfalle beigemessen werden, wie dies Art. 5, litt. b des Haft
pflichtgesetzes für einen ähnlichen Fall ausdrücklich statuiere. Wenn
dann auch Lüthi wiederholt auf möglichste Beschleunigung des
Baues der Leichenhalle gedrängt habe, so sei dies für Stauffer
kein genügender Grund gewesen, die gebotene Mitteilung an jenen
zu unterlassen, und gegen bessere Einsicht die Hebung des Steines
mit der Zange anzuordnen, da die Arbeit nur für geringe Zeit
hätte unterbrochen werden müssen und es sich überdies um eine
Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen gehandelt habe.
Immerhin lasse dieser Umstand das Verschulden Stauffers in
einem mildern Lichte erscheinen, in welcher Beziehung weiterhin in
Betracht falle, daß der Beklagte durch die Bestellung von Zangen
brettern doch auf die Verwendung der Zange hingewiesen, daß
Stauffer die Anwendung dieser Methode erst nach gepflogener
Beratung und im Einverständnis mit seinen Mitarbeitern ange
ordnet habe, und daß ihm deshalb die Gefahr wohl nicht so groß
habe erscheinen mögen, wie sie wirklich gewesen sei. Zudem gehe
aus dem Gesagten hervor, daß den Beklagten ein Mitverschulden
an dem Unfalle treffe. Nachdem er selbst durch Bestellung der
Zangenbretter auf die Verwendung der Zange hingewiesen, wäre
es seine Pflicht gewesen, bei der Hebung des Steines zugegen zu
sein und zuzusehen, ob es auf die angegebene Weise gehe. Nach
den Experten pflege der Bauunternehmer über eine solche Arbeit,
wie das Versetzen eines derartigen Stückes, mit dem Polier in
der Regel vorher Rücksprache zu nehmen; und vorliegend sei ein
indernis dafür nicht vorhanden gewesen. Denn wenn auch Lüthi
seine Hauptaufmerksamkeit einem Fabrikbau, den er gleichzeitig in
Arbeit gehabt, zugewendet habe, so sei er doch fast alle Tage auf
dem Bauplatz der Leichenhalle gekommen und habe, zumal da die
Hebung des Steines schon am Vorabend des Unfalltages vorbe
reitet worden sei, Gelegenheit gehabt, die anzuwendende Methode
mit Stauffer zu besprechen. Er habe diesem die Leitung der Arbeit
um so weniger überlassen dürfen, als er denselben nicht wie einen
fertigen Polier bezahlt habe. Jedenfalls hätte er unter solchen
Umständen durch Lieferung des nötigen Materials dafür sorgen
sollen, daß die sichere Methode angewendet werden konnte. Bei
Würdigung aller dieser Umstände erscheine es richtig, ungefähr
gleiche Schuld der Parteien anzunehmen, wobei immerhin die
Schuld des Beklagten überwiege. Das Quantitativ der Entschädi
gung betreffend sodann bemerkte der Appellations und Kassations
hof: Parteien seien einig, daß der Kläger an Heilungs und
erpflegungskosten nur noch 15 Fr. 90 Cts. zu fordern habe.
Die vollständige Arbeitsunfähigkeit habe 172 Tage gedauert, wo
von 141 Arbeitstage seien. Der Taglohn des Klägers sei nach
der Beweisführung auf 4 Fr. 60 Cts. (10 Stunden zu 46 Cts.)
anzusetzen. Auf die 141 Tage gänzlicher Arbeitsunfähigkeit ent
sielen somit 648 Fr. 60 Cts. Davon kommen in Abzug: der er
haltene Vorschuß mit 350 Fr. und der auf 83 Fr. zu bemessende
Betrag der Kosten des Unterhaltes während der Spitalbehand
lung, da sich Stauffer in dieser Zeit nicht selbst habe verköstigen
müssen. Während 73 Tagen sodann sei Kläger nur zur Hälfte
arbeitsfähig gewesen. Der Verdienstausfall für die 60 hierauf
entfallenden Arbeitstage mache 138 Fr. aus. Die bleibende Ver
minderung der Erwerbsfähigkeit sodann sei nach dem medizinischen
Experten in Verbindung mit den Ansichtsäußerungen der techni
schen Experten über die künftige Eignung des Klägers zur Ver
sehung der Stelle eines Poliers auf ½ anzuschlagen. Das Jah
reseinkommen sei nach einem Taglohn von 4 Fr. 71½ Cts. zu
berechnen. Es feien nämlich 10¼ tägliche Arbeitsstunden einzu
setzen, weil dies in Geschäften, wie das des Beklagten, der Nor
malarbeitstag sei. Der jährliche Ausfall betrage sonach rund
235 Fr. Bei Berechnung der Jahresrente sei auf das Alter ab
zustellen, das Kläger am 1. Juli 1895 hatte, da er für die Zeit
bis dahin besonders entschädigt würde. Damals sei Stauffer
33 Jahre alt gewesen. Einer Jahresrente von 235 Fr. würde
bei diesem Alter ein Kapital von 4172 Fr. 89 Cts. entsprechen.
Davon die üblichen 20 % abgezogen, verblieben 3341 Fr. 33 Cts.
Der Gesamtschaden, der dem Kläger entstanden sei, belaufe sich
somit auf 3694 Fr. 93 Cts. Davon habe der Beklagte etwas
mehr als die Hälfte oder rund 2000 Fr. zu tragen, wozu noch
die unbezahlten Heilungskosten mit 15 Fr. 90 Cts. kommen. Dem
gemäß wurde erkannt: Dem Kläger Friedrich Stauffer ist sein
Klagsbegehren zugesprochen im Betrage von 2015 Fr. 90 Cts.
zinsbar à 5% seit dem Tage der Zustellung der Klage an den
Beklagten Emil Lüthi.
C. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht erklärt und die Anträge gestellt und heute durch
seinen Anwalt wiederholen lassen:
- Es sei der Kläger Stauffer mit seinem Rechtsbegehren
abzuweisen.
- Er sei zur Bezahlung der sämtlichen Prozeßkosten gegen
über dem Beklagten zu verurteilen.
- Eventuell: Es sei die dem Kläger Stauffer durch den hohen
Appellations und Kassationshof des Kantons Bern I. Civil
abteilung zugesprochene Entschädigung angemessen zu reduzieren.
- Es sei diese Reduktion in Bezug auf die Verteilung der
Kosten angemessen zu berücksichtigen.
Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen und in der
bezüglichen Eingabe schriftlich und heute mündlich beantragt: es
soll die Haftpflichtentschädigung, welche dem Kläger und Beru
fungsbeklagten durch das kantonale Haupturteil zugesprochen
worden ist, im Sinne der Klaganbringen angemessen erhöht
werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Als äußere Ursache des Unfalles ist nach der Darstellung
beider Parteien, wie nach dem gesamten übrigen Prozeßmaterial,
der Umstand zu betrachten, daß zum Heben des steinernen Quer
balkens auf die beiden Eingangssäulen ein Verfahren angewendet
wurde, das die Gefahr eines Herabstürzens der Last während des
Aufziehens in sich schloß, und statt dessen nach den Experten im
vorliegenden Fall richtiger ein anderes, ungefährlicheres hätte ein
geschlagen werden sollen. Wenn daher festgestellt werden soll, ob
den Kläger oder den Beklagten oder beide zusammen eine Schuld
an dem Unfalle treffe, so fragt es sich, ob es einem derselben
oder beiden zur Fahrlässigkeit anzurechnen sei, daß eben dieses ge
fährliche Verfahren eingeschlagen wurde. Was nun zunächst den
Unternehmer betrifft, so ist vorerst zu bemerken, daß dieser nicht
nur die Pflicht hat, für die Folgen der Gefahren, die den Betrieb
seines Gewerbes für Leben und körperliche Integrität seiner Ar
beiter bietet, durch Leistung von Schadenersatz aufzukommen, daß
es ihm vielmehr auch obliegt, den Betrieb in einer Weise zu ge
stalten, bezw. mit solchen Sicherheitsmaßnahmen zu umgeben, daß
die Gefährdung thunlichst herabgesetzt wird, wobei immerhin nicht
die äußerste Vorsicht verlangt werden darf, sondern nur diejenige,
die üblich oder nach vernünftigem Ermessen den Verhältnissen
entsprechend erscheint. Damit ist nicht gesagt, daß der Unterneh
mer bei jeder über das gewöhnliche auch nur einigermaßen hin
ausgehenden Arbeit selbst zugegen sein oder das geeignete Verfah
ren im Detail jeweilen zum Voraus bestimmen müsse. Vielmehr
kann er die Leitung der Arbeiten, deren Durchführung nicht die
Einsetzung seiner besondern, höhern Kenntnisse erfordert, sehr wohl
einem Vorarbeiter, einem Polter, überlassen, sofern nur dieser der
Arbeit gewachsen ist. Vorliegend traf nun aber letztere Voraus
setzung offenbar nicht zu. Nicht nur der Erfolg, sondern auch die
öftern Beratungen während der Arbeit und dann namentlich der
Umstand, daß der Beklagte dem Kläger nicht den Lohn eines
richtigen Vorarbeiters zahlte, lassen mit Sicherheit darauf schließen,
daß man es hier eben nicht mit einem fertigen Polier zu thun
hatte, und daß der Beklagte selbst den Kläger nicht als solchen
betrachtete. Dann durfte derselbe aber auch die fragliche Arbeit,
die doch nicht eine ganz gewöhnliche war, sondern gewisse beson
dere Gefahren bot, nicht völlig dem Kläger überlassen, sondern
hätte zum mindesten durch Erteilung bestimmter Instruktionen
selbst für eine richtige Durchführung derselben sorgen sollen. Es
erklären denn auch die technischen Experten, daß solche Arbeiten
überhaupt zwischen dem Unternehmer und dem Polier in der Re
gel wenigstens vorher besprochen zu werden pflegen, und hierzu
hatte der Beklagte mit Rücksicht auf die mangelhafte Befähigung
des Klägers besondern Anlaß, und, wie die Vorinstanz in unan
fechtbarer Weise feststellt, auch alle Gelegenheit. Wenn er sich
trotzdem auf seinen Polier verlassen wollte, so wäre es aber dann
doch unter allen Umständen in seiner Pflicht gelegen, dafür zu
sorgen, daß derselbe gegebenen Falls statt der Zange das Verfah
ren mit den Seilen hätte anwenden können. Er durfte dem Po
lier die Verantwortlichkeit nur überlassen, wenn er ihm auch die
Wahl des Verfahrens überlies. Abgesehen nun aber davon, daß
Lüthi durch die Bestellung von Zangenbrettern, die dem fraglichen
Stein angepaßt waren, zu erkennen gegeben hatte, daß er die
Zange angewendet wissen wollte, war nach den Feststellungen der
Vorinstanz das für das andere Verfahren nötige Material nicht
auf dem Platze. Diese Feststellung ist heute zwar bemängelt wor
den. Allein zu Unrecht. Denn mag auch das Beweismaterial in
diesem wie auch in andern Punkten gewisse Widersprüche
aufweisen und nicht überall ein klares Bild über die thatsächlichen
Verhältnisse und Vorgänge liefern, so kann doch davon nicht ge
sprochen werden, daß hier oder sonst in irgend einem Punkte die
thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz aktenwidrig seien. Im
Gegenteil scheint überall das gesamte Aktenmaterial einer einge
henden Würdigung unterstellt und es scheinen die Schlüsse unter
sorgfältiger Abwägung aller maßgebenden Momente gezogen wor
den zu sein. Stauffer war somit auch aus diesem Grunde in der
Wahl des Verfahrens nicht frei. Wäre aber genügend Material
vorhanden gewesen, um den Stein mit Seilen zu heben, so wäre
durch den Kläger und seine Mitarbeiter offenbar diese Methode
gewählt worden, wie ohne weiters daraus hervorgeht, daß man
schon vor Beginn und dann wieder während der Ausführung der
Arbeit darüber beratschlagte, ob man wirklich das Heben mit der
Zange bewerkstelligen bezw. fortsetzen wolle. Danach hat aber der
Beklagte der fraglichen Arbeit nicht diejenige Aufmerksamkeit zu
gewendet, die er ihr nach ihrer Wichtigkeit und nach ihrer Schwie
rigkeit zuwenden mußte. Hätte er gethan, was in seiner Pflicht
lag, so wäre es wahrscheinlich nicht dazu gekommen, daß die ge
fährlichere Methode der Ausführung angewendet wurde, und es
muß deshalb der Unfall, der auf die Anwendung dieses Verfah
rens zurückzuführen ist, dem Beklagten zur Schuld angerechnet
werden. Immerhin trifft, wie die Vorinstanz richtig ausführt, den
Kläger selbst auch ein Verschulden. Dieser war sich jedenfalls be
wußt, daß die Anwendung der Zange gefährlicher und weniger
zweckmäßig sei, als die Verwendung von Seilen. Das Verhalten
am Unglückstag und auch die Zugeständnisse im Prozesse lassen
hierüber keinen Zweifel. Mit Recht folgert aber die Vorinstanz
hieraus, daß der Kläger unter solchen Umständen dem Beklagten
hätte Mitteilung machen und von ihm desinitive Weisung hätte
einholen sollen; und in zutreffender Weise führt sie weiter aus,
daß man es hier mit einem ähnlichen Falle zu thun habe, wie
dem in Art. 5, litt. b des Fabrikhaftpflichtgesetzes vorgesehenen,
dem Fall nämlich, daß dem Arbeiter ein Teil der Schuld zuzu
messen ist, wenn er einen Mangel der Einrichtungen, durch den
der Unfall herbeigeführt worden ist, entdeckt hat, ohne davon sei
nem Vorgesetzten oder dem Betriebsunternehmer Kenntnis gegeben
zu haben. Wenn es übrigens auch mit Rücksicht darauf, daß dem
Kläger Beschleunigung der Arbeit anbefohlen war, daß ihm zur
Anwendung des andern Verfahrens die nötigen Hilfsmittel nicht
zu Gebote standen und daß der Meister selbst durch Bestellung
von angepaßten Zangenbrettern seine Ansicht über die anzuwen
dende Methode deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, dem Stauffer
nachgesehen werden möchte, daß er den Versuch unternahm, den
Stein mit der Zange zu heben, ist es denn doch nicht zu ent
schuldigen, daß er davon nicht abstand, nachdem er von dem Ar
beiter Aebi darauf aufmerksam gemacht worden war, daß die
Zange beim Heben des Steines auf einen ersten Absatz hinunter
gerutscht sei. Und mag immerhin, wie bei Beginn der Arbeit, so
auch in jenem Momente, von sämmtlichen Arbeitern Rat gehalten
worden sein, ob man in gleicher Weise weiterfahren wolle, und
mögen ferner auch die andern sich hiemit einverstanden erklärt
haben, so muß doch nach den Aussagen namentlich von Aebi
und Martegani angenommen werden, daß dabei Stauffer
seine
Autorität als Vorarbeiter, zum Teil sogar in etwas brüsker
Weise, zur Geltung gebracht und so, wie es übrigens in seiner
Stellung lag, den Ausschlag gegeben hat. Damit hat er aber
auch eine erhöhte Verantwortlichkeit übernommen und kann er sich
nicht durch den Hinweis darauf stützen, daß man allgemein ein
verstanden gewesen sei, daß auf gleiche Art die Arbeit fortgesetzt
werde. Eine Schuld ist somit in der That auch dem Kläger bei
zumessen. Immerhin erscheint diejenige des Beklagten als die über
wiegende, was bei Verteilung des durch den Unfall entstandenen
Schadens zu berücksichtigen ist.
2. Was nun die Festsetzung der Entschädigung anbelangt, so
ist das Bundesgericht an die Fixierung der einzelnen thatsächlichen
Elemente der Schadensberechnung gebunden, da keine der bekann
ten Ausnahmen zutrifft. Dagegen ist bei der auf Grund dieser
Faktoren vorzunehmenden Schadensarbitrierung das Bundesgericht
frei. Eine eigene Berechnung führt aber zu ungefähr dem näm
lichen Schlußergebnis, so daß einfach an diesem festzuhalten ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung des
Klägers werden verworfen und das angefochtene Urteil des Ap
pellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 22. Sep
tember 1896 wird in allen Teilen bestätigt.