- Urteil vom 6. März 1897 in Sachen
Aluminium Industrie Aktiengesellschaft Neuhausen
gegen Schmid.
A. Mit Urteil vom 15. Dezember 1896 hat das Obergericht
des Kantons Schaffhausen erkannt:
- Es ist die Beklagte und Widerklägerin gehalten, den von
ihr anerkannten Lohn vom 15. März bis 20. April 1895 im
Betrage von 164 Fr. 65 Cts. an den Kläger und Widerbeklagten
zu bezahlen.
- Es ist die Beklagte und Widerklägerin überdies gerichtlich
angehalten, an den Kläger und Widerbeklagten aus Schaden
ersatz den Betrag von 1200 Fr. zu bezahlen, dies aber in dem
Sinne, daß der Kläger und Widerbeklagte an den Art. 4 des
zwischen ihm und der Beklagten und Widerklägerin abgeschlossenen
Anstellungsvertrages gebunden ist.
- Es ist der Kläger und Widerbeklagte mit seiner weiter
gehenden Schadenersatzforderung abgewiesen.
- Es ist die Beklagte und Widerklägerin mit ihrer Widerklage
in vollem Umfang abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil erklärten beide Parteien die Berufung
an das Bundesgericht.
Die Beklagte und Widerklägerin beantragte in ihrer Berufungs
schrift:
- Es sei der Kläger und Widerbeklagte mit seiner Klage ganz
abzuweisen.
- Der Kläger und Widerbeklagte sei zu verpflichten, an die
Beklagte und Widerklägerin einen nach richterlichem Ermessen fest
zusetzenden Betrag zu bezahlen.
- Eventuell sei die dem Kläger und Widerbeklagten zugespro
chene Entschädigung angemessen zu reduzieren.
Der Kläger und Widerbeklagte stellte dagegen den Antrag, es
sei die Klage im vollen Umfange, d. h. im Betrage von 2500 Fr.,
eventuell in einem nach richterlichem Ermessen festzusetzenden,
1200 Fr. übersteigenden Betrage gutzuheißen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 29. Juni 1893 wurde zwischen den Parteien ein
Dienstvertrag abgeschlossen, wonach die Beklagte den Kläger, der
das Technikum in Winterthur absolviert hatte, für ihr Werk in
Neuhausen engagierte, in der Meinung, daß derselbe als Dynamo
und Turbinenwärter, sodann als Ofenarbeiter eine gründliche Lehre
durchzumachen habe; der Kläger sollte der Fabrikordnung unter
stellt und verpflichtet sein, alle seine Kenntnisse und Erfahrun
gen, sowie seine gesamte Thätigkeit ausschließlich dem Dienste der
Beklagten zu widmen, ferner das Fabrikgeheimnis zu wahren,
endlich nach seinem Ausscheiden aus dem Dienste der Beklagten
zwei Jahre lang keinem Konkurrenz Unternehmen irgend welche
Dienste zu leisten, wie überhaupt während dieser Zeit gegen jeder
mann über die von ihm in der Fabrik Neuhausen gewonnenen
Kenntnisse und Erfahrungen strengstes Stillschweigen zu beob
achten, unter Androhung einer Konventionalstrafe bis auf 2000 Fr.
Sein Gehalt war auf 5 Fr. per Tag nebst der reglementarischen
Produktions Prämie festgesetzt. Der Vertrag wurde auf 3 Jahre,
vom 15. September 1893 an gerechnet, eingegangen (Art. 5,
Abs. 1). Art. 5, Abs. 2 endlich setzte wörtlich folgendes fest:
Die Aluminium Industrie Aktiengesellschaft verspricht Herrn
Schmid bei durchaus zufriedenstellenden Leistungen nach Ablauf
von 1½ Jahren in eine Aufseherstelle vorrücken zu lassen, wo
bei der Gehalt auf 2400 Fr. per Jahr erhöht wird.
Der Kläger trat seine Stelle am 21. September 1893 an
und wurde der Reihe nach in verschiedenen Abteilungen beschäftigt,
ohne daß irgend welche Zwischenfälle vorgekommen wären. Am
Neujahr 1895 wurde ihm eine Gratifikation von 50 Fr. aus
gerichtet. Mit dem 15. März 1895 waren die 1 ½ Jahre zu
Ende, nach deren Ablauf er bei durchaus zufriedenstellenden Lei
stungen in eine Aufseherstelle hätte vorrücken sollen. Die Be
klagte that jedoch keine diesbezüglichen Schritte, übersandte ihm
vielmehr für die Zeit vom 16. bis 31. März 1895 den ge
wöhnlichen Lohnzettel. Der Kläger acceptierte den Lohn nicht,
sondern sandte ihn zurück, indem er auf den Lohnzettel mit Blei
stift schrieb: Refusé! vide Vertrag vom 29. Juni 1893.
Schmid. Die Beklagte schwieg hierauf, bis am 14. April 1895
bei einer Begegnung des Klägers mit ihrem Direktor, Schindler,
eine Besprechung stattfand, wobei der Kläger auf später vertröstet
wurde. Mit Brief vom 24. April 1895 erklärte der Kläger der
Beklagten, nachdem sie dadurch, daß sie ihn nicht habe avancieren
lassen, vertragsbrüchtg geworden sei, betrachte er den Vertrag als
aufgehoben und sich absolut durch keinen Artikel desselben mehr
als gebunden; Entschädigung behalte er sich vor. Schon vom
- April 1895 an ging der Kläger nicht mehr in das Geschäft
der Beklagten. Bis zum 26. Juni 1895 blieb er ohne Arbeit
dann erhielt er eine Stelle bei E. Schwyzer Cie., Kassenfabri
kanten, in Zürich, woselbst er einen Lohn von 130 Fr. per
Monat bezog und bis Ende Oktober 1896 blieb; hierauf trat er
in das gärungsphysiologische Laboratorium in Zürich ein, mit
einem Monatsgehalt von 120 Fr.
Er belangte nun im Sommer 1895 die Beklagte auf Bezah
lung einer Schadenersatzsumme von 2500 Fr., zu deren Begrün
dung er im wesentlichen ausführte: Er sei zur Aufhebung des
Dienstvertrages berechtigt gewesen, nachdem die Beklagte dadurch
vertragsbrüchig geworden sei, daß sie ihn nach dem 15. März
1895 nicht zum Aufseher befördert habe; dieser Vertragsbruch
involviere ein Verschulden der Beklagten, so daß sie ihm gemäß
Art. 346, Abs. 3 O. R. schadenersatzpflichtig sei. Der ihm er
wachsene Schaden beziffere sich, außer dem von der Beklagten an
erkannten Betrage von 164 Fr. 65 Cts. als Gehalt für die Zeit
vom 15. März bis 20. April 1895, folgendermaßen: Vom
26. April bis 26. Juni 1895 habe er den vollen Gehalt als
Aufseher für zwei Monate zu beanspruchen, also 400 Fr.; vom
26. Juni 1895 an die Differenz zwischen dem Lohne, den er bei
der Beklagten als Aufseher hätte erhalten sollen, und dem, der
ihm von Schwyzer bezahlt werde, d. h. 70 Fr. per Monat, für
18 Monate; dazu komme die Schwierigkeit, eine neue passende
Stelle zu finden, angesichts des Art. 4 des Vertrages, wonach
er nach seinem Austritte aus dem Geschäfte der Beklagten zwei
Jahre lang die dort gewonnenen Kenntnisse nicht verwerten dürfe.
Die Beklagte beantragte, die Klage sei abzuweisen, dagegen die
Widerklage gutzuheißen, in dem Sinne, daß der Kläger zur Be
zahlung einer in das Ermessen des Richters gestellten Entschädi
gung verpflichtet werde. Diesen Antrag begründete sie mit folgen
den Ausführungen und Vorbringen: Art. 5, Abs. 2 des Ver
trages sei keine sie verpflichtende vertragliche Bestimmung, enthalte
vielmehr nur ein einseitiges Versprechen, dessen Erfüllung gänzlich
in ihr Ermessen gestellt sei; die Thatsache, daß sie den Kläger
nach Ablauf der 1½ Jahre nicht befördert habe, habe also keinen
Vertragsbruch involviert, und der Austritt des Klägers sei daher
ein unberechtigter, vertragswidriger gewesen, so daß nicht sie ihm,
sondern er ihr schadenersatzpflichtig sei. Eventuell habe er die Be
dingung für die Beförderung seinerseits nicht erfüllt und somit
wiederum schuldhaft den Vertrag gebrochen. Ganz eventuell be
stritt sie die Klage im Quantitativ. Die Vorinstanz ging bei
ihrem eingangs mitgeteilten Erkenntnisse davon aus, Art. 5,
(bs. 2 des Vertrages enthalte eine die Beklagte bindende Ver
pflichtung; der Beklagten habe der Beweis dafür obgelegen, daß
der Kläger die Bedingungen, unter denen ihm die Beförderung
versprochen worden sei, nicht erfüllt habe; dieser Beweis sei durch
das Beweisverfahren nicht hergestellt worden; die Nichterfüllung
jener Bestimmung habe somit einen Vertragsbruch involviert, dieser
den Kläger zum einseitigen Rücktritte berechtigt und die Beklagte
zum Schatzenersatz verpflichtet. Immerhin falle auch dem Kläger
ein gewisses Verschulden zur Last, indem er der Beklagten seinen
Willen, vom Vertrage zurückzutreten, in inkorrekter Weise mit
geteilt habe. Unter Würdigung aller Umstände scheine eine Scha
denersatzsumme von 1200 Fr. als angemessen.
2. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Art. 346, Abs.
O. R.; er behauptet, die Beklagte habe sich ein vertragswidriges
Verhalten zu Schulden kommen lassen, dadurch, daß sie ihn nach
Ablauf der 1½ Jahre nicht befördert habe. Die Beklagte nimmt
auch heute noch in erster Linie den Standpunkt ein, Art. 5, Abs. 2
des Vertrages sei nicht in dem vom Kläger angeführten Sinne
zu interpretieren, vielmehr enthalte jene Bestimmung nur ein ein
seitiges, unter einer reinen Potestativbedingung erteiltes Verspre
chen der Beklagten; es habe ganz in ihrem Ermessen gelegen,
darüber zu entscheiden, ob eine Beförderung stattfinden solle oder
nicht, ob der Kläger die Bedingung erfüllt habe oder nicht; ein
Anspruch auf Beförderung stehe dem Kläger nach dem Vertrags
inhalte nicht zu. Es ist daher zunächst die Natur dieser Vertrags
klausel zu untersuchen.
Die Dienstverträge enthalten häufig eine Klausel, wonach der
Dienstherr dem Dienstnehmer für den Fall, daß er zufrieden mit
ihm sei, gewisse Vorteile verspricht, z. B. eine Gratifikation, Be
förderung, Lohnerhöhung. Der Entscheid der Frage, ob eine der
artige Klausel für den Versprechenden eine Verpflichtung, für den
andern Teil eine Forderung begründe, hängt in erster Linie von
den besondern Umständen des Falles und dem speziellen Wortlaute
der betreffenden Klausel ab; doch kann im allgemeinen gesagt
werden: Damit eine solche Klausel verpflichtend wirke, ist dreierlei
erforderlich: erstens, daß das Objekt, der dem Arbeitnehmer zu
gewährende Vorteil, genau bestimmt oder wenigstens bestimmbar
sei, zweitens, daß die Parteien den Verpflichtungswillen gehabt
haben, drittens, daß die Frage, ob die Vorteile gewährt werden
sollen, nicht rein vom Belieben des Verpflichteten abhängen soll.
Ersteres trifft nicht zu, wenn eine Gratifikation, eine Beförde
rung, eine Gehaltsaufbesserung versprochen wird, ohne daß gesagt
wäre, worin sie bestehen soll, und ohne daß dies den übrigen
Umständen zu entnehmen wäre; in diesen Fällen handelt es sich
um rein moralische, außerhalb des Rechtes stehende Verpflichtun
gen. Anders verhält es sich dagegen, wenn genau und bestimmt
gesagt ist, was als Gratifikation gegeben werde, was für eine Be
förderung stattfinden, wie groß die Gehaltserhöhung sein solle.
Allein auch in letzterem Falle muß das oben in zweiter Linie an
geführte Erfordernis, der Verpflichtungswille, hinzukommen, damit
eine Verpflichtung begründet werde. Im Zusammenhange mit
diesem zweiten steht das dritte Requisit; es darf nicht einzig und
allein vom Willen des Verpflichteten abhängen, ob jene Besser
stellung stattfinden soll oder nicht. In diesem Falle wäre die Ver
pflichtung einer sog. reinen Potestativbedingung (condizione me
ramente potestativa) unterworfen und deshalb ungültig; vgl.
Windscheid, Pand. 93 (7. Aufl., Bd. II, S. 260 ff.);
Regelsberger, Pand. I, 153, S. 566; c. civ. français,
Art 1174; c. civ. ital., Art. 1162. Eine solche reine Potestativ
bedingung nun liegt nach der in der gemeinrechtlichen, wie in der
französischen Doktrin und Praxis allgemein verbreiteten Auf
fassung nicht vor, wenn als Bedingung nicht der Wille des Ver
pflichteten, sondern ein objektives äußeres Ereignis gesetzt ist, über
dessen Eintritt oder Nichteintritt jeder Dritte, also auch z. B. der
Richter, enischeiden kann; vgl. Demolombe, cours de Code Na
poléon, Bd. XXV, Nr. 314 ff.; Zachariae, Handb. d. franz.
Civilrechts, 8. Aufl., Bd. II, 282, Nr. 9 u. 10; Aubry
Rau, cours de droit civil IV, p. 63 ss; Crome, Allge
meiner Teil der mødernen französischen Privatrechtswissenschaft,
S. 324; Sirey, codes annotés, Anm. zu Art. 1174, spez.
Nr. 14; Dalloz, rec. 1891, I, p. 60 n. 3; Fuzier-Hermann,
code civil annoté, III, p. ss, spez. Nr. 37; Borsari, com
mentario III, 3305 und 3306; Regelsberger, Pand.
a. a. O. Anm. 15. Ist es in letzterem Falle in das Ermessen
des Verpflichteten gestellt, zu entscheiden, ob das Ereignis einge
treten sei, d. h. ob die Bedingung erfüllt sei oder nicht, so ist
unter diesem Ermessen im Zweifel dann, wenn der Wortlaut der
Verpflichtung und die allgemeinen Umstände des Falles nicht da
gegen sprechen, nicht das arbitrium merum, sondern das arbi
trium boni viri zu verstehen, welches der Nachprüfung unter
liegt.
In Anwendung der entwickelten Grundsätze auf die in Frage
stehende Vertragsklausel gelangt man zu folgenden Schlüssen:
Daß das erste Erfordernis vorhanden ist, erhellt ohne weiteres.
Die Art und Weise der Besserstellung
sowie der Zeitpunkt der
selben sind genau bestimmt, ebenso der Zeitraum, für welchen der
Kläger in der höheren Stellung angestellt sein sollte. Was das
zweite, den Verpflichtungswillen, betrifft, so haben die Vorinstanzen
das Vorhandensein desselben angenommen, und nach wiederholten
Entscheiden des Bundesgerichts ist die Feststellung des Partei
willens eine thatsächliche Feststellung, an welche das Bundesgericht
gebunden ist, sofern sie nicht aktenwidrig oder rechtsirrtümlich ist
(vgl. bundesger. Entsch., XXI, S. 151, 286, 1117). Von diesen
Ausnahmegründen nun trifft keiner zu; gegenteils ist die Auf
fassung der Vorinstanzen als die nach dem Inhalte der Akten
einzig richtige anzusehen. Denn, wie die erste Instanz mit Recht
hervorhebt, ist der Kläger nicht ein gewöhnlicher Arbeiter, sondern
Elektrotechniker, der eine Stelle als
ein theoretisch geschulter
Arbeiter bei der Beklagten nur an
Lehrling und gewöhnlicher
nahm in der Voraussetzung, befördert zu werden; das Verspre
chen, ihn zu befördern, bildete also für ihn geradezu das Motiv
des Vertragsabschlusses. Dies mußte auch der Beklagten ohne
weiteres klar sein. Endlich kommt dazu das Wort verspricht
das eine Verpflichtung in sich schließt. Hieraus ergibt sich weiter
hin, daß auch das dritte Requisit in casu vorhanden ist: Das
ob die Dienstleistungen des Klägers
Ermessen der Beklagten,
durchaus zufriedenstellende waren, war nicht reine Willkür, viel
mehr das arbitrium boni viri; diese Leistungen sind ein äußeres
Ereignis, eine Handlung des Klägers, an welche ein objektiver
Maßstab gelegt werden kann. Gerade der Wortlaut bei durchaus
zufriedenstellenden Leistungen , im Gegensatze etwa zu wenn ich
zufrieden bin objektiv gefaßt, spricht dafür, daß über die Frage,
ob die Leistungen zufriedenstellende seien, nicht die Willkür der
Beklagten entscheiden sollte. Der Fall unterscheidet sich gerade in
diesem springenden Punkte von dem in den Entscheidungen des
R. O. H. G., Bd. XVIII, S. 258, angeführten.
3. Begründete sonach jene Bestimmung eine bedingte Verpflich
tung der Beklagten, so war es Sache des Klägers, den Eintritt
dieser Bedingung nachzuweisen. Denn nach allgemeinen Rechts
grundsätzen ruht bei einem bedingten Rechtsgeschäfte die Beweis
last bezüglich des Eintrittes der Bedingung auf demjenigen, der
einen Anspruch aus jenem Rechtsgeschäft herleitet. Dazu kommt,
daß die Beweislast für das Vorhandensein eines wichtigen
Grundes zum Rücktritte vom Dienstvertrage im Sinne des
Art. 346 O. R. denjenigen trifft, welcher denselben geltend macht
(v. Entsch. d. B. G., Amtl. Samml., XV, S. 313 ff. Erw. 3:
XIX, S. 316 Erw. 3). Die von den kantonalen Instanzen vor
genommene Verteilung der Beweislast war also zweifelsohne un
richtig. Es könnte sich daher fragen, ob nicht eine Rückweisung
an die Vorinstanz mit der Auflage, ein neues Beweisverfahren
auf richtiger Grundlage durchzuführen, erfolgen sollte (Art. 64
und 82, Abs. 2 Org. Ges.); dies ist jedoch nicht notwendig, da
die vom Kläger zu beweisenden Thatsachen schon nach der gegen
wärtigen Aktenlage als festgestellt zu erachten sind. Die beklagte
Gesellschaft hat nämlich auf gemachte Auflage hin vor Obergericht
den Zeugenbeweis dafür anerboten, daß der Kläger seine Pflicht
nicht gethan und berechtigten Anlaß zur Unzufriedenheit gegeben
habe, und daß er deswegen vor dem 15. März 1895 getadelt
worden sei; speziell dafür, daß er gegenüber dem Werkführer
Witzig störrisch und ungehorsam gewesen sei, daß er während der
Arbeitszeit häufig mit zwei Mitarbeitern geplaudert habe, daß er
gefaulenzt habe, und ferner daß er die Aluminium Ofen nachge
messen, die Maße notiert und die Ofen abgezeichnet habe. Von
diesen dem Kläger gemachten Zulagen muß die letztgenannte von
vorneherein als irrelevant bezeichnet werden, einerseits weil akten
gemäß ist, daß der Direktor der beklagten Gesellschaft, Schindler,
dieser Sache keine Bedeutung beigemessen hat, anderseits weil diese
Thatsache nicht ausschließen könnte, daß die Leistungen des Klä
gers durchaus zufriedenstellende gewesen seien, vielmehr in der
selben allfällig eine spezielle Pflichtverletzung, ein Spezialdelikt,
nämlich Verrat der Fabrikgeheimnisse, liegen würde; die Beklagte
glaubte offenbar anfänglich, diesen Standpunkt einnehmen zu
können, ist aber davon selber abgegangen. Im übrigen haben die
Zeugenaussagen ergeben, daß die dem Kläger im Prozesse ge
machten Vorwürfe durchaus unbegründete und stark übertriebene
waren; das Plaudern mit dem Mitarbeiter Fuchs ist offenbar
ohne Belang und hat auch nie zu ernstem Tadel Anlaß gegeben.
Belastend sind für den Kläger einzig die Aussagen des Zeugen
Witzig; allein die Vorinstanz bezeichnet diesen als befangen, und
hieran ist das Bundesgericht gebunden, da dies eine Frage der
dem kantonalen Richter zukoumenden freien Beweiswürdigung
Die Beklagte hat also den ihr auferlegten Beweis nicht geleistet,
gegenteils ergibt sich aus der Beweisaufnahme, daß dem Kläger
gegenüber nie Anlaß zu Unzufriedenheit vorhanden war. Nun ist
freilich zuzugeben, daß die Klausel strikte lautet ( durchaus zu
friedenstellende Leistungen ), allein es widerspräche dem arbitrium
boni viri, sie deshalb rigoros auslegen zu wollen.
4. Ist nach dem vorhergegangenen festgestellt, daß die Bedin
gung, unter welcher der Kläger Anspruch auf Beförderung hatte,
erfüllt war, so folgt daraus, in Verbindung mit dem in Erwä
gung 2 ausgeführten, daß die Beklagte durch die Thatsache der
Nichtbeförderung vertragsbrüchig geworden ist, der Kläger also
einen wichtigen Grund zur Aufhebung des Dienstvertrages
Sinne des Art. 346 O. R. hatte. Es fragt sich weiterhin
das weitere Verhalten des Klägers dem Gesetz entsprochen hat
und als korrekt bezeichnet werden kann. Hierüber ist zu bemerken:
Fraglich könnte zunächst scheinen, ob nicht der Kläger der Be
klagten eine angemessene Frist im Sinne des Art. 122 O. R.
hätte ansetzen sollen; dies ist jedoch zu verneinen, da hier das
Vorgehen nach Art. 122 O. R. schon deshalb nicht nötig war,
weil der Direktor der Beklagten dem Kläger deren Willen, ihn
nicht zu befördern, schon am 14. April 1895 unzweideutig kund
gegeben hatte. Nach Art. 346 O. R. hatte der Kläger klar und
bestimmt seinen Rücktritt vom Vertrage zu erklären, wodurch der
Vertrag ohne weiteres aufgehoben wurde, da zur Aufhebung des
selben nicht etwa die vorherige Anrufung des Richters nötig war
(vgl. Entsch. des B. G., Amtl. Samml., XV, S. 313 ff.; XIX,
S. 863 f.). Diese Erklärung hat der Kläger allerdings abge
geben, mit seinem Briefe vom 24. April 1895, so daß er dem
Gesetze Genüge geleistet hat. Dagegen ist sein Verhalten am
31. März und von da an bis zum 24. April 1895 als ein
durchaus inkorrektes zu bezeichnen; er hat dadurch, daß er in
ganz unzulässiger, grober Weise die Annahme des Gehaltes vom
16. bis 31. März 1895 verweigerte, und trotz Anfrage des
Direktors Schindler nicht in gehöriger Weise seine Beschwerden
vorbrachte, vielmehr am 20. April einfach von der Arbeit weg
blieb, feine Pflichten des Anstandes gegenüber dem Dienstherrn
verletzt, und dieses Verhalten muß bei der Ausmessung des Scha
denersatzes in Berücksichtigung fallen (unten Erw. 5).
5. Nach dem Gesagten ist die Beklagte dem Kläger gemäß
Art. 346 O. R., Abs. 3, erster Satz, prinzipiell zu vollem
Schadenersatze verpflichtet. Die Ausmessung desselben hat nach
Art. 116 eod. zu erfolgen, wonach das richterliche Ermessen
unter Würdigung der Umstände zu entscheiden hat (der von der
ersten kantonalen Instanz angerufene Satz 2 des Absatz 3 des
Art. 346 trifft nicht zu, da er eine Regelung für den Fall, wo
die Gründe für Aufhebung des Vertrages nicht in vertrags
widrigem Verhalten des einen Teils liegen, also einen Gegensatz
zu Satz 1 eod. enthält; vgl. Hafner, Komm. z. O. R., 2. Aufl.
Art. 346, Nr. 7). Als Schaden erscheint nun gemäß der Praxis
des Bundesgerichts (s. Entsch., Amtl. Samml., XVIII, S. 312
XIX, S. 320) die Differenz zwischen dem vertraglich verein
barten Lohne während der Vertragsdauer und demjenigen, wel
chen der Kläger mit seiner freigewordenen Arbeitskraft erwirbt,
bezw. zu erwerben bei gutem Willen in der Lage war, wobei
zu berücksichtigen ist, daß erfahrungsgemäß in der Regel ein ent
lassener oder ausgetretener Arbeitnehmer nicht sofort eine neue
Stelle finden kann. In concreto ist nun der erste Schadensfaktor
die Zeit der völligen Arbeitslosigkeit vom 24. April bis 26. Juni
1895; hiefür ist dem Kläger der volle Gehalt, den er bei der
Beklagten als Aufseher gehabt hätte, zu vergüten, d. h. 200 Fr.
per Monat, zusammen 400 Fr.; der von der Beklagten erhobene
Einwand, der Kläger hätte bei ihr mit 130 Fr. monatlich weiter
arbeiten können, fällt ohne weiteres dahin, da ihm dies eben
nicht zuzumuten war, und daß er anderweitig, während dieser
2 Monate, hätte Arbeit sinden können, behauptet die Beklagte
selbst nicht. In zweiter Linie kommt als Schadensfaktor in Betracht
die Differenz zwischen dem Lohne, den er als Aufseher gehabt hätte,
und demjenigen, den er wirklich hatte bis 15. September 1896;
nun ist festgestellt, daß er während dieser Zeit einen Gehalt von
130 Fr. per Monat erhielt, also 70 Fr. weniger als nach Ver
trag mit der Beklagten, in summa 14½ mal 70 Fr. 1015 Fr.;
die Beklagte hat auch hier nicht bewiesen, daß der Kläger bei
gutem Willen mehr zu erhalten in der Lage gewesen wäre. Der
ganze ihm zu vergütende Schaden beläuft sich danach auf 1415 Fr.;
hievon ist jedoch ein Abzug zu machen mit Rücksicht auf das in
Erw. 4 in fine geschilderte inkorrekte Verhalten des Klägers, und
als solcher scheinen 215 Fr. als angemessen. Es ist daher bezüg
sich der Frage der Entschädigung die Entscheidung der Vorinstanz
zu bestätigen, wobei natürlich auch heute noch der Kläger bis
nach Ablauf der zwei Jahre seit seinem Austritt an Art. 4 des
Vertrages gebunden ist, indem er einen 500 Fr. übersteigenden
Schadenersatz schon vor erster Instanz nur für den Fall verlangt
hat, als die Beklagte ihn von jener Verpflichtung nicht entbinde,
und die Beklagte seine Befreiung nicht zugegeben hat. Bemerkt
sei nur noch, daß diese Verpflichtung des Klägers, die er nach
Aufhebung des Vertrages freiwillig auf sich genommen hat, nicht
als weiterer Schadensfaktor in Betracht kommen kann, da sie
nicht eine Folge der Nichterfüllung des Vertrages durch die Be
klagte ist.
6. Die Widerklage fällt nach dem Gesagten ohne weiteres
dahin.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung beider Parteien wird als unbegründet erklärt,
und demgemäß das Urteil des Obergerichtes des Kantons Schaff
hausen vom 15. Dezember 1896 in allen Teilen bestätigt.