- Urteil vom 10. Februar 1897 in Sachen
Wernli gegen Kanton Baselstadt.
A. Am 3. Juni 1896, Nachmittags, war der 63jährige Jakob
Wernli, der früher Stallhalter im Gasthaus zum Schwarzen
Ochsen in Basel gewesen war, seine Stelle aber wegen Reduktion
der Stallräumlichkeiten und vorgerückten Alters aufgegeben hatte,
damit beschäftigt, für die Schreibstube für Arbeitslose, auf der er
kurz vorher Beschäftigung als Ausläufer gefunden hatte, an der
obern Gerbergasse Geschäftscirkulare zu vertragen, als er von einem
in der Richtung gegen den Barfüßerplatz die Gerbergasse aufwärts
fahrenden Wagen der staatlichen elektrischen Straßenbahn überfah
ren und dabei übel zugerichtet wurde. Wernli spielte wegen des
Unfalls gegen den Kanton Baselstadt eine Haftpflichtklage aus, der
der Beklagte die Einrede des Selbstverschuldens entgegenhielt. Letz
tere wurde von beiden kantonalen Instanzen in ihren Urteilen
vom 30. Oktober bezw. 16. November 1896 geschützt, und dem
gemäß der Kläger mit seinem Anspruch abgewiesen. In thatsäch
licher Beziehung stellten die kantonalen Gerichte fest, daß der
Kläger, als er vom Tramwagen ergriffen wurde, gerade das Ge
leise überschreiten wollte und zwar in einer etwas schiefen Richtung,
wobei er seinen Blick mehr straßaufwärts und nicht gegen die
Richtung gewandt hatte, aus welcher der Wagen der Straßenbahn
herkam, und ferner, daß der Tramführer den Signaldienst richtig
versehen hat. Der Unfall könne daher, wurde hieraus gefolgert,
nur deshalb erfolgt sein, weil sich der Kläger vor dem Überschrei
ten der Straße nicht gehörig umgeschaut und damit eine Vor
sichtsmaßregel unterlassen habe, die in einer verhältnißmäßig
schmalen Straße mit starkem Fuhrwerk und Straßenbahnverkehr
für den Fußgänger, sobald er das sichere Trottoir verlasse, unbe
dingt erforderlich sei. Das Verhalten des Klägers sei ein derar
tiges gewesen, daß er auch hätte unter eine Kutsche oder eine
Droschke gerathen können, die oft nicht weniger schnell als der
Tramway und wegen des Holzpflasters der Fahrbahn mit weniger
Geräusch dort durchfahren. Der Unfall sei daher nicht einmal
ausschließlich auf die Gefahr zurückzuführen, die mit dem Betriebe
der Straßenbahn in dortiger Gegend verbunden sei, sondern es
falle derselbe einzig dem eigenen Verschulden des Klägers zur Last.
B. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil hat der Kläger
rechtzeitig und formgemäß die Berufung an das Bundesgericht
erklärt und beantragte, es sei dasselbe aufzuheben und die Sache
behufs Feststellung der dem Verletzten Wernli zukommenden Ent
schädigung an das Civilgericht Basel zurückzuweisen. Gleichzeitig
stellte der Kläger das Begehren, es sei ihm, wie für die kantona
len Instanzen, auch für das bundesgerichtliche Verfahren, das
rmenrecht zu erteilen. Das Alter und das Ungewohnte der Ar
beit hätten es zwar mit sich gebracht, daß sich Wernli bei der
Besorgung des Geschäfts etwas ungeschickt und unbeholfen benom
men habe. Dies könne ihm jedoch nicht zum Verschulden ange
rechnet werden, zumal da seine Aufmerksamkeit auf das Auffinden
einer Hausnummer gerichtet gewesen sei und er wohl deshalb die
Signale überhört und es unterlassen habe, nach dem Tram Aus
schau zu halten. Die eigentliche Ursache des Unfalls sei die Be
triebsgefahr, die der Beklagte ganz auf sich nehmen müsse. Wenn
aber der Unfall auch nur teilweise auf diese Betriebsgefahr, teil
weise auf das Verschulden Wernlis zurückzuführen sei, so sollte
doch wenigstens eine teilweise Vergütung des Schadens eintreten.
Der Beklagte schließt auf Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es ist nicht zu verkennen, daß der Betrieb einer Straßenbahn
mit gewissen besondern Gefahren für das Publikum verbunden ist.
Da die Fahrbahn von letzterm betreten werden darf, so ist die
Möglichkeit einer Kollision mit den darauf rollenden Fahrzeugen
erheblich gesteigert, und zwar um so mehr, je verkehrsreicher und
enger die Straßen sind, über welche die Bahn fährt. Bei elektri
schem Betriebe ist die Gefahr auch deshalb noch eine erhöhte, weil
die verwendete Kraft einerseits eine große Fahrgeschwindigkeit ge
stattet, anderseits in einer Weise wirkt, die es mit sich bringt,
daß die Fortbewegung der Wagen in der Regel ohne charakte
ristisches, ja überhaupt ohne erhebliches Geräusch vor sich geht.
Diese Erwägungen führen dazu, daß bei Beantwortung der Frage,
ob ein beim Betriebe einer elektrischen Straßenbahn erfolgter Un
fall auf Rechnung der Betriebsgefahr zu setzen sei, ein etwas
anderer Maßstab angelegt werden muß, als bei Unfällen, die sich
beim Betriebe einer eigentlichen Eisenbahn ereignet haben. Und zwar
werden insbesondere bei der Prüfung der Einrede des Selbstver
schuldens die besondern Verhältnisse der Trambahnen berücksichtigt
werden müssen, zumal da, wo dieselbe daraus hergeleitet wird, daß
der Verunglückte die Fahrbahn nicht hätte betreten sollen. Dies ist ja
an sich nicht verboten, und so wird darin ein schuldhaftes Verhalten
des Verunglückten nur erblickt werden können, wenn dieser sich in
besonders unbedachter und leichtfertiger Weise in den Bereich der
Gefahr, die er erkennen konnte oder mußte, begeben hat oder wenn
er, während er sich darin befindet, nicht auch nur die allgemein
übliche Vorsicht beobachtete. Dabei wird auch der Umstand, daß
das Herannahen des Zuges durch Warnungssignale angezeigt
wird, nicht zu sehr in's Gewicht fallen dürfen. Denn gar leicht
werden solche Signale ob dem übrigen Lärm auf der Straße, oder
wohl auch weil man sich daran gewöhnt, überhört. Überhaupt
bringt der Umstand, daß man den Betrieb mit seinen Gefahren
stetsfort vor Augen hat, in Verbindung mit der Erwägung, daß
für die Verhütung von Unfällen die Unternehmung genügende
Vorsorge getroffen habe, eine gewisse Sorglosigkeit mit sich, die
psychologisch erklärlich ist und aus der menschlichen Natur mit
Notwendigkeit sich ergiebt. Es tritt allgemein eine etwelche Ab
stumpfung gegen die Gefahr ein, die an sich dem Publikum nicht
zur Schuld angerechnet werden kann, und es wird deshalb nicht
jede Unachtsamkeit, jedes Überhören der Signale durch einen Ver
unglückten mit Fug dem aus dem Unfall hergeleiteten Haftpflicht
anspruch als Befreiungsgrund entgegengehalten werden dürfen.
Vielmehr wird nach allen Umständen zu beurteilen sein, ob der
Verunglückte dasjenige Maß von Vorsicht aufgewendet habe, das
jedermann zuzumuten ist. Vorliegend muß dies nun aber doch mit
der Vorinstanz verneint werden. Nicht nur hat der Kläger die
Trambahn betreten, ohne sich zu überzeugen, ob die Bahn frei
sei, nicht nur hat er die vorschriftsmäßig abgegebenen Signale
überhört, sondern er hat, während er sich schräg über die Geleise
bewegte, und zwar in der Richtung gegen den heranfahrenden
Wagen zu, ganz anderswohin geschaut, wie es scheint nach einer
Hausnummer, die er suchte. Wernli muß somit geradezu blind
lings in den Wagen hineingelaufen sein, und mochte er auch bei
seinem Alter etwas unbeholfen sein, und mochte ferner auch die
Besorgung einer geschäftlichen Obliegenheit seine Gedanken be
schäftigen, so ist doch nicht einzusehen, weshalb er nicht trotzdem
den Übergang über die Straße mit einem Aufwand auch nur
einiger Aufmerksamkeit auf das, was um ihn her vorging, hätte
bewerkstelligen können und sollen. Es ist somit in Übereinstimmung
mit den Vorinstanzen die Klage wegen Selbstverschuldens des
Klägers abzuweisen und zwar des Gänzlichen, da eine Teilung
der Haftpflicht gesetzlich nicht zulässig ist, sobald angenommen
werden muß, daß der Unfall durch die Schuld des Verunglückten
verursacht worden sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das an
gefochtene Urteil in allen Teilen bestätigt.