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Urteil vom 11. März 1897 in Sachen Schildknecht.
A. Durch Beschluß vom 5. November 1896 wies der Ge
meinderat von Schenkon, Kantons Luzern, die in Menznau, im
nämlichen Kanton, heimatberechtigte ledige Marie Schildknecht aus
dem Gebiete seiner Gemeinde, auf dem sie sich seit mehreren
Wochen mit ihrer Mutter aufhielt, aus, und setzte ihr Frist bis
zum 16. November, um die Grenzen der Gemeinde zu verlassen.
Der Beschluß wurde damit begründet, daß die Marie Schildknecht,
die sich im Zustande außerehelicher Schwangerschaft befinde, im
Falle einer außerehelichen Geburt der Gemeinde Schenkon unbe
dingt zur Last fallen würde, daß dieselbe infolge ihres unsittlichen
Lebenswandels allgemein in sehr üblem Rufe stehe und wegen
ihres schlechten Beispiels schon öfters zu Klage Anlaß gegeben
habe, und daß sie überhaupt keine Ausweisschriften eingelegt und
somit schon aus diesem Grunde zu keinem Aufenthalt berechtigt
sei. Als der Gemeinderat der Heimatgemeinde Menznau von dem
Ausweisungsbeschluß Kenntnis erhalten hatte, sandte er unterm
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November 1896 an denjenigen von Schenkon einen Heimat
schein für die Marie Schildknecht, der aber nicht angenommen
wurde. Mit Eingabe vom 20. November 1896 beschwerte sich hie
rauf der Gemeindeschreiber von Menznau beim Regierungsrate
des Kantons Luzern gegen den Ausweisungsbeschluß des Ge
meinderates von Schenkon, weil gegenüber der Marie Schildknecht
keiner der Gründe vorliege, wegen deren nach Art. 45 B. V. der
Entzug der Niederlassung gestattet sei; insbesondere sei dieselbe bis
jetzt der öffentlichen Wohlthätigkeit nicht dauernd zur Last gefallen
und sei auch die Heimatgemeinde nicht in den Fall gekommen,
eine nachgesuchte Unterstützung zu verweigern; für die Kosten
der außerehelichen Niederkunft habe das Weisenamt Menznau im
Gegenteil zum Voraus unterm 12. November 1896 Gutsprache
erteilt. Was dann die Nichteinlage der Ausweisschriften betreffe,
so hätte nach 16 des luzernischen Gesetzes über das luzer
nische Niederlassungswesen der Ausweisung eine Aufforderung zur
Ordnung des Wohnsitzes innert 8 Tagen vorangehen müssen. In
seiner Vernehmlassung brachte der Gemeinderat von Schenkon
an, daß die Marie Schildknecht und ihre Mutter laut Zeugnis
des dortigen Waisenamtes im Winter 1894 gemäß 23 des
Armengesetzes vom 21. November 1889 von der Gemeinde unter
stützt worden seien; ferner wurde auf ein Zeugnis des Waisen
amtes Gunzwyl verwiesen, wonach Tochter und Mutter Schild
knecht noch im Jahre 1895/1896 dort mit einem Betrage von
12 Fr. 20 Cts. unterstützt worden sind; überdies wurde behaup
tet, daß die beiden Schildknecht sich in den sie unterstützenden
Gemeinden auch noch mit Betteln abgäben; dem allem gegenüber
biete die Gutsprache des Waisenamtes Menznau für die Kosten
der bevorstehenden außerehelichen Niederkunft keine Gewähr dafür,
daß die Marie Schildknecht nicht dauernd der Wohnsitzgemeinde
zur Last fallen werde. Auch werde daran festgehalten, daß die
Mutter und Tochter Schildknecht einen schlechten Leumund ge
nießen: sie hätten, so lange sie in Schenkon bekannt seien, we
sentlich von Unsittlichkeit, Bettel und Unterstützungen gelebt;
über den Leumund der Mutter Schildknecht gebe auch ein Zeug
nis der Gemeinderatskanzlei von Eich, wo sie sich mit ihrer
Tochter von Mitte März 1884 bis im Sommer 1887 aufge
halten habe, Aufschluß; danach wäre dieselbe, weil sie mit einem
gewissen Brotschi im Konkubinat gelebt habe, mit diesem letztern
und ihrer Tochter aus der Gemeinde Eich ausgewiesen worden.
Wenn endlich der Ausweisung nicht eine Aufforderung zur Ord
nung des Wohnsitzes vorausgegangen sei, so finde dies seinen
Grund darin, daß sich die Schildknecht in ein abgelegenes Haus
zurückgezogen und sich während 1½ Monaten in der Gemeinde
aufgehalten hätten, ohne daß von dem Wohnungswechsel der
Gemeindebehörde etwas bekannt geworden sei; nach der Aus
weisungsverfügung aber hätten die Ausweisschriften der Marie
Schildknecht nicht mehr angenommen zu werden brauchen. Durch
Schlußnahme vom 28. Dezember 1896 wies der Regierungsrat
des Kantons Luzern die Beschwerde ab, in Erwägung: 1. Daß
nach 16 des Niederlassungsgesetzes derjenige, welcher der Auf
forderung zur Ordnung des Wohnsitzes nicht innert 8 Tagen
Folge leistet, aus der Gemeinde weggewiesen werden kann
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Daß Rekurrentin keine förmlichen Ausweisschriften deponiert
hat."
- Gegen diesen Entscheid hat Namens der Marie Schildknecht
- Wandeler, Gemeindeschreiber in Menznau, rechtzeitig den
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, weil durch denselben
Art. 45 B. V. verletzt sei. Der Antrag geht dahin, es seien der
angefochtene Entscheid, sowie der Ausweisungsbeschluß des Ge
meinderates von Schenkon vom 5. November 1896 aufzuheben
und letzterer zu verhalten, die Ausweisschriften der Marie Schild
knecht anzunehmen und ihr freie Niederlassung in Schenkon zu
gewähren. In seiner Rückäußerung bemerkte der Regierungsrat des
Kantons Luzern, daß er keine Gegenbemerkungen zu machen habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Obschon in der Beschwerde an den luzernischen Regierungs
rat Gemeindeschreiber Wandeler nicht als Vertreter der Marie
Schildknecht auftrat, darf doch angenommen werden, daß er damit
auch deren Rechte wahren wollte, wie denn im regierungsrätlichen
Entscheide selbst letztere als Rekurrentin bezeichnet ist. Es er
scheint somit der heute zu beurteilende Rekurs der Marie Schild
knecht, auch soweit er sich gegen den Ausweisungsbeschluß des
Gemeinderates von Schenkon vom 5. November 1896 richtet,
nicht als verspätet.
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Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieses Beschlusses
fragt es sich zunächst, ob man es mit einer Verweigerung oder
mit einem Entzug der Niederlassung im Sinne des Art. 45 B. V.
zu thun habe. Nun kann von einem Entzug der Niederlassung
im Sinne dieser Verfassungsbestimmung doch nur gesprochen
werden, wenn dieselbe zuvor behördlich gestattet worden ist. Vor
liegend hat sich aber der Gemeinderat von Schenkon mit der
Frage, ob der Rekurrentin die Niederlassung zu bewilligen sei,
seinem Ausweisungsbeschluß vorgängig nicht befaßt. Es enthält
daher dieser in Wirklichkeit den Ausspruch, daß ihr dieselbe ver
weigert werde, und es ist die Verfassungsmäßigkeit des Aus
weisungsbeschlusses und des denselben schützenden regierungsrät
lichen Entscheides nach den hierüber bestehenden Verfassungs
grundsätzen zu prüfen.
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Daß die Rekurrentin infolge eines strafgerichtlichen Urteils
nicht im Besitze der bürgerlichen Rechte und Ehren sei (Art. 45
Al. 2 B. V.), hat der Gemeinderat von Schenkon selbst nicht
behauptet. Desgleichen fehlen die thatsächlichen Voraussetzungen,
unter denen gemäß Art. 45 Al. 4 B. V. in Kantonen, wo die
örtliche Armenpflege besteht, die Niederlassung verweigert worden
sei. Angenommen auch, es bestehe im Kanton Luzern örtliche
Armenpflege im Sinne dieser Verfassungsbestimmung, so erhellt
doch erstlich aus den Akten nicht, daß die luzernische Gesetzgebung
die Gestattung der Niederlassung wirklich von den in diesem Falle
verfassungsmäßig zulässigen Bedingungen abhängig mache, daß
der Bewerber arbeitsfähig und an seinem bisherigen Wohnort
nicht bereits in dauernder Weise der öffentlichen Wohlthätigkeit
zur Last gefallen sei. Sodann aber mangelt es dafür, daß die
Rekurrentin diese Bedingungen nicht erfülle, an jeglichem Beweis.
Daß dieselbe nicht arbeitsfähig sei, ist nicht einmal geltend ge
macht worden; und eine dauernde Inanspruchnahme der öffent
lichen Wohlthätigkeit weisen die Zeugnisse der Waisenämter von
Schenkon und Gunzwyl nicht aus.
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Als weitere Voraussetzung zur Gestattung der Niederlassung
muß nun aber allerdings ferner nach Art. 45 Abs. 1 B. V. der
Besitz eines Heimatscheines oder einer andern gleichbedeutenden
Ausweisschrift betrachtet werden. Und nun ist richtig, daß sich
die Rekurrentin, als sie aus Schenkon ausgewiesen wurde, nicht
im Besitze einer derartigen Legitimation befand. Nun muß aber
nach dem luzernischen Niederlassungsgesetz ( 16) einer Person,
die sich in einer Gemeinde niederlassen will, zu Ordnung ihres
Wohnsitzes eine Frist von 8 Tagen gesetzt werden, bevor sie wegen
dieses Mangels aus einer Gemeinde ausgewiesen werden darf.
Diese Bestimmung ist verfassungsmäßig durchaus zulässig. Ueber
dieselbe aber haben sich der Gemeiderat von Schenkon und der
luzernische Regierungsrat in willkürlicher Weise hinweggesetzt, in
dem ersterer die Ausweisungsverfügung traf, ohne der Rekurrentin
die achttägige Frist zur Ordnung ihres Wohnsitzes eingeräumt zu
haben und indem letzterer nicht die gebotene Remedur eintreten
ließ. Es mußte doch, nachdem die in 16 des Niederlassungs
gesetzes vorgeschriebene Aufforderung zur Schrifteneinlage unter
lassen worden war, der Rekurrentin gestattet werden, innert 8
Tagen nach Mitteilung des Ausweisungsbeschlusses ihren Wohn
sitz durch Einlage eines Heimatscheines zu ordnen. Sie hat dies
denn auch innert Frist versucht; der Heimatschein wurde jedoch
von der Gemeindebehörde von Schenkon zurückgewiesen. Daraus
konnte aber der Rekurrentin ein Nachteil nicht erwachsen, und es
geht, da sie, was an ihr lag, gethan hat, nicht an, zu erklären,
daß der Ausweisungsbeschluß dadurch in Kraft erwachsen sei, daß
sie innert 8 Tagen keine förmlichen Ausweisschriften deponiert
habe. Unter allen Umständen müßte in der Einsendung des Hei
matscheines ein erneuertes Gesuch um Gestattung der Niederlassung
erblickt werden, welche zu verweigern jetzt jedenfalls ein verfas
sungsmäßiger Grund nicht mehr vorlag.
Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt. Demgemäß werden die
Beschlüsse des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 28. De
zember und des Gemeinderates von Schenkon vom 5. November
1896 aufgehoben. Überdies wird der Gemeinderat von Schenkon
verhalten, die Ausweisschriften der Rekurrentin anzunehmen und
derselben Niederlassuug in der Gemeinde Schenkon zu gewähren.