- Urteil vom 17. Dezember 1896 in Sachen
Badent und Kögel.
A. Am 8. Juli 1895 wurde Albert Federer im Gefängniß
in Kreuzlingen, wo er inhaftiert war, erhängt aufgefunden. Es
verbreitete sich darauf das Gerücht, er sei von den zwei Polizisten
Seiterli und Nägeli in der Zelle zu Tode geprügelt und dann
aufgehängt worden. In Folge dessen erhob der Bruder des Albert
Federer, Anton Federer in Berneck gegen die zwei Polizisten
Strafklage wegen Todschlags. Das Bezirksamt Kreuzlingen ver
anstaltete eine Untersuchung; in derselben wurden die heutigen
Rekurrenten Friedrich Badent und Eugen Kögel als Zeugen ein
vernommen, dies insbesondere auch deswegen, weil sie dem Anton
Federer vom fraglichen Gerücht Mitteilung gemacht hatten. Unterm
- Juli 1895 stellte dann das Bezirksamt Kreuzlingen bei der
thurgauischen Staatsanwaltschaft den Antrag, es sei der Unter
suchung wegen Todschlag keine weitere Folge zu geben, dagegen
seien F. Badent und Eugen Kögel und ein Glasergeselle Single,
als Urheber des total falschen Gerüchtes, wegen falscher An
schuldigung und Anstiftung zu solcher an das Bezirksgericht
Kreuzlingen zu überweisen. Unterm 3. August 1895 verfügte
sodann die Staatsanwaltschaft, es seien die Angeschuldigten
Ant. Federer, Friedrich Badent, Eugen Kögel und Single, ersterei
wegen falscher Beschuldigung und die andern wegen Anstiftung
zu solcher dem Bezirksgericht Kreuzlingen überwiesen, wobei die
Polizisten Seiterli und Nägeli als Damnifikaten fakultativ vor
zuladen seien. Das Bezirksgericht lud dann Federer, Badent,
Kögel und Single zunächst auf 11. September, dann auf 4. Ok
tober 1895 zur Hauptverhandlung; in diesen Citationen wurden
sie als Angeklagte bezeichnet; sie und bezw. die Anwälte erhielten
Einsicht der Akten. Genanntes Bezirksgericht verurteilte unterm
- Oktober 1895 die vier Angeklagten zu Gefängnißstrafen, die
drei letztgenannten auch zu Landesverweisung. Soweit dieses Ur
teil den Anton Federer betraf, wurde es zufolge staatsrechtlichen
Rekurses an das Bundesgericht aufgehoben (Amtl. Slg. XXI
S. 977). Badent und Kögel appellierten gegen das bezirksge
richtliche Urteil an das thurgauische Obergericht; dabei beantragten
sie in erster Linie Freisprechung, eventuell Aktenvervollständigung;
in dieser Beziehung beschwerten sie sich vor allem darüber, daß
sie nicht schon in der Voruntersuchung als Angeschuldigte ein
vernommen worden seien. Unterm 1. Mai 1896 wies das Ober
gericht zunächst das Gesuch um Aktenvervollständigung ab, indem
es ausführte: Richtigerweise hätten die Appellanten nicht nur
als Zeugen, sondern, nachdem die Untersuchung gegen sie gerichtet
worden, gemäß 23 der korrektionellen Strafprozeßordnung auch
als Angeklagte einvernommen werden sollen, damit sie schon in
der Untersuchung zur Geltendmachung allfälliger Entlastungs
momente Gelegenheit gehabt hätten. Wenn das Obergericht trotz
dem nicht auf Aktenvervollständigung durch nochmalige Einver
nahme erkenne, so habe dies seinen Grund darin, daß die Appel
lanten nicht in der Lage seien, wesentliche Thatsachen anzuführen,
welche zum Gegenstand einer Aktenvervollständigung gemacht
werden könnten. Entscheidend für die Frage der Anstiftung zur
falschen Beschuldigung seien nämlich ein Brief Badents vom
- Juli 1895, ein Telegramm vom 15. gleichen Monats und
die mündlichen Besprechungen der Appellanten mit Anton Federer
vom 15. und 16. Juli 1895; darüber aber bestehe nach den
Akten hinlängliche Klarheit. In der Sache selbst erklärte das
Obergericht die Angeklagten der Anstiftung zu falscher Beschuldi
gung schuldig und verurteilte Badent und Kögel zu 1 Monat,
Single zu 2 Monaten Gefängnis.
B. Gegen dieses Urteil erklärten Badent und Kögel den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem sie Aufhebung
fraglichen Urteils und Rückweisung an die Untersuchungsbehörde
verlangten.
Sie führen aus:
Verletzt seien die Art. 4, 58 und 60 B. V., 8 und 9 K. V.
und die 1, 17, 23 der Str. P. O. Rekurrenten seien in der
Voruntersuchung nie als Angeklagte behandelt, sondern als Zeugen
einvernommen worden. Das Obergericht gebe selbst zu, daß sie
auch als Angeklagte hätten einvernommen werden sollen. Vor
dem 4. Oktober 1895 (an anderer Stelle: vor der Citation vom
11. September 1895) habe Badent von der gegen ihn erhobenen
Anschuldigung gar keine Kenntnis gehabt. Laut Art. 9 K. V.
solle Niemand wegen Vergehen bestraft werden außer nach vor
herigem Untersuch. Es werde rekursbeklagtischerseits zugegeben,
daß man in der vorwürfigen Prozedur eine Ausnahme von der
Regel gemacht habe. Eine solche Justiz sei unzulässig und verletze
das Verbot der Ausnahmegerichte (Art. 58 B. V.). Die Ver
weigerung einer Aktenvervollständigung sei Rechtsverweigerung;
das klar nachgewiesene Recht der Angeklagten auf Einvernahme
ei in willkürlicher Weise mißachtet worden. Das Delikt der fal
schen Beschuldigung gehöre in die schwurgerichtliche Kompetenz
(Kompetenzgesetz). Verletzt sei ferner der Grundsatz nulla poena
sine lege. Rekurrenten seien nämlich bestraft worden wegen An
stiftung zu fahrläßiger falscher Beschuldigung; die Anstiftung
setze aber einen dolosen Hauptthäter voraus, bei bloß culposen
Handlungen sei kein Anstifter da und sei solche Anstiftung vom
Strafgesetz nicht mit Strafe bedroht. In solchen Fällen liege etwa
Verleumdung vor.
C. Das Obergericht des Kantons Thurgau beantragt Ab
weisung der Rekurrenten, indem es auf sein Urteil und die Ver
nehmlassung der Staatsanwaltschaft verweist.
D. Die Staatsanwaltschaft beantragt Abweisung des Rekurses
eventuell Begründeterklärung desselben in dem Sinne, daß Badent
und Kögel nur noch vom Obergerichte einzuvernehmen seien.
Sie führt aus
Die Rekurrenten hätten sich vor der ersten Instanz darüber nicht
beschwert, daß sie nicht als Angeschuldigte einvernommen worden
seien; erst vor der zweiten Instanz sei dies geltend gemacht wor
den. Da die betreffende Einredethatsache den Rekurrenten von
Anfang an bekannt und also kein Novum gewesen sei, so sei die
Geltendmachung vor zweiter Instanz eine verspätete gewesen;
die Angeklagten hätten durch ihr Stillschweigen vor erster Instanz
auf die betreffende Einrede verzichtet, eventuell sei jedenfalls die
Untersuchung nicht ganz von neuem anzufangen, sondern hätte
nur das Obergericht dieselbe durch Einvernahme der Angeklagten
zu ergänzen und dann zu urteilen. In erster Linie werde aber
Abweisung des Rekurses beantragt. Soweit bloße Gesetzesver
letzung in Frage komme, sei das Bundesgericht inkompetent; dies
gelte bezüglich der Schuldfrage und der Aktenvervollständigung.
Richtig sei, daß die Rekurrenten in der Untersuchung gegen die
Polizisten als Zeugen und dann in der Untersuchung gegen Federer
und sie selbst als Angeklagte nicht noch einmal einvernommen
worden seien. Korrekterweise hätte dies geschehen sollen; dagegen
habe die Untersuchungsbehörde es mit Recht als überflüssig er
achtet, da die nötigen Beweiserhebungen gemacht waren und eine
neue Einvernahme als Angeklagte die Sachlage für die Rekur
renten nicht geändert hätte. Um eine mangelhafte Vorladung oder
Verweigerung des rechtlichen Gehörs handle es sich hier nicht.
n den Verhandlungen vor Bezirksgericht (11. und 17. Sep
tember und 4. Oktober 1895) seien die Rekurrenten als Ange
klagte wegen Anstiftung zu falscher Beschuldigung bezeichnet wor
den; sie hätten das Recht der Akteneinsicht gehabt und der
Anwalt Badents habe davon Gebrauch gemacht; vor Bezirks
gericht hätten Rekurrenten in dieser Beziehung sich nicht beschwert.
Die Rechte der Verteidigung seien in keiner Weise eingeschränkt
worden. Worin die Verletzung der Rechtsgleichheit liegen solle,
werde nicht gesagt: Alle drei Angeklagten seien gleich behandelt
und ein Unterschied zwischen Schweizern (Federer) und Deutschen
(Badent und Kögel), sei nicht gemacht worden. Ferner seien
Bezirksgericht und Obergericht verfassungsmäßige Strafgerichte
und liege daher auch eine Verletzung von Art. 58 der B. V.
(9 der K. V.) nicht vor. Art. 60 der B. V. treffe in keiner
Weise zu. Ob eine Aktenvervollständigung zu gestatten sei oder
nicht, sei eine Frage, die der kantonale Richter zu entscheiden
habe; derselbe habe sie in casu aus guten Gründen verneint
eine Rechtsverweigerung habe er damit nicht begangen. Ob die
Kompetenz des Schwurgerichtes oder diejenige des Bezirksgerichtes
zutreffe, habe die kantonale Überweisungsbehörde nach Maßgabe
des kantonalen Rechtes zu entscheiden gehabt; dieselbe habe nun
vorliegend auf Grund von 2 Ziff. 23 und 1 Ziff. 28 des
thurgauischen Kompetenzgesetzes in Verbindung mit Art. 220
und 222 des Strafgesetzes mit Recht die bezirksgerichtliche Kom
petenz angenommen. Das kantonale Strafgesetz ( 35 und 222
bedrohe endlich die Anstiftung bei einer fahrläßig falschen An
schuldigung; der Grundsatz: nulla poena sine lege sei daher
nicht verletzt. Übrigens sei dies wieder eine Frage der Gesetzes
auslegung, welche in die kantonale Kompetenz falle.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
Rekurrenten hatten vor dem thurgauischen Obergericht
Aktenvervollständigung beantragt; insbesondere begehrten sie da
selbst, in der Voruntersuchung als Angeklagte einvernommen
werden. Diese Begehren hat das Obergericht abgewiesen und
der Sache selbst die Rekurrenten verurteilt; hiegegen richtet sich
der vorliegende Nekurs. Und zwar beschweren sich die Rekurrenten
in erster Linie darüber, daß sie in der Voruntersuchung nicht als
Angeklagte einvernommen worden seien. Dem gegenüber wird
zwar geltend gemacht, daß sie vor der ersten Instanz (Bezirks
gericht Kreuzlingen) sich darüber nicht beschwert hätten und ihr
Beschwerderecht daher verwirkt sei. Dagegen ergibt sich, daß die
Rekurrenten doch vor zweiter Instanz (Obergericht des Kantons
Thurgau) sich über fragliche Unterlassung beschwerten; das
Obergericht aber erklärte ihr Beschwerderecht keineswegs als ver
wirkt, sondern trat materiell auf die Beschwerde ein und erledigte
dieselbe aus materiellen Gründen. Daraus ist zu entnehmen, daß
das Beschwerderecht wegen Unterlassung der Einvernahme als
Angeklagte nicht verwirkt war. Ist daher hierorts auf die Sache
selbst einzutreten, so ist zugegeben, daß die Rekurrenten in der
Voruntersuchung der Strafsache wegen Anstiftung zu falscher
Beschuldigung nicht und speziell nicht als Angeklagte einver
nommen worden sind. Dieselben sind nur einvernommen worden in
der Strafsache gegen die zwei Landjäger (Seiterli und Nägeli)
wegen Tödtung; diese Strafsache ist nun zwar mit derjenigen
betreffend Anstiftung zu falscher Beschuldigung konner; dagegen
sind es doch getrennte Straffälle; zudem waren aber die Rekur
renten in der Strafsache betreffend Tödtung nicht etwa als An
geklagte einvernommen worden, sondern als Zeugen. Das Ober
gericht erklärt denn auch in seinem Urteil ausdrücklich, es halte
dafür, daß die Rekurrenten nicht nur als Zeugen, sondern nach
dem eine Strafuntersuchung gegen sie gerichtet worden, gemäß
23 der korrektionellen Str. P. O. auch als Angeklagte noch
mals hätten einvernommen werden sollen, damit sie schon in der
Untersuchung zur Geltendmachung allfälliger Entlastungsmomente
Gelegenheit gehabt hätten, und die thurgauische Staatsanwalt
schaft erklärt, Badent und Kögel hätten korrekterweise nochmals
und zwar als Angeklagte einvernommen werden sollen. In
dieser Richtung ist auch zu verweisen auf 1 der korrektionellen
Str. Pr. O., welcher vorschreibt:
Niemand kann wegen Verbrechen oder Vergehen mit Strafe
belegt werden, außer nach vorangegangener Untersuchung.....
und ferner auf 23 e. 1.. Der Angeschuldigte wird über
Namen, Alter, Wohnort .... befragt. Sodann ist die strafbare
Handlung, welcher derselbe bezichtigt wird, genau zu bezeichnen.
Darin ist doch auch ausgesprochen, daß derjenige, welcher zu
Strafe gezogen werden soll, schon in der Voruntersuchung, und
zwar nicht bloß als Zeuge, sondern als Angeschuldigter einver
nommen werden solle. Nun hat die Staatsanwaltschaft zwar
geltend machen wollen, es handle sich in dieser Beziehung um
bloße Anwendung kantonalen Gesetzesrechtes und sei das Bundes
gericht daher nicht kompetent. Dagegen ist im vorliegenden Falle
gegenüber den Rekurrenten ein ganz ausnahmsweises, dem klaren
Wortlaut des Gesetzes widersprechendes Verfahren eingeschlagen
worden; es liegt daher eine Verletzung von Art. 4 der B. V.
( 8 K. V.) vor. Wesentlich ist aber vor allem, daß das be
treffende Verfahren die Rechte der Verteidigung verletzt und den
Rekurrenten gegenüber das Recht des vollen rechtlichen Gehörs
einschränkt (Amtl. Samml. VIII, S. 692). Denn eine besondere
Voruntersuchung in der Strafsache betreffend Anstiftung falscher
Beschuldigung hat gar nicht stattgefunden; eine Untersuchung
fand vielmehr nur statt in der Strafsache betreffend Tödtung des
Albert Federer; da die Rekurrenten in derselben bloß als Zeugen
einvernommen wurden, hatten sie keinen Grund und keinen An
laß, sich gegen eine etwaige Anklage betreffend Anstiftung zu
falscher Anschuldigung zu verteidigen. Daß diese Anklage gegen
sie erhoben werde, erfuhren die Rekurrenten überhaupt erst durch
die Vorladung zur Hauptverhandlung vor Bezirksgericht. Nun
führt das Obergericht in seinem Urteile zwar an, es erkenne
trotz des begangenen Fehlers deswegen nicht auf Aktenvervoll
ständigung, weil die Rekurrenten nicht in der Lage seien, wesent
liche Thatsachen anzuführen, die zum Gegenstand einer Akten
vervollständigung zu machen wären; die Staatsanwaltschaft sodann
bemerkt, die Untersuchungsbehörde habe mit Recht eine neue Ein
vernahme als Angeklagte als überflüssig erachtet, da die nötigen
Beweiserhebungen gemacht waren und eine neue Einvernahme
als Angeklagte die Sachlage für die Rekurrenten nicht geändert
hätte. Indeß ist dies doch nicht zur Genüge dargethan und muß
daran festgehalten werden, daß Rekurrenten berechtigt waren, zu
verlangen, schon in der Voruntersuchung als Angeklagte behandelt
und einvernommen zu werden. Der Rekurs ist daher in diesem
Punkte als begründet zu erklären.
2. Bezüglich der weiteren Beschwerdepunkte kann bemerkt werden:
Rekurrenten haben noch geltend gemacht, daß sie wegen des
Deliktes der Anstiftung zu falscher Beschuldigung vor das
Schwurgericht hätten gestellt werden sollen, und das Bezirks
gericht sowie das Obergericht durch Beurteilung ihrer Strafsache
die Art. 4 und 58 der B. V. und die 8 und 9 der K. V.
verletzt hätten. Die Beschwerde ist nun aber in dieser Richtung
unbegründet. Das Bezirksgericht Kreuzlingen und das thur
gauische Obergericht sind nämlich ordentliche Strafgerichte des
Kantons Thurgau und können daher nicht als Ausnahmege
richte bezeichnet werden. Ferner ergibt sich aus den weitern von
den rekurrierten Behörden citierten Gesetzesstellen, daß genannte
Behörden als Strafgerichte nach kantonalem Rechte in Sachen
kompetent waren. Auch eine Verletzung des Grundsatzes nulla
poena sine lege ist nicht nachgewiesen; das Delikt, wegen
dessen die Rekurrenten verurteilt wurden, ist nämlich im thur
gauischen Strafgesetz vorgesehen. Wie endlich Art. 60 der B. V.
verletzt sein soll, ist in keiner Weise ersichtlich.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt. Das Urteil des
thurgauischen Obergerichtes wird daher, soweit die Rekurrenten
betreffend, aufgehoben in dem Sinne, daß dieses auf Begehren
eine Aktenvervollständigung anzuordnen und auf Grund der ver
vollständigten Akten zu urteilen hat.