- Urteil vom 21. Juli 1896 in Sachen Bogner
gegen Unfallversicherungsgesellschaft La Préservatrice.
A. Durch Urteil vom 23. Mai 1896 erkannte die Appella
tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich: Die Klage
wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat Namens des Klägers Advokat
Dr. Richard Lang in Zürich rechtzeitig Berufung an das Bundes
gericht eingelegt und die Anträge gestellt: 1...... 2. Es sei die
Weiterziehung des Klägers dahin für begründet zu erklären, daß
sie Beklagte verpflichtet wird, an den Kläger zu bezahlen
4967 Fr. 75 Cts. nebst 5 % Zins seit 1. Mai 1895. 3. Even
tuell beantragt der Rekurrent Rückweisung der Akten an die
Vorinstanz behufs Abnahme der anerbotenen Beweise.
C. Heute nimmt Advokat Dr. Lang, Namens des Klägers,
die erwähnten Anträge unter Ziff. 2 und 3 auf. Der Vertreter
der Beklagten, Dr. Ryf, trägt auf Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Karl Bogner war seiner Zeit bei dem Schreinermeister
Jos. Meier in Zürich III als Arbeiter angestellt. Der letztere
hatte am 11. September 1894 mit der Versicherungsgesellschaft
La Préservatrice in Paris einen Versicherungsvertrag abge
schlossen. Nach Art. 1 der allgemeinen Police Bedingungen
garantierte die Gesellschaft (gegen eine Prämie von 3% des
Gesamtbetrages der bezahlten Löhne) die eivilrechtliche Haftbarkeit,
welche den Versicherungsnehmer laut den schweiz. Bundesgesetzen
vom 25. Juni 1881 und 26. April 1887 trifft, nach Maßgabe
der Unfälle, die seinen (in Art. 3 näher bezeichneten) Angestellten
oder Arbeitern zustoßen, während sie auf seine Rechnung in
seinem Geschäfte arbeiten; diese Garantie sollte jedoch weder den
sechsfachen Jahreslohn des verunglückten Arbeiters, noch den
Betrag von 6000 Fr. übersteigen. Art. 8 der Police sodann
lautete: Jeder Unfall ist durch den Versicherungsnehmer oder
seinen Vertreter, am Sitze der Gesellschaft oder der Agentur,
binnen 24 Stunden anzumelden. Die Anzeige muß enthalten:
Name, Vorname, Alter, Beruf, Tageslohn und Civilstand des
Verunglückten; ferner Tag, Stunde, Ursache, Beschaffenheit und
bekannte oder mutmaßliche Folgen des Unfalles. Wenn acht
Tage ohne Anzeige verstrichen sind, wird keine Entschädigungs
forderung mehr angenommen. Die Unfallanzeigen können auf
folgende Arten angebracht werden: durch gewöhnlichen Brief
per Post (wozu die Gesellschaft Formulare liefert), durch einge
schriebenen Brief, telegraphisch oder mündlich, durch formlose
Erklärung. Der Deklarant erhält für seine Anzeige eine Em
pfangsbescheinigung. Dem Meier war auch ein Heft mit
Unsallanzeigeformularen übergeben worden. Darin sind für jeden
Unfall zwei Anzeige Scheine enthalten: Schein A mit der Über
schrift Anmeldung für die Gesellschaft, welche sofort frankiert
an die Agentur der Gesellschaft zu senden ist, und Schein B,
überschrieben: Anmeldung für den Arzt. Dieser Schein ist ausge
füllt dem Verunglückten und von demselben dem Arzte Herrn....
oder der Spitaldirektion zu übergeben. Am Schlusse dieses
Formulars findet sich die Bemerkung: Der Herr Arzt wird
höfl. ersucht, diesen Schein nach erfolgter Heilung an die da
rauf bezeichnete Agentur der Préservatrice zu senden. Porto
zu Lasten der Gesellschaft.
2. Am 10. Januar 1895 traf den Karl Bogner in der Werk
stätte des Meier ein Unfall, indem ihm ein rostiger Nagel in
den Zeigefinger der rechten Hand eindrang. Bis zum 12. Januar
zeigten sich keine schlimmern Wirkungen des Unfalles. Erst an
diesem Tage wurde Bogner arbeitsunfähig und es wurde von
Meier durch Bogner dem Arzte der Versicherungsgesellschaft,
Dr. Genhart, davon Mitteilung gemacht, wobei sich derselbe des
Scheines B aus dem ihm von der Préservatrice übergebenen
Anzeige Formular Heft bediente. Bogner wurde dann von
Dr. Genhart bis zum 22. Januar behandelt, mußte aber auf
dessen Anordnung in Spitalbehandlung genommen werden und
fand am genannten Tage Aufnahme im Theodosianum. Hier
wurde ihm der rechte Zeigefinger amputiert. Am 4. Mai wurde
er ungeheilt entlassen, weil für die Kosten der Spitalpflege von
keiner Seite Sicherheit geleistet wurde. Der Unfall soll außer
dem Verluste eines Zeigefinger das Steifwerden dreier anderer
Finger der rechten Hand zur Folge gehabt haben. Meier hatte
inzwischen auch den Schein A mit den auf den Unfall des
Bogner bezüglichen Angaben ausgefüllt und gab ihn mit einem
vom 19. Januar 1895 datierten Begleitschreiben am 21. Januar,
Abends 10 Uhr, an die Adresse der Generalagenten der Préser
vatrice in Zürich, Geb. Stebler, auf die Post, welche den Brief
am 22. Januar an seine Adresse bestellten. Auch Dr. Genhart
machte den Gesellschaftsagenten zunächst mittelst eines undatierten
Billets Mitteilung von dem Unfall des Bogner; er bezeichnete
denselben darin als einen schweren (Blutvergiftung) und fügte bei:
Der Verletzte habe absolut heute in einen Spital versetzt und
operiert werden müssen. Am 25, Januar sodann füllte Dr. Gen
hat den Schein C, ein von der Versicherungsgesellschaft geliefertes
Formular zur Aufnahme eines ärztlichen Berichtes über den
Unfall, aus, und schickte denselben den Agenten der Préservatrice
zu. Die Versicherungsgesellschaft lehnte von Anfang an die
Entschädigungspflicht für den Unfall des Bogner ab. Letzterer ließ
sich nun laut Urkunde vom 8. Juli 1895, aus Bregenz datiert,
von Meier seinen Regreßanspruch an die Préservatrice wegen
des ihm am 10. Januar 1895 zugestoßenen Unfalles abtreten
und belangte die Gesellschaft, nachdem er zuvor am 30. Oktober
1895 gegen Meier, der sich am Prozesse nicht beteiligte, ein
Kontumazurteil des Bezirksgerichtes Zürich, II. Sektion auf Be
zahlung einer Haftpflichtentschädigung von 4857 Fr. 75 Cis.
Zins zu 5 % seit 1. Mai 1895 ausgewirkt hatte,
nebst
auf Bezahlung eines Betrages von 9467 Fr. 75 Cts. (2)
nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 1895. In erster Linie stützte
er sich dabei auf den Versicherungsvertrag und die Cession des
Meier, hinsichtlich des Quantitativs wurde auf das angezogene
Kontumazial Urteil gegen Meier verwiesen, eventuell wurde be
hauptet, daß der Kläger 40 50 % seiner Arbeitsfähigkeit ein
gebüßt habe und Beweis für die Angemessenheit der Forderung
angetragen. In zweiter Linie machte Bogner geltend, er habe an
die Prämie die Hälfte selbst beigetragen und sei infolgedessen
r Hälfte direkt berechtigt auf die Versicherungssumme, welcher
Anspruch durch die Fahrlässigkeit des Meier nicht untergegangen
sei. Die Beklagte bestritt zunächst, daß dem Kläger direkt eine
Forderung an die Gesellschaft zustehe, und machte sodann gegen
über dem von Meier abgeleiteten Anspruch geltend, daß dieser
nach Art. 8 der allgemeinen Bedingungen der Police verwirkt
weil die Unfallanzeige nicht rechtzeitig erstattet worden sei, eventuell
werde bestritten, daß der von Bogner gegen Meier durchgeführte
Prozeß hinsichtlich des Quantitativs für die Préservatrice
maßgebend sein könne. Der Kläger bestritt, daß die Anzeige an
die Gesellschaft nicht innert der vertraglich festgesetzten Frist
erfolgt sei. Eventuell wäre dies, wurde weiter angebracht, uner
heblich, da jedenfalls dem Gesellschaftsarzt Dr. Genhart, der
Organ der Gesellschaft sei, rechtzeitig Kenntnis von dem Unfall
gegeben worden sei, und da dieser von sich aus die Agenten der
Beklagten benachrichtigt habe. Zudem genüge eine Versäumnis von
1 2 Tagen nicht zur Befreiung der Beklagten; sie müsse außer
dem nachweisen, daß durch diese Versäumnis ein Nachteil ent
standen sei, was vorliegend nicht zutreffe. Die Bestimmung in
Art. 8 der Police, auf die sich die Beklagte berufe, sei übrigens
unsittlich und werde von den Versicherungsgesellschaften als
Phrase betrachtet.
3. Die beiden kantonalen Instanzen haben die Klage abge
wiesen, weil Meier, an dessen Stelle der Kläger in erster Linie
auftrete, seinen Anspruch durch Versäumung der Anzeigefrist
verwirkt habe und weil dem Bogner ein eigener Anspruch nach
dem Versicherungsvertrag nicht zustehe. In ersterer Beziehung
wurde angenommen, die achttägige Anzeigefrist habe nach dem
12. Januar zu laufen begonnen und sei, da der 20. ein Sonntag
gewesen sei, am 21. Januar abgelaufen. Die Anzeige sei nun
aber der Gesellschaft erst am 22. zugekommen. Die bei Dr. Gen
hart erfolgte Anmeldung könne die Unfallanzeige an die Gesell
schaft nicht ersetzen, da der Arzt nicht Gesellschaftsorgan sei. So
frage es sich gemäß der Auslegung, die solche Verwirkungs
klauseln in der Theorie und Praxis gefunden hätten, bloß noch,
ob die Unterlassung durch besondere Umstände gerechtfertigt würde
oder ob die Gesellschaft schon auf anderem Wege innerhalb der
festgesetzten Frist von dem Unfall Kenntnis erlangt habe. Vor
liegend treffe aber keine dieser Ausnahmen zu. Die Verspätung
sei einer reinen Nachlässigkeit des Meier zuzuschreiben und dafür
daß die Gesellschaft auf andere Art durch Dr. Genhart
innert der Frist von 8 Tagen von dem Unfall in Kenntnis
gesetzt worden sei, fehle ein Nachweis. Daß aber Bogner aus
diesem Versicherungsvertrag eigene Rechte herleiten könne, dem
widerspreche der ganze Inhalt der Police, die überall nur den
Arbeitgeber als den auf Grund der Haftpflichtgesetzgebung Ver
sicherten nenne; abgesehen aber davon würde gegen ihn auch der
Einwand der Verwirkung wegen Versäumung der Anzeigepflicht
zutreffen.
4. Vom Anwalte der Beklagten ist heute in erster Linie die
Frage aufgeworfen worden, ob nicht das im Streite liegende
Rechtsverhältnis durch kantonales Recht beherrscht werde und ob
nicht deshalb das Bundesgericht zur Beurteilung desselben unzu
ständig sei. Allein, wie speziell mit Bezug auf das Verhältnis
des eidgenössischen zum kantonal zürcherischen Rechte schon mehr
fach ausgesprochen worden ist, kommen die durch Art. 896 O. R.
vorbehaltenen besondern Bestimmungen des kantonalen Rechts
über den Versicherungsvertrag doch da nicht zur Anwendung,
wo dieselben keine direkten Anhaltspunkte zur Lösung der strei
ligen Frage bieten, also nicht ohne weiteres als Normen für die
Entscheidung verwendet werden können; sondern es ist in solchen
Fällen der Streit nach den allgemeinen Grundsätzen des schwei
zerischen Obligationenrechts zu beurteilen (vergl. Amtl. Sammlg.
der bundesger. Entsch. Bd. XX, S. 114, 934 Erw. 4, XXI,
S. 1110). Dies trifft aber auch im vorliegenden Falle zu. Es
handelt sich hier im wesentlichen um die Folgen der Säumnis
n der Erstattung der Unfallanzeige an die Versicherungsgesell
schaft. Zwar enthält nun das zürcherische privatrechtliche Gesetz
buch eine hierauf bezügliche allgemeine Bestimmung, den 522,
welcher den Versicherten die Verpflichtung auferlegt, dem Ver
sicherer von dem Eintritt des gefürchteten Schadens Kenntnis zu
geben und ferner den Satz aufstellt, daß erhebliche Vernachlässigung
dieser Pflicht den Versicherten seiner Schuld in den Fällen ent
binde, wo möglichst baldige Kenntnisnahme für ihn von Interesse
sein könne. Allein diese Vorschriften sind dispositiver Natur und
müssen vor abweichenden Vereinbarungen der Versicherungskon
trahenten zurücktreten. Solche sind vorliegend auch zwischen
J. Meier und der Préservatrice laut Art. 8 der Police vom
11. September 1894 getroffen worden. Diese Parteidisposition
bildet somit die Entscheidungsnorm. Deren rechtliche Gültigkeit,
Bedeutung und Tragweite ist aber, gemäß der erwähnten Praxis
nach schweizerischem Recht zu beurteilen, und es ist denn auch
weder von den Parteien, noch von den beiden kantonalen In
stanzen auf kantonales Recht verwiesen oder abgestellt worden.
In Hinsicht auf den Streitwert ist die Zuständigkeit des Bundes
gerichtes nicht bestritten worden und auch zweifellos gegeben. Und
da die Formalitäten der Berufung ebenfalls erfüllt sind, so ist
auf die Sache selbst einzutreten.
5. Der Kläger macht in erster Linie nicht einen eigenen,
sondern einen Versicherungsanspruch des Jos. Meier geltend, der
ihm von letzterem laut Cessionsurkunde vom 8. Juli 1895 ab
getreten worden ist. In dieser Urkunde ist der abgetretene Anspruch
als Regreßanspruch bezeichnet. Es beruht dies aber doch wohl
auf einem bloßen Versehen, das die heute versuchte Bemängelung
der Legitimation des Klägers nicht genügend zu begründen ver
mag. Dagegen wird nun der Klage gegenüber selbständig geltend
gemacht, der Versicherungsanspruch des Meier sei wegen Nicht
beobachtung der Anzeigepflicht nach Mitgabe des Art. 8 der
Police erloschen. Thatsächlich ist in dieser Richtung zu bemerken,
daß heute die Annahme der Vorinstanz nicht beanstandet worden
ist, wonach die Anzeigefrist von 8 Tagen mit dem 13. Januar
1895 zu laufen begonnen hat. Anderseits ist nach dem Geständnis
der Klagpartei erstellt, daß die Mitteilung, die Meier dem
Agenten der Beklagten zukommen ließ, erst am 21. Januar,
Abends 10 Uhr, der Post übergeben worden und erst am
22. Januar in die Hände des Adressaten gelangt ist. Diese
Anzeige kann nun aber nicht als rechtzeitig erfolgt angesehen
werden. Es ist schon sehr fraglich, was zwar beide Parteien und
die Vorinstanzen unbedenklich annehmen, ob die Frist, da der
achte Tag, der 20. Januar, ein Sonntag war, wirklich erst mit
dem 21. abgelaufen sei. Denn es kann doch nicht ohne anderes
die Bestimmung in Art. 91 O. R., welche allerdings eine der
artige Regel für die Berechnung von zur Erfüllung von Ver
bindlichkeiten vertraglich festgesetzten Fristen enthält, auf Fristen
angewendet werden, innerhalb deren nach vertraglicher Überein
kunft nicht die Erfüllung einer Verbindlichkeit, sondern eine zur
Wahrung des Rechtes einer Partei erforderliche Maßnahme
getroffen werden soll. Allein auch wenn man zugeben wollte, es
sei die Anzeigefrist nach Analogie der citierten Bestimmung bis
zum 21. Januar erstreckt worden, so muß dieselbe doch als ver
säumt angesehen werden. Denn die Anzeige ist nur dann als
rechtzeitig erfolgt zu betrachten, wenn der Versicherungsnehmer
das seinige gethan hat, damit die Gesellschaft innert der festge
setzten Frist von dem Unfall Kenntnis erhalten konnte. Es muß
r also die Anzeige innert dieser Frist zugegangen sein. Für
eine andere, als diese, dem Wortlaut einzig entsprechende Inten
tion der Parteien bietet der Vertrag keinen Anhalt. Auch kann
selbstverständlich die singuläre, und nur für prozessualische Fristen
geltende Bestimmung in Art. 41, Abs. 3 des Bundesgesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege, vom 22. März
1893, wonach eine Frist als eingehalten gilt, wenn die betreffende
Eingabe am letzten Tage derselben der schweizerischen Post über
geben worden ist, hier nicht beigezogen werden. Es war also
thatsächlich jene vom 19. Januar datierte Anzeige verspätet.
6. Der Kläger glaubt nun aber, Meier habe seiner Anzeige
pflicht dadurch Genüge geleistet, daß er am 12. Januar dem Ver
sicherungsarzte Dr. Genhart von dem Unfall Anzeige gemacht
habe. Mit Unrecht. Denn es ist nicht richtig, wie behauptet
wird, daß der genannte Arzt Organ der Gesellschaft gewesen sei.
Dieser stand zu letzterer in einem gewöhnlichen Auftragsverhält
nis, das nicht einmal den Charakter einer festen Anstellung an
genommen hatte. Danach waren ihm gewisse interne Funktionen
zugewiefen, wozu u. a, auch die Ausfüllung des Scheines C,
eines ärztlichen Berichtes über den Unfall zu Handen der Gesell
schaft, gehörte. Dagegen trat er nach außen in keiner Weise als
Vertreter der Gesellschaft auf und war deshalb auch nicht befugt,
rechtlich erhebliche Erklärungen zu Handen der letztern entgegen
zunehmen. Dazu kommt, daß in Art. 8 der Police ausdrücklich
bemerkt ist, daß der Unfall am Sitze der Gesellschaft oder der
Agentur anzumelden sei, und daß in dem Heft mit Anzeigefor
mularen, wie ein solches auch dem Meier eingehändigt worden
ist, für jeden Unfall je zwei Scheine, einer für die Gesellschaft
und einer für den Arzt enthalten sind, deren verschiedener Zweck
aus den Überschriften und aus der dem Scheine B beigefügten
Bemerkung klar ersichtlich ist und auch dem Meier bekannt war,
da er ja beide Formulare ausfüllte. Es kann also in der am
2. Januar erfolgten Anzeige an den Arzt nicht die durch
Art. 8 geforderte Schadenanzeige an die Gesellschaft erblickt
werden.
7. Nun erhebt der Kläger aber überhaupt gegen die Gültig
keit der Bestimmung in Art. 8 der Police Einspruch. Wenn er
jedoch vermeint, diese schon damit beseitigen zu können, daß er
behauptet, sie werde von den Versicherungsgesellschaften als bloße
Phrase betrachtet, so kann er damit schon deshalb nicht gehört
werden, weil es an jeglichem Beweis für diese Behauptung fehlt.
Überdies hat er es unterlassen, anzugeben, welche Bedeutung,
insbesondere in rechtlicher Beziehung, er jener Aufstellung bei
mißt; und da dies keineswegs klar ist, so kann um so mehr
darüber ohne weiteres hinwegegangen werden. Bestimmter und
auch nach der rechtlichen Seite hin faßbarer ist dagegen der
Einwand, daß die Bestimmung in Art. 8 der Police unsittlich
sei. Allein Doktrin und Praxis stimmen darin überein, daß der
artige Versicherungsklauseln an sich nichts unsittliches enthalten
und deshalb rechtlich gültig sind. Es liegt darin lediglich eine
durchaus erlaubte vertragliche Normierung der Folgen des Verzugs
in der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung. Allerdings
sind diese Folgen ungemein schwerwiegende, indem die Säumnis
in der Erfüllung der Anzeigepflicht, die doch mehr sekundärer
Natur ist, die Aufhebung des Rechts, die Hauptleistung von
der Gegenpartei verlangen zu können, bewirkt. Allein deshalb
kann noch nicht gesagt werden, daß die Bestimmung einen rechtlich
nicht zu billigenden Zweck verfolge. Denn es hat sicherlich die
Versicherungsgesellschaft ein rechtliches Interesse daran, daß ihr
von dem Eintritt eines Schadenfalles rechtzeitig Anzeige gemacht
werde. Es kann davon die Feststellung des Sachverhaltes ab
hängen; es kann auch möglicherweise die zeitige Meldung es
ermöglichen, daß weitere schädigende Folgen abgewendet werden
können, und es muß endlich eine rasche Schadenanzeige von den
Versicherungsanstalten auch aus assekuranz technischen Rücksichten
gefordert werden. Und wenn nun die Parteien dieses Interesse
in der Weise berücksichtigen, daß sie von der Erfüllung der An
zeigepflicht innert der festgesetzten Frist den Bestand oder Nicht
bestand des Versicherungsanspruchs abhängig machen, so kann
hiegegen rechtlich nichts eingewendet werden, mag immerhin in
vielen Fällen die Folge der Säumnis als eine den Umständen
des Falles nach zu weit gehende erscheinen. Der Kläger hat
diesem Gedanken vorliegend dadurch Ausdruck geben wollen, daß
er behauptet hat, die Beklagte sei durch die Säumnis des
Klägers doch nur insoweit befreit worden, als sie zu beweisen
vermöge, daß ihr daraus ein Schaden erwachsen sei. Allein auch
dieser Standpunkt, der heute auf eine Assimilierung der Ver
wirkungsklausel mit einer Konventionalstrafe zugespitzt worden ist,
muß verworfen werden. Im Vertrage selbst fehlen für eine solche
Auslegung jegliche Anhaltspunkte, und der Natur der Sache
nach ist die Anwendung der im Obligationenrechte aufgestellten
Grundsätze über Konventionalstrafe geradezu ausgeschlossen. Es
handelt sich hier keineswegs um eine Leistung, die nach der Über
einkunft der Parteien im Falle des Verzugs an Stelle der aus
bedungenen Leistung treten soll, sondern es wird bei Mißachtung
der Anzeigepflicht die Forderung auf die Gegenleistung als ver
wirkt erklärt. Die Säumnis bringt also nicht ein Recht des
Mitkontrahenten auf eine andere, vertraglich zum Voraus bestimmte
Leistung zur Existenz, sondern läßt vielmehr das Recht des
Säumigen auf seine Gegenleistung untergehen. Wie aber da von
einer Ermäßigung der Säumnisfolgen nach Analogie der Vor
schrift in Art. 182 O. R. gesprochen werden kann, ist nicht
erfindlich (vergl. die Urteile des Bundesgerichtes in Band XXI,
S. 862 und 1110 ff.).
8. Freilich dürfen trotzdem die strengen Säumnisfolgen des
Art. 8 der Versicherungspolice nicht unter allen Umständen und
jedes Mal ausgesprochen werden, wo auch nur objektiv die An
zeigepflicht nicht beachtet worden ist. Eine solche Normierung der
Wirkungen des Verzugs würde dem Grundsatz von Treu und
Glauben, der auch den Versicherungsbetrag beherrscht, wider
sprechen (vergl. Amtl. Sammlg. der bundesger. Entsch. Bd. XX,
S. 1030 und XXI, S. 862). So darf die Bestimmung da
nicht zur Anwendung gebracht werden, wo dem Säumigen der
Nachweis gelingt, daß ihn eine Schuld an der Säumnis nicht
treffe. Allein hiefür fehlt es im vorliegenden Falle sogar an
jeglicher Behauptung. Es ist in der That eine Erklärung dafür,
wie Meier dazu gekommen sei, mit der Erstattung der Unfall
anzeige so lange zuzuwarten, nicht einmal versucht worden. Und
doch war die Bestimmung in der Police deutlich und enthielten
auch die Anzeigeformulare eine klare Anweisung darüber, was
bei einem Unfall zu geschehen habe. Es ist die Säumnis um so
weniger erklärlich und entschuldbar, als Meier den für den Arzt
bestimmten Schein B schon am 12. Januar diesem zugestellt hat,
während er den entsprechenden für die Gesellschaft bestimmten
Schein A noch bis zum 21. Januar hinter sich behielt. Auch
kann, wie schon angeführt, nicht etwa gesagt werden, Meier habe
annehmen dürfen, daß die Anzeige an den Arzt die Anzeige an
die Gesellschaft ersetze, sodaß auch nach dieser Richtung hin eine
Entschuldigung für dessen Säumnis nicht gefunden werden kann.
Die Beklagte dürfte aber weiterhin die Einrede der Verwirkung
des Anspruchs wegen Säumnis in der Anzeigepflicht dann nicht
erheben, wenn dargethan wäre, daß sie auf andere Weise innert
der Anzeigefrist von dem Unfall Kenntnis erhalten habe. Auch
hier mangelt jedoch jeglicher Beweis. Es könnte sich doch nur
darum handeln, daß der behandelnde Arzt der Versicherungs
gesellschaft von sich aus von dem Unfall Mitteilung gemacht
habe. Nach den nicht aktenwiedrigen thatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz kann jedoch hievon keine Rede sein.
9. Muß aber nach dem Gesagten die Einrede der Verwirkung
des Anspruchs aus Art. 8 der Police zu einer Abweisung der
Klage führen, soweit damit ein Versicherungsanspruch geltend
gemacht wird, der dem Jos. Meier entstanden ist, so erübrigt
noch die weitere Frage, ob dem Kläger kraft eigenen Rechts ein
Anspruch auf die Hälfte der Versicherungssumme zustehe oder
nicht. Dies ist jedoch nach der Natur des abgeschlossenen Ver
trages ausgeschlossen. Es handelt sich vorliegend um eine reine
Haftpflichtversicherung, die bezweckt, den Unternehmer gegen die
Folgen der gesetzlichen Haftpflicht sicher zu stellen. Sie lehnt sich
in der Form allerdings an die Kollektivversicherung an, bei der
unter Umständen den Arbeitern eigene Ansprüche auf die Ver
sicherungssumme zustehen mögen. Allein die Fassung des Art. 1
der allgemeinen Bedingungen mit der darin enthaltenen Verweisung
auf die eidgenössischen Haftpflichtgesetze vom 25. Juni 1881 und
26. April 1887 beweist unumstößlich, daß hier die Haftpflicht
die versicherte Gefahr und der Unternehmer die einzig versicherte
Person sein sollte, wie denn auch Meier einzig den Vertrag als
Versicherter unterzeichnet hat. Somit wurde auch dieser einzig
aus dem Vertrage berechtigt. Hieran ändert der Umstand nichts,
daß er sich, wie die Vorinstanz feststellt, die Hälfte der Prämien
von seinen Arbeitern hat bezahlen lassen. Übrigens würde auch
einem direkten Anspruch des Klägers die Einrede aus Art. 8 der
Police entgegenstehen. Denn wenn der Kläger selbständig berechtigt
war, so hatte er auch die Pflicht zu rechtzeitiger Erstattung
der Anzeige, der er jedoch ebenfalls nicht Genüge geleistet hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und das ange
fochtene Urteil bestätigt.