- Urteil vom 21. März 1896 in Sachen
Böhler gegen Streicher.
A. Durch Urteil vom 8. Februar 1896 hat die Appellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt: Die
Klage wird gutgeheißen und demgemäß die dem Beklagten durch
Verfügung des Audienzrichters des Bezirksgerichtes Zürich vom
- Juni 1895 erteilte provisorische Rechtsöffnung für 8000 Fr.
nebst Verzugszinsen zu 5 % seit 18. Mai 1895 aufgehoben.
B. Mit Eingabe an die Appellationskammer des zürcherischen
Obergerichtes vom 16. März 1896 erklärte der Anwalt des Be
klagten, er ergreife namens desselben gegen dieses Urteil die Be
rufung an das Bundesgericht. Eine Angabe darüber, inwieweit
das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen verlangt
werden, fehlt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Gemäß Art. 67 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Orga
nisation der Bundesrechtspflege ist in der Berufungserklärung an
zugeben, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Ab
anderungen beantragt werden. Die Beachtung dieser Vorschrift
bildet, wie das Bundesgericht in konstanter Praxis ausgesprochen
hat (s. bg. Entsch. Bd. XX, S. 394 Erw. 2 und dort citierte
Entscheidungen), ein unerläßliches Erfordernis der Berufung an
das Bundesgericht, und ist daher die bloße Erklärung, daß die
Berufung eingelegt werde, zur Wahrung des Rechtsmittels un
genügend. Da die vorliegende Berufungserklärung die Abände
rungsanträge nicht enthält, stellt sich somit die Berufung ihrer
Form nach als unzulässig dar, weshalb auf dieselbe gemäß Art. 71
Abs. 2 O. G. nicht einzutreten ist.
2. Abgesehen von diesem formellen Mangel wäre übrigens das
Bundesgericht zur Beurteilung der Streitsache inkompetent. Der
vorliegende Rechtsstreit geht auf die Entscheidung der Frage, ob
der Kläger dem Beklagten ein Reugeld im Betrage von 8000 Fr.
wegen Nichterfüllung eines Liegenschaftskaufes zu bezahlen habe.
Mit Kaufvertrag vom 12. Februar 1895 hatte nämlich der Be
klagte dem Kläger zwei Liegenschaften in Rorschach und Degers
heim, mit Antritt auf 1. April 1895, verkauft, und Kläger hatte
sich mit schriftlicher Erklärung vom 19. Februar gleichen Jahres
verpflichtet, dem Beklagten für den Fall, daß er die Fertigung bis
Ende Februar 1895 nicht vornehme, für jedes einzelne nicht zu
gefertigte Kaufsobjekt eine Reukaufssumme von je 4000 Fr. zu
bezahlen. Die Fertigung fand in der Tat auf den angegebenen
Termin nicht statt, und da Kläger auch einer zweimaligen Frist
ansetzung keine Folge leistete, erklärte ihm Beklagter am 27. Mai
1895, daß die Reukaufsumme verfallen sei, und leitete dafür Be
treibung ein. Da ihm provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde,
erhob Kläger die Aberkennungsklage, und diese wurde von beiden
kantonalen Instanzen geschützt, im wesentlichen mit der Begrün
dung, daß Beklagter durch nicht rechtzeitige Bezahlung der auf
den Liegenschaften haftenden rückständigen Kapitalzinse die Ver
zögerung selbst verschuldet habe. Es handelt sich also lediglich um
die Folgen der Nichterfüllung eines Liegenschaftskaufes, und diese
beurteilen sich gemäß Art. 231 Abs. 1 O. R. nicht nach eidge
nössischem, sondern nach kantonalem Recht. Das Bundesgericht
hat denn schon mehrfach entschieden, daß gemäß dieser Gesetzes
bestimmung nicht bloß für Ansprüche auf Erfüllung, sondern auch
ür Schadenersatzforderungen wegen Nichterfüllung von Liegenschafts
käufen ausschließlich das kantonale Recht gilt (s. bundesger. Entsch.,
Amtl. Samml., Bd. XVII, S. 105 Erw. 2; Journal des Tribu-
naux, 1891, S. 224; 1894, S. 625). Das gleiche trifft aber selbst
verständlich auch zu, wo zwar nicht eine eigentliche Schadenersatz
forderung in engern Sinne geltend gemacht, sondern ein für den
Fall der Nichterfüllung des Vertrages vereinbartes Reugeld ge
fordert wird; denn auch hier bildet das Interesse an der Erfül
lung des Vertrages, also in concreto des Liegenschaftskaufes,
den Gegenstand des Streites, indem das Reugeld nur die zum
Voraus vereinbarte Feststellung dieses Interesses enthält. Es liegt
also auch hier ein Anspruch aus dem Liegenschaftskauf im Streite,
zu dessen Beurteilung das Bundesgericht als Oberinstanz in
Civilsachen gemäß Art. 56 O. G. nicht kompetent ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.