- Entscheid vom 11. Juni 1896 in Sachen Zürcher.
Am 18./20. Januar 1896 erlies das Betreibungsamt Bern
Stadt auf Begehren des Wilhelm Schmid in Olten für eine
Forderung von 250 Fr., abzüglich 23 Fr. 40 Ets., einen
Zahlungsbefehl an Frau Elisabeth Zürcher Ziegler und deren
Ehemann. Am 21. Januar brachte Frau Zürcher den Zahlungs
befehl an das Betreibungsamt Bern Stadt. Auf Befragen bemerkte
sie, sie habe da einen Rechtsvorschlag. Auf dem Zahlungsbefehl
war von der Hand des Sohnes der Eheleute Zürcher unter der
Rubrik Rechtsvorschlag angemerkt: Nicht verpflichtet. Elisabeth
Zürcher und Zu den 23 Fr. 40 Cts. obigen Abzug, bestreite
ich noch ferner 50 Fr. J. Zürcher. Auch die beiden Unter
schriften hatte der Sohn Zürcher beigesetzt.
Trotzdem wurde gegen Frau Zürcher am 18. Februar 1896
eine Pfändung ausgeführt. Nachdem sie dann die Abschrift der
Pfändungsurkunde erhalten hatte, führte sie mit Eingabe vom
- März 1896 gegen das Betreibungsamt Bern Stadt Beschwerde
bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, worin sie nach Darlegung
der Verhandlungen, die zwischen der Schuldnerin und ihrem An
walte einerseits, dem Betreibungsamt anderseits stattgefunden
hatten, hauptsächlich geltend machte, daß der Rechtsvorschlag der
Frau Zürcher gültig sei und die Betreibung gehemmt habe; des
halb wurde beantragt, die Aufsichtsbehörde möchte
- das Betreibungsamt Bern Stadt anweisen, den auf dem
Nebendoppel Zahlungsbefehl für Wilhelm Schmid ca. Eheleute
Zürcher enthaltenen und dem Betreibungsamt Bern Stadt recht
zeitig zugestellten Rechtsvorschlag gegen die Betreibung des
Wilhelm Schmid von 250 Fr. als einen gültigen Rechtsvor
schlag zu behandeln;
- das vom Betreibungsamt Bern Stadt gegen Frau Elisabeth
Zürcher geb. Ziegler seit der Zustellung des Rechtsvorschlages
derselben durchgeführte Betreibungsverfahren als gesetzwidrig auf
zuheben.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab: In
dem vom Sohne Zürcher herrührenden Verbal auf der Pfän
dungsurkunde könne ein schriftlicher Rechtsvorschlag nicht erblickt
werden; eine schriftliche Erklärung der Betriebenen liege ja gar
nicht vor. Dagegen könnte unter Umständen in der Überbringung
eines solchen Schriftstückes durch den Schuldner auf das Betrei
bungsamt die Erhebung eines mündlichen Rechtsvorschlages er
blickt werden, jedoch nur dann, wenn der Überbringer durch sein
Verhalten zu erkennen gegeben hätte, daß er die Betreibung
wirklich im Sinne der im bertreffenden Aktenstück niedergelegten
Erklärung bestritten wissen wolle. Dies treffe vorliegend nicht zu,
da Frau Zürcher den Rechtsvorschlag ohne weitere Bemerkung
abgegeben und auf Befragen eines Angestellten, was sie da
habe, nur bemerkt habe, einen (nicht etwa meinen ) Rechts
vorschlag.
Gegen diesen Entscheid hat Frau Zürcher rechtzeitig an das
Bundesgericht rekurriert.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Wenn die vom Sohne Zürcher auf dem Zahlungsbefehl nieder
geschriebene Erklärung Nicht verpflichtet nicht von der Schuld
nerin selbst auf dem Betreibungsamt abgegeben worden wäre, so
könnte es sich fragen, ob darin ein gültiger Rechtsvorschlag der
selben erblickt werden könne oder nicht. Anders verhält sich die
Sache im vorliegenden Falle, wo die Schuldnerin selbst den
Zahlungsbefehl mit der darauf unter der Rubrik Rechtsvorschlag
enthaltenen Bemerkung nicht verpflichtet dem Betreibungsamt
überbracht hat. Dadurch gab sie, ohne daß es einer weitern
mündlichen Erklärung bedurft hätte, in unzweideutiger Weise zu
erkennen, daß sie gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag er
heben wolle. Sie brauchte nicht zu reden, da ja das, was sie zu
sagen hatte, auf dem Schriftstück, welches sie abgab, geschrieben
stand. Zum Überfluß hat sie auf Befragen eines Angestellten
bestätigt, sie habe da einen Rechtsvorschlag, eine Erklärung, die
in Verbindung mit der auf dem Zahlungsbefehl enthaltenen Be
merkung ihren Willen, den Rechtsvorschlag zu erheben, dem Be
treibungsamt gegenüber deutlich und unzweideutig zum Ausdruck
brachte. Damit waren aber, da gesetzlich eine bestimmte Form für
den Rechtsvorschlag nicht vorgesehen ist, die der Natur der Sache
nach erforderlichen Elemente für einen gültigen Rechtsvorschlag
gegeben und durfte die Betreibung gegen die Rekurrentin vor
Beseitigung desselben nicht fortgesetzt werden (Art. 78 des Be
treibungsgesetzes).
Deshalb hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und es werden der Rekur
rentin ihre in der Rekursschrift vom 5. März 1896 enthaltenen
Begehren zugesprochen.