- Entscheid vom 4. Juni 1896 in Sachen Näff.
I. Am 24. November wurde bei I. Näff vom Betreibungs
amt Altstätten für eine Forderung des J. Badertscher in Langnau
eine Pfändung vorgenommen, wobei der Schuldner laut der
Pfändungsurkunde auch verschiedene Gegenstände, die er als
Kompetenzstücke hätte beanspruchen können, in Pfändung gab.
Am 3. Dezember wurde laut Vermerk auf der nämlichen Urkunde
die Pfändung für eine inzwischen angemeldete zweite Forderung
des nämlichen Gläubigers ergänzt und auf verschiedene andere
Gegenstände ausgedehnt, die dem Schuldner nach Art. 92 des
Betreibungsgesetzes zweifellos hätten belassen werden müssen, wenn
er nicht freiwillig auf die Wohltat der Bestimmung verzichtet
hätte. Später wurde der Mehrerlös der Gegenstände auch noch
für andere Gruppen gepfändet.
II. J. Näff rief dann den Konkurs an. Die sämtlichen ge
pfändeten Gegenstände wurden zur Maße gezogen. Hierüber hat
sich Näff beim Gerichtspräsidenten des Bezirkes Oberreinthal
beschwert. Dieser stellte fest, der Schuldner habe zugegeben, daß
er die Kompetenzstücke freiwillig in die Pfändung gegeben habe
und erklärte dieselben demzufolge als zur Maße gehörend. Gleich
entschied am 7. Mai 1896 die kantonale Aufsichtsbehörde unter
Verweisung auf einen in ihrem Amtsbericht von 1895 mitge
teilten Entscheid.
III. Hiegegen hat I. Näff an das Bundesgericht rekurriert:
Der Gläubiger der ersten Pfändung sei für seine Forderung zu
einem bedeutenden Teile ausgelöst, und zwar sei es die Absicht
des Schuldners gewesen, in erster Linie die gepfändeten Kompe
tenzstücke frei zu bringen. Nur für die erste Pfändung aber habe
der Schuldner sich mit der Pfändung von Kompetenzstücken ein
verstanden erklärt. Überhaupt finde Art. 199 des Betreibungs
gesetzes auf Kompetenzstücke, die mit Einwilligung des Schuldners
gepfändet worden seien, keine Anwendung. Jedenfalls hätte er
auch auf diese Folgen seines Verzichtes aufmerksam gemacht
werden sollen. Zudem befänden sich unter den gepfändeten Gegen
ständen solche, die der Ehefrau des Rekurrenten gehörten, die
ihre Zustimmung nicht erteilt habe; diese seien deshalb ohne
weiteres aus der Pfändung gefallen.
Demgemäß wurde beantragt, es möchte der Entscheid der
Vorinstanz aufgehoben und die Überlassung der Kompetenzstücke
an den Rekurrenten verfügt werden.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Wenn zunächst behauptet wird, unter den gepfändeten
Gegenständen befänden sich solche der Ehefrau des Schuldners,
die ihr ohne weiteres überlassen werden müßten, so kann hierauf
schon deshalb nicht eingetreten werden, weil die Behauptung vor
der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht aufgestellt worden ist, sodaß
ein Entscheid über diese Frage nicht vorliegt. Überdies wäre die
Ansprache der Ehefrau zunächst jedenfalls nicht auf dem Wege
der Beschwerde geltend zu machen, sondern es hätte sich dieselbe
vorerst an den Betreibungsbeamten, oder jetzt an den Konkurs
verwalter wenden sollen, die dann nach Art. 106 ff. oder nach
Art. 242 des Betreibungsgesetzes über die Ansprache hätten ver
fügen müssen.
- Urkundlich steht fest, daß der Rekurrent auf die Kompetenz
qualität der Gegenstände, die ihm am 24. November 1894 ge
pfändet worden sind, verzichtet hat. Dieser Verzicht erstreckte
aber auch auf die Ergänzungspfändung vom 3. Dezember 1894,
die ohne neuen Ingreß auf dem nämlichen Dokumente verurkundet
ist. Nach den eigenen Angaben des Rekurrenten nun sind die For
derungen, für welche die beiden Pfändungen vom 24. November und
3. Dezember 1894 vorgenommen worden sind, nicht völlig getilgt,
sodaß die Pfändungen auch fortbestanden, als der Konkurs eröffnet
wurde. Denn es hafteten sämtliche Pfänder für die gesamten For
derungen, und durch geleistete Teilzahlungen wurden nicht einzelne
Gegenstände nach der Wahl des Schuldners von der Pfändung
befreit. Zudem sind die Gegenstände später auch noch für andere
Gläubigergruppen gepfändet worden, und wenn die untere kanto
nale Aufsichtsbehörde feststellte, der Schuldner anerkenne, die
Gegenstände freiwillig in die Pfändung gegeben zu haben, so
bezieht sich diese Anerkennung doch jedenfalls auf alle Pfän
dungen, die stattgefunden hatten.
Waren aber bei der Eröffnung des Konkurses die Kompetenz
stücke des Gemeinschuldners infolge seines Verzichtes auf die Kom
petenzqualität rechtsgültig gepfändet, so mußten dieselben, wie dies
mehrfach von der obersten Aufsichtsbehörde, und auch von der
obern Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen entschieden
worden ist, nach Art. 199 in die Masse gezogen werden; vergl.
die Entscheide des Bundesrates i. S. Siegenthaler und Spinnler
Solleder, Archiv II, Nr. 20, und den im Amtsbericht der Auf
sichtsbehörde des Kantons St. Gallen von 1895, Seite 11, an
geführten Entscheid. Hinreichende Gründe, um von dieser Praxis
abzuweichen, liegen nicht vor, und es muß deshalb beim Ent
scheide der kantonalen Aufsichtsbehörde sein Bewenden haben.
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer
erkannt:
Der Rekurs ist abgewiesen, sodaß es bei der Verfügung der
kantonalen Aufsichtsbehörde sein Bewenden hat.