- Entscheid vom 12. Mai 1896 in Sachen
Lutz Renggli.
I. Lutz Renggli in Gießen (Deutschland) ließ der Frau
Schnitzler Furrer in Luzern am 19. Januar 1895 einen
Zahlungsbefehl zustellen. Seine Forderung betraf laut Befehl
den Zins einer Kaufzahlungsbriefrestanz und eine fällig gewor
dene Kapitalquote der letztern. Als Pfandgegenstand wurde die
durch den Kaufzahlungsbrief veräußerte Liegenschaft bezeichnet.
Die Betreibung blieb unbestritten.
Die Grundpfandverwertung wurde auf den 29. August 1895
angesetzt.
II. Kurz vor diesem Datum, nämlich am 20. August 1895,
wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet. Das ordent
liche Konkursverfahren wurde eingeleitet und die Grundpfand
verwertung fiel dahin.
III. Der Konkurs wurde jedoch nicht durchgeführt, sondern
Frau Schnitzler Furrer schloß mit ihren Gläubigern einen Nach
laßvertrag, der am 11. Januar 1896 gerichtlich bestätigt wurde.
Am 23. Januar 1896 wurde der Konkurs widerrufen.
IV. Lutz Renggli verlangte nun Fortsetzung der angehobenen
Betreibung und Verwertung des Pfandes. Das Betreibungsamt
Luzern willigte in die Fortsetzung ein.
V. Gegen diese Einwilligung beschwerte sich die Schuldnerin,
indem sie sich auf Art. 206 des Betreibungsgesetzes berief, bei
der untern Aufsichtsbehörde und verlangte Aufhebung der Be
treibung. Die Behörde wies die Beschwerde ab: Art. 206 des
Betreibungsgesetzes setze voraus, daß die Konkursliquidation
durchgeführt werde. Trete an Stelle derselben der Nachlaßvertrag
so werde der Konkurs wieder aufgehoben. Für den Pfand
gläubiger, als welchen sich Lutz Renggli vorliegend qualifiziere,
sei übrigens der Nachlaßvertrag, soweit seine Forderung durch
das Pfand gedeckt sei, bedeutungslos und der
Pfandgläubiger
bleibe nach wie vor mit seiner Forderung auf das Pfand an
gewiesen.
VI. Von der obern Aufsichtsbehörde wurde hingegen gemäß
dem Begehren der rekurrierenden Schuldnerin
die Betreibung
aufgehoben: Art. 206 des Betreibungsgesetzes bestimme aus
drücklich, daß mit der Eröffnung des Konkurses alle gegen den
Gemeinschuldner anhängigen Betreibungen aufgehoben werden.
Gemäß Art. 312 fallen infolge des Nachlaßvertrages auch die
Pfändungen in Bezug auf alle Vermögensstücke, welche nicht
schon vor der Stundung verwertet worden sind, dahin. Damit sollen
offenbar auch alle Betreibungen, die vor Abschluß des Nachlaß
vertrages angehoben wurden, als hinfällig erkläri werden. An
gesichts dieser strikten allgemeinen Vorschriften falle der Umstand
nicht in Betracht, daß nach Art. 311 des Betreibungsgesetzes
der Nachlaßvertrag für die Pfandgläubigerbezüglich des
durch das Pfand gedeckten Forderungsbetrages nicht rechtsver
bindlich ist. Somit sei vorliegend der Betreibungsführer nicht als
berechtigt zu erklären, die Fortsetzung der vor Eröffnung des
Konkurses angehobenen Betreibung zu verlangen, sondern er habe
von neuem Betreibung anzuheben.
VII. Gegen diesen Entscheid hat Lutz Renggli am 17. April
1896 die Weiterziehung an das Bundesgericht erklärt. Er beruft
sich dabei auf die Auseinandersetzungen der ersten kantonalen
Instanz. Art. 206 setze die Durchführung des Konkurses voraus.
Dies gehe namentlich daraus hervor, daß die Bestimmungen
über den Widerruf des Konkurses (Art. 195 und 196) in den
fünften Teil des Gesetzes aufgenommen worden sind, während die
Bestimmungen über Konkursrecht unter dem nachfolgenden sechsten
Titel sich befinden. Dieser Umstand lasse dahin schließen, daß
die Wirkungen des Konkurses, speziell das Erlöschen der Be
treibungen nach Art. 206, erst eintreten sollen, wenn ein Kon
kurs nicht widerrufen, sondern durchgeführt wird. Im weitern
treffe Art. 312 des Betreibungsgesetzes bloß betreibungsrechtlich
erwirkte Pfändungen, nicht aber hypothekarisch verschriebene
Grundpfandrechte. Dies gehe ohne weiteres aus Art. 311 hervor.
Endlich setze Art. 154 des Betreibungsgesetzes
Verwertung
des Grundpfandes eine Frist von zwei Jahren fest und 35,
Absatz 2, des luzernischen Einführungsgesetzes mache das liegende
Grundpfandrecht bei einer Kaufzahlung davon abhängig, daß
innert Jahresfrist, bevor die zweite Zahlung
verfällt, für die
vorhergehende das Verwertungs , eventuell
Konkursbegehren
gestellt werde. Bei beiden Gesetzesbestimmungen sei nur für den
Fall eines Rechtsvorschlages bestimmt, daß die Zeit zwischen der
Anhebung und der gerichtlichen Erledigung der Klage nicht in
Berechnung falle. Ein Schuldner hätte es somit in der Hand,
durch jeweiligen Abschluß eines Nachlaßvertrages die Betreibungs
rechte der pfandversicherten Gläubiger illussorisch zu machen und
die Befriedigung von ihren Ansprüchen in's unendliche zu ziehen,
wenn jeweilen deren bezügliche Betreibungen durch den eröffneten,
aber infolge abgeschlossenen Nachlaßvertrages widerrufenen Kon
kurses aufgehoben werden sollten. Zudem könnte das für den
Gläubiger sehr wichtige Akzessorium des liegenden Pfandrechtes
untergehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Entscheidung des Rekurses hängt von der Beant
wortung der Frage ab, ob der Widerruf eines Konkurses infolge
Nachlaßvertrages die Pfandgläubiger berechtigt, die Fortsetzung
der vor der Konkurseröffnung angehobenen Betreibungen auf
Pfandverwertung zu verlangen. Die Vorinstanz hat diese Frage
unter Berufung auf Art. 206 und 312 verneint, das Bundes
gericht gelangt dagegen zur Bejahung derselben.
- Was zunächst den Art. 312 anbelangt, so trifft derselbe
auf den vorliegenden Fall nicht zu. Er handelt von den durch Be
treibung erwirkten Pfändungen. Daß diese Vorzugsrechte im
Nachlaßverfahren untergehen, entspricht allerdings der Idee der
Gleichstellung der nicht pfandversicherten und nicht privilegierten
Gläubiger, welche dem Gesetze zu Grunde liegt und gleicherweise
auch in der Bestimmung des Art. 199 betreffend das Konkurs
verfahren zum Ausdrucke gelangt. Ganz anders verhält es sich
dagegen mit den Pfandrechten der Pfandgläubiger. Diese Vor
rechte sind von dem Gläubiger durch die Pfandbestellung schon
vor der Betreibung erlangt worden und werden im Wege der
Betreibung auf Pfandverwertung, ohne neue Pfändung realisiert.
Im Gegensatze zu der Bestimmung des Art. 199 betreffend die
Einbeziehung der im Wege der Betreibung gepfändeten Vermögens
stücke in die Konkursmasse setzen sodann die Art. 198 und 219
fest, daß den Pfandgläubigern ihre Pfandrechte an den gepfändeten
Vermögensstücken auch im Konkurse gewahrt bleiben und die pfand
versicherten Forderungen in erster Linie aus dem Ergebnisse der
Verwertung der Pfänder zu denken sind. In analoger Weise
werden auch im Nachlaßverfahren die Pfandforderungen wesentlich
anders als die übrigen Forderungen behandelt (Art. 293 Alin. 2,
305 Alin. 2 und 306 des Betreibungsgesetzes) und ist es nament
lich charakteristisch, daß nicht etwa, wie für die privilegierten
Forderungen, so auch für diejenigen der Pfandgläubiger eine
hinlängliche Sicherstellung als Voraussetzung der Zulässigkeit
eines Nachlaßvertrages gefordert wird. Es ist deshalb völlig
konsequent und dem Geiste, sowie den übrigen Bestimmungen des
Gesetzes entsprechend, daß der Art. 311 den Nachlaßvertrag für
die Pfandgläubiger in Bezug auf den durch das Pfand gedeckten
Forderungsbetrag unverbindlich erklärt. Für alle andern For
derungen aber ist die in Art. 312 vorgeschriebene Aufhebung
der Pfändungen die selbstverständliche Folge des für sie verbind
lichen Nachlaßvertrages, der ihnen dafür als Aquivalent eine
hinlängliche Sicherstellung für die Vollziehung und die voll
ständige Befriedigung der angemeldeten privilegierten Gläubiger in
Aussicht stellt (Art. 306). Dabei ist insbesondere noch
beachten, daß Art. 312 im Gegensatze zu Art. 206, welcher
Aufhebung sämtlicher gegen den Gemeinschuldner anhängigen
Betreibungen vorschreibt, nur von den Pfändungen spricht.
Da nun auch sonst der Titel über das Nachlaßverfahren nicht
eine Aufhebung, sondern nur eine Stundung der Betreibungen
vorsieht, so ergiebt sich, daß nach Wegfall der Stundung die
Betreibung auf Pfandverwertung für den durch das Pfand
gedeckten Forderungsbetrag ohne weiteres fortgesetzt werden kann.
3. Richtig ist dagegen, daß laut Art. 206 infolge der Kon
kurseröffnung alle gegen den Gemeinschuldner anhängigen Betrei
bungen dahinfallen, somit auch diejenigen auf Pfandverwertung,
Es entspricht diese Bestimmung dem dem Institute des Konkurses
zu Grunde liegenden Prinzip einer Gesamtliquidation des ganzen
Vermögens des Schuldners und bietet dafür das Konkursver
fahren der betreibenden Pfandgläubiger als Ersatz für den Ein
griff in ihr Betreibungsrecht die konkursrechtliche Verwertung des
Pfandes und die Verwendung des Erlöses zur Deckung ihrer
Forderungen. Wird jedoch der Konkurs nicht durchgeführt,
fällt damit die ratio legis in Bezug auf die Bestimmung des
Art. 206 und zugleich auch der den Pfandgläubigern gewährte
Rechtsschutz dahin. Es erfordert deshalb die Konsequenz und
Billigkeit, daß die Rechtsverhältnisse, die vor dem Konkurse
standen haben, wieder aufleben, soweit dieselben nicht infolge des
Nachlaßvertrages geändert worden sind. Diesen Gedanken hat
denn auch der Gesetzgeber Ausdruck geben wollen, indem er in
Art. 195 zur Bezeichnung der Rechtsfolgen, welche die Bestä
tigung des Nachlaßvertrages in Bezug auf das Konkursverfahren
nach sich zieht, den Ausdruck Widerruf des Konkurses
brauchte. Widerruf (révocation) bedeutet offenbar mehr als Auf
hebung oder Einstellung und will sagen, daß das ganze Ver
fahren rückgängig gemacht werde, ähnlich wie der Widerruf des
Konkurserkenntnisses wegen Inkompetenz des Gerichtes oder wegen
Mängel des Verfahrens zweifellos ein Wideraufleben der früheren
Rechtsverhältnisse bewirkt, soweit dies faktisch noch möglich ist.
Allerdings schließt der Art. 195 dem Widerruf des Konkurses
die Widereinsetzung des Schuldners in die Verfügung über sein
Vermögen in einer Weise an, die zu der Auffassung Anlaß geben
könnte, es bestehe die ganze Rechtswirkung des Widerrufes in
dieser Wiedereinsetzung des Schuldners. Ebensogut läßt sich aber
aus der Fassung des Artikels der Schluß ziehen, daß der in
erster Linie gestellte Widerruf des Konkurses als das Prinzipale
und die erst nachträglich erwähnte Wiedereinsetzung des Schuld
ners dagegen lediglich als eine vereinzelte, wenn auch hauptsäch
liche Folge des ersteren zu betrachten ist, und verträgt sich somit
der Inhalt des Artikels völlig mit obiger Interpretation des
Wortes Widerruf . Die Wiedereinsetzung des Schuldners ent
pricht denn auch als ein selbstverständliches Korrelat der Wieder
einsetzung der Gläubiger in ihre vor dem Konkurse erworbene
Rechtsstellung, soweit letztere nicht durch den Nachlaßvertrag
beeinflußt worden ist, und die Verbindlichkeit des Schuldners, die
durch den Nachlaßvertrag unberührten Verbindlichkeiten aus dem
ihm wieder überlassenen Vermögen in gleicher Weise zu erfüllen,
wie er es vor dem widerrufenen Konkurserkenntnisse hätte thun
müssen. Insbesondere kann es nicht Wille des Gesetzgebers
gewesen sein, Forderungen, welchen er sonst im Nachlaß und
Konkursverfahren bestmöglichen Schutz gegen Benachteiligung
gewährt, infolge des für sie unverbindlichen Nachlaßvertrages in
eine wesentlich schlechtere Stellung zu bringen. Dies wäre aber
bei Annahme der Interpretation der Vorinstanz vielfach der Fall.
In der Mehrzahl der Kantone ist das Pfandrecht für die Zinse
einer Pfandforderung auf eine gewisse Zeitdauer beschränkt, ja es
kommt vor, daß sogar für das Kapital das Pfandrecht nach
Ablauf einer bestimmten Frist untergeht. In solchen Fällen ist
die Rechtsstellung der Gläubiger durch die rechtzeitige Anhebung
der Betreibung bedingt und könnte die bloße Aufhebung oder
Einstellung des Konkursverfahrens ohne gleichzeitige Rückgängig
machung der Folgen der Konkurseröffnung laut Art. 206 zur
schwersten Schädigung derselben führen.
Allerdings hat das Gesetz unterlassen, die Folgen des Wider
rufes in Bezug auf die Rechtsstellung der Gläubiger ausdrücklich
festzustellen. Abgesehen davon, daß diese Folgen bei richtiger
Interpretation des Wortes Widerruf als selbstverständlich er
scheinen, liegt der Grund für diese Unterlassung wohl darin, daß
der Gesetzgeber das Nachlaßverfahren im Konkurse nicht mit der
gleichen Ausführlichkeit, wie dasjenige außerhalb des Konkurses
behandelte, sondern sich damit begnügte, in Art. 317 die durch
die Umstände gebotenen Unterschiede in der Form des Verfahrens
hervorzuheben und im übrigen auf die vorausgehenden Artikel zu
verweisen. Aus dieser Verweisung geht die Absicht klar hervor,
die beiden Nachlaßverfahren hinsichtlich der Wirkungen gleichzu
stellen, und ist nun schon oben ausgeführt worden, daß der Nach
laßvertrag an sich die Betreibungen auf Pfandverwertung nicht
an
aufhebt. Würde eine solche völlige Gleichstellung nicht
genommen werden, so ergäbe sich für den Nachlaßvertrag
Konkurse eine Schwierigkeit in Bezug auf das Verhältnis von
Art. 311 zu Art. 195. Durch Eröffnung des Konkursverfahrens
haben die Pfandgläubiger ein Anrecht auf Verwertung ihrer
Pfänder und Befriedigung ihrer Forderungen aus dem Pfander
löse erworben und es müßte deshalb trotz des Nachlaßvertrages
das Konkursverfahren wenigstens in Bezug auf die Verwertung
r Pfänder fortgesetzt werden, wenn anders der Nachlaßvertrag
für die Pfandgläubiger wirklich unverbindlich sein soll. Mit einer
solchen teilweisen Fortsetzung des Konkursverfahrens wäre aber
die Bestimmung des Art. 195, welcher mit dem Nachlaßvertrage
vorbehaltlos den Widerruf des Konkurses verknüpft, schwer ver
einbar, während dies sehr begreiflich erscheint, wenn der Widerruf
das ganze Konkursverfahren bis und mit dem Konkurserkennt
nisse rückgängig macht. Auf diese Intention des Gesetzgebers
deutet auch die Stellung des Art. 195 in dem Gesetze hin. Der
selbe befindet sich unter dem Titel V Konkursbetreibung, während
das Konkursrecht in dem folgenden Titel behandelt wird. Es
darf hieraus geschlossen werden, daß die Wirkungen des Konkurs
erkenntnisses speziell diejenigen des Art. 206 erst dann endgültig
eintreten sollen, wenn der Konkurs zur eigentlichen Durchführung
gelangt.
Diesem gleichen Gedanken liegt auch die Bestimmung des
Art. 26, Al. 2 zu Grunde, welcher mit dem Widerruf des Kon
kurses die Aufhebung der öffentlich rechtlichen Folgen des Ver
fahrens verbindet.
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und die Fortsetzung
der Betreibung Nr. 7271 ist zulässig.