- Endscheid vom 12. Mai 1896 in Sachen
Crevoisier Brühlmann.
I. S. O. Ellenberger in Biel hatte laut Weibergutsherausgabe
akt vom 19. Mai 1894 seiner Ehefrau zur Sicherung ihrer
privilegierten Hälfte Weiberguts verschiedene Mobilien heraus
gegeben. Die nämlichen Gegenstände wurden am 31. Mai, 8.
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- und 28. Juni, und schließlich am 1. Juli 1894 fü
eine Gruppe von Gläubigern des Ehemannes Ellenberger, darunter
für Crevoisier Brühlmann, durch das Betreibungsamt Biel
gepfändet. Die Ehefrau beanspruchte die ihr herausgegebenen
Gegenstände als ihr Eigentum. Den Gläubigern wurde gemäß
Art. 106 des Betreibungsgesetzes eine Frist zur Bestreitung des
Anspruchs gesetzt, die jedoch unbenützt ablief.
Nachdem dann im November 1895 Frau Ellenberger mit
Einwilligung ihres Ehemannes die Gegenstände dem Wirt
G. Zürcher Bösiger abgetreten hatte, stellten Crevoisier Brühl
mann am 8. Juni 1895 das Verwertungsbegehren, und
zwar
ging dasselbe auf Anordnung einer Mehrwertsteigerung
nach
Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1848. Da ein
Zeit
lang der Erwerber Zürcher Miene machte, die Forderung
von
Crevoisier Brühlmann für den Schuldner zu decken oder sicher
zu stellen, zögerte sich die ursprünglich auf den 23. Juli 1895
angesetzte Steigerung hinaus, bis am 22. Januar 1896 die
Gläubiger das Verwertungbegehren wiederholten. Es wurde in
folge dessen die Steigerung zunächst auf den 13. und dann auf
den 15. Februar ausgeschrieben.
II. Am 14. Februar beschwerte sich G. Zürcher Bösiger bei
der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anordnung der Mehr
wertsteigerung, weil die von Ellenberger seiner Ehefrau heraus
gegebenen Gegenstände in sein, Zürchers, Eigentum übergegangen
seien. Die Ehefrau habe über dieselben gemäß Ziffer 2 des
Gesetzes vom 26. Mai 1848 verfügen können. Es wurde bean
tragt, das eingeleitete Verwertungsverfahren sei als ungesetzlich
aufzuheben und das Betreibungsamt von Biel für den durch sein
pflichtwidriges Verhalten verursachten Schaden haftbar zu er
klären.
Durch Entscheid vom 28. März 1896 sprach die kantonale
lufsichtsbehörde dem G. Zürcher den ersten Teil seines Begehrens
zu und hob demgemäß das gegen ihn eingeleitete Verwertungs
verfahren auf: Dadurch, daß Crevoisier Brühlmann den
Eigentumsanspruch der Ehefrau Ellenberger nicht bestritten, hätten
sie denselben anerkannt. Demgemäß sei die Pfändung hinsichtlich
der von ihr beanspruchten Gegenstände dahingefallen, und für die
Verwertung fehle somit die formelle Voraussetzung einer gültigen
Pfändung. Aber auch materiell sei das eingeschlagene Verfahren
nicht begründet, da die Ehefrau berechtigt gewesen sei, über die
Gegenstände zu verfügen, und da durch die Veräußerung das
Recht der Gläubiger, dieselbe mit Rücksicht auf einen allfälligen
Mehrwert zu pfänden, bezw. zur Masse zu ziehen, dahingefallen
sei; in diesem Falle nämlich sei die Frage nach dem Mehrwert
definitiv gelöst. Auf den zweiten Teil des Beschwerdebegehrens
trat die kantonale Aufsichtsbehörde nicht ein.
Gegen den erwähnten Entscheid erklärten Crevoisier Brühlmann
rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht: Dadurch, daß sie
den Eigentumsanspruch der Ehefrau Ellenberger anerkannt, hätten
sie sich der Rechte, eine sog. Mehrwertsteigerung der Gegenstände
zu verlangen, nicht begeben, und wenn diese auch an einen
Dritten abgetreten worden seien, so unterlägen sie immer noch
dieser gesetzlichen Eigentumsbeschränkung.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Dadurch, daß der Ehemann Ellenberger seiner Ehefrau die
nachher für Crevoisier Brühlmann gepfändeten Gegenstände
Sicherung ihrer privilegierten Weibergutsforderung herausgab, hat
dieselbe nach Satzung 105 des bernischen Civilgesetzbuches und Art. 1
des Gesetzes vom 26. Mai 1848 betreffend Erläuterung einiger
Bestimmungen des Personenrechts daran bloß widerrufliches
Eigentum erworben, und es blieb den Gläubigern das Recht,
diese Gegenstände zu pfänden oder, im Falle der gerichtlichen
Güterabtretung, zu verlangen, daß dieselben zur Masse gezogen
und vergantet werden, dies immerhin in dem Sinne, daß die
Hingabe nicht erfolgen darf, wenn sich bei der Steigerung kein
Mehrwert ergibt, und daß die Ehefrau oder ihre Rechtsnachfolger,
wenn eine Hingabe stattfindet, für ihre Ansprachen nach An
weisung allfällig besser berechtigter Pfandgläubiger, im ersten
Rang auf den Erlös anzuweisen ist, während bloß der Mehrwert
den Gläubigern zu gut kommt (Art. 2 leg. cit.).
Diese Ordnung des Rechtsverhältnisses ist eivilrechtlicher Natur.
Die angeführten Bestimmungen bilden einen Bestandteil des kan
tonalen Familiengüterrechtes, und durch das eidgenössische Be
treibungsgesetz ist daran in materieller Beziehung nichts geändert
worden. Aus denselben ergibt sich, daß die Ehefrau Ellenberger
an den ihr herausgegebenen Gegenständen nicht unbeschränktes
Eigentum erworben hat, daß den Gläubigern des Ehemanns
vielmehr das Recht des Zugriffs auf dieselben im angegebenen
Umfange verblieben ist, so daß dem Inhalte nach das Recht der
Ehefrau sich eher als ein Pfandrecht, denn als Eigentum dar
stellt (vergl. Entscheid des Bundesrates i. S. Ulli Scheidegger,
Archiv I, Nr. 71).
Einzig dieses sog. widerrufliche Eigentum konnte nun aber
weiterhin die Ehefrau Ellenberger wahren, wenn sie die ihr
herausgegebenen Gegenstände bei der Pfändung als ihr Eigen
tum beanspruchte. Und einzig dieses Recht haben die Gläubiger
Crevoisier Brühlmann anerkannt, wenn sie dasselbe nicht inner
halb der ihnen hiefür gesetzten Frist bestritten. Durch eine solche
Unterlassung konnte das Recht der Ehefrau inhaltlich nicht ein
anderes, es konnte dadurch nicht aus einem widerruflichen ein
unbeschränktes Eigentum werden. Vielmehr stand den Gläubigern
nach wie vor das Recht zu, die gepfändeten Gegenstände an eine
Mehrwertsteigerung bringen zu lassen. Es verhält sich in diesem
Falle gleich, wie wenn von einem Dritten ein Pfandrecht an der
gepfändeten Sache in Anspruch genommen wird. Von ihrem Rechte
haben die Gläubiger Gebrauch gemacht dadurch, daß sie das Ver
wertungsbegehren stellten, und wenn die kantonale Aufsichts
behörde anordnete, daß dem Begehren nicht stattzugeben sei, so
hat sie dadurch nicht nur gegen materiellrechtliche kantonale Be
stimmungen, sondern auch gegen eidgenössisches Betreibungsrecht
verstoßen insofern, als hienach auf Begehren der Gläubiger die
rechtmäßig gepfändeten Gegenstände verwertet werden müssen.
Der Rekurs muß demnach in diesem Punkte geschützt werden.
2. Ob G. Zürcher infolge der Abtretung der Ehefrau Ellen
berger an den Gegenständen unbeschränktes Eigentum erworben
habe und die gepfändeten Sachen ganz für sich beanspruchen
könne, darüber haben nicht die Aufsichtsbehörden zu entscheiden,
sondern gegebenen Falles die Gerichte. Diese wären auch einzig
kompetent, mit Rücksicht auf die Ansprüche des Zürcher, die
Steigerung, der betreibungsrechtlich ein Hindernis nicht entgegen
steht, zu untersagen.
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer
erkannt:
- Der Rekurs wird insofern begründet erklärt, als die kan
tonale Aufsichtsbehörde ausgesprochen hat, daß die Pfändung
der der Ehefrau Ellenberger herausgegebenen Gegenstände infolge
ihrer Vindikation und der Unterlassung der Gläubiger, ihren An
spruch zu bestreiten, dahingefallen sei.
- Im weitern wird auf die Beschwerde nicht eingetreteten.
- Es hat demnach das Verwertungsverfahren hinsichtlich
erwähnten Gegenstände seinen Fortgang zu nehmen, wobei
gerichtliche Geltendmachung der Rechte des Dritterwerbers Zürcher
Bösiger auf dieselben vorbehalten wird.