- Entscheid vom 12. Mai 1896 in Sachen Wirz.
- Gegen Rechnungsrat Stegemann in Colmar wurden im
Jahre 1894 durch das Betreibungsamt Zürich I für mehrers
Gläubiger Arreste und im Anschluß daran Pfändungen ausge
führt. Für eine Gläubigergruppe, zu der J. Scherrer in Oerli
kon, Alois Meier in Zürich und José Rocca in Oerlikon gehörten,
waren nebst andern Sachen gepfändet worden: ein Billard, 5
viereckige Tischchen, 2 runde Tischchen, 43 Brettlisessel und
Polsterstühle. Diese Gegenstände wurden von den Gebrüdern Wirz
in Wyl zu Eigentum angesprochen. Die drei Gläubiger bestritten
den Anspruch. Auf gerichtliche Klage hin wurde derselbe jedoch
durch die erste Instanz gutgeheißen. Dabei ließen es die Gläubiger
Scherrer und Meier bewenden. Rocca dagegen zog die Sache vor
die obere Instanz und erhielt von dieser ein obsiegliches Urteil.
Hierauf stellte er das Verwertungsbegehren. Allein bevor es zur
Verwertung kam, ließen sich die Gebrüder Wirz die Rechte des
Rocca abtreten und gaben dem Betreibungsamt Zürich I die
Erklärung ab, daß sie auf die Pfändung der vindizierten Gegen
stände Verzicht leisteten, trotzdem aber für ihre Forderung An
weisung auf das übrige gepfändete oder deponierte Vermögen ver
langten.
Auf Begehren eines andern Gruppengläubigers waren am
12. Oktober 1894 die nicht vindizierten Gegenstände des Schuld
ners versteigert worden. Um nun den Kollokationsplan aufstellen
zu können, ordnete der Betreibungsbeamte die Verwertung auch
der vindizierten Gegenstände auf den 27. September 1895 an,
wovon er den Gebrüdern Wirz am 30. August Kenntnis gab.
II. Hiegegen beschwerten sich letztere bei der zuständigen untern
Aufsichtsbehörde. Sie machten geltend, nachdem sie als Rechts
nachfolger des Rocca, dem einzig noch Pfändungsrechte an den
fraglichen Gegenständen zugestanden seien, auf diese Rechte ver
zichtet hätten, habe sonst niemand das Recht, die Verwertung der
Gegenstände zu verlangen. Und keinesfalls habe der Betreibungs
beamte diese von Amtes wegen anordnen dürfen. Es wurde bean
tragt, es sei die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes
Zürich I aufzuheben und dieses anzuweisen, sich bezüglich der be
treffenden Gegenstände jeder weitern Vorkehren zu enthalten.
Der beschwerdebeklagte Betreibungsbeamte antwortete hierauf,
Rocca habe die Pfänder nicht nur für sich, sondern auch für die
übrigen Gläubiger seiner Gruppe erstritten, und nach Mitgabe
der Art. 144 und 145 des Betreibungsgesetzes müsse ein Ver
wertungsbegehren, das sich zunächst nur auf die nicht vindizierten
Gegenstände bezogen habe, ohne weiteres und von Amtes wegen
auch auf derart erstrittene Gegenstände ausgedehnt werden. Hieran
könne der Umstand nichts ändern, daß der Vindikant nach Ab
weisung seiner Ansprache die Forderung seines Prozeßgegners er
worhen habe; denn der Cessionar könne nicht andere oder bessere
Rechte erwerben, als diejenigen, welche der Cedent besitze.
Die angerufene Behörde, Bezirksgericht Zürich, I. Sektion
klärte die Beschwerde für begründet und hob die Verfügung
Betreibungsamtes vom 30. August 1895 auf. Es handle
vorliegend bloß darum, ob der Gruppengläubiger, der allein im
Vindikationsprozesse obgesiegt habe, nach Durchführung des Pro
zesses auf sein Pfandrecht, bezw. auf die Verwertung in der
Weise verzichten könne, daß die Sache fortan aus dem Pfand
nexus vollständig und auch mit Beziehung auf die Rechte der
übrigen Pfandgläubiger entlassen werde. Diese Frage sei zu be
jahen. Das Gegenteil ergebe sich aus den angerufenen Art. 144
und 145 des Betreibungsgesetzes nicht.
Diesen Entscheid zogen J. Scherrer und Alois Meier, ver
treten durch den Rechtsagenten Wyler in Zürich, an die obere
kantonale Aufsichtsbehörde weiter. Sie stellten das Begehren, daß
die sämtlichen gepfändeten Gegenstände, auch die vindizierten, zu
verwerten seien, insofern die Gebrüder Wirz nicht die Betreibung
gänzlich fallen ließen.
In einer Vernehmlassung bestritten die Gebrüder Wirz zunächst
die Legitimation des Bevollmächtigten des A. Meier. Letzterer sei
während des Vindikationsprozesses in Konkurs gefallen, wodurch
die Vollmacht erloschen sei und Meier selbst seine Dispositions
befugnisse verloren habe. In der Sache wurde betont, daß Rocca
und seine Rechtsnachfolger berechtigt gewesen seien, auf den Pro
zeßgewinn zu verzichten, und daß entgegen diesem Verzicht die
Verwertung der vindizierten Gegenstände nicht angeordnet werden
dürfe, da die übrigen Gläubiger durch das zu Gunsten Rocca's
ausgefällte Urteil keine neuen Pfändungsrechte hätten erlangen
können, daß ihnen vielmehr höchstens, wenn es zur Verwertung
komme, ein thatsächlich sich ergebender Überschuß zuzuweisen sei.
Die obere kantonale Aufsichtsbehörde trat auf die Legitimations
einrede gegen A. Meier nicht ein und erklärte den Rekurs des
selben und des J. Scherrer für begründet: Durch das obergericht
liche Urteil in Sachen der Gebrüder Wirz gegen Rocca seien die
Eigentumsrechte der erstern in rechtskräftiger Weise als unbe
gründet erklärt worden. Dieses Urteil habe Recht geschaffen nicht
nur zwischen Parteien, sondern hinsichtlich aller Personen, die im
Betreibungsverfahren gegen den Eigentümer Stegemann eine
Gläubigergruppe gebildet hätten. Nur müßte da, wo die Gültig
keit der Pfändung erst durch einzelne Gruppengläubiger gegenüber
Ansprüchen Dritter gerichtlich erstritten worden sei, den prozes
sterenden Gläubigern, wie im Konkurse (Art. 260 des Betreibungs
gesetzes) ein Vorrecht auf den Erlös der betreffenden Gegenstände
zugestanden werden, so daß nur der Überschuß den übrigen Gläu
bigern zukomme. Demgemäß wurde das Betreibungsamt Zürich I
angewiesen, die sämtlichen für die Gläubigergruppe gepfändeten
Gegenstände zur Verwertung zu bringen unter Wahrung der be
sondern Rechte der Gebrüder Wirz als Rechtsnachfolger des
Rocea.
III. Unter Verweisung auf den erstinstanzlichen Entscheid und
ihre Eingabe an die obere kantonale Aufsichtsbehörde erklärten
die Gebrüder Wirz rechtzeitig den Rekurs an die eidgenössische
Aufsichtsbehörde mit dem Antrag, es sei der Beschluß der Vor
instanz vom 14. November 1895 aufzuheben und derfenige der
ersten Instanz wieder herzustellen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Gläubiger einer Gruppe, die sich gemäß Art. 110 und
111 des Betreibungsgesetzes gebildet hat, stehen in einer Art
Gemeinschaft insoweit, als für jeden derselben die sämtlichen ge
pfändeten Gegenstände bis zum Betrage seiner Forderung, und
eventuell nach Maßgabe der gesetzlichen Rangordnung haften.
Diese Gemeinschaft äußert sich insbesondere darin, daß auf Be
gehren auch nur eines Gläubigers die Verwertung aller Pfänder
stattfinden muß, immerhin unter Vorbehalt der Vorschrift in
Art. 119 des Betreibungsgesetzes, daß die Verwertung eingestellt
wird, sobald der Erlös den Gesamtbetrag der Forderungen erreicht,
für welche die Pfändung eine definitive ist.
Sobald deshalb mit dem Betreibungsbeamten angenommen wird,
es seien die Gegenstände, um welche die Vindikationsprozesse ge
führt wurden, überhaupt auch für die Gruppe gepfändet gewesen,
so kann es dem Beamten nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß
er von Amtes wegen die Verwertung dieser Gegenstände anordnete,
nachdem von einzelnen Gruppengläubigern das Verwertungsbe
gehren gestellt worden war.
- Allein es beruht die Annahme des Betreibungsbeamten, daß
die Gegenstände noch für die Gruppe gepfändet gewesen seien,
auf einer Verkennung der Wirkungen der Vindikationsprozesse,
welche um dieselben geführt worden sind.
Das Gesetz legt der Gemeinschaft, in welche die Gruppen
gläubiger treten, ausdrücklich keinerlei Wirkungen bei, abgesehen
davon, daß es für die Verteilung eine Rangordnung der Gläu
biger vorsieht, wenn der Erlös der Pfänder zur Deckung sämt
licher Forderungen nicht hinreicht. Auch die Art, wie im Allge
meinen das Institut der Anschlußpfändung geregelt ist, läßt nicht
darauf schließen, daß der Gemeinschaft weitergehende rechtliche
Wirkungen zukämen: Die Exekution bleibt eine Spezialexekution,
in der jeder Gläubiger nur seine Interessen verfolgt; eine gemein
same Vertretung der sämtlichen Gruppengläubiger ist nicht vorge
sehen, und nirgends ist bestimmt, daß ein Gläubiger von Gesetzes
wegen mit rechtlichen Wirkungen auch für die andern verhandle.
Die Gemeinschaft ist also eine bloß thatsächliche, und wo bestimmte
Thatsachen rechtliche Wirkungen für sämtliche Gläubiger haben,
so ist dies bloß die notwendige, thatsächliche Folge der Gemein
samkeit der Pfänder.
Insbesondere sind im Avisierungs und Vindikationsverfahren,
wie es in den Art. 106 und 107, sowie 109 vorgesehen ist,
der thatsächlichen Gemeinschaft der Gläubiger besondere rechtliche
Wirkungen nicht beigelegt. Wenn deshalb in Art. 106 bestimmt
ist, es sei dem Gläubiger eine Frist von zehn Tagen anzusetzen,
um den Anspruch des Dritten zu bestreiten oder im Falle des
Art. 109, um gegen den Dritten gerichtliche Klage zu erheben,
so muß darunter bei einer Gruppenpfändung jeder einzelne
Gläubiger verstanden werden. Das Gesetz bietet durchaus keine
Handhabe dafür, daß die Avisierung oder die Bestimmung einer
Frist zur Klageanhebung, die gegenüber einem Gläubiger erfolgt
ist, auch für die andern gelte, oder daß das Resultat dieses
Avisierungs oder des darauf folgenden Vindikationsverfahrens.
das mit einem Gläubiger durchgeführt worden ist, Wirkungen
ausübe auch für die übrigen Gruppengläubiger. Jeder steht viel
mehr selbständig da. Jedem muß der Drittanspruch besonders mit
geteilt, bezw. es muß jedem besonders die Frist zur Klageerhebung
gesetzt werden, und je nach dem Verhalten des einzelnen, unter
Umständen auch nach dem Verhalten der Gegenpartei und nach
der Art des Verfahrens, das beobachtet wird, kann das Resultat
für die verschiedenen Gläubiger ein verschiedenes sein.
Der Betreibungsbeamte und die Vorinstanz haben denn auch
vorliegend daran keinen Anstand genommen, daß allen Gruppen
gläubigern von dem Drittanspruche Kenntnis gegeben und daß
gegen jeden einzelnen die Vindikationsklage ausgespielt worden ist.
Dann ist es aber nicht erfindlich, wie sie dazu gekommen sind
zu erklären, daß das Resultat des einen, zuletzt erledigten Ver
fahrens, auch Wirkungen ausübe für die dabei nicht beteiligten
Gläubiger. Mit ebenso viel Berechtigung hätten sie den Satz auf
stellen können, daß der zuerst erledigte Anstand in seinem Resul
tate maßgebend sei für die übrigen. Vielmehr ist zu sagen, daß
das gegen jeden einzelnen Gläubiger durchgeführte Avisierungs
und Vindikationsverfahren bloß Recht für oder gegen diese schafft,
und daß die Art, wie der eine Anstand erledigt worden ist, für
die andern bloß thatsächliche, nicht auch rechtliche Wirkungen
ausübt.
Danach haben die Gläubiger Scherrer und Meier dadurch, daß
sie sich bei dem obsieglichen Urteil der Vindikanten Gebrüder Wirz
beruhigten, ihre Rechte aus der Pfändung der vindizierten Gegen
stände verloren, und wenn auch der andere Gruppengläubiger
Rocca in seinem Vindikationsprozesse obsiegte, so hat er dadurch
jene Gegenstände nicht wieder für die Gruppe, sondern nur für
sich erstritten. Daraus konnten für Meier und Scherrer neue
Pfändungsrechte nicht erwachsen.
3. Somit fragt es sich bloß noch, ob die Gebrüder Wirz als
Rechtsnachfolger des Rocca auf die Pfändung mit der Wirkung
verzichten konnten, daß die Verwertung der fraglichen Gegenstände
zu unterbleiben hatte. Diese Frage muß bejaht werden. Vom
Standpunkte des Verfahrens aus lag in ihrem Verzicht nichts
anderes, als ein Rückzug des Verwertungsbegehrens. Und nun
ist ein Rechtssatz, der einen solchen Verzicht auf Pfändungsrechte,
oder einen Rückzug des Verwertungsbegehrens ausschließen würde,
im Betreibungsgesetz nicht enthalten. Es sind ja nur eigene
Rechte, die dadurch aufgegeben werden, und Rechte anderer werden
dadurch nicht verletzt. Höchstens könnte es sich fragen, ob nicht
in der Erklärung der Gebrüder Wirz ein Verzicht oder ein teil
weiser Verzicht darauf, daß auch der Erlös der übrigen Pfänder
zur Deckung ihrer Forderung zu verwenden sei, erblickt werden
müsse. Diese Frage ist jedoch erst im Kollokationsstadium, und
zwar gegebenen Falles durch die Gerichte zu lösen.
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet er
klärt, und demgemäß das Betreibungsamt Zürich I angewiesen,
die Verwertung der in Frage stehenden Gegenstände nicht vor
zunehmen.