Minimal surplus sufficient for auction title transfer

BGE 22 I 675Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I29 de jan. de 1896Partially Granted

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A debtor's property share was auctioned for CHF 1,116.90, slightly above the prior mortgage claims. The cantonal supervisory authority had annulled the sale, holding that no real surplus existed under Art. 141 SchKG. On appeal, the Federal Debt Collection and Bankruptcy Chamber held that the debt collection office could not appeal its supervisory authority's decision, but that any amount exceeding the prior secured claims suffices under the statutory covering principle. The auction was therefore valid and the cantonal decision was set aside.

Sumário Omnilex

Art. 141 f. SchKG; covering principle in real-estate foreclosure auctions: the bid need only exceed the amount of prior mortgage-secured claims, and no minimum surplus is required. The statute contains no basis for fixing a higher threshold; the debtor's interests are safeguarded by valuation and the possibility of a second auction. Legislative history showing an abandoned proposal of a larger margin does not alter the clear wording that the bid must merely be above the prior claims (consid. 2). A debt collection office is not entitled to appeal against a supervisory authority decision.

Texto completo

  1. Entscheid vom 29. April 1896 in Sachen Meier und Betreibungsamt Freienwyl. Für A. Ris zum Merkur in Zürich war dem Schuster Josef Meier in Mellingen durch das Betreibungsamt Freienwyl sein Anteil an einer Liegenschaft gepfändet worden. Dieser Anteil hatte einen Schatzungswert von 974 Fr. 28 Cts., und darauf lasteten Hypotheken für 1116 Fr. 87 Cts. Bei der am 29. Ja nuar 1896 abgehaltenen ersten Steigerung bot Albert Meier, Schiffmüllers in Freienwyl auf den Liegenschaftsanteil 1116 Fr. 90 Cts., und er wurde ihm deshalb, da das Angebot das höchste blieb, zugeschlagen. Hiegegen legte A. Ris Beschwerde ein, da das Steigerungs objekt um den gebotenen Preis nicht habe hingegeben werden dürfen. Die untere kantonale Aufsichtsbehörde wies ihn ab, die obere erklärte die Beschwerde begründet, da im Ernste von einem Mehrerlös im Sinne des Art. 141 des Betreibungsgesetzes nicht

gesprochen werden könne und da der Betreibungsbeamte im In teresse des materiellen Rechtes den Zuschlag nicht hätte aussprechen sollen. Gegen diesen Entscheid rekurrierten der Betreibungsbeamte von Freienwyl und der Ersteigerer Albert Meier an das Bundesgericht, Die Voraussetzungen zur Hingabe seien mit dem Angebot von 1116 Fr. 90 Cts. gegeben gewesen. Deshalb sei der Vorentscheid aufzuheben und die Steigerung vom 29. Januar 1896 jals eine gültige und richtige anzuerkennen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. Der Betreibungsbeamte von Freienwyl ist nicht legitimiert, gegen einen Entscheid seiner Aufsichtsbehörde zu rekurrieren. Auf seinen Rekurs ist deshalb nicht einzutreten (vergl. Entscheid des Bundesrates i. S. der Betreibungsbeamten von Aarwangen und Burgdorf, Archiv I, Nr. 86).
  2. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für die Hingabe einer Liegenschaft im Zwangsverwertungsverfahren hat im Be treibungsgesetze das sog. Deckungsprinzip Aufnahme gefunden. In Art. 141 und 142 ist dieses dahin formuliert, daß das Angebot den Betrag allfälliger den betreibenden Gläubigern im Range vor gehender pfandversicherter Forderungen übersteigen müsse, wenn daraufhin ein Zuschlag soll erfolgen können. Dabei wird nicht gesagt, um wie viel der Betrag der vorgehenden Pfandforderungen durch das Angebot überschritten sein müsse. Es genügt somit nach dem Wortlaut jeder, auch der geringste Mehrbetrag. Das Motiv der Bestimmung heischt keine andere Auffassung der Sache. Dieselbe beruht auf einer Berücksichtigung der Inte ressen der Pfandgläubiger, die dem betreibenden Gläubiger vor gehen. Diese Interessen sind hinreichend gewahrt, wenn sie durch das Angebot auch nur gedeckt werden; es bedürfte hiezu nicht einmal eines auch noch so geringen Mehrerlöses. Die Interessen des Schuldners werden nach dem Gesetze auf andere Weise ge wahrt, nämlich dadurch, daß eine Schatzung stattzufinden hat, die bei der ersten Steigerung erreicht werden muß, und daß andernfalls eine zweite Steigerung anzuordnen ist. Es könnte nun aber eingewendet werden, daß in den frühern Ent würfen gesagt war, es müsse das Angebot die vorgehenden Pfand forderungen erreichen oder decken," statt übersteigen ; daraus sei zu folgern, daß die vorgehenden Pfandforderungen um einen größern Betrag durch das Angebot überschritten werden müßten. Allein erstlich bietet das Gesetz keinerlei Handhabe, um diesen Betrag festzusetzen. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß in der ständerätlichen Kommission, welche der Bestimmung die neue Fas sung gab, ein Antrag, daß das Angebot die vorgehenden An sprachen um mindestens einen Viertel übersteigen müsse, nicht an genommen wurde und daß bezüglich des dann allerdings ange nommenen Antrages statt decken zu sagen übersteigen, der Vertreter des Bundesrates bemerkte, das komme praktisch auf dasselbe heraus (vergl. das betreffende Protokoll). Man hat es also nicht mit einer sachlichen, sondern bloß mit einer sprachlichen Änderung zu thun, so daß dieser Einwand dahinfällt. Ist aber demnach vorliegend der Zuschlag nicht in Mißachtung des Deckungsprinzipes erfolgt, so muß derselbe, da im übrigen nicht bestritten ist, daß die Voraussetzungen dafür vorhanden waren, entgegen dem Vorentscheide als gültig anerkannt und auf recht erhalten werden. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs kammer erkannt:
  3. Auf den Rekurs der Betreibungsamtes Freienwyl wird nicht eingetreten.
  4. Der Rekurs des Albert Meier wird begründet erklärt und demgemäß der angefochtene Entscheid aufgehoben.

Palavras-chave

debt enforcementauction salecovering principlemortgage claimsstandingsupervisory complaint

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the debt collection office could appeal against its supervisory authority's decision

Decisão extraída

The debt collection office lacked standing to file the appeal.

Fundamentação extraída

A debt collection officer is not entitled to challenge a decision of its supervisory authority before the federal court.

Questão jurídica principal

Whether a property share may be struck down when the bid only minimally exceeds prior mortgage claims

Decisão extraída

Yes. Under Arts. 141 and 142 SchKG, any bid that exceeds the prior secured claims, even by the smallest amount, satisfies the covering principle.

Fundamentação extraída

The statute requires only that the offer be above the amount of prior mortgage claims; it does not prescribe a minimum surplus. The interests of prior mortgage creditors are protected once covered, while the debtor is protected by valuation and a possible second auction. Legislative history did not show an intended higher threshold.

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