- Urteil vom 15. Mai 1896 in Sachen
Salquin gegen Bundesfiskus.
A. Der Rechtsvorfahr der Kläger, Major Salquin in Bern,
bekleidete seit dem Jahre 1866 bis zu seinem, am 22. August
1892 erfolgten Tode die Stelle eines dritten Sekretärs des
schweizerischen Militärdepartements. Am 7. Dezember 1888 er
warb derselbe ein schweizerisches Patent für rationelle Fußbe
kleidung, nachdem er sich schon seit vielen Jahren mit dem Gegen
stand beschäftigt, und darüber auch geschrieben hatte, so in seinen
Broschüren La chaussure rationelle, Bern 1876 und 1878
und La chaussure militaire, Paris 1882, (in deutscher Ausgabe,
Bern 1882). In seiner Eigenschaft als Fachmann wurde er dann
auch in die Kommissionen gewählt, welche vom schweiz. Militär
departement mit der Prüfung und Begutachtung von Schuhmo
dellen für die schweiz. Armee, sowie mit Anordnung und Durch
rung von praktischen Versuchen mit denselben beauftragt waren.
Er unterließ dabei nie, diesen Kommissionen sein Schuhmodell
vorzulegen und auf die Vorzüge desselben aufmerksam zu machen.
Am 16. Februar 1892 beschloß der Bundesrat auf Antrag des
Militärdepartements, für die schweiz. Armee einen Marschierschuh
nach Modell einzuführen. Nachdem das Militärdepartement mit
Briefen vom 19./22. März 1892 Salquin darauf aufmerksam
gemacht hatte, daß er seine Patentansprüche in besonderer Vorlage
geltend zu machen habe, erklärte dieser in einem am 29. gl. M.
an das Militärdepartement gerichteten Schreiben, daß das vom
Bundesrate adoptierte Modell dasjenige sei, welches er am 7. De
zember 1888 habe patentieren lassen, ersuchte das Departement,
dem Bundesrat zu Handen der Bundesversammlung die Expro
priation seines Patentes gemäß Art. 13 des Bundesgesetzes be
treffend die Erfindungspatente vorzuschlagen, und bemerkte dabei,
der Bund könnte das Patent auch kaufen, ohne es zu expro
prieren, und in diesem Falle wäre er zu dessen Abtretung bereit
für eine Summe, die der Bund selber, unter Berücksichtigung, daß
das Patent noch während 12 Jahren gültig sei, bestimmen möge.
Als Antwort auf diesen Vorschlag erhielt Salquin am 7. April
gl. J. vom Chef des Militärdepartements eine Zuschrift, worin
er darauf aufmerksam gemacht wurde, daß seit dem bundesräth
lichen Beschlusse einige Anderungen an dem Modelle angeordnet
worden seien; obgleich diese Anderungen nicht erheblicher Natur
seien, so haben dieselben doch zur Folge gehabt, daß das Modell
sich in seiner jetzigen Gestalt nicht mehr wesentlich von andern
Modellen unterscheide, so z. B. von demjenigen der HH. Balli in
Schönenwerd und demjenigen eines H. Scheidegger. Ein Unter
schied bestehe hauptsächlich noch in dem Verschlusse, aber auch in Be
zug auf diesen sei dem Departement mitgeteilt worden, daß derselbe
im Grunde genommen nicht neu sei. Die Zuschrift fährt dann wört
lich weiter: Angesichts dieser Sachlage, die wir kaum festzustellen
vermöchten, befinden wir uns außer Stand, darüber zu entscheiden,
inwiefern der neue Militärschuh Ihre Erfindung ist, wenn es
auch keinem Zweifel unterliegt, daß wir, abgesehen von den oben
berührten seitherigen Abänderungen, Ihr Modell adoptiert haben.
Allein, wenn wir auch in der Lage wären, Ihre civilrechtlichen
Ansprüche festzustellen, so würde ein solcher Entscheid doch nur eine
sehr relative Bedeutung haben. Dieser Entscheid könnte zu jeder Zeit
seitens Dritter zum Gegenstand eines Rechtsstreites vor dem bür
gerlichen Richter gemacht werden. Der richterliche Spruch aber
könnte zur Folge haben, daß eine Entscheidung der Bundesbehör
den über Ihre Entschädigungsansprüche nachträglich ganz oder
teilweise wieder in Frage gestellt würde. Unter solchen Verhält
nissen sind wir der Ansicht, daß eine dauerhafte und gerechte
Lösung der Frage einzig und allein durch den Richter getroffen
werden kann. Zu diesem Zwecke würde es Ihnen anheimzustellen
sein, gegen den Bund eine Entschädigungsklage beim Richter an
hängig zu machen, und Sache des Richters wäre es dann, nach
gewalteter Untersuchung und eventuell gestützt auf eine kontra
diktoriche Verhandlung Ihre Ansprüche festzustellen. Wir unser
seits erklären uns von vorneherein bereit, falle der richterliche
Spruch so oder anders aus, die Prozeßkosten von Bundeswegen
zu übernehmen, da es sich für uns nicht um einen Streit, d. h.
nicht um eine Ablehnung Ihrer Ansprüche an und für sich han
delt. In diesem Sinne beabsichtigen wir dem Bundesrate unsere
Anträge zu stellen, ersuchen Sie jedoch vorher um Ihre Ver
nehmlassung. Schweiz. Militärdepartement: sig. E. Frey.
In einem ausführlichen Schreiben an das Militärdepartement
vom 21. April 1892 setzte Salquin auseinander, daß trotz der
nachträglichen Anderungen das vom Bundesrate mit Beschluß
vom 16. Februar gl. J. adoptierte Modell seine Erfindung
immerhin werde er den ihm gegebenen Rat befolgen und seine
Rechte durch ein gerichtliches Urteil feststellen lassen, da das
Militärdepartement ihm erklärt habe, daß es sich für dasselbe nicht
um eine Bestreitung in dieser Angelegenheit handle, noch um eine
Zurückweisung der Rechte, welche er, Salquin, aus seinem Patent
auf den vom Bundesrat adoptierten Militärschuh erworben habe.
Am 16. Juni gl. J. teilte der Chef des Militärdepartementes
dem Major Salquin mit, er beabsichtige dem Bundesrate vorzu
schlagen, ihm eine à conto-rétribution für seine Verdienste im
Gebiete der Vervollkommnung des Militärschuhs zu gewähren,
und wünsche einige Angaben zur Motivierung dieses Vorschlages.
Am gleichen Tage kam Salquin diesem Verlangen nach; in seiner
daherigen Zuschrift weist er darauf hin, daß, was er gethan
habe, in seinen Broschüren von 1876, 1878 und 1882 ver
öffentlicht sei. Am 20. Juni 1892 erhielt Salquin vom Militär
departement folgendes Schreiben: Wir teilen Ihnen mit, daß
der Bundesrat in seiner heutigen Sitzung beschlossen hat, es sei
ihnen als Entschädigungsanzahlung für Ihr Militärschuhmodell
die Summe von 2500 Fr. auszurichten. Diese Schlußnahme soll
indessen die Stellung des Bundes gegenüber Ihnen in der Patent
und Entschädigungsfrage in keiner Weise präjudizieren. Das eidg.
Oberkriegskommissariat hat Auftrag erhalten, Ihnen die vorge
nannte Summe beförderlich auszubezahlen. Nachdem Salquin
in einem Schreiben an das Militärdepartement vom gleichen Tage
unter Hinweis auf seine Krankheit auseinandergesetzt hatte, daß
die bewilligte à conto Zahlung von 2500 Fr. nicht genüge, teilte
ihm dieses Departement am 1. Juli mit, daß dasselbe dem Bun
desrate die Verabfolgung einer zweiten Anzahlung von 2500 Fr.
an ihn beantragt habe, und durch Bundesratsbeschluß vom
25. Juni eingeladen worden sei, zu untersuchen, ob die gegen
wärtige Krankheit Salquins auf seine Bethätigung in der Schuh
frage oder in seiner amtlichen Stellung überhaupt zurückzuführen
sei, und welche Baarauslagen er in der Schuhangelegenheit ge
habt habe. Hierauf antwortete mit Schreiben vom 12. Juli an
Stelle des kranken Salquin dessen Frau; in diesem Schreiben
wird gesagt, daß Salquin der Beschäftigung mit der Schuhfrage
seit 1873 alle seine Hülfsmittel aufgeopfert habe, und daß sich
die daraus entstandenen Auslagen auf über 50,000 Fr. belaufen.
Die weiteren Verhandlungen wurden unterbrochen durch den am
22. August 1892 erfolgten Tod Salquins; sie wurden mit den
Klägern, welche trotz eines laut amtlichem Güterverzeichnis sich
ergebenden Schuldenüberschusses von 7423 Fr. 50 Cts. den Nach
laß Salquins angetreten hatten, fortgesetzt, führten aber zu keinem
gütlichen Abschluß.
B. Mit Klage vom 10. Mai 1893 stellten die Kläger beim
Bundesgerichte gegenüber der Schweiz. Eidgenossenschaft das
Rechtsbegehren:
- Die Beklagte sei zu verurteilen, den Klägern auf richter
liches Ermessen hin zu bezahlen:
a. Eine Summe, welche den Kaufpreis des der Eidgenossen
schaft von Herrn Samuel Salquin sel., gew. III. Sekretär des
schweiz. Militärdepartementes verkauften schweizerischen Erfin
dungspatentes Nr. 122 vom 7. Dezember 1888 ausmacht,
eventuell
b. eine Summe als Entschädigung für unerlaubte Nachahmung,
Benützung und Verkauf des dem Herrn Salquin sel., nunmehr
den Klägern zustehenden Erfindungspatentes Nr. 122, eventuell
c. eine Summe, welche den von Hrn. Salquin sel. außer
seiner amtlichen Stellung der schweiz. Eidgenossenschaft geleisteten,
von dieser anerkannten Diensten (Erfindung und Überlassung des
Patentes Nr. 122) entspricht.
- Die vom Gerichte festgesetzte Summe sei vom Tage der
Zustellung der Klageschrift an die Beklagte zu 5% verzinsbar
zu erklären.
- Die Beklagte sei zur Bezahlung sämtlicher Prozeßkosten an
die Kläger zu verurteilen.
Die Klage stellt sich in erster Linie auf den Standpunkt, daß
wischen Major Salquin und der Eidgenossenschaft ein Kaufver
trag über das Schuhmodell Salquin, bezw. über die Berechtigung,
nach demselben zu fabrizieren, abgeschlossen worden sei, wobei man
allerdings den Preis nicht definitiv bestimmt habe. Zum Beweise
für den Abschluß eines solchen Kaufvertrages wird auf die oben
angeführten Thatsachen, insbesondere auf die zwischen Major
Salquin und dem Militärdepartement gewechselte Korrespondenz
verwiesen. Daß bei dem Abschluß des Kaufvertrages das schweiz.
Militärdepartement nicht ohne Autorisation des Bundesrates ge
handelt habe, ergebe sich aus dem Bundesratsbeschluß vom 16. Fe
bruar 1892 sowie aus der Abschlagszahlung, die der Bundesrat
laut Beschluß vom 20. Juni 1892 auf die definitive Kaufsumme
angeordnet habe. Der Bundesrat habe das Recht des Hrn. Sal
quin aus dem Kaufvertrag somit anerkannt; ebenso liege in diesem
Beschlusse das Zugeständnis, daß die schweiz. Eidgenossenschaft
ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrage nicht nachgekommen
sei, sonst hätte von einer à conto Zahlung auf Rechnung der
Entschädigung nicht gesprochen werden können. Eine Anerkennung
siege namentlich auch in dem Schreiben des Militärdepartementes
vom 7. April 1892 an Salquin. In zweiter Linie macht die
Klage geltend, daß sich die Eidgenossenschaft eventuell einer Nach
ahmung des Salquin'schen Patentes schuldig gemacht habe, und
daher für den aus dieser Nachahmung erwachsenen Schaden ent
schädigungspflichtig sei. Seit dem Frühjahr 1892 werde das
durch Patent Nr. 122 gesetzlich geschützte Modell des Klägers
Salquin von der schweiz. Eidgenossenschaft zum Zwecke der Fa
brikation von sog. Ordonnanzschuhen für die schweiz. Armee fort
während nachgeahmt. Weiter eventuell beanspruchen die Kläger
eine Entschädigung für die Dienste, welche Major Salquin der
Eidgenossenschaft in der Fußbekleidungsfrage geleistet habe und
behaupten: In dem geschilderten Verhalten des schweiz. Militär
departementes und des Bundesrates liege eine unzweideutige An
erkennung für die von Major Salquin in der Frage der Mili
tärfußbekleidung außerhalb seiner Stellung als Militärbeamter
geleisteten vortrefflichen Dienste. Für dieselben habe der Bundesrat
prinzipiell eine Entschädigung anerkannt, von welcher jedoch bis
jetzt nur eine Anzahlung von 2500 Fr. am 20. Juni 1892
erfolgt sei. Zu dem auf die Prozeßkosten bezüglichen Antrag
bemerken die Kläger, derselbe sei als felbständiges Rechtsbegehren
aufzufassen; diese Kosten seien vom Militärdepartement in seinem
Schreiben vom 7. April 1892 zum Voraus übernommen worden,
und daher in allen Fällen, auch wenn die Klage abgewiesen
werden sollte, der Beklagten zu überbinden.
C. Die Beklagte beantragte gänzliche Abweisung der Klage
und stellte widerklagsweise das Rechtsbegehren, das von Major
Salquin im Dezember 1888 erworbene, am 10. März 1893 auf
die Widerbeklagten übertragene Patent: rationelle Fußbekleidung,
Nr. 122 der Kontrolle des eidg. Patentamtes, sei als nichtig,
eventuell als dahingefallen zu erklären, unter Kostenfolge. Zu
dieser Widerklage bemerkte jedoch die Beklagte, sie werde nur
eventuell, für den Fall der Zusprechung der Hauptklage, gestellt.
Zur Begründung dieser Anträge wird von der Beklagten ausge
führt: Die Eidgenossenschaft habe von Major Salquin nie ein
Schuhmodell gekauft, und ein Modell Salquin auch nie ver
wendet. Wenn sich Kläger auf das Schreiben des Militärdepar
tementes vom 7. April 1892 berufen, so sei zu erwidern, daß in
demselben lediglich von Vorschlägen gesprochen werde, die es dem
Bundesrate unterbreiten werde. Diese Vorschläge seien aber nicht
angenommen worden. Das Militärdepartement habe von sich aus
die Eidgenossenschaft weder verpflichten wollen noch können.
Ebensowenig habe die Eidgenossenschaft das Modell Salquin nach
geahmt. Der seit dem Frühjahr 1892 eingeführte Ordonnanzschuh
beruhe auf einem selbständigen Modell. Überdies bestehe das Sal
quin'sche Patent gar nicht zu Recht. Von den Eigenschaften, die
Salquin als seine Erfindung bezeichne, sei keine neu. Die Publi
kationen von Salquin selber, die vor dem Patentgesetze erschienen
seien, hätten jedem Fachmann ermöglicht, einen Schuh mit den
in seinem Patent später beschriebenen Eigentümlichkeiten darzu
stellen. Diese Eigentümlichkeiten seien zur Zeit der Erwerbung
des Patentes längst Gemeingut des Schusterhandwerkes gewesen.
Endlich wäre das Patent des H. Salquin erloschen, weil Art. 9
ziff. 3 des Gesetzes darauf Anwendung finde. Denn Salquin
habe sich im November 1888 darum beworben, und dasselbe sei
bis zum Dezember 1891 nicht zur Anwendung gekommen. Er
habe Schuhe nach seinem Modell nie in den Handel gebracht,
ebensowenig die Kläger. Vollends stehe den Klägern keine For
derung an die Eidgenossenschaft aus dem Titel besonders geleisteter
Dienste zu. Soweit Salquin vom Bunde für die Schuhfrage
beschäftigt worden sei, habe er seine Taggelder erhalten, wie jedes
andere Kommissionsmitglied. Der Bundesrat habe ihm aus freien
Stücken, in Ansehung seiner Krankheit und schwierigen Lage ein
besonderes Emolument verabfolgen lassen. Er behalte sich vor,
dies innert der Grenzen, die ihm angemessen erscheinen, auch noch
den Erben gegenüber zu thun; allein eine Pflicht dazu erkenne
er nicht an, und habe er nie anerkannt. Nicht richtig sei, daß
Salquin aus seiner Besoldung Auslagen für seine Arbeiten über
das Schuhwerk habe bestreiten müssen. Wenn das Militärdepar
tement in seinem Schreiben vom 7. April 1892 von Übernahme
der Prozeßkosten gesprochen habe, so sei dies, wie namentlich aus
dem Schlußsatz des Schreibens hervorgehe, nur in dem Sinne
zu verstehen gewesen, daß dasselbe einen bezüglichen Antrag dem
Bundesrate stellen werde. Von einer Übernahme der Prozeßkosten
durch den Bund könne daher, abgesehen von Art. 103 der Bun
desverfassung, keine Rede sein.
D. In Replik und Duplik zur Klage halten die Parteien an
ihren Anträgen und Ausführungen, unter Bestreitung der geg
nerischen Anbringen, fest. Gegenüber der Widerklage stellen die
Kläger den Antrag, das Bundesgericht wolle sich zur Beurteilung
derselben inkompetent erklären, eventuell dieselbe als unbegründet
abweisen. Zur Begründung der Kompetenzeinrede wird geltend ge
macht, daß der Bund mit der Widerklage als Kläger auftrete,
während Art. 48, Ziff. 2 O. G. den Gerichtstand des Bundes
gerichtes nur für eivilrechtliche Streitigkeiten begründe, in welchen
der Bund als Beklagter erscheine. Von Konnexität könne nicht
gesprochen werden, weil die Widerklage nicht nur die Aufhebung
des in der Klage geltend gemachten Anspruches zum Zwecke habe,
sondern eine über das Verhältnis zwischen den Parteien hinaus
gehende Wirkung ausüben würde. Zudem schaffe Art. 30 des
Bundesgesetzes über die Erfindungspatente einen ausschließlichen
Gerichtsstand. Das zuständige Gericht für die Beurteilung der
Widerklage wäre hier der Appellations und Kassationshof des
Kantons Bern.
E. Der von den Parteien nach verschiedenen Richtungen hin
angetragene Zeugenbeweis ist vom Instruktionsrichter als uner
heblich abgelehnt worden.
F. Dagegen ist eine Expertise angeordnet worden. Die Ex
perten haben die Frage, ob das durch den Bundesratsbeschluß
vom 16. Februar 1892 angenommene Modell eines Militär
ordonnanzschuhes, bezw. der von der Eidgenossenschaft wirklich
hergestellte und den Truppen gelieferte Militärschuh mit dem sub
Nr. 122 des schweizerischen Patentregisters für Hauptmann Sal
quin patentierten Schuhmodell identisch sei, verneint und die Ver
schiedenheiten im Detail ausgeführt. Eine Gemeinsamkeit finden
die Experten darin, daß beide Leisten zum großen Teil nach den
von Prof. G. H. Meyer in Zürich aufgestellten Grundsätzen ver
fertigt seien. Auf die weitere Frage, ob die im Patent Nr. 122
von Hauptmann Salquin als seine Erfindung beanspruchten
Eigentümlichkeiten eines Schuhmodells zur Zeit der Patenterteilung
in der Schweiz, sei es infolge der eigenen Druckschriften des
Hauptmann Salquin, sei es sonst, bereits derart bekannt geworden
seien, daß die Ausführung durch Sachverständige möglich gewesen
sei, antworten die Experten, eine solche Bekanntmachung der Er
findung Salquins durch ihn selbst habe ohne jeden Zweifel vor
dem 7. Dezember 1888, dem Datum der Hinterlegung des
betreffenden Patentgesuches, stattgefunden; selbst wenn aber Sal
quin vor seinem Patentgesuche das größte Stillschweigen über
das Ergebnis seiner Forschungen beobachtet hätte, so hätte doch
einem Patent die vom Gesetze verlangte Neuheit gemangelt.
Aus seinen Broschüren, wie auch aus der Patentschrift gehe klar
hervor, daß er die Grundidee seines schweizerischen Militärschuhes
r s. Z. viel besprochenen, im Jahre 1858 von Dr. G. H. Meyer
in Zürich herausgegebenen Broschüre Die richtige Gestalt der
Schuhe entlehnt habe. Das große Verdienst Salquins bestehe
dagegen darin, daß er die Aufmerksamkeit des Publikums und
der Behörden auf die Notwendigkeit einer rationellen Fußbeklei
dung für die schweiz. Armee gelenkt habe.
G. Bei der heutigen Hauptverhandlung halten die Parteiver
treter an den in ihren Rechtsschriften gestellten Anträgen fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist bezüglich der Haupt
klage unbestritten geblieben und in der That gemäß Art. 48
Ziff. 2 O.-G. vorhanden. Soweit mit der Klage eine Kaufpreis
forderung gestellt und eventuell eine Entschädigung für geleistete
Dienste geltend gemacht wird, steht dies außer Zweifel. Ein Be
denken könnte sich höchstens erheben hinsichtlich der Entschädi
gungsforderung wegen Nachahmung des klägerischen Patentes,
indem Art. 30 des Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente
die Kantone verpflichtet, zur Behandlung der civilrechtlichen
Streitigkeiten wegen Nachahmung patentierter Gegenstände eine
Gerichtsstelle zu bezeichnen, welche den Prozeß als einzige kanto
nale Instanz entscheidet, und hieraus der Schluß gezogen werden
könnte, daß solche Streitigkeiten nur bei diesen kantonalen Ge
richten und niemals beim Bundesgericht direkt anhängig gemacht
werden dürfen. Allein diese Schlußfolgerung erscheint nicht als
richtig. Für Civilklagen mit einem Streitwert von wenigstens
3000 Fr., die von Korporationen oder Privaten gegen den Bund
als Beklagten angestrengt werden, statuiert Art. 48 Ziff. 2 O. G.
in Ausführung des Art. 110 der Bundesverfassung einen privi
legierten Gerichtsstand, und zwar mit Rücksicht nicht auf den
Gegenstand, sondern auf die Parteien, so daß der Bund über
haupt unter den in diesem Artikel genannten Voraussetzungen
nur beim Bundesgerichte seinen Gerichtsstand hat. Daran wollte
der Gesetzgeber bei Erlaß des Patentgesetzes unmöglich etwas än
dern; abgesehen davon, daß die Bestimmungen des Organisations
gesetzes bei einem Widerspruch mit Bestimmungen des Patentge
etzes, als des frühern Gesetzes, diesen vorgehen müßten, ist die
Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden
Patentklage sonach schon aus dem Grunde gegeben, weil Art. 30
des Patentgesetzes Streitigkeiten, für welche mit Rücksicht auf
die Parteien ein privilegierter Gerichtsstand durch die Bundes
gesetzgebung begründet ist, nicht betrifft. Ist aber das Bundesge
richt zur Beurteilung der Hauptklage in vollem Umfange, alse
auch der Klage aus Patentbruch, kompetent, so folgt daraus weiter
daß sämtliche Einwendungen der Beklagten gegen die Klage seiner
Beurteilung unterstehen. Zu diesen Einwendungen gehört nun
nicht nur die Behauptung, daß keine Nachahmung des klägerischen
Patentes vorliege, sondern auch die, daß das Patent nichtig sei.
Denn nach schweizerischem Patentrecht braucht der wegen Patent
bruchs Belangte zur Begründung seiner Behauptung, daß ein
Recht des Patentklägers überhaupt nicht bestehe, nicht erst die
Nichtigkeitsklage anzustellen, sondern er kann sich darauf beschrän
ken, diese Behauptung zum Zwecke der Rückweisung des gegen
ihn erhobenen Anspruches einredeweise geltend zu machen, wobei
dann rechtskräftig nur über diesen letztern Anspruch entschieden
wird, das Urteilsdispositiv somit auch hinsichtlich der behaupteten
Nichtigkeit des Patentes nur unter den Parteien Rechtskraft er
langt. Die von der Beklagten aufgestellte Behauptung, daß das
klägerische Patent nichtig sei, ist somit als Einrede im prozessualen
Sinn aufzufassen, auch wenn dieselbe in Form einer eventuellen
Widerklage vorgebracht worden ist, und unterliegt demnach der
Beurteilung des Bundesgerichtes, ohne daß auf die Frage, ob das
Bundesgericht zur Entscheidung der Widerklage kompetent wäre,
eingetreten zu werden braucht.
2. In der Sache selbst erscheint der klägerische Anspruch, soweit
er aus einem behaupteten Kauf hergeleitet wird, ohne weiteres
als unbegründet. Daß ein bestimmter Kaufpreis vereinbart worden
sei, haben die Kläger selbst nicht behauptet. Nun braucht aller
dings der Kaufpreis bei Abschluß des Kaufvertrages nicht ziffer
mäßig fest bestimmt zu sein, sondern es genügt objektive Bestimm
barkeit desselben; allein diese muß, damit ein gültiger Kauf
vorliege, zum mindesten vorhanden sein, d. h. es müssen die Par
teien ausdrücklich oder stillschweigend solche Vereinbarungen ge
troffen haben, daß danach der gewollte Preis objektiv, ohne neue
Einigung der Parteien, ermittelt werden kann (Hafner, Kommen
tar zum schweiz. Obligationenrecht, Art. 229 Nr. 5). Für eine der
artige objektive Bestimmung des Kaufpreises fehlt es in casu an
jedem Anhaltspunkt. Überhaupt kann den Akten nicht entnommen
werden, daß die Parteien je dahin übereingekommen seien, daß der
Bund das klägerische Patent käuflich erwerbe. In dem Bundes
beschluß vom 16. Februar 1892 liegt eine derartige rechtsgeschäft
liche Willenserklärung nicht, wie denn überhaupt darin von einem
Modell bestimmter Provenienz gar nicht die Rede ist; daß auch
Salquin selbst nicht in dieser Meinung befangen war, zeigt seine
darauf folgende Korrespondenz mit dem Militärdepartement, worin
er dasselbe ersucht, dem Bundesrat die Expropriation, eventuell
die käufliche Erwerbung seines Patentes zu beantragen. Diese
Vorschläge schließen die Annahme eines bereits erfolgten Kaufes
selbstverständlich aus. Ebensowenig aber kann die Rede davon sein,
daß etwa diese Vorschläge Salquins vom Bundesrate ange
nommen worden seien. Eine solche Annahme kann vorab in dem
Antwortschreiben des Militärdepartementes vom 7. April 1892
nicht gefunden werden; in diesem Schreiben werden gegenteils
Zweifel darüber ausgedrückt, ob der Militärschuh, dessen Ein
führung beschlossen worden war, die Erfindung Salquins sei.
Auch die Ausbezahlung der Entschädigung von 2500 Fr. kann
unmöglich in dem Sinne einer Kaufpreisanzahlung gedeutet
werden angesichts der Thatsache, daß das Militärdepartement der
Mitteilung dieser Schlußnahme ausdrücklich die Reserve beigefügt
hatte, daß dieselbe der Rechtsstellung des Bundes in der Patent
und Entschädigungsfrage in keiner Weise präjudizieren solle.
3. Zu der Patentnachahmungsklage ist zunächst zu bemerken,
daß dieselbe jedenfalls nur auf Ersatz des gestifteten, nicht aber
auch des erst entstehenden Schadens gerichtet werden könnte, und
rücksichtlich künftiger Schmälerung ihrer Rechte den Klägern
lediglich das Recht auf Auswirkung eines Verbotes zustünde.
Indessen muß auch diese Patentnachahmungsklage gänzlich abge
wiesen werden, und zwar in erster Linie deshalb, weil die gegen
das Salquin'sche Patent erhobene Nichtigkeitsklage in der That
als begründet erscheint. Nach Art. 10 Ziff. 1 des Bundesgesetzes
betreffend die Erfindungspatente ist ein erteiltes Patent als
nichtig zu erklären, wenn die Erfindung nicht neu ist, und nun
kann nicht bestritten werden, daß der von Major Salquin konstru
terte Schuh bereits vor der Patentanmeldung so bekannt war,
daß die Ausführung desselben Sachkundigen möglich war. Dies
ergibt sich nicht nur auf Grund des Expertengutachtens, sondern
auch aus der eigenen Darstellung Salquins in seiner am
16. Juni 1892 an das Militärdepartement gerichteten Zuschrift,
worin er erklärt, was er in der Schuhfrage geleistet habe, sei
ausführlich (tout au long) in seinen Broschüren von 1876,
1878 und 1882 publiziert worden. Selbst wenn übrigens das
klägerische Patent zu Recht bestünde, könnte in casu von einer
unerlaubten Nachahmung nicht gesprochen werden. Allerdings hat
der vom Bunde adoptierte Militärschuh manches mit dem Mo
delle Salquins gemeinsam; allein diese Thatfache reicht für sich
allein nicht hin, um eine unerlaubte Nachahmung anzunehmen.
Wenn auch grundsätzlich anerkannt werden muß, daß eine Erfin
dung auch gegen bloß partielle Nachahmung geschützt ist, so ist
immerhin zu unterscheiden, ob sich die Nachahmung wirklich auf
originelle, oder etwa auf derartige Elemente der Erfindung be
ziehe, welche längst bekannt, also gemeinfrei waren. Denn dem
Begriff der Erfindung steht bekanntlich nicht entgegen, daß der
Erfinder auch bereits bekannte, gemeinfreie Elemente mit verwen
det, sofern nur die von ihm getroffene Kombination den Charakter
des Originellen, auf eigener schöpferischer Thätigkeit Beruhenden
trägt. Dabei ist aber klar, daß er diese von ihm bereits vorge
fundenen, bekannten Elemente, nicht als seine Erfindung bean
spruchen kann, sondern dieselben trotz ihrer Verwendung in seiner
Erfindung gemeinfrei bleiben. Nun erklären die Experten, daß alle
diejenigen Eigentümlichkeiten des Salquin'schen Militärschuhes,
die sich in dem eidg. Ordonnanzschuh wieder finden, keine Neuheit
des Salquin'schen Patentes bilden, sondern bereits allgemein be
kannt gewesen seien. Steht dies aber fest, so kann nicht gesagt
werden, daß der eidg. Ordonnanzschuh auf Nachahmung der Er
indung Salquins beruhe, und muß die Patentnachahmungsklage
daher auch aus diesem Grunde abgewiesen werden.
4. Auch die Entschädigungsforderung für die von Major
Salquin in der Militärfußbekleidungsfrage geleisteten Dienste kann
nicht geschützt werden. Auf einen eigentlichen Dienstvertrag, der
zwischen dem Bund und Major Salquin, neben dessen öffentlich
rechtlicher Anstellung, etwa bestanden hätte, haben die Kläger
diese Entschädigungsforderung selbst nicht gegründet. Es kann sich
nur fragen, ob demselben für seine anerkannten Verdienste in dem
gedachten Gebiete eine Gratifikation versprochen worden sei; allein
auch diese Frage muß verneint werden. Eine solche Gratifikation
ist dem Major Salquin nie fest in Aussicht gestellt worden. Aus
der Korrespondenz zwischen ihm und dem Militärdepartement er
gibt sich, daß dasselbe allerdings bereit war, dem Bundesrat
Verabfolgung einer solchen an Salquin vorzuschlagen, daß
aber von sich aus niemals eine solche Verpflichtung Namens des
Bundes übernehmen wollte. Der Bundesrat sodann hat sich, wie
aus dem Schreiben des Militärdepartementes an Salquin vom
20. Juni 1892 mit aller Deutlichkeit hervorgeht, bestimmt auf
den Standpunkt gestellt, daß er eine Entschädigungspflicht nicht
anerkenne.
5. Ist hienach die Klage gänzlich abzuweisen, so hat dies zur
Folge, daß auch die Prozeßkosten den Klägern auferlegt werden
müssen. Allerdings hat das Militärdepartement am 7. April 1892
dem Major Salquin geschrieben: Wir unsererseits erklären uns
von vorneherein bereit, falle der richterliche Spruch so oder anders
aus, die Prozeßkosten von Bundeswegen zu übernehmen, da es
sich für uns nicht um einen Streit, d. h. nicht um Ablehnung
Ihrer Ansprüche an und für sich handelt. Allein abgesehen von
der Frage, ob das Militärdepartement bevollmächtigt gewesen
wäre, eine solche Verpflichtung Namens des Bundes einzugehen,
muß diese Bemerkung im Zusammenhang mit dem übrigen In
halt des Schreibens gewürdigt werden, und nun ergibt sich aus
dem Schlußsatze desselben: In diesem Sinne beabsichtigen wir
dem Bundesrate unsere Anträge zu stellen, deutlich, daß das
Militärdepartement eine Verpflichtung für den Bund nicht hat
eingehen, sondern lediglich dem Bundesrate Vorschläge in dem
gedachten Sinne machen wollen. Diese Vorschläge sind dann aber,
wie bereits bemerkt, vom Bundesrate nicht angenommen worden.
Immerhin läßt sich nicht verkennen, daß die Kläger durch das
Verhalten der Organe des Bundes zur Anhebung des Prozesses
wesentlich bestimmt worden sind, so daß es sich rechtfertigt, von
der Zusprechung einer Prozeßentschädigung abzusehen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.