- Urteil vom 26. Juni 1896 in Sachen
Pümpin Herzog gegen Versicherungsgesellschaft
Le Soleil.
A. Durch Urteil vom 31. Januar 1896 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: 1. Die Beklagte,
Versicherungsgesellschaft Le Soleil, ist mit ihrer peremptorischen
Einrede abgewiesen. 2. Die Kläger, Pümpin Herzog, sind mit
ihren Klagbegehren abgewiesen, und haben die 263 Fr. 70 Cts.
betragenden Kosten an die Beklagte zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, Dispositiv 2
desselben sei aufzuheben, und es seien den Klägern ihre in der
Klage vom 24. Dezember 1894 gestellten Rechtsbegehren zuzu
sprechen, es sei ferner die beklagte Gesellschaft zu den Kosten der
kantonalen Instanzen, sowie zu denjenigen der bundesgerichtlichen
Instanz zu verurteilen. Die Beklagte hat mit Bezug auf Dispo
sitiv 1 die Anschlußberufung erklärt, mit dem Antrag, daß ih
die uneinläßliche Antwort zugesprochen werde, und eventuell, daß
die zu ihrer Begründung angebrachten Thatsachen als Bestandteil
der einläßlichen Antwort in Betracht gezogen, und neben den
andern Verteidigungsmomenten als Motiv für die Abweisung
der Klagsbegehren verwendet werden. Mit Eingabe vom 27. Mai
1896 hat die Beklagte den Hauptantrag der Anschlußberufung
fallen gelassen, an dem eventuellen dagegen festgehalten.
In der heutigen Verhandlung wiederholt der Anwalt der
Berufungskläger seinen schriftlich gestellten Berufungsantrag. Der
Anwalt der Berufungsbeklagten trägt auf Abweisung der Be
rufung und Gutheißung seiner Anschlußberufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kläger Pümpin Herzog in Bern, Unternehmer des
Baues der Schynigen Platte Bahn haben am 15. September 1890
mit der Beklagten einen Kollektiv Unfallversicherungsvertrag für
den Zeitraum vom 1. Oktober 1890 bis 31. Dezember 1893
abgeschlossen, mit welchem sie ihre Arbeiter gegen Betriebsunfälle,
und sich selbst gegen die ihnen obliegende gesetzliche Haftpflicht
für solche Unfälle versicherten. Art. IX der Police enthält unter
dem Titel Verjährung die Bestimmung: Alle Ansprüche auf
Entschädigung verjähren nach Ablauf eines Jahres vom Tage
des Unfalles an. Die Gesellschaft kann demzufolge nach Ablauf
dieser Frist zu keiner Entschädigung mehr angehalten werden,
welches auch die Ursache sei, wodurch die rechtzeitige Einklagung
verhindert wurde. In Art. XIII ist bestimmt: Die Gesellschaft
allein hat das Recht, einen Vergleich abzuschließen. Jeder ohne
ihre Zustimmung abgeschlossene Vergleich oder jede durch sie nicht
gutgeheißene Abschlagszahlung enthebt sie jeder Verbindlichkeit.
Am 25. August 1892 erlitt ein Arbeiter der Kläger, Pietro
Caserio, beim Bau der Schynigen Platte Bahn einen Unfall.
Derselbe stellte nach fruchtlosem Aussöhnungsversuch mit Klage
vom 5. Januar 1894 gegen Pümpin Herzog das Rechts
begehren, dieselben seien schuldig, ihm für den Unfall und dessen
Folgen angemessene Entschädigung zu zahlen. Mit Kundmachung
vom 7. Februar verkündeten Pümpin Herzog der Beklagten
den Streit mit der Bemerkung, daß sie für den Fall der Nicht
übernahme des Streites die Haftpflicht gegenüber dem Caserio
grundsätzlich anerkennen, und nur das Maß der geforderten Ent
schädigung bestreiten werden. Die Beklagte lehnte die Übernahme
des Streites ab, indem sie geltend machte, sowohl der Anspruch
des Caserio als derjenige der Kläger sei verjährt. Nachdem die
Kläger im Termin vom 14. Februar 1894 ihre Haftpflicht
gegenüber Caserio prinzipiell anerkannt hatten, wurden sie durch
Urteil des Gerichtspräsidenten von Bern vom 30. Juni 1894
zur Zahlung einer Entschädigung an Caserio von 5000 Fr.,
vorbehältlich geleisteter Vorschüsse, nebst Zins zu 4 % seit
25. August 1892 und zur Bezahlung der Kosten verurteilt.
Zümpin Herzog hatten dem Caserio auf Rechnung seiner Ent
schädigungsforderung eine Abschlagszahlung von 500 Fr. geleistet.
Am 28. Juni 1894 teilte ihr Anwalt dem Richteramt Bern
mit, daß dieselben die Versicherungsgesellschaft Le Soleil auf
Ersatz dessen belangen, wozu sie gegenüber Caserio verurteilt
worden seien, und beantragte, dieselbe auf den 30. Juni zum
Aussöhnungsversuch vorzuladen, was dann auch geschah. Am
11. August verlangte der Anwalt der Beklagten vom klägerischen
Anwalt die Akten Caserio zur Einsicht, damit er derselben Be
richt erstatten und von ihr Weisung verlangen könne, und am
30. August schrieb er dem klägerischen Anwalt, daß die Beklagte
gestützt auf Verjährung jede Schuldpflicht bestreite. Am 29. De
zember 1894 stellte der Gerichtspräsident eine Bescheinigung aus,
daß er nach Vorlage eines Schreibens der Beklagten vom
30. August, wonach diese jede Schuldpflicht bestreite, den Aus
söhnungsversuch als fruchtlos abgelaufen erklärt und den Klä
gern das Recht eröffnet habe. Mit Klage vom 24./31. Dezember
1894 stellten die Kläger gegenüber der Beklagten das Rechts
begehren, dieselbe sei schuldig und zu verurteilen, ihnen 1. die
jenigen Beträge und Kosten zu bezahlen, welche sie zufolge Urteils
des Gerichtspräsidenten von Bern vom 30. Juni 1894 dem beim
Bau der Schynigen Platte Bahn verunglückten Arbeiter Pietro
Caserio bezahlt haben; 2. die eigenen Kosten der Kläger in
diesem Haftpflichtprozesse; 3. den Zins der so bezahlten Beträge
zu 5% vom Tage der Bezahlung an; 4. die Heilungskosten.
Die Beklagte erhob gegenüber dieser Klage in erster Linie gestützt
auf Art. IX der Police die Einrede der Verjährung, indem die
Klage nicht innerhalb Jahresfrist vom Tage des Unfalles an
angestellt worden sei. In zweiter Linie machte sie geltend, der
Anspruch der Kläger sei auf Grund von Art. XIII der Police
verwirkt, weil diese ohne Genehmigung der Beklagten dem Caserio
eine Abschlagszahlung von 500 Fr. geleistet hätten. In der Re
plik erwiderten die Kläger, die Einrede der Verjährung sei zurück
zuweisen, da es sich hier höchstens um vertragliche Befristung
des Anspruches, und nicht um Versäumung einer gesetzlichen Frist
handle. Sodann werde verneint, daß die dem Caserio gemachten
Abschlagszahlungen unter den Gesichtspunkt des Vergleiches
fallen; diese Leistung sei das natürliche Resultat der Situation
gewesen, in welcher sich Pümpin Herzog befunden hätten.
2. Frägt es sich, ob die Beklagte ihre Entschädigungspflicht
auf Grund des Art. IX der Police ablehnen könne, so ist vor
allem die juristische Natur dieser Vertragsklausel festzustellen.
Nach ihrem Wortlaut scheint die Klausel die vertragliche Fest
setzung einer Verjährungsfrist zu bezwecken; allein der Gebraucht
des Wortes Verjährung kann allein für die rechtliche Beur
teilung nicht entscheidend sein. Indem die Parteien vereinbart
haben, daß die Ansprüche auf Entschädigung bei Verlust derselben
innerhalb Jahresfrist vom Tage des Unfalles an geltend gemacht
werden müssen, haben sie vielmehr das Recht des Versicherungs
nehmers aus dem Vertrage von vorneherein zeitlich begrenzt. Es
wird schon bei der Begründung des Anspruches des Versicherungs
nehmers als demselben immanent erklärt, daß er dahinfallen
solle, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tage des
Unfalles geltend gemacht werde. Danach handelt es sich nicht um
die Festsetzung einer Verjährungsfrist, sondern um eine Ver
wirkungsklausel, d. h. um die Vereinbarung einer vertraglichen
Voraussetzung der Entschädigungspflicht des Versicherers, bei deren
Nichterfüllung die letztere dahinfallen solle. In Doktrin und
Praxis werden denn auch allgemein derartige Bestimmungen nicht
als Festsetzung einer vertragsmäßigen Verjährungsfrist, sondern
als Verwirkungsklauseln angesehen und behandelt (s. Amtl. Slg.
der bundesger. Entsch., XVI, S. 791; Ehrenberg, Vers. R.,
S. 495 und dort cit. Entsch.; Lewis, Vers. Recht, S. 275).
Bildet aber die gedachte Obliegenheit des Versicherungsnehmers
eine zum vorneherein vereinbarte kontraktliche Voraussetzung seines
Anspruches, so unterliegen auch die Folgen der Nichterfüllung
derselben nicht sowohl den Regeln über Klagverjährung, als viel
mehr den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Versicherungsrechtes
über die Erfüllung vertraglicher Obliegenheiten der Kontrahenten
und es muß deshalb dem Versicherungsnehmer, welcher die zur
Einklagung des Anspruches festgesetzte Frist versäumt hat, der Be
weis dafür gestattet bleiben, daß die Versäumung eine unver
schuldete gewesen sei.
3. In casu steht nun fest, daß die Kläger ihren Entschädi
gungsanspruch gegenüber der Beklagten innert der vorgeschriebenen
Frist von einem Jahre vom Tage des Unfalles an nicht einge
klagt haben, sondern daß dies erst im Dezember 1894, also mehr
als 2 Jahre vom Unfalle hinweg geschehen ist. Anderseits waren
die Kläger vor dem 30. Juni 1894 nicht in der Lage, die
Leistungsklage gegen die Beklagte anzuheben, da die Festsetzung
der an Caserio zu bezahlenden Entschädigung erst durch das an
diesem Tage erlassene Urteil des Richteramtes Bern erfolgt ist.
Allein abgesehen von der Frage, ob es den Klägern, angesichts
der Unmöglichkeit, gegen die Beklagten eine Leistungsklage vor
Erlaß eines Urteils über den gegen sie erhobenen Entschädigungs
anspruch des Caserio anzustellen, nicht obgelegen hätte, die Frist
wenigstens durch Anhebung einer Feststellungsklage zu wahren,
kann der Umstand, daß ihre Entschädigungspflicht gegenüber
Caserio erst am 30. Juni 1894 gerichtlich festgestellt worden ist
ihr Zuwarten bis Ende 1894 nicht entschuldigen; unter keinen
Umständen konnten sie annehmen, daß die in Art. IX der Police
bestimmte Frist ersi von diesem Urteile an zu berechnen sei, son
dern sie waren verpflichtet, nachdem ihnen die Möglichkeit gegeben
war, die Klage gegen die Versicherungsgesellschaft zu erheben,
dies nunmehr sofort zu thun. Ihre weitere Säumnis müßte
allerdings dann als entschuldigt gelten, wenn sie von der Be
klagten durch Vergleichsunterhandlungen hingezogen worden wären;
allein dies war in casu nicht der Fall. Vielmehr hat der beklag
tische Vertreter bereits am 30. August 1894 den Klägern eröff
net, daß ihr Anspruch bestritten werde, und es können diese daher
nicht behaupten, daß sie ohne ihr Verschulden erst im Dezember
1894 dazu gelangt seien, die Klage anzustellen.
4. Muß aus diesen Gründen der Klageanspruch gestützt auf
Art. IX des Versicherungsvertrages als verwirkt erklärt werden,
so ist auf die Erörterung der Frage nicht mehr einzutreten, ob
die Beklagte infolge der von den Klägern an Caserio geleisteten
Abschlagszahlung ihrer Verbindlichkeit enthoben worden, oder ob
nicht vielmehr die von ihr diesfalls angerufene Bestimmung des
Versicherungsvertrages, weil den guten Sitten zuwiderlaufend, als
ungültig zu betrachten sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Kläger wird als unbegründet abgewiesen,
und daher das Urteil des Appellations und Kassationshofes
des Kantons Bern vom 31. Januar 1896 in allen Teilen
bestätigt.